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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 12.10.2023 BS 2023 36

12 octobre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,604 mots·~8 min·3

Résumé

Kostenauflage | Kostenauflage/Entschädigung

Texte intégral

20230921_141907_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 36 Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 29. Oktober 2021 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der C.________ AG, damals mit Sitz in E.________, heute F.________, CHF 326.00 für die Verkehrssteuern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 für das auf sie eingelöste Fahrzeug Audi Q5 2.0TDI mit den Kontrollschildern ZG G.________ in Rechnung. Diese Rechnung wurde nicht beglichen, weshalb das Strassenverkehrsamt die C.________ AG am 24. Januar 2022 und am 14. Februar 2022 je erfolglos mahnte. Mit Verfügung vom 7. März 2022 entzog das Strassenverkehrsamt der C.________ AG den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG G.________ und setzte ihr eine Frist von fünf Tagen zur Abgabe. Nachdem der Fahrzeugauseis und die Kontrollschilder ZG G.________ nicht abgegeben worden waren, beauftragte das Strassenverkehrsamt die Zuger Polizei am 22. März 2022 mit der Einziehung. 2. In der Folge leitete die Zuger Polizei gegen den einzigen Verwaltungsrat der C.________ AG, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), eine Strafuntersuchung wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG ein. In der von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 25. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, für das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG G.________ sei früher der damalige Geschäftsführer H.________ verantwortlich gewesen. Dieser sei jedoch im Jahr 2022 verstorben, weshalb er nicht wisse, wer jetzt dieses Fahrzeug fahre oder dafür zuständig sei. Im Moment sei I.________, ein freier Mitarbeiter ad interim, Geschäftsführer der C.________ AG. Er erinnere sich nicht, die Entzugsverfügung erhalten zu haben. Für die C.________ AG erhalte er sehr selten Post, grundsätzlich nur eingeschriebene Briefe, die direkt an ihn adressiert seien. Weitere Post erhalte er grundsätzlich nicht. Der Sitz der C.________ AG befinde sich gemäss dem Handelsregister in E.________. Die Aussage des von der Zuger Polizei am Gesellschaftssitz angetroffenen Mitarbeiters einer Treuhandfirma, wonach dieser lediglich Post für die C.________ AG entgegennehme und an den Beschwerdeführer weiterleite, könne er – der Beschwerdeführer – nicht bestätigen (Vi act 06/7). 3. Am 13. April 2023 zog das Strassenverkehrsamt den Auftrag zur Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG G.________ zurück, nachdem die C.________ AG die verlangte Zahlung geleistet hatte. 4. Mit Verfügung vom 11. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern ein (Ziffer 1) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total CHF 168.00 (Ziffer 2). Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dem Beschwerdeführer könne mangels eines Zustellnachweises nicht vorgeworfen werden, er habe von der Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes Kenntnis gehabt und es versäumt, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG G.________ abzugeben. Gleichwohl seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Als einziges im Handelsregister eingetragenes Organ hätte er gestützt auf Art. 717 OR dafür besorgt sein müssen, dass die pekuniären Pflichten der C.________ AG erfüllt würden. Dies habe er vernachlässigt, weshalb er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst habe.

Seite 3/5 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und ersuchte um Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. 6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Hat die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage im Betrag von CHF 168.00 in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 11. April 2023. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist mithin der Abteilungspräsident als Verfahrensleitung (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 7). 2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend, es liege kein Beweis vor, dass er von der Rechnung, deren Nichtbezahlung zur Schilderentzugsverfügung geführt habe, Kenntnis gehabt habe. Folgerichtig könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er als Verwaltungsrat den pekuniären Verpflichtungen der C.________ AG nicht nachgekommen sei. Aber selbst wenn er Kenntnis von der Rechnung gehabt hätte, sei die vorinstanzliche Begründung falsch. Bei Nichtnachkommen einer pekuniären Pflicht sei man auf den Betreibungsweg verwiesen. Weswegen bei der Verkehrssteuer etwas anderes gelten solle, sei nicht ersichtlich und bestenfalls eine gesetzliche Fehlleistung, die keinen Schutz verdiene. Vielmehr sei der Entzug der Kontrollschilder bei Nichtbezahlen der Verkehrssteuer oder anderer Rechnungen des Strassenverkehrsamtes eher eine Nötigung, da das Kontrollschild nicht dem Nachweis des Bezahlens der Verkehrssteuer oder sonstiger Rechnungen des Strassenverkehrsamtes, sondern dem Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung diene. 3. Nach Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. Soweit der Beschwerdeführer diese Regelung als gesetzliche Fehlleistung oder gar als Nötigung qualifiziert, ist darauf nicht näher einzugehen. Vielmehr ist diese Regelung für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Demgemäss ist von vornherein nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt der C.________ AG nach der erfolglosen Einforderung der Verkehrssteuer am 7. März 2022 die Entzugsverfügung zugestellt hat. Nachdem innert der gesetzten Frist weder der Fahrzeugausweis noch die Kontrollschilder ZG G.________ abgegeben worden waren, war gestützt auf Art. 107 Abs. 3 VZV der polizeiliche Entzug vorzunehmen. Die Zuger Polizei, die aufgrund des Einziehungsauftrags des Strassenverkehrsamtes davon Kenntnis erlangte, dass die C.________ AG der Entzugsverfügung keine Folge geleistet hatte, war daher zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gegen den Beschwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat dieser Gesellschaft verpflichtet (Art 7 Abs. 1

Seite 4/5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 StPO; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 15 StPO N 10). Zu prüfen bleibt somit, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt hat. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 4.1 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Sorgfalt bedeutet, die Anwendung der gebotenen Umsicht und Vorsicht, welche ein vernünftiger Mensch bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde. Unsorgfältig handelt derjenige, der die Erledigung einer gebotenen Aufgabe vollständig oder teilweise unterlässt bzw. zu spät handelt. Nach der Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab zu objektivieren: Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird mit dem Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (Watter/Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 717 OR N 3 u. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 2019 einziger Verwaltungsrat der C.________ AG. Über weitere Organe verfügte die Gesellschaft nie. Insbesondere waren weder die vom Beschwerdeführer erwähnten Geschäftsführer H.________ und I.________ je in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen. Demgemäss war ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Vertretung der C.________ AG befugt und deshalb auch zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Dieser Aufgabe kam er im Zusammenhang mit der Begleichung der Verkehrssteuer und der Verpflichtung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG G.________ offenkundig nicht nach. Als alleiniges Organ der Gesellschaft war der Beschwerdeführer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihn sämtliche an die Gesellschaft adressierten Postsendungen erreichen und nicht nur solche, die direkt an ihn per Einschreiben zugestellt wurden. Indem der Beschwerdeführer diese grundlegende Pflicht, die nach objektivem Massstab von einem vernunftgemäss handelnden Verwaltungsrat verlangt werden kann, verletzte, konnte er die ordnungsgemässe Geschäftsführung für die C.________ AG nicht sicherstellen. Dies zeigt sich daran, dass er weder Kenntnis von der Rechnung für die Verkehrssteuer noch von den Mahnungen oder der Entzugsverfügung hatte, obwohl ihm be-

Seite 5/5 wusst war, dass auf die C.________ AG ein Fahrzeug eingelöst war. Zudem konnte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung nicht einmal Auskunft darüber geben, wer das Fahrzeug benutzt. Das pflichtwidrige Verhalten führte adäquat kausal zur Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vom 11. April 2023 daher zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 330.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer J. Lötscher Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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