20230323_093829_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 2 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 23. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Gutachtensauftrag; Ablehnung einer sachverständigen Person
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Tötung. Diesem wird vorgeworfen, als Hausarzt bei der Behandlung von +D.________ Sorgfaltspflichten verletzt bzw. Fehler begangen zu haben. Letzterer hatte am 31. August, 1. September und 8. September 2019 den Beschwerdeführer aufgesucht und gemäss den vorliegenden Akten namentlich Brustschmerzen angegeben. Am 9. September 2019 verstarb +D.________. Die Todesursache war gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ (nachfolgend: IRM-E.________) ein akutes Herzversagen bei Herzinfarkt. 2. Am 29. November 2022 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, Prof. Dr. med. F.________ (nachfolgend: Prof. F.________) als sachverständige Person zu ernennen. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person sowie zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass Prof. F.________ aus drei Gründen nicht als sachverständige Person in Betracht komme. Zunächst fehle diesem jegliche praktische bzw. klinische Erfahrung, welche für die Erstellung eines Gutachtens vorausgesetzt sei. Zudem sei die erforderliche absolute Neutralität des Sachverständigen nicht gewährleistet, weil dieser am Institut für Hausarztmedizin der Universität E.________ arbeite und im Rahmen des Gutachtens den Bericht des IRM-E.________ zu würdigen habe. Sodann sei eine aktuelle Mitarbeiterin von Prof. F.________ Patientin und ehemalige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, was ebenfalls die absolute Neutralität des Sachverständigen verhindere. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft mutmasslich bereits mehrfach mit Prof. F.________ telefoniert und diesem gewisse Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, weshalb eine unzulässige Vorbefassung vorliege. 3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass kein Ausstandsgrund erkennbar sei und Prof. F.________ deshalb der Auftrag erteilt werde. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft Prof. F.________ den Gutachtensauftrag. 4. Am 30. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag ein und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 in Sachen Gutachtensauftrag aufzuheben, und es sei mit dem im Verfahren 1A 2022 250 zu erstellenden Gutachten ein anderes hausärztliches Institut zu betrauen; namentlich das universitäre Zentrum für Hausarztmedizin beider Basel (Leitung: Prof. Dr. med. Andreas Zeller) oder das Berner Institut für Hausarztmedizin (Leitung: Prof. Dr. med. Nicolas Rodondi). Dabei sei bei der Auswahl des Gutachters zwingend darauf zu achten, dass dieser auch über eine grosse praktische Erfahrung als Hausarzt verfügt. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 in Sachen Gutachtensauftrag aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien die Verfahrensakten A1 2022 250 beizuziehen.
Seite 3/10 4. Der vorliegenden Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend – einstweilen superprovisorisch – anzuweisen, mit der Erteilung des Gutachtensauftrags und der Übermittlung der Akten an Prof. F.________ so lange zuzuwarten, bis das mit vorliegender Beschwerdeschrift initiierte Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. 5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2023 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie reichte die vollständigen Untersuchungsakten ein. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst wie folgt: 1.1 Die Beschwerde richte sich nur gegen die Wahl der sachverständigen Person. Es sei unstreitig, dass ein Gutachten erstellt werden müsse. Der vorgesehene Fragenkatalog werde nicht angefochten. 1.2 Am 14. Dezember 2022 habe er [der Beschwerdeführer] sich zum vorgesehenen Gutachter geäussert und vorgebracht, dass Prof. F.________ aus drei Gründen nicht als sachverständige Person in Betracht komme (vgl. Sachverhalt Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft habe diese Ausführungen mit der Begründung vom Tisch gewischt, er habe keine Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO geltend gemacht. Mit dieser Begründung verfalle die Staatsanwaltschaft einerseits in überspitzten Formalismus und verletze andererseits seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie nicht auf die geltend gemachte Vorbefassung aufgrund der bereits erfolgten Vorgespräche eingegangen sei. Auch äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zur vorgebrachten fehlenden praktischen Erfahrung von Prof. F.________. Aus dem Gutachtensauftrag gehe sodann hervor, dass zwischen Prof. F.________ und der Staatsanwaltschaft bereits am 15. November 2022 eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, was den Vorwurf der unzulässigen Vorgespräche und damit den Verdacht der unzulässigen Vorbefassung bestärke. 1.3 Weiter verkenne die Staatsanwaltschaft mit ihrer Begründung den Gehalt von Art. 184 Abs. 3 StPO. Es gehe bei der Auswahl des Gutachters nicht nur darum, eine Person auszusuchen, welche nicht mit Ausstandsgründen behaftet sei. Vielmehr gehe es im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren darum, eine möglichst neutrale und geeignete Person mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen, die von den Parteien des Verfahrens akzeptiert werde. Das müsse in casu eine Person sein, die über grosse praktische Erfahrung als Hausarzt verfüge und von der Universität E.________ unabhängig sei. Im Lichte der erforderlichen Akzeptanz des Gutachters durch die Parteien und mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit bzw. mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren seien von der Verteidigung geltend gemachte Ausstandsgründe und Vorbehalte gegen den vorgesehenen Gutachter grundsätzlich grosszügig zu beachten.
