20230822_174445_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 44 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kontosperre
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 12. April 2023 erstattete die C.________ GmbH, E.________ (nachfolgend: Privatklägerin), bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung, Betrug sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung und konstituierte sich als Privatklägerin. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2020 durch Vermittlung der F.________ GmbH, G.________, zu ihrem Geschäftsführer bestellt worden. Zwischen September und Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer I.________, dem Gesellschafter der Privatklägerin, in zwei E-Mails mitgeteilt, dass er vom Kontokorrentkonto der Privatklägerin EUR 250'000.00 für ein "Investment" abgehoben habe. Grundlage dafür sei ein "Darlehensvertrag" gewesen, mit welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Privatklägerin an sich selber ein zu 4 % verzinsliches Darlehen im oben erwähnten Umfang gewährt habe. Aus den beigezogenen Auszügen des Kontos der Privatklägerin bei der H.________ Ltd. sei ersichtlich gewesen, dass am 1. September 2022 insgesamt EUR 250'000.00 wie folgt abgehoben worden seien: - EUR 140'000.00 auf das auf die J.________ AG, K.________, lautende Konto L.________ bei der M.________; bei dieser Gesellschaft sei der Beschwerdeführer einziges Mitglied des Verwaltungsrats; - EUR 80'000.00 auf das auf den Beschwerdeführer lautende Konto N.________ bei der O.________; - EUR 30'000.00 auf das auf den Beschwerdeführer lautende Konto P.________ bei der Q.________. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer die abgehobene Summe nicht auf das Konto der Privatklägerin zurückerstattet. Dadurch sei die Privatklägerin geschädigt worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer entlassen worden. Ferner machte die Privatklägerin geltend, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2020 und 2021 jeden Monat beträchtliche Summen in der Höhe von insgesamt ca. EUR 50'000.00 an die F.________ GmbH überwiesen, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erfolgt sei. Auch diese Beträge habe die Privatklägerin nicht zurückerhalten. 2. Aufgrund dieser Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend ungetreue Geschäftsführung etc. (Verfahren 2A 2023 94). Mit Editionsverfügungen vom 25. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die oben erwähnten Banken um Herausgabe der Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen zum Beschwerdeführer bzw. der J.________ GmbH. Die O.________ teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, nebst dem oben erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden EUR-Konto bestehe noch ein auf den Beschwerdeführer lautendes CHF-Konto (R.________). Nach Eingang der EUR 80'000.00 auf dem EUR-Konto seien Beträge auf das CHF-Konto überwiesen worden. Auf beiden Konten seien Vermögenswerte vorhanden.
Seite 3/8 Mit Verfügung vom 26. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Kontosperre für das CHF-Konto mit Ausnahme eines Betrags von CHF 3'000.00 sowie eine vollständige Kontosperre für das EUR-Konto an. Zudem untersagte die Staatsanwaltschaft der O.________ bzw. deren Organen unter Hinweis auf Art. 292 StGB, bis Ende Oktober 2023 die Kontoinhaber bzw. die wirtschaftlich berechtigten Personen, allfällige Vertreter oder Drittpersonen über diese Zwangsmassnahme zu informieren. Die O.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 26. April 2023 mit, sie habe auf dem CHF-Konto einen Betrag von CHF 30'000.00 gesperrt und auf dem EUR-Konto einen solchen von EUR 5'854.55. Am 11. Mai 2023 gab die Staatsanwaltschaft der O.________ die Bewilligung, den Beschwerdeführer über die Kontosperre zu informieren, nachdem dieser bei der Bank vorstellig geworden war. 3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben. Er beantragte, die Kontensperre sei vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 1). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das auf den Beschwerdeführer lautende CHF-Konto bei der O.________ im Betrag von CHF 20'000.00 entsperren zu lassen (Ziffer 2). Ferner sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Ziffer 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 innert erstreckter Frist die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 21. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um unverzügliche Aufhebung der Kontosperre, eventualiter im Umfang von mindestens CHF 20'000.00. Die Staatsanwaltschaft, die am 25. Juli 2023 zu einer Vernehmlassung zum Eventualantrag eingeladen worden war, schloss mit Eingabe vom 4. August 2023 auf dessen Abweisung. 4. Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit Wirkung ab dem 12. Mai 2023 als dessen amtlichen Verteidiger bestellt. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde ausführen, mit Darlehensvertrag vom 1. September 2023 [recte: 2022] habe die Privatklägerin dem Beschwerdeführer ein Darlehen über EUR 250'000.00 gewährt. Als Darlehenszins sei 4 % p.a. vereinbart worden. Das Darlehen sei für die Dauer von rund fünf Jahren (31. Dezember 2027) mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gewährt worden. Es sei notorisch, dass Bankkonti gegenwärtig kaum Zins abwerfen würden und auch sonstige Investitionsmöglichkeiten äusserst dürftige Renditen aufwiesen. Somit habe der Beschwerdeführer im Interesse der Privatklägerin entschieden, ihm ein gut verzinsliches Darlehen von EUR 250'000.00 zu gewähren. Da der Betrag auf dem Konto brachgelegen habe und nicht anderweitig benötigt worden sei, habe aus unternehmerischer Sicht nichts dagegengesprochen. Es sei gar die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, dieses Darlehen zu gewähren, da ihm ansonsten das Unterlassen des Abschlusses eines gewinnbringenden Vertrags hätte vorgeworfen werden können. So aber sei nicht ersichtlich, gegen welche Pflicht der Beschwerdeführer verstossen habe.
