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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BS 2023 51

20 décembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,418 mots·~12 min·3

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20231103_171417_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 51 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 20. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,________ Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2022, ca. 18.00 Uhr, kam es zwischen E.________ und seiner Ehefrau A.________ in der gemeinsamen Wohnung am F.________ in G.________ zu einer Auseinandersetzung. In der Folge erstattete A.________ am tt.mm. 2022 Strafanzeige gegen E.________ und stellte Strafantrag betreffend sämtliche in Frage kommenden Tatbestände im Zusammenhang mit diesem Vorfall (Vi act. 1/1 und 1/1/1). 2. Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, E.________ der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 500.00. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 651.50 auferlegt (Verfahren 3A 2022 5368; Vi act. 1/2). Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, E.________ habe seine Ehefrau im Verlauf der Auseinandersetzung mit der linken Hand am Hinterkopf festgehalten und mit der rechten Hand, in welcher er ein Mobiltelefon festgehalten habe, gegen das Gesicht geschlagen. A.________ habe dabei eine HWS- und BWS-Distorsion sowie eine Lippenprellung erlitten. Zudem sei bei diesem Vorfall die Lesebrille von A.________ beschädigt worden (Schadenhöhe: ca. CHF 300.00), was E.________ in Kauf genommen habe. Gegen diesen Strafbefehl erhob E.________ am 30. Januar 2023 fristgerecht Einsprache. 3. Nach Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2023 in der Untersuchung gegen E.________ betreffend Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen E.________ weiterzuführen und weitere Beweismittel zu erheben, namentlich die Parteien zu befragen und C.________, H.________, G.________, als Zeugin zu befragen. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den im Strafbefehl vom 20. Januar 2023 formulierten Sachverhalt als Anklage zu formulieren und beim Gericht Anklage zu erheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/7 6. E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nahm mit verspäteter und nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Juli 2023 (persönlich überbracht beim Obergericht) zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 teilte ihm der Abteilungspräsident mit, dass diese Eingabe nicht berücksichtigt werden könne. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 und 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). 2. Die Beschwerdeführerin führte an der polizeilichen Befragung zum Vorfall vom tt.mm. 2022 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe versucht, ihr das Telefon wegzunehmen, als er gesehen habe, dass sie das Gespräch aufnehme. Sie sei auf der Couch im Wohnzimmer gesessen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe versucht, ihr das Handy, das sie in ihrer Hand gehalten habe, wegzureissen. Er habe sein Telefon in der rechten Hand gehalten und versucht, mit der linken Hand ihr Handy wegzunehmen. Dies sei ihm nicht gelungen, weil sie den Finger im Ring der Handyhülle stecken gehabt habe. Sie habe dann ihr Telefon gegen ihre Brust gepresst und angefangen, den Namen ihrer Nachbarin – I.________ – zu schreien. Als sie dann vom Sofa aufgestanden sei, habe er sie mit den Händen am Kopf gepackt. Er habe sie mit seiner linken Hand an ihrem Hinterkopf gepackt und mit seiner rechten Hand, in welcher er sein Handy festgehalten habe, gegen ihr Gesicht geschlagen. Danach habe er sie festgehalten und ihren Kopf geschüttelt. Er habe sie mit der

