Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BS 2023 20

19 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,331 mots·~22 min·3

Résumé

Widerruf des bedingten Strafvollzuges / Entschädigung des amtlichen Verteidigers | weitere Geschäfte BS

Texte intégral

Beschluss Variante_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 20 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 19. September 2023 in Sachen A.________, geb. tt.mm.1970 in B.________, von C.________, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdeführerin 1, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin 1, betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges sowie Rechtsanwalt E.________, Beschwerdeführer 2, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin 2, betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Seite 2/12 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2017 (S 2016 24-29) wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft, wovon zwölf Monate (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 162 Tagen) zu vollziehen waren. Im Umfang von 17 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt (OG GD 19/1). Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (S 2016 53/54) bestrafte das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin 1 wegen Betrugs und Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil vom 4. Mai 2017 (OG GD 19/2). 2. Das Amtsgericht Konstanz verurteilte die Beschwerdeführerin 1 am 4. Februar 2021 rechtskräftig wegen gewerbsmässiger Hehlerei in zwölf Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen, begangen im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis 22. August 2020, zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (OG GD 10). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), widerrief mit Beschluss vom 24. Januar 2023 den bedingten Vollzug der vom Obergericht ausgesprochenen Freiheitsstrafen und ordnete den Vollzug im Umfang von 24 Monaten an. Weiter setzte es die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) fest, verpflichtete die Beschwerdeführerin 1 zu deren Rückzahlung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, und auferlegte der Beschwerdeführerin 1 die Verfahrenskosten von total CHF 2'590.00. 4. Am 13. Februar 2023 erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es seien die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2017 von 17 Monaten und vom 13. Oktober 2017 von 7 Monaten nicht zu widerrufen. 2. Es sei die Probezeit um weitere 2 Jahre zu verlängern. 3. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin 1 für die Probezeit eine Bewährungshilfe/Bewährungsbeistand zur Seite zu stellen, bei welcher sich die Beschwerdeführerin 1 jährlich zu melden hat und worüber dem Gericht entsprechend Bericht zu erstatten sei. 4. Ausgangsgemäss sei über die Kostentragung zu befinden. 5. Es sei dem Unterzeichneten ein seinen erbrachten Leistungen tatsächlich entsprechendes Honorar zuzusprechen und auszuzahlen. 5. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/12 Erwägungen 1. 1.1 Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden ist die Beschwerde zulässig (BGE 141 IV 396). Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). 1.2 Legitimiert zur Erhebung eines Rechtsmittels ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerde befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Dagegen ist die amtlich verteidigte Partei durch eine behaupteter Weise zu tief angesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr nach konstanter Rechtsprechung an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5 m.H.). 1.3 In Ziff. 5 des Rechtsbegehrens wird beantragt, dem amtlichen Verteidiger sei ein seinen erbrachten Leistungen tatsächlich entsprechendes Honorar zuzusprechen und auszuzahlen. Es fragt sich, ob dieser Antrag vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, im Namen von A.________ oder im eigenen Namen gestellt wurde. Denn A.________ ist – wie ausgeführt – nicht legitimiert, eine höhere Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu beantragen. Das Rubrum der Beschwerdeschrift nennt einzig A.________ als Beschwerdeführerin, was dafürspricht, dass nur in ihrem Namen Beschwerde erhoben wurde. Gleiches ergibt sich aus der Darstellung der einzelnen Anträge. Diese wurden in einem Block nummeriert mit 1-5 aufgeführt. Wären nicht alle Anträge im Namen der gleichen Person gestellt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend separat genannt würden. Aus dem Abschnitt "Eingrenzung des Beschwerdethemas" der Begründung lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, in wessen Namen Antrag Ziff. 5 gestellt wurde. Der Titel des dritten Abschnitts "Zur Honorarbeschwerde" lässt hingegen darauf schliessen, dass zwei Beschwerden erhoben wurden. Dies bestätigt sodann der Schlusssatz, wonach "sowohl die Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Zug vom 24.01.2023 betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs als auch die Honorarbeschwerde gegen den erwähnten Beschluss der Vorinstanz gutzuheissen" seien. In der Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass Antrag Ziff. 5 vom amtlichen Verteidiger im eigenen Namen gestellt wurde, mithin inhaltlich zwei Beschwerden von zwei verschiedenen Beschwerdeführern in einer einzigen Beschwerdeschrift erhoben wurden. Da die Beschwerden in einer einzigen Beschwerdeschrift erhoben wurden, rechtfertigt es sich, diese auch in einem Entscheid zu behandeln. 2. Widerruf des bedingten Strafvollzugs 2.1 Die Vorinstanz begründete den Widerruf zusammengefasst wie folgt: Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz habe die Beschwerdeführerin 1 als Mittäterin in zwölf Fällen E-Bikes und Fahrräder im Gesamtwert von CHF 27'500.00 und EUR 2'840.00 gehehlt und einen zweifachen Betrug mit einer Deliktssumme von EUR 600.00 begangen, um damit zumindest

