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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.04.2024 BS 2023 42

19 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,356 mots·~17 min·4

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240405_104059_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 42 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am tt.mm. 2019 verstarb der in C.________ wohnhaft gewesene G.________ und hinterliess als Alleinerbin seine Ehefrau A.________. Im von den Ehegatten am tt.mm. 1999 abgeschlossenen Erbvertrag war H.________ als Willensvollstrecker beauftragt worden (Ziff. XII). Nach dem Tod von G.________ nahm H.________ dieses Mandat an. 2. Mit Verfügung vom tt.mm. 2019 setzte das Erbschaftsamt der Stadt E.________ (nachfolgend: Erbschaftsamt) H.________ als Willensvolltrecker ein. Mit Verfügung vom tt.mm. 2019 ordnete das Erbschaftsamt zusätzlich die Erbschaftsverwaltung an, nachdem die Erbfolge unklar bzw. bestritten war und einstweilen keine Erbbescheinigung ausgestellt werden konnte. Zum Erbschaftsverwalter wurde dabei der bereits als Willensvollstrecker amtierende H.________ ernannt, wobei dieser unter anderem verpflichtet wurde, nach Beendigung der Erbschaftsverwaltung die Erbschaft an die Erben zu übergeben. 3. Am 3. Dezember 2019 liess H.________ das Kontokorrentkonto bei der I.________, lautend auf G.________, saldieren und den Betrag von CHF 7'699.25 auf ein auf seine Anwaltskanzlei lautendes Konto transferieren. Am 11. Dezember 2019 teilte A.________ H.________ mit, dass sie mit der Übertragung der Konten bei der J.________ in E.________, lautend auf G.________ bzw. die Erbengemeinschaft, auf dessen Konto nicht einverstanden sei. Dennoch liess H.________ am 14. Januar 2020 auch das auf G.________ lautende Konto bei der J.________ saldieren und den Saldo von CHF 11'309.00 bzw. EUR 9'807.70 auf das auf seine Anwaltskanzlei lautende Konto bei der I.________ überweisen. 4. Im Juni 2020 schlossen A.________ und sämtliche Nachkommen von G.________ einen Teilungsvertrag über dessen Nachlass ab. Dementsprechend wurde das Erbschaftsamt gebeten, die Erbschaftsverwaltung aufzuheben, die Erbbescheinigung auszustellen und die Erbschaft der Alleinerbin A.________ zu übergeben. In der Folge leistete A.________ am 8. Juli 2020 CHF 2'385.00 und am 13. September 2020 CHF 1'500.00 als Akontozahlungen an H.________. 5. Das Erbschaftsamt forderte H.________ mit Schreiben vom 7. Juli 2020 und 10. August 2020 auf, den Schlussbericht betreffend seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter einzureichen, damit die Erbschaftsverwaltung aufgehoben und die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne. Am 12. August 2020 wurde A.________ vom Erbschaftsamt darüber informiert, dass H.________ die Rechnung für die Erbvertragseröffnung trotz Mahnung nie beglichen habe, und gebeten, diese zu bezahlen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte A.________ dem Erbschaftsamt mit, dass mit der Begleichung der fraglichen Rechnung bis zur Beendigung der Erbschaftsverwaltung bzw. Willensvollstreckung zugewartet werde, zumal die Zahlung von Rechnungen in die Zuständigkeit von H.________ falle. 6. Mit E-Mail vom 7. September 2020 teilte das Erbschaftsamt A.________ mit, dass sich die kantonale Steuerbehörde nach dem ausstehenden Steuerinventar erkundigt habe. Beim Vermögensverzeichnis würden noch sämtliche Bankbelege fehlen, obwohl H.________ bereits mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 zu deren Einreichung angehalten worden sei. Die Aufforderung des Erbschaftsamts, diese Belege nachzureichen, liess A.________ mit dem

Seite 3/10 Hinweis beantworten, dass dies den Aufgabenbereich von H.________ betreffe, weshalb hiermit bis zur Beendigung der Erbschaftsverwaltung zugewartet werde. 7. Mit E-Mail vom 25. September 2020 teilte H.________ dem Erbschaftsamt mit, dass er nie bzw. nur vage über diverse Vorgänge und Vorkommnisse informiert worden sei, weshalb er sein Mandat nicht korrekt habe ausführen können. Die Rechnung für die Erbvertragseröffnung solle A.________ zur Begleichung zugestellt werden, da ihm hierfür keine Geldmittel zur Verfügung stünden. Sobald er von der (kanzleiinternen) Buchhaltungsstelle eine detaillierte Abrechnung erhalten habe, werde er dem Erbschaftsamt eine Schlussabrechnung mit der offiziellen Mandatsniederlegung als Willensvollstrecker zukommen lassen. 8. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 stellte das Erbschaftsamt fest, dass sich A.________ und sämtliche Nachkommen von G.________ mittels Teilungsvertrag geeinigt hätten, womit der Grund für die Erbschaftsverwaltung weggefallen und die Erbschaft A.________ auszuhändigen sei. Dementsprechend wurde H.________ ersucht, dem Erbschaftsamt bis zum 26. Oktober 2020 seine Honorarnote einzureichen und sich hinsichtlich der Aushändigung von allfälligen Nachlasswerten und -akten umgehend mit A.________ in Verbindung zu setzen. Gleichzeitig wurde Letztere aufgefordert, die Rechnung für die Erbvertragseröffnung zu begleichen und dem Erbschaftsamt die erforderlichen Belege für die steueramtliche Nachlassinventarisation zuzustellen. Gestützt auf diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 und 28. Oktober 2020 an H.________ und forderte diesen auf, alle Nachlasswerte auf ihr Konto zu überweisen. Dieser Aufforderung kam H.________ nicht nach, weshalb er am 8. September 2021 erneut und letztmalig aufgefordert wurde, die entsprechende Überweisung bis zum 18. September 2021 vorzunehmen. 9. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichte A.________ gegen H.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, H.________ habe die zwei von ihm zu verwaltenden Kontokorrentkonten bei der I.________ und der Bank J.________ eigenmächtig saldiert und deren Saldi auf ein auf seinen Namen bzw. seine Anwaltskanzlei lautendes Bankkonto bei der I.________ transferiert. A.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (Vi act. 1/1). 10. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen H.________ wegen Veruntreuung ein. Auf die Zivilforderung von A.________ trat sie nicht ein und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und H.________ eine Entschädigung von CHF 2'306.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet, welche an dessen erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt F.________ überwiesen wurde. 11. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2023 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: 1. Die Einstellungsverfügung im Verfahren 1A 2021 1770 vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen.

Seite 4/10 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 12. Am 25. Mai 2023 traten Oberrichter K.________, Präsident der I. Beschwerdeabteilung, und Oberrichter L.________, Mitglied der I. Beschwerdeabteilung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand, da sie in anderen Verfahren bezüglich der gleichen Person bzw. identischen Parteien gleiche Fragen zu beantworten hatten (act. 2/1 und 2/2). 13. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 14. H.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten freigestellten Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zulasten der Staatskasse. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung wie folgt: 1.1 Der mit Verfügung vom tt.mm. 2019 als Erbschaftsverwalter eingesetzte Beschuldigte habe am 3. Dezember 2019 sowie am 14. Januar 2020 die zum Nachlass von G.________ gehörenden Geldbeträge auf den Konten bei der I.________ und der J.________ in der Höhe von insgesamt rund CHF 19'000.00 auf ein auf ihn bzw. seine Anwaltskanzlei lautendes Konto überwiesen. Dies habe er damit begründet, dass die Saldierung der Konten des Erblassers und die Überweisung auf sein Konto erfolgt seien, um Kontoführungsgebühren zu sparen. Diese Erklärung für sein Verhalten erscheine plausibel und von den Kompetenzen eines Erbschaftsverwalters gedeckt. Darin könne keine Handlungsweise erkannt werden, die eindeutig den Willen des Beschuldigten manifestiert hätte, seine Verpflichtung gegenüber dem Nachlass bzw. den Erben von G.________ nicht zu erfüllen. Dies müsse umso mehr gelten, als keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Beschuldigte die fraglichen Geldtransfers heimlich vorgenommen oder zu verschleiern versucht habe. 1.2 Im Weiteren mangle es vorliegend auch an der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, da er seine grundsätzliche Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses nicht bestreite. Vielmehr mache er aus seinem Mandat als Willensvollstrecker bzw. Erbschaftsverwalter Forderungen geltend, die mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin ihm gegenüber verrechenbar seien. Ob der Beschuldigte sich mit der Abrechnung seiner Mandate als Willensvollstrecker bzw. Erbschaftsverwalter in Verzug befinde, sei in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz, handle es sich doch um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Mithin sei der Ersatzwille des Beschuldigten zu bejahen. Dies gelte auch für seine Ersatzfähigkeit: Die edierten Unterlagen zu seinen Bankkonten zeigten auf, dass er ab dem Zeitpunkt der ersten der beiden vorliegend interessierenden Überweisungen am 3. Dezember 2019 ständig über genügend Vermögen verfügt habe, um die Ansprüche des Nachlasses bzw. der Beschwerdeführerin zu erfüllen.

Seite 5/10 2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft erkenne zwar richtig, dass die Saldierung der Konti zwecks Einsparung von Gebühren von den Befugnissen eines Erbenverwalters gedeckt und die Saldierung auch nicht verheimlicht oder verschleiert worden sei. Der Täter müsse jedoch nicht zwingend den Eingang der Vermögenswerte leugnen oder verschleiern. Vielmehr könne eine Tathandlung auch vorliegen, wenn er vortäusche, die ihm anvertrauten Vermögenswerte pflichtgemäss zu verwenden, und behaupte, pauschal Aufwendungen in Höhe der ihm zur Verfügung gestellten Mittel gehabt zu haben. Genau dies tue der Beschuldigte, indem er – obwohl ihm dies möglich gewesen wäre – bis heute weder eine Schlussrechnung noch eine Honorarnote unterbreitet und auch sonst nicht über seine vermeintlichen Aufwendungen informiert habe. Somit sei bis heute unklar, wofür er das Geld verwendet habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte sich die ihm anvertrauten Vermögenswerte angeeignet habe, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit der Vernehmlassung des Beschuldigten vom 30. März 2022 von einer angeblichen Verrechnung der Forderungen erfahren, obwohl das Mandat des Beschuldigten als Willensvollstrecker bzw. Erbschaftsverwalter am 14. Oktober 2020 geendet habe. Dies stelle vorliegend ein wichtiges Indiz für einen fehlenden Ersatzwillen dar. Trotzdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, sich in der Einstellungsverfügung mit der Verrechnungsforderung des Beschuldigten hinreichend auseinanderzusetzen. In der Begründung begnüge sie sich bezüglich des Ersatzwillens des Beschuldigten mit einem einzigen Satz, in welchem sie sich mit der Verrechnungsaussage vom 30. März 2022 zufriedengebe. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass keine Verrechnungsforderung – zumindest nicht in der Höhe von knapp CHF 23'000.00 – bestehen könne, der Beschuldigte dies wisse und er somit keinen Ersatzwillen habe. Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten sei zudem auch dessen Ersatzfähigkeit anzuzweifeln. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). 4. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an-

Seite 6/10 deren abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch wirtschaftlich fremd, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 m.H.). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 m.H.). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3). 5. Gemäss Verfügung des Erbschaftsamtes vom tt.mm. 2019 wurde der Beschuldigte im Nachlass von G.________ als Willensvollstrecker eingesetzt und mit Verfügung vom tt.mm. 2019 als Erbschaftsverwalter ernannt (Vi act. 1/15 ff. und 1/19 ff.). 5.1 Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und gegebenenfalls Verfügungshandlungen. Insbesondere soll sie verhindern, dass unberechtigte Erben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen, dass Erbschaftsaktiven zum Nachteil der unbekannten bzw. nicht erreichbaren Erben verschwinden oder unaufschiebbare Handlungen unterbleiben und die Berechtigten wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile erleiden. Die Erbschaftsverwaltung ist konservatorischer Natur. In Analogie zur amtlichen Liquidation ist die Erbschaftsverwaltung entgeltlich. Der Erbschaftsverwalter hat Anspruch auf Honorar und Spesenersatz (Art. 402 Abs. 1 OR). Die Kompetenzen des Erbschaftsverwalters sind eingeschränkt auf

