20230831_142555_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt D.________, Jugendanwalt, Beschwerdegegnerin, betreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 20. März 2019 wurde A.________, geb. tt.mm. 2001 (nachfolgend: Beschwerdeführer), des versuchten Raubes, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von acht Monaten unbedingt bestraft. Sodann wurde für den Beschwerdeführer eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet (JG 2018 8). Bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 ins C.________ eingewiesen und entsprechend den Empfehlungen aus Begutachtung und Beobachtung per 12. Juli 2018 in die E.________ verlegt worden, von wo er bereits einen Tag später entwich. Am 17. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in F.________ angehalten werden. In der Folge wurde er in der Strafanstalt G.________ und ab 23. Juli 2018 in der Jugendabteilung des Gefängnisses H.________ untergebracht. Am 3. September 2018 konnte der Beschwerdeführer in die E.________ zurückversetzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass für den Fall weiterer Entweichungen oder Unwegsamkeit im Massnahmenvollzug eine Unterbringung in einem engen strukturierten stationären Rahmen eingeleitet würde. Am 24. Mai 2019 entwich der Beschwerdeführer abermals aus der E.________ und tauchte bei einem Kollegen, mit welchem er früher auch schon "abweichend aufgefallen" war, in I.________ unter. 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der vom Strafgericht angeordneten Unterbringung und ambulanten Behandlung. Ausserdem sei vom Vollzug des Freiheitsentzuges gestützt auf Art. 32 Abs. 2 JStG, eventualiter gestützt auf Art. 32 Abs. 3 JStG, abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ab. 3. Am 20. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aufhebung der vom Strafgericht am 20. März 2019 angeordneten Unterbringung und ambulanten Behandlung. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ab. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 12. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Unterbringung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 JStG und die ambulante Behandlung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 JStG gemäss Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 20. März 2019 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 12. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
Seite 3/10 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sodann beantragte sie die Gutheissung des Antrags betreffend amtliche Verteidigung. 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juli 2023. Erwägungen 1. Gemäss § 79 lit. c GOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse. Nach Art. 43 JStPO können mittels Beschwerde u.a. die Änderung und die Beendigung der Massnahme angefochten werden (lit. a und d). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Der Beschwerdeführer sei zugegebenermassen im Sommer 2019 nach I.________ geflüchtet. Ab 2020 solle er sich in J.________ und ab Frühjahr 2021 in K.________ aufgehalten und teilweise an verschiedenen Arbeitsorten (temporär) gearbeitet haben. Er habe somit in anderen kulturellen und gesellschaftlichen Umfeldern gelebt. Zwar mache er rudimentäre Angaben über seine Anstellungen und seine Aufenthaltsorte, jedoch äussere er sich in seiner Eingabe kaum dazu, welche sozialen Kontakte er pflege, bei wem er wohne und wie er sein Leben seither gestalte. Ebenso wenig lege der Beschwerdeführer dar, wo er sich in der nächsten Zukunft aufhalten, wo er arbeiten und wie er sein Leben fristen wolle. Der Eingabe seien keine Informationen über den sozialen Empfangsraum, die soziale Einbettung und Beziehungen sowie über die (weitere) Behandlung bzw. Genesung der im Gutachten vom 11. Juni 2018 festgestellten psychischen Auffälligkeiten zu entnehmen. Solche Angaben seien aber neben dem persönlichen Eindruck und den diesbezüglichen Explorationen sowie Testungen für die Beurteilung der Weiterführung bzw. Beendigung der Massnahme von zentraler Bedeutung. Praxisgemäss würden diese durch eine aussenstehende neutrale Fachperson in einem Gutachten überprüft, bevor die Vollzugsbehörde eine Massnahme als beendet erkläre. 2.2 Aufgrund der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers sei nicht überprüfbar, wie und ob er sich an seinen Aufenthaltsorten sozial und gesellschaftlich integriert habe und wirklich straflos geblieben sei. Seiner Eingabe sei auch nicht zu entnehmen, ob er in K.________ bleiben oder in die Schweiz zurückkehren möchte. Zudem sei fraglich, wie die gutachterlich festgestellten Defizite bearbeitet worden seien und wie die diesbezüglichen (Rückfall-)Prognosen aussähen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einem anderen Kulturkreis angepasst verhalten habe, lasse sich eine solche Entwicklung nicht ohne weitergehende Prüfung und Bewährung auf die Strukturen und Anforderungen im hiesigen Umfeld übertragen. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer mit diesen Strukturen bis Frühsommer 2019 überfor-
Seite 4/10 dert gewesen sei und gemäss Gutachten und Berichten der Jugendheime institutionelle stationäre und therapeutische Unterstützung benötigt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer vor seiner Flucht keinesfalls stabil gewesen und eine positive Entwicklung habe sich damals noch nicht angebahnt. Vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Entweichung ein Verhalten gezeigt, welches damals eine Umplatzierung in engere stationäre Strukturen aufgedrängt habe. Ohne Kenntnis des Umfeldes und der Umstände sei es der Vollzugsbehörde unmöglich, die jährliche Überprüfung der gerichtlich angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen vorzunehmen. 3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 20. Mai 2023 seine positive Entwicklung mit Unterlagen dargetan und die soziale sowie berufliche Entwicklung sowie die Drogenabstinenz und Straflosigkeit während der letzten Jahre mit Unterlagen belegt. Zusätzlich habe er ausdrücklich weitere Unterlagen angeboten. Die Staatsanwaltschaft halte fest, dass die einzige Möglichkeit einer Aufhebung der Schutzmassnahmen die Rückkehr in die Schweiz erfordere, was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der Einreise verhaftet und in ein Gefängnis versetzt würde, bis er in der Folge in eine Unterbringung verlegt werden könnte, von wo aus er begutachtet würde. Dies würde für den Beschwerdeführer einen massiven Rückschritt in seiner nachweislich sehr positiven Entwicklung bedeuten und sei deshalb zu verhindern. Aus diesem Grund werde eventualiter beantragt, die Sache zwecks Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, so dass das Gespräch aufgenommen und eine Lösung gefunden werden könne. 3.2 Die Fortführung der Schutzmassnahmen erweise sich weder als geeignet noch als erforderlich und wäre völlig unverhältnismässig: 3.2.1 Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 seinen Grossvater verloren, zu welchem er von klein auf eine sehr enge Beziehung gepflegt habe. Nur ein Jahr später sei sehr plötzlich der Vater des Beschwerdeführers verstorben. Für den Beschwerdeführer sei damals eine Welt zusammengebrochen und er habe mit dem Drogenkonsum angefangen und sei in der Folge auf die schiefe Bahn geraten. Vor diesem Zeitpunkt seien keine Einträge verzeichnet. Die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Schutzmassnahmen müsse in diesem Kontext betrachtet und beurteilt werden. In der Zwischenzeit seien fünf Jahre vergangen, während dieser sich der Beschwerdeführer konstant bewährt und sich sehr positiv entwickelt habe. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass sein damaliges Verhalten falsch gewesen sei, und habe aus seiner Zeit in der Untersuchungshaft und den Aufenthalten in den Unterbringungen seine Lehren gezogen und einen Neustart gemacht. Der Beschwerdeführer habe seither nicht mehr delinquiert, was auf eine gute Legalprognose schliessen lasse. 3.2.2 Seit über zwei Jahren lebe der Beschwerdeführer in L.________ und habe sich dort ganz auf sich alleine gestellt ein Leben aufgebaut. Seit eineinhalb Jahren arbeite er in einem Vollzeit- Pensum bei der M.________ im Pre-Sales Departement und erledige seine Arbeit sehr gut, dies entgegen den Standortberichten, in welchen jeweils Bedenken in Bezug auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ausgesprochen worden seien. Bereits zuvor habe er in K.________ und in I.________ berufliche Tätigkeiten ausgeübt und im Jahr 2020 in J.________ einen "N.________-Grundkurs" absolviert. Dies alles beweise, dass der Be-
Seite 5/10 schwerdeführer bemüht sei, seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren, und Verantwortung für sein Handeln übernehmen könne. 3.2.3 Seit über vier Jahren habe sich der Beschwerdeführer von den Drogen distanziert. Bereits im Standort- und Abschlussbericht der E.________ sei festgehalten worden, dass er während des dortigen Aufenthaltes drogenabstinent geworden sei. Der Beschwerdeführer sei einverstanden, auch in Zukunft regelmässig Urinproben abzugeben, sollte dies für die Aufhebung der Massnahmen als erforderlich erachtet werden. Ausserdem sei er offen dafür, therapeutische Massnahmen ausserhalb einer Unterbringung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer würde in Zukunft gerne wieder in die Schweiz zurückkehren, hier im kaufmännischen Bereich eine Stelle suchen und eine Weiterbildung absolvieren. Darüber hinaus würde er gerne wieder Zeit mit seiner Familie verbringen. In der Schweiz könnte er vorübergehend bei seiner Grossmutter in O.________ leben, bis er eine eigene Wohnung habe. 3.2.4 Eine Betreuung im Rahmen einer Schutzmassnahme sei aufgrund der positiven persönlichen und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr geeignet und auch nicht erforderlich. Es bestehe zudem angesichts der positiven Entwicklung keine vernünftige Relation zwischen dem schwerwiegenden Eingriff der angeordneten Schutzmassnahmen und insbesondere der Unterbringung und dem angestrebten Ziel, weshalb sich die Massnahmen im heutigen Zeitpunkt als völlig unverhältnismässig erwiesen. Dazu komme, dass die Schutzmassnahmen keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen entfalten und somit ihren eigentlichen Zweck gemäss Gesetz faktisch gar nicht mehr erfüllen könnten. 4. Die für einen Entscheid in dieser Sache geltende gesetzliche Ausgangslage und Rechtsprechung präsentieren sich wie folgt: 4.1 Das Jugendstrafgesetz ist vorab ein Massnahmenstrafrecht. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 2 JStG und aus der systematischen Einordnung der Schutzmassnahmen vor den Strafen, zum anderen aber auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 JStG. Beim Entscheid über die anzuordnende Sanktion sind die positiven Entwicklungsmöglichkeiten in Rechnung zu stellen und das JStG soll stets individuell angewandt werden. Indessen braucht ein Jugendlicher nur Schutz, wenn eine Gefahr vorliegt, welche in einer erzieherisch bedingten oder persönlichen Fehlentwicklung, einer Gefährdung durch sein bestehendes soziales Umfeld oder einer Gefährdung durch seine momentane perspektivenlose Situation bestehen kann. Die persönliche Entwicklung vollzieht sich in steter Wechselwirkung mit der Umwelt. Das Recht setzt in erster Linie darauf, den Jugendlichen vor diesen Gefährdungen zu schützen. Damit sollen eine weitere Fehlentwicklung und weitere Straftaten verhindert werden (Hug/Schläfli/ Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 2 JStG N 4). Gleichzeitig müssen zum Schutz der Betroffenen auch im Jugendverfahren der staatlichen Eingriffsermächtigung Grenzen gesetzt werden. Trotz der erzieherischen Ausrichtung ist das Jugendverfahren vom Grundsatz her ein Strafverfahren und kein Jugendfürsorgeverfahren. 4.2 Die Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG dienen dazu, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung der Jugendlichen bereits im Untersuchungsverfahren sicherzustellen. Sie sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen und sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu über-
Seite 6/10 prüfen und bei Bedarf anzupassen. Ihr Ende bestimmt sich nicht durch simplen Zeitablauf. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Jugendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Der Zweck ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann (Riesen-Kupper, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. A. 2022, Art. 19 JStG N 3 f. m.H.; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6 m.H.). 