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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.08.2023 BS 2023 27

22 août 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,378 mots·~7 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20230718_143416_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 27 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am Nachmittag des 7. September 2022 parkierte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seinen Personenwagen auf den Besucherparkplätzen B.________ in E.________ und begleitete seine Ehefrau zum dortigen Coiffeurgeschäft. Auf dem Rückweg zum Parkplatz, etwa auf Höhe der Liegenschaft F.________, sprang plötzlich eine Katze aus dem Gebüsch und attackierte ihn. Die Katze krallte sich mit den Vorderpfoten an seinen linken Oberschenkel fest und kratzte seinen Unterschenkel mit ihren Hinterkrallen. Dadurch erlitt der Beschwerdeführer Kratzverletzungen am linken Bein. 2. Bei der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Katze schon auf dem Hin- und Rückweg zum Coiffeur aus einer Distanz von ca. zehn Metern gesehen zu haben. Diese sei dann verschwunden und habe ihn plötzlich aus einem Gebüsch angegriffen, wobei der Angriff ungefähr zwei bis drei Sekunden angedauert habe. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Katze um das Haustier von D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) handle. Nach der Attacke habe er, der Beschwerdeführer, sich zu G.________, dem Ehemann der Beschuldigten, begeben, der ihm gesagt habe, dass seine Ehefrau sich eine neue Katze angeschafft habe und deshalb die Katze "H.________" aus der Wohnung ausschliesse. Er, der Beschwerdeführer, vermute, dass die Katze aus diesem Grund aggressiv geworden sei. 3. Ebenfalls am 7. September 2022 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände und konstituierte sich als Privatkläger. 4. Gemäss dem Bericht des Zuger Kantonsspitals erlitt der Beschwerdeführer infolge des Katzenangriffs multiple oberflächliche Kratzverletzungen am linken Ober- und Unterschenkel. Aufgrund fehlender Bissverletzungen und fehlender lokaler Entzündungszeichen erfolgte ausschliesslich eine lokale Wunddesinfektion. 5. Mit Verfügung vom 8. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 120.00 wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. 7. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset-zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Sorgfaltspflichten eines Tierhalters ergäben sich in erster Linie aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung. Die Sorgfaltspflichten bei der Haltung von Katzen beschränkten sich dabei auf deren Wohlergehen und Haltungsraum. Hingegen würden keine Sorgfaltspflichten des Halters umschrieben, welche es hinsichtlich der Gefährdung durch die Katze zu beachten gälte. Damit fehle es an einer Rechtsgrundlage, wonach Halter von Katzen Vorkehrungen hinsichtlich der Gefährdung von Menschen oder anderen Tieren zu treffen hätten. Auch der Veterinärdienst des Kantons Zug habe bestätigt, dass lediglich eine Haftung des Katzenhalters aus Art. 56 OR denkbar sei, womit es sich im vorliegenden Fall letztendlich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln dürfte. Die Frage, ob das Aussperren der Katze "H.________" durch die Beschuldigte ausschlaggebend für das aggressive Verhalten der Katze gewesen sei, könne somit offengelassen werden. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sei offensichtlich nicht erfüllt. 3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Begründung einwendet, vermag den angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei erheblich verletzt worden und leide seit der Katzenattacke an Husten, Hautjucken, Tagesmüdigkeit und Schlafstörungen. Zudem benennt er Zeugen für den Vorfall vom 7. September 2022. Diese Ausführungen helfen dem Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Denn die Staatsanwaltschaft hat weder in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer bei der Katzenattacke verletzt wurde, noch dessen Schilderung des Vorgangs in Frage gestellt. Sie hat hingegen erkannt, dass die Beschuldigte keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. 3.2 Letzterem widerspricht der Beschwerdeführer zwar und er wirft der Beschuldigten vor, uneinsichtig zu sein, da sie die Katze "H.________" weiter frei laufen lasse. Er unterlässt es aber, sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft näher auseinanderzusetzen. Namentlich auf deren Hinweis, dass sich gemäss der Tierschutzgesetzgebung die Sorgfaltspflichten bei der

Seite 4/5 Haltung von Katzen auf deren Wohlergehen und Haltungsraum beschränken, geht er in keiner Weise ein, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3 Selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde der Beschwerdeführer damit nicht durchdringen. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 158; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Konkrete Vorschriften, welche die Haltung von Katzen betreffen und der Sicherheit Dritter bzw. der Allgemeinheit dienen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Zwar müssen gemäss Art. 80 Abs. 1 Tierschutzverordnung (TSchV) einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. Diese Vorschrift bezweckt aber nicht die Sicherheit Dritter, sondern das Wohl des Tieres. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Katze "H.________" nicht täglichen Kontakt mit Menschen und/oder Artgenossen hatte. Zudem ist allgemein bekannt, dass Katzen nicht in gleicher Weise überwacht werden können wie z.B. Hunde. 3.4 Auch die vom Beschwerdeführer angerufene, zivilrechtliche Bestimmung von Art. 56 OR allein bietet keine hinreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung. Nach dieser Norm haftet der Tierhalter für den Schaden, den das von ihm gehaltene Tier verursacht, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Nähere Vorschriften zur Haltung von Katzen enthält die Bestimmung aber ebenfalls nicht. Ob die Beschuldigte für den Schaden, den ihm die Katze zugefügt hat, gestützt auf Art. 56 OR haftet, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden braucht. 3.5 Fehlt es nach dem Gesagten an einem hinreichenden Anfangsverdacht, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Beschuldigte zum Vorfall vom 7. September 2022 zu befragen. 3.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 575.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 600.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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