Seite 7/10 konservatorische Funktionen und damit auf die unerlässlichen Handlungen für Erhaltung und Werterhaltung des Nachlasses. Der Erbschaftsverwalter hat den Nachlass nicht in einen teilungsreifen Zustand zu überführen, sondern ihn wert- und bestandesmässig zu erhalten und in möglichst ursprünglicher Form den Erben zu übergeben (Leu/Gabrieli, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 554 ZGB N 2, 33 und 39 m.H.). 5.2 Wie bereits erwähnt, stellte sich die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige noch auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt habe, indem er die zwei von ihm zu verwaltenden Kontokorrentkonten bei der I.________ und der Bank J.________ eigenmächtig saldiert und deren Saldi auf ein auf seinen bzw. seine Anwaltskanzlei lautendes Bankkonto bei der I.________ transferiert habe. An dieser Auffassung hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht mehr fest, sondern räumt ein, dass die Saldierung der Konti (zwecks Einsparung von Gebühren) noch keine Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstelle. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verwaltungstätigkeit wie erwähnt die Hauptaufgabe des Erbschaftsverwalters darstellt und die Saldierung von Konti, um Gebühren zu sparen, eine solche Verwaltungshandlung darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über diese Vorgänge informiert hat, sodass jedenfalls in diesem Punkt kein Verhalten des Beschuldigten vorliegt, mit dem er seinen Willen bekundet hätte, seine Verpflichtung gegenüber dem Nachlass zu vereiteln. Eine im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB tatbestandsmässige Verschleierung oder Vereitelung durch die Überweisung der Vermögenswerte auf das Konto des Beschuldigten liegt damit nicht vor. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Tathandlung bestehe vorliegend darin, dass der Beschuldigte bis heute weder eine Schlussrechnung noch eine Honorarnote unterbreitet und auch sonst nicht über seine vermeintlichen Aufwendungen informiert habe und lediglich vortäusche, die ihm anvertrauten Vermögenswerte pflichtgemäss zu verwenden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist zwar verpflichtet, über seine Tätigkeiten als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter Rechenschaft abzulegen und der Beschwerdeführerin die von ihr benötigten Unterlagen sowie die verbliebenen Nachlasswerte auszuhändigen. Als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter hat der Beschuldigte grundsätzlich aber auch Anspruch auf Honorar und Spesenersatz. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen sind offensichtlich zivilrechtlicher Natur, weshalb sie nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet nämlich nicht jede verzögerte Vertragserfüllung einen Vermögensschaden; auch nicht wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Betreffende dennoch eine Vorauszahlung verlangte. Die Folgen von Leistungsstörungen regelt das Zivilrecht. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge. Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der vorliegende Rechtsstreit – jedenfalls vordergründig – um die Honorierung und den Auslagenersatz des Beschuldigten dreht. Es geht um einen reinen Abrechnungsprozess im Rahmen umstrittener Rechtspositionen, die erst in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden können. Solche reine Zivilrechtsstreitigkeiten dürfen nicht mit Mitteln

Seite 8/10 des Strafrechts ausgetragen werden. Bestreitet eine Erbin die Höhe des Honorars, steht ihr ein Rückerstattungsanspruch zu. Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung sowie diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu erfolgen haben. Vergütung und Spesenersatz sind im Streitfall vom ordentlichen Zivilrichter festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.3, 2.6.4 und 2.8 m.w.H.). 5.4 Unter den gegebenen Umständen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von einem fehlenden Ersatzwillen des Beschuldigten auszugehen. Dieser bestreitet seine Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses nicht, sondern macht Verrechnungsforderungen gestützt auf sein Mandat als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar den Bestand dieser Forderungen. Aus den eben dargelegten Gründen ist aber auch diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage, ob sich der Beschuldigte hinsichtlich der Abrechnung sowie der Aushändigung von Unterlagen und der verbliebenen Nachlasswerte in Verzug befindet. Schliesslich geht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – aus den edierten Unterlagen zu den Bankkonten des Beschuldigten (Vi act. 13) hinreichend klar hervor, dass er ab dem 3. Dezember 2019, als die erste Überweisung auf sein Konto erfolgte, auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszugs vom 28. März 2022 (Vi act. 1/93) stets über genügend Vermögenswerte verfügt hat, um die Ansprüche des Nachlasses zu erfüllen. 5.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Handlungsweisen des Beschuldigten, aus denen eindeutig geschlossen werden könnte, dass dieser beabsichtigen würde, seiner Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. dem Nachlass nicht nachzukommen und damit einen Vermögensschaden herbeizuführen (s. dazu Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 110 f.). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten im Zusammenhang mit den Mandaten als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter nachweisen lässt. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu Recht eingestellt. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre-

Seite 9/10 chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigte H.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung P. Huber C. Schwegler Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

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