Seite 4/8 Auch die Staatsanwaltschaft habe dies im Beschlagnahmebefehl nicht präzisiert. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer keinerlei Pflichten gehabt, bei derartigen Investitionen vorgängig die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Vielmehr sei er frei gewesen, Investitionen zu tätigen, falls sich entsprechende Gelegenheiten bieten würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, sodass nichts gegen die Gewährung des Darlehens gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe genaueste Kenntnisse gehabt, für welche Projekte das Darlehen verwendet werde, und habe das Risiko entsprechend einschätzen können. Der Privatklägerin sei auch kein Schaden entstanden. Vielmehr sei das Darlehen für die Privatklägerin eine höchst lukrative Investition. Alleine der Zins betrage mehr als CHF 53'000.00. Zudem habe der Beschwerdeführer im Gegenzug während der Laufzeit des Darlehens auf sein Geschäftsführerhonorar verzichtet, das sich jährlich auf CHF 6'000.00 belaufe. Somit hätte die Privatklägerin Honorareinsparungen von mehr als CHF 30'000.00 gemacht. In der Gesamtbetrachtung resultiere damit eine Nettorendite von rund 33 %. Der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei offensichtlich nicht erfüllt. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO können im Strafverfahren Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson zur vorläufigen Sicherstellung der späteren Aushändigung an den Verletzten bzw. der späteren Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB beschlagnahmt werden. Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme sodann, falls eine strafrechtliche Einziehung bzw. die Aushändigung der Vermögenswerte an den Verletzten aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_570/2012 vom 25. März 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,
Seite 5/8 Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Darunter fällt die Gewährung von vornherein erheblich gefährdeter Darlehen (BGE 122 IV 279 E. 2.c). 4. Der hinreichende Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist vorliegend gegeben: 4.1 Dem Beschwerdeführer kam als Geschäftsführer der Privatklägerin die Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu. In dieser Eigenschaft unterzeichnete er den Darlehensvertrag vom 1. September 2022, mit welchem er sich selbst ein Darlehen von EUR 250'000.00 gewährte. Der Zinssatz betrug 4 %. Das Darlehen war spätestens am 31. Dezember 2027 zur Rückzahlung fällig und unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von sechs Monaten auf Ende eines jeden Jahres kündbar, frühestens auf den 31. Dezember 2023. Zweck des Darlehens waren "Schuldensanierung und Business Ausbau". Sicherheiten wurden keine vereinbart (Vi act. 20/1/17 ff.). Gestützt auf diesen Vertrag überwies der Beschwerdeführer am 1. September 2022 von dem auf die Privatklägerin lautenden Konto bei der H.________ Ltd. EUR 80'000.00 auf das auf ihn lautende Konto N.________ bei der O.________, EUR 30'000.00 auf das ebenfalls auf ihn lautende Konto P.________ bei der Q.________ sowie EUR 140'000.00 auf das auf die J.________ AG lautende Konto L.________ bei der M.________ (Vi act. 20/1/42). Bei der J.________ AG war der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat (Vi act. 20/1/44). 4.2 Am 2. September 2022 wurden dem auf die J.________ AG lautenden CHF-Konto bei der M.________ CHF 136'192 gutgeschrieben. Vor dieser Transaktion hatte der Saldo auf diesem Konto CHF 80.70 betragen. Am 6. September 2022 erfolgte eine Gutschrift von CHF 20'000.00. Bei dieser handelte es sich aber bloss um die Rücküberweisung der am 5. September 2022 in Auftrag gegebenen Überweisung auf ein bereits saldiertes Konto bei der S.________ AG (Vi act. 23/2/2/1). Bis zum 25. November 2022 verzeichnete das CHF-Konto der J.________ AG bei der M.________ Abflüsse von CHF 128'384.30. Dabei handelte es sich um Zahlungen an Dritte, Barbezüge und zahlreiche E-Banking-Aufträge mit dem Vermerk "A.________"(Vi act. 23/2/2/1 f). Darunter fällt eine Überweisung vom 3. Oktober 2023 über CHF 50'000.00 auf das CHF-Konto des Beschwerdeführers bei der O.________ mit dem Vermerk "kurzfristiges zinsloses Darlehen/J.________ AG". Von dort wurde diese Summe am gleichen Tag auf das auf die J.________ AG lautende Nachliberierungskonto X.________ bei der M.________ überwiesen (Vi act. 23/2/3/1, 23/1/4/11). Am 15. März 2023 erfolgte von diesem Nachliberierungskonto eine Überweisung von CHF 49'750.00 auf das CHF-Konto des Beschwerdeführers bei der O.________ (Vi act. 23/2/3/1, 23/1/4/16).