4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 m.H.). Auch im Jugendstrafrecht darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten mithin zu keinem Zeitpunkt unverhältnismässig sein. 4.4 In Annäherung an zivilrechtliche Grundsätze kann die Anordnung einer ambulanten Schutzmassnahme nach Erreichen der Volljährigkeit eines Jugendlichen nur noch in seinem Einverständnis erfolgen. Gleichzeitig ist aber keine bedingte Entlassung aus einer Unterbringung vorgesehen. Nach Abschluss einer Unterbringung ist deshalb, wenn eine weitere Betreuung des Jugendlichen wirklich notwendig erscheint, eine ambulante Schutzmassnahme neu anzuordnen. Hat der Jugendliche das 18. Altersjahr überschritten, ist dies jedoch nur mit seinem Einverständnis möglich. Diese Regelung kann als unbefriedigend angesehen werden, da eine Nachbetreuung nach einer stationären Unterbringung wichtig sein kann. In der Praxis kann diese Situation umgangen werden, indem eine betroffene Person beispielsweise "probeweise" entlassen oder die Aufhebung der Unterbringung an das Einverständnis des Jugendlichen mit einer ambulanten Schutzmassnahme verknüpft wird (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a.a.O, Vor Art. 1 JStG N 36) 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in verschiedener Hinsicht positiv entwickelt, weshalb die im Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen unabhängig von einer Prüfung durch Fachpersonen aufzuheben seien. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die zur Diskussion stehenden Schutzmassnahmen am 20. März 2019 – aufgrund der damaligen Verhältnisse vollkommen zu Recht – angeordnet wurden, jedoch seit der rund zwei Monate späteren Entweichung des Beschwerdeführers nicht mehr vollzogen werden konnten. Mithin sind für die Frage, ob der mit einer Weiterführung der Massnahmen verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nach wie vor verhältnismässig ist, auf-
Seite 7/10 grund der seither, d.h. seit bald viereinhalb Jahren erfolgten Weiterentwicklung zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich die persönliche Entwicklung, welche bei Jugendlichen oft ziemlich richtungsoffen ist, auch in einer Wechselwirkung mit der Umwelt vollzieht. 5.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn nur rudimentäre Angaben machte, sich die wenigen bei ihr eingereichten Unterlagen nicht ohne Weiteres überprüfen lassen und somit diese Ausgangslage für sich allein noch keine abschliessende Beurteilung zuliess. Im Beschwerdeverfahren wurden indessen im Rahmen der Replik vom 24. Juli 2023 zahlreiche weitere Dokumente eingereicht, welche zu berücksichtigen sind. Die gesamten Beweisofferten des Beschwerdeführers bilden nunmehr, allein wie auch in ihrer Gesamtheit, eine recht deutliche Indizienlage, dass sich das Leben des Beschwerdeführers positiv entwickelt haben dürfte. So ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und Darlegungen des heute mehr als 22-jährigen Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in den letzten viereinhalb Jahren tatsächlich selbständig im Ausland lebte, dabei auch legal Geld verdiente und auf diese Weise gar den ansehnlichen Betrag von EUR 30'000.00 zur Seite zu legen vermochte. Zudem sind keinerlei Hinweise auf neue Delikte oder schädlichen Drogenkonsum bekannt. Vielmehr deuten auch hier die eingereichten Dokumente auf Delikts- und Drogenfreiheit hin. Der Beschwerdeführer war also offenbar durchaus in der Lage, auch ausserhalb von Heimstrukturen und ohne staatliche therapeutische Massnahmen ein altersentsprechend selbständiges und deliktsfreies Leben zu führen. In Anbetracht dieser Ausgangslage sowie auch der umfassenden und grundsätzlich nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur positiven Entwicklung, heutigen Situation und zu den Zukunftsperspektiven seines Mandanten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den letzten viereinhalb Jahren eine durchwegs positive Entwicklung einstellte und folglich heute keine persönliche Fehlentwicklung mehr gegeben ist und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers mehr durch sein soziales Umfeld oder eine momentan perspektivenlose Situation besteht. Folglich bestünde aber auch keine Notwendigkeit mehr, eine weitere Fehlentwicklung zu verhindern. Mithin liegen zahlreiche gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer keiner jugendstrafrechtlichen Massnahmen mehr bedarf bzw. die Weiterführung der vor viereinhalb Jahren angeordneten staatlichen Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrecht nicht mehr notwendig sein könnten, um weitere Straftaten zu verhindern, oder sich diese auch als nicht mehr verhältnismässig erweisen dürften. 5.3 Sofern die unter Ziffer 5.2 hiervor beschriebene, durchaus mögliche bzw. gar wahrscheinliche positive Entwicklung im Leben des Beschwerdeführers innerhalb der letzten viereinhalb Jahre tatsächlich eingetreten sein sollte, wäre eine zwangsweise Weiterführung der mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 20. März 2019 angeordneten Unterbringung gar nicht mehr nötig. Hinzu kommt, dass beispielsweise Fragen nach dem aktuellen künftigen sozialen Empfangsraum, einem strukturierten Umfeld sowie die berufliche, soziale und familiäre Entwicklung bei einem mehr als 22-jährigen jungen Mann, bei welchem nicht nur die Pubertäts-, sondern auch die Adoleszenzphase abgeschlossen ist, nicht mehr dieselbe Rolle spielen können wie bei einem noch nicht 18-jährigen Jugendlichen. Aus den gleichen Überlegungen erweist es sich aber auch in keiner Weise als verhältnismässig, nur um letzte Gewissheit zu erhalten, ob die zumindest indizienmässig deutlich belegten und überdies äussert plausibel dargelegten Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahmen allenfalls doch noch nicht erfüllt sein könnten, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz
Seite 8/10 verhaften zu lassen und zwangsweise aus rein (fürsorgerischen) Grundsatzüberlegungen wieder in eine vor mehr als viereinhalb Jahren als angebracht erachtete Unterbringung zu überführen bzw. umfassend gegen seinen Willen begutachten zu lassen. 5.4 Entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft widersetzt sich der Beschwerdeführer aufgrund der heutigen Aktenlage eben gerade nicht einer fundierten Abklärung, sondern erklärt sich gemäss seinem Eventualantrag bereit, das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und eine (verhältnismässige) "Lösung für den vorliegenden Fall" zu finden. Zudem braucht es im Rahmen der heute bekannten Entwicklungen nicht mehr zwingend "das gerichtlich angeordnete Umfeld", um über die nächsten Schritte bzw. letztlich die im Hauptpunkt beantragte Aufhebung der Unterbringung zu entscheiden. Aufgrund welcher zusätzlichen Angaben und Belegen des Beschwerdeführers bzw. allenfalls eigener Abklärungen die Staatsanwaltschaft ihren endgültigen Entscheid letztlich fällen möchte, wird sie selbst zu entscheiden haben. Bereits heute sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Darlegungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zur Verhältnismässigkeit durchaus hören lassen und beim endgültigen Entscheid auch zu berücksichtigen sein werden. 5.5 Aufgrund des Vorgesagten ist die Beschwerde – dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend – teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur allfälligen weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Um für den Beschwerdeführer für die nächste Zeit Klarheit zu schaffen, ist aus pragmatischen Gründen der Vollzug der Unterbringung bis zum neuen Entscheid der Staatsanwaltschaft auszusetzen, was faktisch einer oben beschriebenen "probeweisen Entlassung" entspricht. Die Staatsanwaltschaft wird danach unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer definitiv (allenfalls unter Auflagen) entlassen werden kann, der Zustand einer probeweisen Entlassung bis zum 25. Altersjahr (allenfalls unter Auflagen) weitergeführt werden soll oder aber der Beschwerdeführer effektiv zwangsweise in die ursprünglichen Schutzmassnahmen zurückgeführt werden muss. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellt für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 18,77 Stunden à CHF 220.00, ausmachend CHF 4'519.40 inkl. Auslagen und MWST, in Rechnung (act. 6/13). Dieser Aufwand ist überhöht. Die Beschwerde deckt sich – abgesehen von der einleitenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung – über weite Teile mit dem Gesuch an die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Schutzmassnahmen vom 20. Mai 2023 (Vi act. 4/24 ff.), wofür der Verteidiger im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entschädigt werden wird. Bei den Aufwendungen für die Beschwerde und die Stellungnahme vom 24. Juli 2023 ist daher ein Abzug von 5 Stunden vorzunehmen. Somit resultiert ein angemessenes Honorar von CHF 3'334.70 (CHF 3'029.40 Honorar, CHF 66.90 Auslagen und CHF 238.40 MWST). 7. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Seite 9/10 Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Bis zu diesem Entscheid wird der Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom 20. März 2019 angeordneten Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ausgesetzt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 3'334.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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