Seite 4/7 einen Hand an den Haaren und mit der anderen am Unterkiefer festgehalten. Sie habe sich nicht verteidigen können, weil sie mit beiden Händen ihr Telefon festgehalten habe. Plötzlich habe er sie losgelassen, worauf sie aus der Wohnung gerannt sei und ihre Nachbarin im Treppenhaus angetroffen habe. Die Nachbarin, I.________, habe gesagt, die Beschwerdeführerin solle zu ihr kommen, aber sie wolle nicht, dass der Beschuldigte davon wisse, weil sie Angst vor ihm habe. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, der Beschuldigte habe "etwas weniger als eine Minute" ihren Kopf geschüttelt. Sie habe danach Schüttelfrost gehabt und nicht laufen können. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sich das ganze Haus um sie herumdrehe, und habe sich wegen des Schlages gegen den Kopf sehr schlecht gefühlt. Auf einer Skala von 1-10 sei der Schlag für sie "eine 10" gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass ein Mann sie so schlage. Danach habe sie etwa eine Stunde gezittert und es sei ihr schlecht gegangen. Zum Arzt habe sie nicht gehen wollen, weil sie es nicht nötig gefunden habe. Sie habe nur eine kleine Verletzung an der Unterlippe gehabt. Zudem schmerze ihr Nacken, aber sie habe keine Hämatome. Wie es zur Verletzung an der Unterlippe gekommen sei, wisse sie nicht ganz sicher; sie vermute, dies sei durch den Schlag vom Telefon passiert. Dabei sei ihre Brille kaputt gegangen, was sie zunächst nicht bemerkt habe. Ihre Nachbarin habe dann gesehen, dass das linke Glas der Brille fehle. 3. Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, er habe der Beschwerdeführerin am tt.mm. 2022 eröffnet, in J.________ eine Anwältin kontaktiert zu haben, um die Scheidung einreichen zu können. Darauf sei die Beschwerdeführerin extrem wütend geworden und habe gesagt, sie werde das nicht akzeptieren, ihn dafür bezahlen bzw. büssen lassen, ihm Probleme bereiten und das Leben schwer machen. Danach habe die Beschwerdeführerin laut zu schreien begonnen, damit alle denken würden, es passiere etwas. In der Folge habe sie ihre Sachen genommen und die Wohnung verlassen. Auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben, gab der Beschuldigte an, er sei überhaupt keine gewalttätige Person und habe seine Frau nie angefasst. Die Verletzung an ihrer Lippe könne er sich nicht erklären; als sie die Wohnung verlassen habe, habe sie keinerlei Verletzungen aufgewiesen. Auch ihre Brille sei zu diesem Zeitpunkt noch in Ordnung gewesen. Während des Streites seien Beleidigungen ausgesprochen worden; welche genau, könne er nicht mehr sagen. Er sei sehr wütend sowie verletzt gewesen und habe Schimpfwörter benutzt. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung zusammengefasst fest, einige Angaben der Beschwerdeführerin stünden im Widerspruch zu den anderen Beweismitteln bzw. seien mit diesen nicht in Einklang zu bringen, woran auch die festgestellte Verletzung an der Unterlippe und die beschädigte Brille nichts zu ändern vermöchten. Es bleibe unklar, wann und wie genau die Unterlippe verletzt und das linke Brillenglas beschädigt worden seien. Der Beschuldigte bestreite zwar, die Beschwerdeführerin angefasst zu haben. Trotzdem sei es vorstellbar, dass es zwischen den Ehegatten zu einem Gerangel gekommen sei, als die Beschwerdeführerin die Wohnung zu verlassen beabsichtigt und der Beschuldigte die Schlüssel habe wegnehmen wollen. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Gerangel an der Lippe verletzt und ihre Brille beschädigt worden sei, ohne dass dies der Beschuldigte beabsichtigt habe. Eindeutige Beweise, welche diese Möglichkeit widerlegen und einzig den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte ge-