Seite 6/8 Anschliessend erfolgten auf diesem Konto nebst Gutschriften von CHF 91'800.00 Barbezüge sowie Belastungen mit dem Vermerk "Warenbezug und Dienstleistungen". Am 24. April 2023 wies das CHF-Konto des Beschwerdeführers bei der O.________ einen Saldo von CHF 34'611.47 auf (act. 8, Vi act. 23/1/4/17). 4.3 Der Saldo des auf den Beschwerdeführer lautenden EUR-Kontos bei der O.________ belief sich vor der Gutschrift von EUR 80'000.00 auf EUR 1.58 (Vi act. 23/1/3/1). Danach erfolgten Belastungen mit dem Vermerk "Vergütung an A.________ C." sowie eine Kassentransaktion, worauf der Saldo am 24. Oktober 2022 EUR 1'734.64 betrug. Nebst drei Gutschriften Dritter vom 26. Oktober 2022, 29. November 2022 und 21. Februar 2023 von insgesamt EUR 7'620.00 erfolgte am 7. Februar 2023 eine weitere Überweisung von EUR 5'000.00 der J.________ AG sowie am 27. März 2023 ein solche von EUR 4'050 der T.________ GmbH, U.________. Bei dieser Gesellschaft war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer. Ferner wurde am 28. Februar 2023 eine Bareinzahlung am Bankomat über EUR 4'000.00 geleistet. Am 3. November 2022 erfolgte eine Vergütung an eine Drittperson von EUR 246.10. Am 26. April 2023 belief sich der Saldo nach Vergütungen an den Beschwerdeführer auf EUR 5'854.55 (act. Vi 23/1/3/1 und 23/1/1/10). 4.4 Vor der Überweisung von EUR 30'000.00 wies das auf den Beschwerdeführer lautende CHF-Konto P.________ bei der Q.________ einen Minussaldo von CHF 2'248.98 auf. Nach der Gutschrift von umgerechnet CHF 28'816.09 am 2. September erfolgte am gleichen Tag eine Belastung von CHF 14'480.00 mit dem Vermerk "Miete Familienwohnung". Danach erfolgten Waren- und Bargeldbezüge mit der Debit-Karte sowie je eine Überweisung mit dem Vermerk "Garage V.________" bzw. "Miete Familienwohnung". Danach wies das Konto am 7. September 2022 einen Saldo von CHF 464.06 auf. Das Konto wurde schliesslich am 16. Januar 2023 saldiert (Vi act. 23/3/2/19 ff.). 4.5 Aus all diesen Kontobewegungen erhellt, dass der Beschwerdeführer das vom Konto der Privatklägerin bezogene Geld letztlich für die eigenen Bedürfnisse verwendete. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes W.________ vom 30. Mai 2023 (Vi act. 25/1/1 ff.) wies der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Betreibungen auf, die in den letzten 20 Jahren zu 28 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 17'664.45 geführt haben. 4.6 Zusammenfassend besteht somit der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, der am 1. September 2023 um seine schlechte finanzielle Situation wusste, als Geschäftsführer der Privatklägerin ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von EUR 250'000.00 an sich selbst gewährte, um das so erhaltene Geld für seine persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. Das Darlehen war damit von vornherein erheblich gefährdet und es kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede von einer höchst lukrativen Investition sein. Vielmehr wurde die Privatklägerin durch dieses mutmasslich pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers an ihrem Vermögen geschädigt. 5. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Konten N.________ und R.________ bei der O.________ erweist sich auch als verhältnismässig. Wie oben ausgeführt, ist hinreichend geklärt, dass auf diese Konten deliktische Gelder im Umfang von rund CHF 49'750.00 und EUR 80'000.00 flossen. Die Einziehung der verbleibenden Vermögenswerte von
Seite 7/8 CHF 30'000.00 und EUR 5'854.55 deckt bei weitem nicht den mutmasslichen Deliktsbetrag von EUR 250'000.00. Damit erfolgte die Sperrung der beiden Konten zu Recht und es besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag des Kontoguthabens zur freien Verwendung zu überlassen, wie dies von ihm gefordert wird. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 800.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 8/8 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: