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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.08.2023 BS 2023 39

22 août 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,550 mots·~8 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20230725_164330_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 39 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Leitende Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einen Antrag auf Eintragung seines biologischen Vaters im Personenstandsregister. 2. Mit Schreiben vom 7. März 2023 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – mit, er beabsichtige, auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weil für die Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister die damalige Bürgergemeinde des Beschwerdeführers zuständig gewesen wäre. Das Gesuch müsste aber, wenn die Zuger Behörde zuständig wäre, abgewiesen werden. Aufgrund der beigezogenen Urteile des Kantons-, des Ober-, und des Bundesgerichts liege eine sogenannte Zahlvaterschaft vor, bei der kein Anspruch auf Eintragung der Vaterschaft im Schweizerischen Personenstandsregister bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis 6. April 2023 zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen (act. 1/3). 3. Darauf antwortete der Beschwerdeführer am 9. März 2023, er könne ohne Einsicht in die Akten, die der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vom Staatsarchiv erhalten habe, keine objektive Stellungnahme abgeben. Zudem sei ihm nicht klar, wie selbst der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit einer nur eingeschränkten Akteneinsicht zu einer Entscheidung kommen könne (act. 1/6). 4. Am 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Zuger Polizei u.a. gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Leiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes, Strafanzeige betreffend Art. 261bis StGB ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Entscheid der Beschuldigten sei aufgrund eingeschränkter Akteneinsicht gefällt worden, was eine Vorverurteilung seiner Person sei. Zudem könne er, da er keine Akteneinsicht erhalte, das Recht zur Stellungnahme nicht "objektiv" wahrnehmen. Mit dem "Entscheidungsschreiben" vom 7. März 2023, das keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, würden ihm Rechte vorenthalten, die allen Schweizer Bürgern zustünden, und er werde aufgrund seiner Herkunft diskriminiert (act. 1/2). 5. Mit Verfügung vom 17. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass, evtl. Amtsmissbrauch, nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 237.00 wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (act. 1/3). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und verlangte sinngemäss die Durchführung einer Strafuntersuchung. 7. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 8. Am 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vom 5. Mai 2023 ein, worin dieser auf sein Gesuch um Eintragung des biologischen Vaters im Personenstandsregister nicht eingetreten war. Der

Seite 3/5 Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Verfügung sei ihm formal nicht korrekt zugestellt worden und daher nichtig. In jedem Fall seien die Fristen aber unterbrochen. 9. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Anfechtbarkeit der Verfügung vom 5. Mai 2023. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Gemäss Art. 261bis al. 1 StGB wird zufolge Diskriminierung und Aufruf zu Hass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich gegen eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer werfe der Beschuldigten vor, Diskriminierung und Aufruf zu Hass begangen zu haben, indem sie einen negativen Entscheid gefällt habe. Indes verkenne der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigte weder zu Hass noch zu Diskriminierung aufgerufen, sondern lediglich eine materielle Entscheidung begründet habe. Zudem handle es sich bei dem von ihr verfassten Schreiben nicht um einen öffentlichen Aufruf, sondern um ein Schreiben, das ausschliesslich an den Beschwerdeführer adressiert worden sei. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Handlung, die unter den Tatbestand gemäss Art. 261bis StGB subsumiert werden könnte. 2.2 Diese Begründung ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Tatbestand von Art. 261bis al. 1 StGB setzt ein Handeln in der Öffentlichkeit voraus. Dieses muss von unbestimmt vielen Menschen wahrgenommen werden (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 261bis N 15). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschuldigte sei nicht die einzige Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes und andere Personen könnten diese Akten ebenfalls einsehen und ev.

Seite 4/5 weiterverbreiten, ist klar unbegründet. Die Beschuldigte richtete ihr Schreiben vom 7. März 2023 einzig an den Beschwerdeführer und handelte daher offenkundig nicht in der Öffentlichkeit. Zudem rief sie in keiner Weise zu Hass und Diskriminierung auf. 3. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Behördenmitglied oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt gemäss Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 312 StGB N 7 f., 17). Amtsmissbrauch bei der Fällung von Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden kann mit anderen Worten nur dann vorliegen, wenn die am Entscheid Mitwirkenden bewusst das Recht oder ihr Ermessen missbrauchen, etwa um einem Rechtsuchenden einen Nachteil zuzufügen. Es genügt daher nicht, dass ein Entscheid Mängel aufweist, die bei einem Weiterzug zu einer Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz führen würden. Die Mängel müssen vielmehr krass sein und auf einem bewussten Rechts- bzw. Ermessensmissbrauch beruhen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zug BS 2021 59 vom 22. Februar 2022 E. 2.1). 3.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Amtsmissbrauch mit der Begründung, das Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sei in sich schlüssig begründet und nachvollziehbar. Zudem erwähne die Beschuldigte explizit, dass eine weitere Stellungnahme seitens des Anzeigeerstatters möglich, ja implizit gewünscht wäre. Dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nun vorzuwerfen, dieser habe vorverurteilt und keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt, sei daher stossend. Vielmehr scheine das Schreiben als Einladung zum rechtlichen Gehör zu verstehen [zu sein], welches dann wiederum zu einer Verfügung im formellen Sinne geführt hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass das Schreiben vom 7. März 2023 eine Einladung zum rechtlichen Gehör gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden, geht doch aus dem Schreiben vom 7. März 2023 klar hervor, dass der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beabsichtigte, auf das Eintragungsgesuch nicht einzutreten, und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und damit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs ansetzte. Handelte es sich somit (noch) nicht um einen Entscheid, bedurfte es zudem – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch keiner Rechtmittelbelehrung. Im Übrigen ist für Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht völlig irrelevant, ob es sich beim besagten Schreiben um einen Entscheid oder bloss um eine Vorabbeurteilung handelte. Denn so oder anders bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit ihren einlässlichen, nachvollziehbaren Ausführungen zum Eintragungsgesuch ihr Amt missbraucht haben könnte. Es ist das gute Recht des Beschwerdeführers, einen ablehnenden Bescheid zu seinem Eintragungsgesuch anzufechten. Dafür stand bzw. steht ihm aber der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Zivil-

Seite 5/5 stands- und Bürgerrechtsdienstes vom 5. Mai 2023; [act. 5/1]). Dies gilt namentlich auch für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, es sei ihm die Akteneinsicht verwehrt worden. Von einem krassen Mangel, der zudem auf einem bewussten Rechts- bzw. Ermessensmissbrauch beruht, kann jedenfalls keine Rede sein. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 475.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 500.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________, c/o Direktion des Innern des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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