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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.11.2023 BS 2023 3

30 novembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,026 mots·~10 min·3

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20231016_160108_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 3 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 30. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Advokat B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter oder vollendeter Nötigung, eventualiter wegen versuchter oder vollendeter Drohung. Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 1/1): 1.1 Der Beschuldigte sei unter anderem Verwaltungsrat der F.________ AG, die wiederum Tochtergesellschaft der an der kanadischen Börse kotierten G.________ Ltd. sei. Der Beschwerdeführer sei vom 1. September 2018 bis 30. April 2020 Country Manager der F.________ AG gewesen, bevor er fristlos entlassen worden sei. In der Folge habe er die Gesellschaft auf Zahlung von ausstehendem Lohn und einer Entschädigung sowie auf Erteilung eines anständigen Arbeitszeugnisses eingeklagt. Des Weiteren habe er die F.________ AG und die G.________ Ltd. auf Schadenersatz "wegen Nicht-Gewährung von Optionsausübungsrechten der Aktien" der G.________ Ltd. sowie diese Gesellschaft auf Lohn bzw. Entgelt für seine Verwaltungsratstätigkeit bei der F.________ AG eingeklagt. Die Forderungssumme betrage mehrere hunderttausend Franken, je nach Wert der Optionen bzw. Aktien der G.________ Ltd. allenfalls auch mehrere Millionen Franken. 1.2 Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsstelle Arbeitsrecht am 27. Juli 2021 habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber deutlich erklärt, dass der Beschwerdeführer selbst bei einem für ihn günstigen Prozessergebnis leer ausgehen werde, da die Kassen der F.________ AG dannzumal leer sein würden. Es sei deshalb für ihn, so der Beschuldigte, von Vorteil, einem für ihn auch wenig günstigen Vergleich zuzustimmen. Diese Aussage an der Verhandlung habe der Beschuldigte getätigt, obwohl die fragliche Gesellschaft Ende des Jahres 2020 über mehrere Millionen Franken verfügt und es damit offensichtlich absichtlich versäumt habe, Rückstellungen zu bilden. 1.3 Des Weiteren habe die F.________ AG, unter Verantwortung des Beschuldigten, den Beschwerdeführer auf eine Summe von CHF 500'000.00 betrieben und auf mindestens CHF 211'000.00 eingeklagt, obwohl die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung für ihn abgeschlossen habe. Durch diese sittenwidrige und missbräuchliche Massnahme wolle die F.________ AG bzw. der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu einem für ihn ungünstigen Vergleich zwingen, da ihm das wirtschaftliche Fortkommen als Anwalt und Steuerexperte angesichts der Betreibung erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht werde. Durch dieses Vorgehen fühle sich der Beschwerdeführer genötigt, einem für ihn in hohem Masse ungünstigen Vergleich zuzustimmen. 1.4 Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. 2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung, evtl. Drohung ein. Auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers trat sie nicht ein und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

Seite 3/7 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch eine Anklageschrift an das zuständige Sachgericht weiterzuführen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zusammengefasst wie folgt: 2.1 Nach Erhalt der Klagebewilligung der Schlichtungsstelle Arbeitsrecht habe der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug gegen die F.________ AG Klage eingereicht und beantragt, diese sei zur Zahlung von brutto CHF 225'000.00 (Gehalt April 2020 bis März 2021) sowie CHF 75'000.00 (Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung) an ihn zu verpflichten. Zudem habe er die Zahlung von CHF 44'348.30 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) an ihn bzw. an seine berufliche Vorsorgeversicherung zu seinen Gunsten verlangt. In ihrer Klageantwort und Widerklage habe die F.________ AG die Abweisung der Klage sowie widerklageweise die Bezahlung eines nach dem Beweisverfahren zu beziffernden Betrages, mindestens jedoch CHF 211'338.05 zuzüglich Zins, beantragt. Gleichzeitig habe sie verlangt, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes H.________ im Betrag von CHF 211'228.05 beseitigt und im entsprechenden Umfang Rechtsöffnung erteilt werde. 2.2 Die Tatsache, dass die F.________ AG finanzielle Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Zivilprozess anhängig gemacht habe, sei Beleg für ihren Glauben an den Be-

Seite 4/7 stand der zuvor in Betreibung gesetzten Forderung. Daran vermöge nichts zu ändern, dass ihr Rechtsbegehren auf Zahlung von (mindestens) CHF 211'228.05 laute, habe sie doch gleichzeitig beantragt, es sei ihr nach Abschluss des Beweisverfahrens Frist zur definitiven Bezifferung der Klage anzusetzen. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die F.________ AG bzw. der Beschuldigte als ihr Verwaltungsrat hätten sicher gewusst, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nur teilweise bestanden habe. 2.3 Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Rahmen der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde vom 27. Juli 2021 versucht habe, den Beschwerdeführer zur Zustimmung eines für diesen ungünstigen Vergleiches zu nötigen. Die angedrohten Nachteile müssten ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen, während blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis straflos blieben. Ob die F.________ AG zum Zeitpunkt des Vorliegens eines allenfalls zugunsten des Beschwerdeführers lautenden zivilrechtlichen Urteils über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um ihre Verpflichtungen aus dem fraglichen Entscheid zu erfüllen, hänge offensichtlich vom Geschäftsgang der Gesellschaft ab und liege nicht in der Macht des Beschuldigten, auch wenn dieser als Verwaltungsrat fungiere. Hinzu komme, dass die Klage, welche Gegenstand der Schlichtungsverhandlung gewesen sei, sich auch gegen die G.________ Ltd., eine börsenkotierte Gesellschaft kanadischen Rechts, richte. Dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise auf die Willensbildung dieser Gesellschaft und auf deren finanzielle Lage Einfluss gehabt habe, lasse sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten entnehmen. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten ein nötigendes Verhalten im Zusammenhang mit der gegen ihn angehobenen Betreibung und der damit zusammenhängenden Klage beim Kantonsgericht Zug vor. 3.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt,

Seite 5/7 d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgericht 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1 m.H.). 3.2 Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 m.H.). 3.3. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 (A2 2020 24; Vi act. 8/7) verpflichtete das Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer, der F.________ AG CHF 11'338.05 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2020 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1). Ausserdem hielt es fest, dass die F.________ AG die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes H.________ in diesem Betrag fortsetzen kann (Dispositiv-Ziff. 3.2). Die I. Zivilabteilung des Obergerichts bestätigte mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 9. Oktober 2023 das Urteil des Kantonsgerichts in diesem Punkt (Z1 2022 14). In ihrer Widerklage hatte die F.________ AG demgegenüber die Zahlung von mindestens CHF 211'338.05 und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang verlangt. Sie ist somit in diesem Punkt zwar grösstenteils unterlegen. Damit kann aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht gesagt werden, der Beschuldigte als Verwaltungsrat der F.________ AG habe mit der Betreibung gegen den Beschwerdeführer sachfremde Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten. Das Kantonsgericht begründete die weitgehende Abweisung der Widerklage damit, dass die für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatz erforderliche Vertragsverletzung wie auch der Schaden und der Kausalzusammenhang weder genügend substanziiert noch belegt seien (vgl. E. 6.2.1). Dem Urteil des Kantonsgerichts lässt sich indes nicht entnehmen, dass die F.________ AG bzw. der Beschuldigte bloss zu Schikanezwecken einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung gesetzt oder generell mit der Betreibung bezweckt habe, den Beschwerdeführer zu schikanieren. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerdeschrift finden somit in den Akten keine Stütze. Es kann folglich nicht gesagt werden, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Nötigung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter vor, dieser habe ihn im Rahmen der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle Arbeitsrecht am 27. Juli 2021 zu nötigen versucht. Er stützt sich dabei auf die Aussage des Beschuldigten, der Beschwerdeführer werde selbst bei einem günstigen Prozessergebnis für ihn leer ausgehen, da die Kassen der F.________ AG dannzumal leer sein würden. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe ihn durch Androhung ernstlicher Nachteile i.S. von Art. 181 StGB zu einem für ihn ungünstigen Vergleich drängen wollen. Nach der Lehre begeht, wer den Nachteil nicht von seinem Willen abhängig erscheinen lässt, keine Drohung, sondern gibt eine Warnung ab, wobei blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis straflos bleiben (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 28 f. m.H.). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hängt es nicht vom Willen des Beschuldigten, sondern vom Geschäftsgang der Gesellschaft ab, ob die F.________ AG zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlungsunfähig sein wird, zumal der Beschuldigte nur einer von mehreren Verwaltungsräten dieser Gesellschaft ist. Ein tatbe-

Seite 6/7 standsmässiges Verhalten des Beschuldigten i.S. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, eventualiter der Drohung nach Art. 180 StGB, liegt somit nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verzichtete in seiner Vernehmlassung auf eine Entschädigungsforderung. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 765.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Parteien - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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