Seite 4/10 Im Schreiben vom 14. Dezember 2022 habe er [der Beschwerdeführer] ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb in casu eine andere Person als Prof. F.________ mit dem Gutachten zu betrauen sei. Konkret sei eine Person als Sachverständiger zu ernennen, die nicht mit der Universität E.________ verbunden sei, weil sich das zu erstellende Gutachten auch mit dem bereits erstellten Bericht des IRM-E.________ befassen müsse. Zudem dürfe der Sachverständige keine Verbindungen zur Praxis des Beschwerdeführers aufweisen. Ergänzend sei an dieser Stelle anzufügen, dass es sich bei seiner Patientin und ehemaligen Mitarbeiterin, die aktuell bei Prof. F.________ arbeite, auch um eine Freundin [des Beschwerdeführers] handle. Schliesslich fehle es Prof. F.________ an der erforderlichen praktischen Erfahrung als Hausarzt, um das Gutachten zu erstellen. Entsprechend erweise es sich als unverhältnismässig und mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren unvereinbar, Prof. F.________ mit dem Gutachten zu beauftragen. 1.4 Auf alle im Schreiben vom 14. Dezember 2022 aufgeführten Punkte sei die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Fokussierung der Staatsanwaltschaft auf die Ausstandsgründe erweise sich als überspitzter Formalismus und blende seinen Anspruch auf ein faires Verfahren aus. Dieser Anspruch sei durch die Einsetzung eines neutralen und praktisch erfahrenen Gutachters zu gewährleisten. Er [der Beschwerdeführer] habe Prof. F.________ nicht einfach abgelehnt und übe sich nicht in einer Verweigerungshaltung, sondern habe vielmehr zwei konkrete Alternativen vorgeschlagen, welche die Staatsanwaltschaft völlig ignoriert habe. Es sei kein Grund ersichtlich, auf diese Alternativen nicht einzugehen. Anscheinend habe sich die Staatsanwaltschaft längst entschieden gehabt, Prof. F.________ zum Gutachter zu ernennen. Dies ergebe sich einerseits aus der völlig unzureichenden Verfügung und andererseits aus dem Umstand, dass bereits am 15. November 2022 eine Vereinbarung zwischen Prof. F.________ und der Staatsanwaltschaft geschlossen worden sei. Das Recht auf Stellungnahme i.S.v. Art. 184 Abs. 3 StPO sei somit vorliegend zur inhaltsleeren Hülle verkommen. 2. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst Folgendes vor: 2.1 Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2022 nicht explizit die Befangenheit geltend gemacht, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass ihm bekannt sei, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Befangenheit nur bejaht werde, sofern die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung das sozial Übliche übersteige. Diese Voraussetzungen seien in casu nicht gegeben. Die Ausführungen stützten sich auf blosse Annahmen, seien oberflächlicher Natur und vermöchten nicht ansatzweise einen Ausstandsgrund zu begründen. Die Staatsanwaltschaft halte deshalb daran fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2022 keine Ausstandsgründe geltend gemacht habe. 2.2 Zur geltend gemachten Vorbefassung von Prof. F.________ aufgrund der Vorgespräche sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit den möglichen Gutachtern in Kontakt treten müsse, da sich anders ein solcher Auftrag nicht abwickeln lasse. Es treffe zu und könne aus den Akten entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft am 15. und 22. November 2022
Seite 5/10 mit Prof. F.________ in Kontakt gestanden habe. Diese Kontaktaufnahmen stellten keine unzulässige Vorbefassung dar. Es sei darum gegangen, abzuklären, ob Prof. F.________ Kapazität habe, zeitnah ein Gutachten zu erstellen, und alsdann seien die im Hinblick auf die Auftragserteilung erforderlichen Angaben telefonisch besprochen worden. Der Inhalt der Kontaktaufnahmen sei in einer Aktennotiz protokolliert. Der Sachverständige habe weder einen Beitrag bei der Formulierung der Fragen geleistet noch Informationen über den Beschwerdeführer oder gar Verfahrensakten erhalten. Der Vorwurf der Befangenheit gehe somit fehl. 2.3 Prof. F.________ sei Leiter des Instituts für Hausarztmedizin und verfüge über langjährige praktische Erfahrungen und die erforderliche Fachkompetenz. Darüber hinaus habe er eigenen Angaben zufolge mehrfach Gutachten im Auftrag verschiedener Strafverfolgungsbehörden erarbeitet. Worauf sich die Annahme des Beschwerdeführers stütze, dass Prof. F.________ nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfüge, sei nicht nachvollziehbar. 2.4 Der Beschwerdeführer vertrete sodann die Auffassung, es fehle an der Neutralität des Sachverständigen, da dieser als Professor der Universität E.________ arbeite und im Gutachten (auch) die Arbeit des IRM-E.________ beurteilen müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederum bloss von einer fehlenden Neutralität spreche. Einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO vermöge er nicht zu formulieren. Im Weiteren sei nicht erkennbar, inwiefern die Tätigkeit für die Universität E.