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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BS 2023 53

29 août 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,702 mots·~9 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20230726_182832_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 53 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 29. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 9. Dezember 2020 wurde die B.________, E.________, Zweigniederlassung Zug, zufolge Sitzverlegung in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift war A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom tt.mm. 2022 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Publikation erfolgte am tt.mm. 2022 im SHAB. Am 3. November 2022 überwies die F.________ Kantonalbank dem Konkursamt des Kantons Zug auf dessen Ersuchen hin das auf die "B.________, in Konkurs" lautende Kontoguthaben von insgesamt CHF 63'749.35 (act. 5/1/1/2). Darauf gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail an den Leiter des Handelsregister- und Konkursamts, D.________ (nachfolgend: Beschuldigter), und wendete im Wesentlichen ein, dieses Kontoguthaben stehe der B.________ und nicht der Zweigniederlassung zu. Da der Beschuldigte diese Auffassung nicht teilte, bekräftigte der Beschwerdeführer seien Standpunkt in vielen weiteren E-Mails an den Beschuldigten, an die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion sowie an die Ombudsstelle des Kantons Zug (vgl. Sammelbelege act. 5/1/1/3-5/1/1/8). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt.mm. 2023 als geschlossen erklärt, worauf die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Mit E-Mail vom tt.mm. 2023 teilte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, das Konkursverfahren sei geschlossen worden und der Überschuss von CHF 22'786.60 werde dem Beschwerdeführer auf das von ihm angegebene Konto überwiesen (act. 5/1/1/8). 2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Zur Begründung führte er – kurz zusammengefasst – Folgendes aus: 2.1 Nach der Konkurseröffnung über die B.________, E.________, Zweigniederlassung Zug, habe der Beschuldigte die F.________ Kantonalbank wahrheitswidrig informiert, dass die (ausländische) B.________ Konkurs sei, worauf die Bank die Gelder der Gesellschaft an das Konkursamt überwiesen habe. Es gebe keinen Gerichtsentscheid, gemäss dem über die B.________ der Konkurs eröffnet worden sei. Der Beschuldigte habe als Privatperson entschieden, dass die ausländische Muttergesellschaft in den Konkurs müsse, wenn deren Zweigniederlassung in der Schweiz Konkurs sei, was gegen die schweizerischen Gesetze verstosse. 2.2 Gemäss Auskunft des Beschuldigten befänden sich die von der Bank an das Konkursamt überwiesenen Gelder nicht mehr beim Konkursamt, sondern seien spurlos verschwunden. Der Beschuldigte weigere sich, diese dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es bestehe somit der Verdacht des Diebstahls. Zudem sei das Verhalten des Beschuldigten ein klassisches Beispiel von Machtmissbrauch. 3. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Amtsmissbrauch und Diebstahl nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 298.00 wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

Seite 3/6 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2023 Beschwerde ("Einsprache") beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung einer Strafuntersuchung. 5. Die Verfahrensakten wurden von der Staatsanwaltschaft beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, das Konkursamt bzw. der Beschuldigte habe in rechtswidriger Weise die Gelder der Gesellschaft, über welche nie der Konkurs eröffnet worden sei, bei der F.________ Kantonalbank in Höhe von rund CHF 63'000.00 in die Konkursmasse der Zweigniederlassung eingebracht. Dabei verkenne er, dass die konkursite Zweigniederlassung – wie der Beschuldigte in einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 13. März 2023 zutreffend ausgeführt habe – als Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine eigenständige Rechtseinheit gewesen sei und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe. Daran habe auch der Eintrag der Zweigniederlassung im Handelsregister nichts geändert, da dieser nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung gehabt habe. Vielmehr sei die Zweigniederlassung Teil der ausländischen Gesellschaft B.________ als eigentlicher Rechtsträgerin. Somit sei die Gesellschaft faktisch Schuldnerin im Konkurs der Zweigniederlassung. Deshalb habe das Konkursamt gestützt auf Art. 197 Abs. 1 SchKG die Vermögenswerte der Gesellschaft, welche in der Schweiz gelegen hätten (Territorialitätsprinzip), beschlagnahmen und zur Konkursmasse der Zweigniederlassung hinzuziehen dürfen. Somit habe das Konkursamt das Guthaben der Gesellschaft bei der F.________ Kantonalbank rechtmässig zur Konkursmasse der Zweigniederlassung hinzugezogen und schliesslich für die Befriedigung der Gläubiger sowie der Deckung der Verfahrenskosten des Konkursamts verwendet.

Seite 4/6 Somit sei erstellt, dass das Konkursamt bzw. der Beschuldigte im Konkursverfahren der Zweigniederlassung gesetzeskonform vorgegangen sei. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern D.________ im Konkurs der Zweigniederlassung im Sinne von Art. 312 StGB seine Amtsgewalt missbraucht bzw. Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig angewendet haben solle. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei daher als haltlos von der Hand zu weisen. 2.2 Im Weiteren werde D.________ in der Strafanzeige vorgeworfen, er habe das vom Konkursamt bei der F.________ Kantonalbank zuhanden der Konkursmasse der Zweigniederlassung beschlagnahmte Guthaben der Gesellschaft im Betrag von CHF 63'749.35 gestohlen, zumal er über den Verbleib dieses Geldbetrags keine Auskunft habe erteilen wollen. Aufgrund der Aktenlage sei aber dieser Geldbetrag – als Teil der Konkursmasse der Zweigniederlassung – vom Konkursamt wohl gesetzeskonform für die Befriedigung der Gläubiger gemäss Kollokationsplan sowie zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens verwendet worden, wobei ein Überschuss von CHF 22'786.60 resultiert habe. Dieser Überschuss dürfte – gemäss E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom tt.mm. 2023 – zwischenzeitlich bereits an den Anzeigeerstatter überwiesen worden sein. Der Strafanzeige liessen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Konkursamt bzw. der Beschuldigte den Betrag von CHF 63'749.35 für andere Zwecke als für die Befriedigung der Gläubiger gemäss Kollokationsplan sowie zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens verwendet haben könnte. Insbesondere lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte diesen Geldbetrag vom Konto des Konkursamts entwendet haben könnte. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht über den Verbleib dieser Vermögenswerte informiert haben solle, lasse sich kein entsprechender Verdacht begründen. Hinzu komme, dass das Kantonsgericht des Kantons Zug das Konkursverfahren der Zweigniederlassung mit Entscheid vom tt.mm. 2023 für geschlossen erklärt habe. Hätten Unregelmässigkeiten bei der Verwendung der Konkursmasse – und damit des sich darin befindenden Geldbetrags in Höhe von CHF 63'749.35 – bestanden, hätte das Gericht dies wohl festgestellt und keinen entsprechenden Entscheid gefällt. Zudem habe der Beschuldigte dem Anzeigeerstatter die Überweisung des aus dem Konkurs der Zweigniederlassung resultierenden Überschusses in Höhe von CHF 22'786.60 zumindest in Aussicht gestellt. Im Ergebnis erweise sich somit auch der Vorwurf des Diebstahls als haltlos, weshalb gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen ist. 3. Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ein. Vielmehr beharrt er auf seinem bisherigen Standpunkt, wonach der Konkurs (nur) über die Zweigniederlassung Zug der B.________ und nicht über die (ausländische) Gesellschaft selbst eröffnet worden sei, weshalb die bei der F.________ Kantonalbank belegenen Mittel der (ausländischen) Gesellschaft zugestanden hätten und vom Konkursamt nicht hätten admassiert werden dürfen. Eine substanziierte Begründung für diesen Standpunkt führt der Beschwerdeführer nicht an, sondern er macht im Wesentlichen geltend, dies verhalte sich "gemäss CH Gesetz" so. Soweit auf diese Argumentation überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als unzutreffend, wie nachfolgend zu zeigen ist.

Seite 5/6 Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der Letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Die Geschäftsniederlassung selbst ist nicht partei- und betreibungsfähig, sie begründet nur einen Betreibungsort gegenüber ihrem Inhaber und gegebenenfalls die Möglichkeit des sog. Niederlassungskonkurses (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 50 SchKG N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.327/1999 vom 4. Januar 2000 E. 4.a; BGE 120 III 11 E. 1.a). Dabei gerät nicht die Zweigniederlassung in Konkurs, sondern deren Inhaberin ("son détenteur"; Urteil des Bundesgerichts 5P.327/1999 vom 4. Januar 2000 E. 4.a m.H.). Im vorliegenden Fall befindet sich somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die B.________, E.________, im Konkurs und nicht deren Zweigniederlassung im Kanton Zug. Nach – überzeugender – vorherrschender Auffassung umfasst sodann der Niederlassungskonkurs nicht nur das Vermögen der Geschäftsniederlassung, sondern auch sonstiges Vermögen des Schuldners in der Schweiz (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 50 SchKG N 27 mit Hinweis auf die unterschiedlichen Auffassungen). Der Beschuldigte als Leiter des Konkursamtes war somit befugt und verpflichtet, das Guthaben bei der F.________ Kantonalbank zur Konkursmasse zu ziehen, und zwar unabhängig davon, ob dieses dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung zuzuordnen ist oder – wie der Beschwerdeführer vorbringt – der ausländischen Gesellschaft. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs oder des Diebstahls schuldig gemacht haben könnte. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 480.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 500.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - D.________, c/o Handelsregister- und Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer C. Schwegler Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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