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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2023 BS 2023 47

4 juillet 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·642 mots·~3 min·3

Résumé

Entschädigung | Kostenauflage/Entschädigung

Texte intégral

20230615_175611_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 47 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung

Seite 2/4 Gestützt darauf, dass  die Staatanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 19. Mai 2023 die Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Widerhandlung gegen das AHVG, Widerhandlung gegen das UVG / Einsprache ohne Befristung sistierte (Verfahren 1A 2022 776, Dispositiv-Ziff. 1 und 2, Abs. 1);  die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, dass, falls bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 31. Dezember 2027 keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge, die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde, wobei das Strafverfahren als definitiv eingestellt gelte und die Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung revoziert werde (Dispositiv-Ziff. 2, Abs. 2);  die Staatsanwaltschaft sodann die Verfahrenskosten von CHF 410.50 vorläufig auf die Staatskasse nahm und verfügte, dass – wenn die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde – die Kosten als definitiv auf die Staatskasse genommen gälten und keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet würden (Dispositiv-Ziff. 3);  A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kanton Zug einreichte und folgende Anträge stellte: 1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen und zu beziffern. 3. Eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2023, letzter Satz, dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 9‘622.05 ausgerichtet wird, wenn die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten des Staates.  die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 beantragte, die Anträge Ziff. 1 und 2 der Beschwerde seien gutzuheissen und der Eventualantrag sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse;  die Staatsanwaltschaft zur Begründung im Wesentlichen festhielt, dem Beschuldigten sei aus Versehen nicht Gelegenheit gegeben worden, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen bzw. zu beziffern;  gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird;  die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen prüft und die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO);

Seite 3/4  die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie diesem keine Gelegenheit gab, seinen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern;  daher Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt;  bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen ist;  bei der Festsetzung der Entschädigung von einem Aufwand von 3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) auszugehen ist und eine Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind, wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Sistierungs-/Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2023 aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 320.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 730.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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