________ die Unabhängigkeit des Sachverständigen tangieren solle. Im vorliegenden Fall sei gestützt auf den Obduktionsbericht vom 27. Januar 2022 ein Strafverfahren eröffnet worden. Der Obduktionsbericht habe einen Anfangsverdacht begründet, nachdem die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung diskutiert, allerdings offengelassen worden sei. Prof. F.________ werde sich im Gutachten eingehend mit der Thematik einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung auseinandersetzen müssen. Da diese Frage vom IRM-E.________ offengelassen worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige eher geneigt sein solle, die Meinung anderer Fakultätsmitglieder zu teilen als zu kritisieren. Zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung sei im Obduktionsbericht gerade keine Meinung formuliert worden. 2.5 Betreffend die aktuelle Mitarbeiterin von Prof. F.________, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet sei und früher in seiner Praxis gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass am Institut für Hausarztmedizin über 50 Personen in verschiedenen Funktionen arbeiteten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2022 weder den Namen der Person noch deren Funktion genannt. Folglich sei es weder nachvollziehbar noch überprüfbar, ob diese Person überhaupt in irgendeiner Form mit der Erarbeitung des Gutachtens in Berührung komme. Selbst wenn eine solche Person am Institut für Hausarztmedizin arbeiten sollte, wäre zu beachten, dass die Ausstandsgründe für den beauftragten Gutachter und allfällig beigezogene Hilfspersonen gälten. Der Beschwerdeführer habe gegen den Gutachter keinen Ausstandsgrund formulieren können. Der Gutachter selbst habe erklärt, dass er keinen Ausstandsgrund erkenne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien folglich nicht relevant. 2.6 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft schweizweit mehrere Gutachter angefragt habe, ob sie bereit wären, ein Gutachten zu erarbeiten. Bereits am 19. Juli 2022 habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das Berner Institut für Hausarztmedizin keine Gutachten erstelle.
Seite 6/10 3. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich besteht freie Wahl bei der Bestellung der sachverständigen Person. Das Attribut der besonderen Fähigkeiten einer sachverständigen Person lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern richtet sich nach den zu beurteilenden Sachfragen. Die Beantwortung von medizinischen Fragen aus einem Spezialgebiet darf nicht einem Allgemeinpraktiker ohne besondere Schulung überlassen werden. Neben dem fachspezifischen Wissen müssen Grundkenntnisse über die im jeweiligen Fachgebiet relevanten juristischen Begriffe vorhanden sein (Heer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 183 StPO N 5 und 13). 3.1 Der Sachverständige hat im vorliegenden Untersuchungsverfahren insbesondere die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Untersuchung von +D.________ fachlich korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer verneint die fachliche Eignung des Sachverständigen mit dem pauschalen Argument, dieser habe keine bzw. zu wenig praktische bzw. klinische Erfahrung als Hausarzt. Gemäss Informationen des Beschwerdeführers habe der Sachverständige lediglich ein paar Monate in einer Hausarztpraxis in E.________ gearbeitet. 3.2 Prof. F.________ ist Arzt und seit 2008 Professor für Hausarztmedizin an der Universität E.________. Gemäss seinem öffentlich einsehbaren Linkedin-Profil arbeitete er zuvor u.a. fast sieben Jahre als Assistenzarzt und ein Jahr als leitender Oberarzt in einer Klinik (<https://ch. linkedin.com/in/.________> [besucht am 23. Mai 2023]. Das von Prof. F.________ geleitete Institut befasst sich sodann explizit mit den Aufgaben des Hausarztes und der Organisation von Hausarztpraxen (vgl. die angebotenen Lehrveranstaltungen; <https://www.hausarztmedizin.E.________.ch/de/lehre/LehrangebotFuerStudierende.html> [besucht am 23. Mai 2023]). Prof. F.________ ist mit der Tätigkeit eines Hausarztes vertraut. Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte Prof. F.________ zudem, dass er bereits mehrfach Gutachten im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden erstellt habe. Der Sachverständige verfügt nach dem Gesagten über mehrere Jahre Erfahrung in der Praxis sowie in der Lehre und Forschung. Er ist auch mit dem Erstellen von Gutachten vertraut. In objektiver Hinsicht ist daher nicht erkennbar, weshalb Prof. F.________ fachlich nicht in der Lage sein sollte, die Fragen der Staatsanwaltschaft gemäss Fragenkatalog zu beantworten, zumal er auch selber gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt hat, die Begutachtung übernehmen zu können. Warum nur ein langjähriger Hausarzt, der überdies viele Fälle wie den vorliegend zu beurteilenden bereits klinisch gesehen und behandelt hat, zur Erstellung des Gutachtens geeignet sein soll, erschliesst sich nicht. Denn bei den zu beantwortenden Fragen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine medizinische Spezialmaterie. Vielmehr geht es um generelle medizinische Standards, welche vom Sachverständigen zweifellos dargelegt werden können. 4. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige
Seite 7/10 oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 m.H.). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 m.H.). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2 m.H.). 4.1 Die Tätigkeit von Prof. F.________ an der Universität E.________ und die Tatsache, dass sich Gutachter des IRM-E.________ bereits – aber nicht abschliessend, sondern mehr allgemein – zu einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers geäussert haben, vermögen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Prof. F.________ hat nicht das Gutachten des IRM-E.________ zu überprüfen, sondern die ihm gestellten konkreten Fragen zu beantworten. Es ist sodann entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass der Sachverständige in seiner Einschätzung nicht frei sein könnte. Eine enge persönliche Nähe zwischen Prof. F.________ und den IRM-Gutachtern ist aufgrund der Grösse der Universität E.________ unwahrscheinlich; etwas anderes wird auch nicht geltend gemacht. Eine blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen würde überdies nicht genügen, um eine Befangenheit zu begründen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 183 StPO N 25). Eine organisatorische Abhängigkeit zwischen Prof. F.________ bzw. dem Institut für Hausarztmedizin und dem IRM- E.________ ist nicht ersichtlich. Auch aufgrund des universitären Kontexts, wo eine kritische Auseinandersetzung mit den Meinungen bzw. Einschätzungen anderer – auch universitätsintern – zum Alltag gehört, ist aus objektiver Sicht eine fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu verneinen. 4.2 Der Umstand, dass eine aktuelle Mitarbeiterin des Sachverständigen früher für den Beschwerdeführer arbeitete und heute immer noch dessen Patientin sowie eine Freundin ist, stellt ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat sich weder zu dieser Person noch zu deren Funktion näher geäussert. Prof. F.________ erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass eine Sekretärin, Frau G.________, vor ihrem Stellenantritt am Institut für Hausarztmedizin vor neun Jahren als Arztsekretärin für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Es dürfte sich dabei um die vom Beschwerdeführer angesprochene Person handeln. G.________ sei, so Prof. F.________, in die Erstellung und den Versand von Gutachten nicht involviert. Sie erhalte weder Kenntnis, wer begutachtet werde, noch werde sie über den Inhalt des Gutachtens orientiert. Auf das elektronische Dokument habe nur er Zugriff (Vi act. 15/15). Unter diesen Umständen erscheint der Sachverständige in objektiver
Seite 8/10 Hinsicht nicht voreingenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Sekretärin den Sachverständigen beeinflussen könnte, steht sie doch zu diesem in einem Unterordnungsverhältnis und nicht umgekehrt. Zudem verfügt sie wohl über kein medizinisches Studium, weshalb auch eine fachliche Beeinflussung ausgeschlossen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Sachverständige sei vorbefasst, da zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft vorgängige Kontakte stattgefunden hätten. Die Staatsanwaltschaft hat diese Kontakte in einer Aktennotiz dokumentiert (Vi act. 15/9-10). Bei den Kontakten ging es namentlich um die Eignung des Sachverständigen, d.h. ob er zu den sich stellenden Fragen ein Gutachten verfassen kann, und seine zeitliche Kapazität. Diese Fragen müssen vor dem Gutachtensauftrag geklärt werden. Untersuchungsakten wurden dem Sachverständigen nicht vorgängig zugestellt. Er hat sich auch nicht im Sinne eines informellen Vorberichts geäussert, welcher eine Befangenheit begründen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4). Eine unzulässige Vorbefassung ist somit zu verneinen. 5. Der Beschwerdeführer bringt sodann verschiedene formelle Rügen vor, die nachfolgend zu beurteilen sind. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft überspitzten Formalismus vor. Sie habe seine Ausführungen und Anträge mit der Begründung vom Tisch gewischt, er habe keine Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO geltend gemacht. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2022 ausgeführt, aus ihrer Sicht sei kein Ausstandsgrund erkennbar. Sie hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus unter dem Aspekt des Ausstandes geprüft, jedoch keinen Grund gesehen, Prof. F.________ nicht als Sachverständigen zu ernennen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft habe weiter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf den Vorwurf, der Sachverständige sei aufgrund der (Vor-)Gespräche vorbefasst, und auf das Argument der fehlenden praktischen Erfahrung nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft weder in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2022 noch im Gutachtensauftrag zu den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich geäussert hat. Implizit hat sie dies jedoch getan. Indem sie Ausstandsgründe verneinte, verneinte sie auch eine Vorbefassung und weitere Gründe für eine Befangenheit.