Seite 5/7 genüber der Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt vorsätzlich tätlich geworden sei und ihre Brille beschädigt habe, lägen nicht vor. Die im Strafbefehl gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe stützten sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche zumindest zum Teil nicht mit den weiteren Beweismitteln konform und somit nicht als zu 100 % glaubhaft einzustufen seien. Von einer Anklageerhebung gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" sei deshalb mangels Erwartung eines Schuldspruchs abzusehen. 5. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – geltend, der Grundsatz "in dubio pro duriore" spiele nur dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis gelange, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor. Dies bedinge entgegen der Staatsanwaltschaft nicht, dass die Beweislage für ein vorsätzliches Vorgehen "eindeutig" und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu "100 %" gegeben sein müsse. Die Staatsanwaltschaft stelle zulasten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auf unwahre Aussagen des Beschuldigten ab, ohne diese auch nur ansatzweise zu überprüfen. Sodann vertrete sie die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten Tonaufnahmen nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürften, nehme sie indessen gleichwohl zu den Akten, da sie berücksichtigt werden könnten. Aufgrund dieser Aufnahmen müsse die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als detailliert und zutreffend betrachtet werden, selbst wenn der Schlag kaum hörbar sei. 6. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zerstört oder unbrauchbar macht. 7. 7.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sind insofern übereinstimmend, als zwischen ihnen seit längerer Zeit Eheprobleme bestehen und es in diesem Zusammenhang regelmässig zu heftigen Auseinandersetzungen kam. Was indes der Vorfall vom tt.mm. 2022 betrifft, so bestehen völlig gegensätzliche Angaben darüber, was an diesem Abend konkret vorgefallen ist. Es gibt auch keine unmittelbaren Zeugen, welche Informationen zum Vorfall liefern könnten. I.________, die von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt wurde, erklärte ausdrücklich, vom Vorfall nichts gesehen zu haben (Vi act. 2/3, Ziff. 6). Auch die von der Beschwerdeführerin als Zeugin beantragte C.________ könnte einzig Angaben über den Zustand und das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall machen. 7.2 Dem Bericht des Zuger Kantonsspitals vom tt.mm. 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, am tt.mm. 2022 vom Beschuldigten an Nacken und Kopf gefasst worden zu sein. Danach habe sie initial keine akuten Beschwerden bemerkt. In der Nacht seien dann Kopfschmerzen und geschwollene Lippen dazugekommen. Beim Nacken sei vor allem muskulär ein Hartspann zu spüren. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine HWS- und BWS-Distorsion sowie eine Kontusion an der Lippe mit Hämatom (Vi act. 1/1/3).

Seite 6/7 7.3 Die Beschwerdeführerin schilderte bei der Polizei den Vorfall relativ detailliert. Unter Berücksichtigung von weiteren Beweismitteln erscheint indes fraglich, ob sich die Auseinandersetzung wirklich so zugetragen hat, wie es die Beschwerdeführerin dargestellt hat. In erster Linie wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, ihr mit seinem Handy einen Schlag der Intensität "10" auf einer Skala von 1 bis 10 gegen das Gesicht versetzt zu haben. Zieht man in Betracht, dass der Beschuldigte fast 2 m gross und 110 kg schwer ist, hätte die Beschwerdeführerin bei einem solchen Schlag wohl wesentlich gravierendere Verletzungen erlitten, als diese auf der Foto mit der defekten Brille (vgl. Vi act. 2/3/4) ersichtlich sind und vom Kantonsspital diagnostiziert wurden. Hinzu kommt, dass – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin äusserst heftige Schlag in den von ihr eingereichten Audioaufnahme akustisch nicht zum Ausdruck kommt. Ebenso wenig ist dieser Aufnahme zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht wird – mit der einen Hand am Kopf und mit der anderen Hand am Unterkiefer festgehalten und während fast einer Minute geschüttelt hat. Hätte es sich so zugetragen wie von der Beschwerdeführerin geschildert, wären diese Handlungen – und vor allem der behauptete heftige Schlag des Beschuldigten und die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf – mit Sicherheit der Audioaufnahme zu entnehmen (vgl. Vi act. 8/4/1). 7.4 Im Zusammenhang mit dieser Aufnahme kann im Übrigen offengelassen werden, ob diese Beweise rechtmässig erhoben wurden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 141 Abs. 2 StPO um ein blosses Belastungsverbot, d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten. Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, müssen daher auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3 m.H.). 7.5 Nach dem Gesagten erscheint wahrscheinlicher, dass die eher leichten Verletzungen der Beschwerdeführerin und die Beschädigung ihrer Brille Folge eines Gerangels waren, das entstand, als die Beschwerdeführerin losrannte, um die Wohnung zu verlassen, und der Beschuldigte ihr die Schlüssel und das Handy wegnehmen wollte. Dass der Beschuldigte beabsichtigt hätte, der Beschwerdeführerin eine Verletzung zuzufügen und ihre Brille zu beschädigen, ist dagegen aufgrund der Aktenlage nicht plausibel. Entsprechend fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches und damit in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Verhalten i.S. von Art. 126 und 141 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat demnach die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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