Seite 4/12 teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die recht hohe Deliktssumme und das arbeitsteilige sowie planmässige Vorgehen fielen negativ auf. Gegen die Beschwerdeführerin 1 spreche auch der recht lange Deliktszeitraum und dass sie nur knapp 14 Monate nach Eröffnung des Urteils vom 13. Oktober 2017 erneut Straftaten begangen habe. Negativ wirke sich aus, dass sämtliche Straftaten vollumfänglich in die Bewährungszeit von (gar) zwei Urteilen gefallen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass selbst die Verbüssung des unbedingt vollziehbaren Teils von zwölf Monaten der teilbedingten Strafe des Urteils vom 4. Mai 2017 keine nachhaltige Wirkung gehabt habe. Ins Gewicht falle ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 1 drei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2015 aufweise. Sie habe somit seit 2014 delinquiert. Die von der Verteidigung vorgebrachte "abhängige Persönlichkeitsstörung" sei eine blosse Parteibehauptung, die durch nichts belegt sei. Selbst wenn diese angenommen würde, würde sich dies nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken. Denn es bestünden hinreichende Gründe, wonach sie sich erneut in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden könnte. Die Beschwerdeführerin 1 lebe zwar ansonsten in geordneten Verhältnissen, gehe einer Arbeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt soweit ersichtlich selbst. Dies vermöge jedoch die gewichtigen negativen Aspekte nicht zu kompensieren. In einer Gesamtbetrachtung müsse ihr eine ungünstige Prognose attestiert werden, weshalb die bedingten Freiheitsstrafen zu widerrufen seien. 2.2 Die Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin 1 habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht Konstanz vom 4. Februar 2021 absolut wohl verhalten. Auch nach den Verurteilungen durch das Obergericht im Jahr 2017 habe sie sich während drei Jahren der insgesamt vierjährigen Probezeit bis zu ihrer Verhaftung am 22. August 2020 wohl verhalten. Nach ihrer Untersuchungshaft von fünfeinhalb Monaten habe sich die Beschwerdeführerin 1 schnell aufgefangen und neue Wege aus ihrer desolaten Lebenssituation gefunden. Sie lebe nun in stabilen Verhältnissen. Seit dem 1. Januar 2022 habe sie eine feste Anstellung und bewähre sich am Arbeitsplatz bestens. Sie lebe mit Martin Steiner in einer stabilen Beziehung. Die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin 1 hätten sich somit seit der Haft positiv entwickelt bzw. verändert. Dies sei bei der Prognose positiv bzw. sehr positiv zu bewerten. Auch habe die Untersuchungshaft in einem der berüchtigtsten Frauengefängnisse Deutschlands sicherlich eine abschreckende Wirkung und eine erhebliche Warnungswirkung auf die Beschwerdeführerin 1 gehabt. Es brauche daher keiner weiteren Warnungswirkung, um die Bewährungsaussichten zu verbessern. Vorliegend sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin 1 erneut Straftaten begehen werde, weshalb vom Widerruf abzusehen sei. Bei ihr würden – obwohl für einen Widerrufsverzicht nicht verlangt – besonders günstige Umstände vorliegen. Den Umständen angemessen sei lediglich eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und die Anordnung einer Bewährungshilfe. 2.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs sowie die Rechtsprechung und Literatur dazu zutreffend und umfassend dargelegt. Darauf kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (SG GD 22 E. 6 und 6.1). Ergänzend ist anzuführen, dass für den Verzicht auf den Widerruf – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt – keine günstige Prognose erforderlich ist, sondern es genügt, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 41).

Seite 5/12 2.4 Dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. Februar 2021 lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2019 entschlossen sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Mittäter ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise durch den Ankauf und anschliessenden gewinnbringenden Verkauf von zuvor von unbekannter Täterschaft in der Nordschweiz und im Stadtgebiet Konstanz entwendeten hochwertigen Fahrrädern und E-Bikes zu erwirtschaften, wobei ihnen die deliktische Herkunft bewusst war. In Umsetzung dieses Tatplanes verbrachten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Mittäter im Zeitraum 27. Februar 2019 bis 22. August 2020 Fahrräder und E-Bikes in die von ihnen bewohnte Wohnung in D.________ oder in das von der Beschwerdeführerin 1 in Winterthur angemietete Zimmer, um das Deliktsgut zur Vorbereitung des Weiterverkaufs insoweit zu verändern, dass seine deliktische Herkunft nicht mehr erkennbar war (OG GD 10 S. 4). 2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, liegt mit den Straftaten zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 22. August 2020, für welche die Beschwerdeführerin 1 vom Amtsgericht Konstanz verurteilt wurde, ein Rückfall i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB vor. Dies wird von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Auch macht die Verteidigung nicht mehr geltend, das Urteil des Amtsgerichts Konstanz verstosse gegen den schweizerischen Ordre public. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen und es kann diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Beschluss verwiesen werden (SG GD 22 E. 6.2). 2.6 2.6.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat sich zwar seit dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. Februar 2021 wohl verhalten. Es sind weder neue Urteile noch neue Strafuntersuchungen bekannt (act. 5). Entgegen den nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Verteidigung hat sie sich aber nach den Verurteilungen durch das Obergericht nicht während drei von vier Jahren Probezeit wohl verhalten. Denn sie wurde zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 22. August 2020 straffällig. Diese Taten bilden denn auch den Anlass für das vorliegende Widerrufsverfahren. Auch wenn ein Rückfall nicht automatisch zum Widerruf führt, spricht er vorliegend stark für eine ungünstige Prognose. Denn die Taten erfolgten bzw. begannen knapp 14 Monate nach der Eröffnung des Urteils vom 13. Oktober 2017 und knapp sechs Monate nachdem die Beschwerdeführerin 1 den vollziehbaren Teil der mit Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (Vollzug vom 18. Januar 2018 bis 14. August 2018; act. 6). Die Verurteilungen und der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe haben keine nachhaltigen Wirkungen auf die Beschwerdeführerin 1 gehabt. Hinzu kommt, dass sich die Delinquenz, welche Anlass für dieses Widerrufsverfahren gibt, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren erstreckte. Es handelte sich also nicht um eine einmalige Tat. Bei diesen Taten ist sodann erneut eine hohe kriminelle Energie erkennbar, da die Beschwerdeführerin 1 und ihr Mittäter planmässig und in arbeitsteiliger Weise vorgingen; so mietete sie extra ein Zimmer, um die Fahrräder dort unterzubringen und für den Weiterverkauf vorzubereiten. Auch die Deliktssumme war hoch. Die gehehlten E-Bikes und Fahrräder hatten einen Gesamtwert von CHF 27'500.00 und EUR 2'840.00. Beim Betrug lag die Deliktssumme bei EUR 600.00. Weiter erzielten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Mittäter aus dem Verkauf weiterer gestohlener Fahrräder einen Deliktserlös von EUR 17'273.11. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat. Überdies wirkt sich negativ aus, dass die Beschwerdeführerin 1 zwei weitere Vorstrafen aufweist. Am 22. April 2014 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfachen Diebstahls, begangen am 8. August 2013,

Seite 6/12 mit einer Busse von CHF 300.00 und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Das Amtsgericht Konstanz verurteilte sie am 21. August 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 20.00. Die Beschwerdeführerin 1 wurde somit seit 2013 wiederholt straffällig. Die bisherigen Strafen schreckten sie offensichtlich nicht ab, was deutlich für eine Schlechtprognose spricht. 2.6.2 Auf der anderen Seite spricht grundsätzlich für eine günstige Prognose, dass die Beschwerdeführerin 1 einer festen Arbeit nachgeht und in einer stabilen Beziehung lebt sowie – wie erwähnt – sich seit dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. Februar 2021 wohl verhalten hat. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass es sich einerseits um eine relativ kurze Dauer des Wohlverhaltens handelt und andererseits die Probezeit der vom Amtsgericht Konstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe läuft, was die Beschwerdeführerin 1 aktuell verstärkt zu einem Wohlverhalten anhalten dürfte. Vor der Vorinstanz argumentierte die Verteidigung, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der abhängigen Persönlichkeitsstörung bzw. aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses in der Vergangenheit straffällig geworden (SG GD 21/1 S. 4 f.). Diese Persönlichkeitsstörung ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht belegt und die Verteidigung brachte im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts (mehr) vor. Im Übrigen würde eine solche Diagnose im vorliegenden Fall auch nichts an der Legalprognose ändern, denn die Beschwerdeführerin 1 dürfte sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – auch aktuell wieder in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Ihr neuer Partner ist sowohl ihr Arbeitgeber als auch ihr Vermieter. Sie erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 1'800.00 (SE GD 19; SE GD 21 S. 2-3) bzw. einen Nettoverdienst von EUR 1'329.07 (vgl. Lohnabrechnungen; SE GD 19). Gemäss ihrer Aussage ist dies für deutsche Verhältnisse ein relativ geringer Lohn (SE GD 21 S. 2). Sodann beträgt die Miete EUR 750.00 (SE GD 19). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die rund sechsmonatige Untersuchungshaft im deutschen Strafverfahren zwar einen gewissen Eindruck hinterlassen haben dürfte. Diesem Umstand darf aber nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, da der Vollzug der – nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbliebenen – fast sieben Monate Freiheitsstrafe im Jahr 2018 offenbar keine nachhaltige Wirkung hatte. Insgesamt liegen entgegen der Ansicht der Verteidigung bei der Beschwerdeführerin 1 keine besonders günstigen Umstände vor. 2.6.3 Das Amtsgericht Konstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 den bedingten Strafvollzug und begründete dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin 1 habe sich schuldeinsichtig gezeigt und durch ihr Geständnis, bei welchem sie weitere, in der Anklageschrift nicht vorgeworfene Taten zugegeben habe, habe sie gezeigt, dass eine günstige Entwicklungsfähigkeit durchaus noch gegeben sei. Sie habe sich nahezu sechs Monate in Untersuchungshaft befunden. Dieser Freiheitsentzug habe eine Nachreifung und Stabilisierung bewirkt und sie hinreichend beeindruckt sowie nachhaltig gewarnt. Angesichts der gezeigten Bereitschaft, ihre Defizite anzugehen, sei zu erwarten, dass sie sich künftig wohl verhalte (OG GD 10 S. 12). Diese Einschätzung des Amtsgerichts Konstanz rechtfertigt es noch nicht, im vorliegenden Fall auf den Widerruf zu verzichten. Das Amtsgericht Konstanz hatte zwar Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz "strafrechtlich in Erscheinung getreten" war; die genauen Vorstrafen der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz waren ihm aber nicht bekannt (OG GD 10 S. 4). Dem Entscheid des Amtsgerichts Konstanz kann daher diesbezüglich kein hohes Gewicht beigemessen werden.

Seite 7/12 2.6.4 In der Gesamtbetrachtung ist – trotz der aktuell grundsätzlich geordneten Verhältnisse – namentlich aufgrund der schweren Straffälligkeit während der Probezeit und kurz nach Entlassung aus dem Strafvollzug sowie der wiederholten Verurteilungen seit 2013 von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Um diese ungünstige Prognose zu verbessern, erscheint es aber nicht notwendig, beide bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu widerrufen. Es ist zu erwarten, dass mit dem Widerruf der höheren Strafe, d.h. der Freiheitsstrafe von 17 Monaten gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2017, die Legalprognose der Beschwerdeführerin 1 merklich verbessert werden kann. Auf den Widerruf der zweiten bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten gemäss Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2017 ist daher zu verzichten. Jedoch ist diesbezüglich die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag, (vollumfänglich) auf den Widerruf zu verzichten. Sie obsiegt aber insoweit, als nur eine der bedingten Strafen widerrufen und bezüglich der anderen antragsgemäss auf den Widerruf verzichtet und die Probezeit verlängert wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Im Restbetrag sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 jedoch vollumfänglich zu tragen, da sie das entsprechende Verfahren mit ihrem Rückfall verursacht hat. Mithin ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. 2.8 Für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, mit pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Auch wenn die amtlich verteidigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Mehrwertsteuer zu vergüten, da der Staat der Empfänger der Dienstleitung ist (BGE 141 IV 344 E. 3-5 m.H.). Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Staat drei Viertel der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren hat sie hingegen vollumfänglich zurückzuzahlen. 3. Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren 3.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), machte vor Vorinstanz einen Aufwand von CHF 19'802.60 (inkl. Auslagen; exkl. MWST) geltend. Die Vorinstanz beurteilte den geltend gemachten Zeitaufwand von total 89.58 Stunden als viel zu hoch. Sie kürzte die Honorarnote auf einen Stundenaufwand von 39.8 Stunden und setzte die Entschädigung (inkl. Auslagen) auf CHF 9'000.00 fest. Die Kürzung begründete sie damit, dass in Anbetracht des Verfahrensumfangs, der sich im Kern lediglich auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs beschränkt und keine Untersuchungshandlungen wie Einvernahmen beinhaltet habe, insbesondere viel zu viel Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit der Beschwerdeführerin 1 und Orientierungen derselben beinhalte. Konkret nahm sie folgende Kürzungen vor (SG GD 22 E. 8): Aufwandposition geltend gemacht Kürzung Begründung Besprechungen und Telefonate mit Mandan- 1'035 Minuten 470 Minuten Soziale Betreuungszeit wird nicht entschädigt.

Seite 8/12 tin, Orientierung derselben Aktenstudium 1'740 Minuten 1'260 Minuten Detaillierte Kenntnisse aller Einzelheiten der drei Urteile waren für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich. Inhaltlich einfache Eingaben an Obergericht und Strafgericht sowie Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen dieser Gerichte 1'330 Minuten 775 Minuten Ausarbeitung Plädoyer 960 Minuten 480 Minuten Lediglich 15 Seiten in grosser Schrift mit grossem Zeilenabstand. 3.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer 2 aus, er akzeptiere die Kürzung von 470 Minuten bei den Besprechungen und Telefonaten. Die Kürzung um 1'260 Minuten beim Aktenstudium sei hingegen zu hoch ausgefallen. Zur getreuen Ausübung seines Berufes müsse der Anwalt die Akten kennen und ebenso seien Kenntnisse der Vorakten erforderlich, um eine seriöse und profunde Verteidigung zu gewährleisten. Dass er es mit dem Aktenstudium, speziell mit dem Studium der beiden Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, zu genau und zu gründlich genommen und den Aufwand hierfür vollumfänglich in Rechnung gestellt habe, treffe zu und bedürfe einer teilweisen Reduktion. Angemessen sei aber nur eine Reduktion um 630 Minuten, da er zwar die Urteile nicht profund, aber doch in den Grundzügen habe studieren müssen. Die Reduktion von 775 Minuten bezüglich der Eingaben und der Entgegennahme von Verfügungen akzeptiere er. Für die Ausarbeitung des Plädoyers sei jedoch keine Kürzung vorzunehmen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe das Plädoyer nicht lediglich 15 Seiten umfasst, sondern 17 Seiten. Mit den eingeschobenen Handnotizen seien es sicher 18 Seiten. Es sei auch keine grosse Schrift gewesen. Die Zweizeilenschaltung sei üblich und er benötige diese zum Ablesen. Zusammengefasst sei vom geltend gemachten Aufwand nur eine Reduktion um insgesamt 1'875 Minuten zu machen und seine Entschädigung entsprechend auf CHF 12'927.60 festzusetzen. 3.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Zum notwendigen Aufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 135 StPO N 4). Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung

Seite 9/12 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.H.). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.; Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 6). 3.4 Umstritten ist einzig die Höhe des zu entschädigenden Aufwands für das Aktenstudium und die Vorbereitung des Plädoyers. 3.4.1 Für das Aktenstudium stellte der Beschwerdeführer 2 in seiner Honorarnote vom 18. Januar 2023 einen Zeitaufwand von 1'740 Minuten in Rechnung (SG GD 20). In seiner Beschwerde erklärt er sich mit einer Kürzung um 630 Minuten einverstanden. Mithin macht er noch einen Zeitaufwand von 1'110 Minuten (18,5 Stunden) geltend. Das Aktenstudium umfasste im Wesentlichen die beiden Urteile des Obergerichts und das Urteil des Amtsgerichts Konstanz. Das Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2017 umfasst insgesamt 109 Seiten, betrifft aber fünf Beschuldigte und verschiedene Tatvorwürfe, wobei die Beschwerdeführerin 1 nicht bei allen beschuldigt war (OG GD 19/1). Das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2017 umfasst 56 Seiten. Auch dieses betraf neben der Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Beschuldigten (OG GD 19/2). Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz umfasst sodann 13 Seiten (OG GD 10). Für das Widerrufsverfahren waren – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte und der Beschwerdeführer 2 auch anerkennt – keine detaillierten Kenntnisse aller Einzelheiten der drei Urteile erforderlich. Ein Studium in den Grundzügen war jedoch notwendig. Dies rechtfertigte aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 – nicht einen Aufwand von 1'110 Minuten (18,5 Stunden). Vielmehr ist der von der Vorinstanz in Ausübung ihres weiten Ermessens festgelegte Zeitaufwand von 480 Minuten (8 Stunden) angemessen. Mit seiner pauschalen Begründung, dass er die Urteile zwar nicht profund, aber doch in den Grundzügen habe studieren müssen, vermag der Beschwerdeführer 2 somit keine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit darzutun. 3.4.2 Für die Vorbereitung des Plädoyers machte der Beschwerdeführer 2 in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 960 Minuten (16 Stunden) geltend. Die Vorinstanz kürzte diese Position auf 480 Minuten (8 Stunden). Die bei der Vorinstanz eingereichten Plädoyernotizen umfassten rund 17 Seiten (inkl. Deckblatt), wobei drei Seiten nicht vollständig beschrieben waren. Mithin waren es rund 15 vollständig beschriebene Seiten, wovon die Vorinstanz offenbar ausging. Die Schriftgrösse war etwas grösser als bei einer schriftlichen Eingabe (schätzungsweise Schriftgrösse 12). Das Dokument hatte einen doppelten Zeilenabstand. Bei Plädoyernotizen ist es – wie der Beschwerdeführer 2 vorbringt – üblich, eine grössere Schrift und einen grösseren Zeilenabstand zu verwenden. Die Berücksichtigung dieser Aspekte ist erforderlich, um den Zeitaufwand namentlich im Vergleich mit einer schriftlichen Eingabe einzuschätzen. Deshalb machte die Vorinstanz auch die entsprechenden Ausführungen. Auch hier erscheint der von der Vorinstanz in Ausübung ihres weiten Ermessens festgelegte Zeitaufwand angemessen. Mit seiner pauschalen Rüge, dass es mehr als 15 Seiten, keine grosse Schrift und ein üblicher Zeilenabstand gewesen seien, vermag der Be-

Seite 10/12 schwerdeführer 2 hier ebenfalls nicht, eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit substanziiert zu begründen. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer 2 die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 11/12 Beschluss I. Beschwerde von A.________ 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.1 Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2017 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 17 Monaten wird widerrufen und der Vollzug angeordnet. 2.2 Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird nicht widerrufen, jedoch wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. 3.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'590.00 werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.1 Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 900.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 910.00 Total und werden zu drei Vierteln (CHF 682.50) der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und im Restbetrag (CHF 227.50) auf die Staatskasse genommen. 4.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 1'500.00) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.1 Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 12/12 II. Beschwerde von Rechtsanwalt E.________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 610.00 Total und werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. III. Mitteilung Mitteilung an: - Rechtsanwalt E.________ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin 1) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin G.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (SG 2022 6) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zur Vorinformation) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (gemäss § 1 JVV zum Vollzug) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 20 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BS 2023 20 — Swissrulings