Seite 9/10 Daraus folgt, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der vorbrachten fehlenden "Neutralität" des Sachverständigen befasst hat. Indem sie den Gutachtenauftrag erteilte, bejahte sie sodann die fachliche Kompetenz des Sachverständigen. Die (wesentlichen) Gründe für den Entscheid der Staatsanwaltschaft sind damit erkennbar. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen gerügten Punkten war im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht notwendig. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Selbst wenn eine Verletzung bejaht würde, wäre sie als leicht zu qualifizieren, da die Staatsanwaltschaft zumindest die wichtigsten Punkte für ihren Entscheid nannte. Entsprechend könnte die Verletzung vorliegend geheilt werden. Denn die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition. Die Staatsanwaltschaft hat sich sodann in ihrer Vernehmlassung zu den fraglichen Punkten geäussert und der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Rückweisung wegen ungenügender Begründung würde sodann einen formalistischen Leerlauf bedeuten (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Somit ist auch diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf Stellungnahme gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO sei zur inhaltsleeren Hülle verkommen, da die Staatsanwaltschaft bereits am 15. November 2022 mit Prof. F.________ eine Vereinbarung geschlossen habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich längst entschieden gehabt, Prof. F.________ mit dem Gutachten zu beauftragen. Auch dieser Vorwurf geht fehl. Bei der angesprochenen Vereinbarung handelt es sich um die Abmachung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Sachverständigen, dass dieser innert zwei Wochen einen Kostenvoranschlag zustellt, wenn er den Auftrag erhält. Zu keiner Zeit wurde vereinbart, dass Prof. F.________ den Auftrag definitiv erhält. Dies geht eindeutig aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hervor. Prof. F.________ wurde von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich namentlich zur sachverständigen Person äussern könne. Erst dann werde der Auftrag erteilt (Vi act. 15/9). 5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren sei eine möglichst neutrale und eine möglichst geeignete Person mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen, welche von den Parteien akzeptiert werde. Seine Vorschläge habe die Staatsanwaltschaft völlig ignoriert und es nicht einmal als notwendig erachtet, diese zu prüfen oder in Erwägung zu ziehen. Wie oben ausgeführt, besteht keine Befangenheit des Sachverständigen und er weist auch die fachliche Eignung für die Gutachtenerstellung auf. Anträge der Parteien betreffend die Person des Sachverständigen sind zwar mitzuberücksichtigen. Ein Recht auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen besteht allerdings nicht. Die Ernennung eines Gutachters erfordert auch nicht die Zustimmung der Parteien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fairnessgrundsatz oder dem Prinzip der Waffengleichheit (Donatsch, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 184 StPO N 36 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft war somit nicht verpflichtet, einen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachter zu beauftragen. Wie sie in ihrer Vernehmlassung vorbrachte, führt das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berner Institut für Hausarztmedizin keine Gutachtenaufträge aus. Zudem hat die Staatsanwaltschaft gemäss ihren Ausführungen mehrere andere Gutachter angefragt, welche nicht bereit waren,
Seite 10/10 ein Gutachten zu verfassen. Die Staatsanwaltschaft durfte somit Prof. F.________ zum Sachverständigen ernennen. Nach dem Gesagten ist auch diese Rüge unbegründet. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: