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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BS 2023 109

23 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,364 mots·~27 min·5

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240226_142125_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 109 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, 3. C.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/14 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister F.________ und G.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von I.________, der Tochter von F.________. Die H.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist. Ausserdem hält die H.________ AG alle Aktien der C.________ AG (Beschwerdeführerin 3). Am 14. September 2017 verkauften die Beschwerdeführerin 1 das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die Beschwerdeführerin 2 die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde/ZG), an J.________. Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterzeichneten G.________ und K.________ den Grundstückkaufvertrag. J.________ ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen F.________ und G.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2. Die Staatsanwaltschaft das Kantons Zug führte Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten G.________ und K.________ (Verfahren 2A 2017 168/169 und 2A 2019 203/204) sowie gegen den Beschuldigten L.________ (Verfahren 2A 2020 130). Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen G.________, K.________ und L.________. Darin wirft sie G.________ und K.________ eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend den Verkauf der abc.________-Liegenschaften zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Anklagesachverhalt 1) sowie versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend den Saldierungsauftrag H.________ AG (Anklagesachverhalt 2) vor. Ausserdem wirft sie G.________, K.________ und L.________ qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die Errichtung und Führung eines Escrow-Verhältnisses zum Nachteil der H.________ AG und von deren Holdinggesellschaften vor (Anklagesachverhalt 3). 3.1 Am 22. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt D.________ namens aller drei Beschwerdeführerinnen beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde betreffend "implizite Teileinstellung in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Nr. 2A 2017 168/169, 2A 2019 203/204 sowie 2A 2020 130" mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die implizite Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2017 168/169 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung in der Variante des Missbrauchstatbestands (Art. 158 Ziff. 2 StGB), beides durch faktische Liquidation der Beschwerdeführerinnen mittels Veräusserung der abc.________-Liegenschaften GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde/ZG), sei aufzuheben.

Seite 3/14 2. Die implizite Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2017 168/169 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) durch verführte (da in Missachtung einer vorhergesehenen, imminenten Wertsteigerung erfolgte) Veräusserung der abc.________-Liegenschaften GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde/ZG) sei aufzuheben. 3. Die implizite Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2017 168/169 wegen Schadensstiftung von mehr als CHF 3 Mio., sei es im Rahmen der oben 1.-2. genannten Straftatbestände oder mittels Verletzung der gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB strafbewehrten Vermögensmehrungs- bzw. Gewinnmaximierungspflicht durch G.________ und K.________, sei aufzuheben. 4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Vorgänge gemäss Anträgen Nr. 1 und 2 hiervor i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO alternativ mit einer Schadensbandbreite von mindestens CHF 12,91 Mio. (CHF 8,133 Mio. zulasten der A.________ AG, CHF 4,777 Mio. zulasten der B.________ AG) und höchstens CHF 17,24 Mio. (CHF 10'861'200.00 zulasten der A.________ AG, CHF 6'378'800.00 zulasten der B.________ AG) anzuklagen. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Vorgang gemäss Ziff. 3 hiervor eventualiter mit einer Schadensbandbreite von mindestens CHF 9 Mio. (CHF 5,67 Mio. zulasten der A.________ AG, CHF 3,33 Mio. zulasten der B.________ AG) und höchstens CHF 14,63 Mio. (CHF 9'216'900.00 zulasten der A.________ AG, CHF 5'413'100.00 zulasten der B.________ AG) anzuklagen. 5. Die implizite Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2019 203/204 sowie 2A 2020 130 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verschiebung sämtlicher Vermögenswerte der A.________ AG, B.________ AG bzw. C.________ AG auf ein Escrow- Kontogeflecht bei der Bank M.________ mit dem Erfolg einer definitiven Schadensstiftung (verstanden als Differenz zwischen dem entzogenen und dem restituierten Vermögen) im insgesamt CHF 195'333.26 übersteigenden Umfang sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diesbezüglich einen definitiven Schaden von CHF 170'776.48 zulasten der A.________ AG, CHF 187'450.82 zulasten der B.________ AG und CHF 42'832.00 zulasten der C.________ AG anzuklagen. 6. Es sei die Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft mittels der impliziten Einstellungen gemäss Anträgen Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 5 hiervor festzustellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Staates. 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen (act. 4). 3.3 Die Beschuldigten G.________, K.________ und L.________ verzichteten darauf, eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen. 3.4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen (act. 5).

Seite 4/14 Erwägungen 1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung mehrerer Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor. 2. Bevor geprüft wird, ob die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung die erwähnten Strafverfahren in bestimmten Punkten implizit eingestellt hat, ist den Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens (betrifft die "faktische Liquidation") Folgendes entgegenzuhalten: 2.1 Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hielt im Rahmen des vorliegenden Verfahrenskomplexes bereits fest, dass die allfällige "faktische Liquidation" der H.________ AG und/oder von deren Tochter- und Enkelinnengesellschaften für sich allein keine strafbare (Vorbereitungs-)Handlung darstellte. Auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2022 11 vom 13. Dezember 2023 E. 9 in fine). Die Beschwerdeführerinnen begründen in ihrer Beschwerde denn auch nirgends, inwiefern die Liquidation als solche eine strafbare Handlung gewesen sein oder einen Vermögensschaden bewirkt haben soll (zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätten an der Wertsteigerung nicht partizipiert, vgl. E. 5). Einen Verstoss gegen Art. 292 StGB beispielsweise erwähnen sie in ihrer Beschwerde nicht. Folglich ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Veräusserung der abc.________-Liegenschaften als Liquidationshandlung bezeichnen, ist ihnen ausserdem entgegenzuhalten, dass der Verkauf allein keine solche Handlung darstellt. Vielmehr hätte zugleich auch die Absicht, den Verkaufserlös zu reinvestieren, fehlen müssen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2017 79 vom 23. März 2018 E. 3.4.5). Die fehlende Reinvestitionsabsicht erwähnen aber die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ebenfalls nicht. Vielmehr führen sie selbst aus, der Verkaufserlös sei zunächst überwiegend in liquiden Wertpapieren angelegt worden (act. 1 Rz 13). Der Verkauf der abc.________-Liegenschaften erfolgte im September 2017. Erst im Juni 2019 aber (und damit fast zwei Jahre später) soll der Verkaufserlös den Beschwerdeführerinnen vollumfänglich entzogen und auf das "Escrow-Kontogeflecht" überführt worden sein. Die Beschwerdeführinnen legen zudem auch nicht dar, dass die abc.________- Liegenschaften vor dem Verkauf gewinnbringend waren und die Gesellschaften einer eigentlichen Geschäftstätigkeit nachgingen. Vielmehr hielten sie fest, dass die Gesellschaften vor dem Verkauf keine andere Aktivität als den Besitz und die Bewirtschaftung der Grundstücke für die Familien ________ gehabt hätten (vgl. act. 1 Rz 11). 2.3 Den Beschwerdeführerinnen geht es – soweit ersichtlich – mit der Anklageerhebung betreffend faktische Liquidation darum, die Restitution der Grundstücke im Sinne von Art. 70 StGB (Einziehung) zu ermöglichen (act. 1 Rz 8a). Solange jedoch der Verkauf als solcher keine strafbare Handlung darstellt, sondern höchstens die Vorgänge, die zu einem zu tiefen Verkaufspreis geführt haben, allenfalls strafrechtlich relevant sind, ist eine Einziehung ohnehin nicht möglich (vgl. Beschluss des Obergerichts BS 2022 105 vom 21. März 2024 E. 3.2 und 3.3). Abgesehen davon führen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor dem Kantonsgericht Zug gegen J.________ einen Zivilprozess, mit dem sie beabsichtigen, den Verkauf rückab-

Seite 5/14 zuwickeln (Verfahren A1 2021 2). Sollten sie damit obsiegen, würde eine strafrechtliche Restitution ohnehin hinfällig. 2.4 Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerinnen ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit sich Ziffer 3 des Rechtsbegehrens auf Ziffer 1 bezieht, ist demzufolge auch Ziffer 3 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (betrifft die "verfrühte [da in Missachtung einer vorhergesehenen, imminenten Wertsteigerung erfolgte] Veräusserung") stellt sich die Frage, ob eine implizite Teileinstellung vorliegt, was die Staatsanwaltschaft verneint. 3.1 Mit der Einstellung (Art. 319 StPO) wird das Strafverfahren beendet. Die Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt – vorbehältlich der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO – zu keinem auf eine Verurteilung des Beschuldigten gerichteten Gerichts- bzw. Strafbefehlsverfahren mehr kommt. Aus dem Erledigungsprinzip nach Art. 2 Abs. 2 StPO folgt, dass sämtliche untersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form – entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) – abzuschliessen sind. Falls bei mehreren untersuchten Lebenssachverhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, sind sie mit separaten Erledigungen abzuschliessen (z.B. Einstellungsverfügung und Anklage; vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. II.1b m.w.H. [= PKG 2015 Nr. 20]). Eine implizite Einstellung liegt namentlich vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl oder die Anklageerhebung nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet oder anklagt, im Übrigen aber keine formelle Einstellung erfolgt (BGE 138 IV 241 E. 2 [= Pra 2013 Nr. 29]). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hinsicht ist dies namentlich für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls oder bei einer Anklageerhebung lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleichzeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (oder ohne Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung betreffend die übrigen Punkte auszugehen ist. Ein solches Vorgehen kann ohne Zuwarten auf eine allfällige förmliche Einstellung angefochten werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. II.1b m.w.H. [= PKG 2015 Nr. 20]). 3.2 Nicht um eine implizite (Teil-)Einstellung handelt es sich, wenn in der Anklageschrift nicht notwendige Details unerwähnt bleiben. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit

Seite 6/14 sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3). 3.3 Im Zusammenhang mit dem angeblich "unterpreisigen" Verkauf der abc.________- Liegenschaften wird in der Anklageschrift unter anderem Folgendes aufgeführt: Das Verkaufsmandat für die abc.________-Liegenschaften hätten die Beschuldigten G.________ und K.________ auch keinem der anlässlich der Verwaltungsratssitzungen vom 20. Januar 2016 festgelegten Broker erteilt, sondern am 16. März 2017 den Immobilienmakler N.________ damit beauftragt. Sie hätten ihm den Auftrag erteilt, die "Liegenschaften Nr. b.________, a.________, c.________ zu einem Preis von MCHF 20 oder bestens" zu verkaufen. Mit öffentlichen Urkunden vom 14. September 2017 hätten G.________ und K.________ namens der A.________ AG und namens der B.________ AG die abc.________-Liegenschaften an J.________ zu einem Gesamtpreis von CHF 16 Mio. verkauft. Der Käufer sei G.________ und K.________ von O.________ AG in ________ (Gemeinde/ZG) vermittelt worden. Der Geschäftsführer einer juristischen Person sei in fremdem Interesse tätig und habe demgemäss eine Fürsorgepflicht für deren Vermögenswerte. Veräussere er einen Vermögenswert, so habe er für eine angemessene Gegenleistung zu sorgen. Mit dem Verkauf an J.________ zum Preis von CHF 16 Mio., der nur gerade knapp CHF 1 Mio. über dessen erstem Angebot gelegen habe, und ohne dessen Angebot in Frage zu stellen und zu optimieren, hätten G.________ und K.________ ihre Pflicht als geschäftsführende Verwaltungsräte der genannten Gesellschaften zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung und Wahrung der Interessen der Gesellschaften verletzt. Sie hätten es in der Hand gehabt bzw. wären als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, hier zuhanden der Vermögenswerte der Gesellschaften mehr herauszuholen (act. 1/1 Rz 2.2.6-2.2.8). 3.4 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde geltend, im Nachgang zur Revision des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) in den Jahren 2012/2013 habe eine erhebliche Bauverdichtung angestanden und sei in der Folge mit einer "markanten Wertsteigerung" zu rechnen gewesen. Durch die pflichtwidrige faktische Liquidation vor dem Eintritt der öffentlich angekündigten Bauverdichtung hätten die Beschuldigten die imminente "markante Wertsteigerung" dem Käufer der Grundstücke verschenkt, was die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort würdige (act. 1 Rz 38). 3.5 Ob der Vorwurf des verfrühten Verkaufs zufolge zu erwartender Wertsteigerung in der Anklageschrift enthalten ist oder nicht, kann offenbleiben. Selbst wenn er nämlich nicht enthalten wäre und demnach das Strafverfahren implizit eingestellt worden wäre, wäre diese implizite Einstellung zu Recht erfolgt, wie zu zeigen ist. 4. Bevor geprüft wird, ob die allfällige (implizite) Einstellung zu Recht erfolgt ist, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches

Seite 7/14 Gehör verletzt bzw. eine Rechtsverweigerung begangen habe, weil sie vor der Einstellung keine Schlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen habe (vgl. act. 1 Rz 20-23). 4.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Geschädigte, die sich bislang noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, auf die entsprechende Frist hinzuweisen sind (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6758 mit Hinweisen). Mit Art. 318 Abs. 1bis StPO (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) wurde diese Pflicht nun gesetzlich verankert: Gemäss diesem neuen Absatz teilt die Staatsanwaltschaft den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 2). 4.2 Art. 318 StPO ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieser besagt, dass eine Behörde, die einen Entscheid erlassen will, der in die Rechtsstellung eines Einzelnen eingreift, diesen darüber zuvor in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben muss, sich vorgängig dazu zu äussern. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3). Durch die Schlussverfügung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung soll die Ausnahme bleiben. Das Bundesgericht nimmt bei der Beurteilung, ob ein Mangel geheilt werden kann, eine Interessenabwägung vor, in der die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren abgewogen werden. Eine Heilung wird nur zugelassen, wenn die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/ Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8; je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Heilung der Gehörsverletzung da angezeigt, wo die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar sind (statt Vieler: Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 20 m.w.H.).

Seite 8/14 4.3 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen wurde verletzt, indem die Staatsanwaltschaft es unterliess, ihnen vor der Anklageerhebung und der damit allenfalls verbundenen (impliziten) Teileinstellung eine Schlussverfügung zuzustellen. Diese Verletzung wiegt allerdings aus folgenden Gründen nicht schwer: Zunächst einmal ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht, welche Vorbringen sie hätten vortragen und welche Beweisanträge sie hätten stellen wollen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgericht 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2). Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde zudem zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens verführen, da die Verfahrensleitung am Strafgericht des Kantons Zug – mit oder ohne Antrag der Beschwerdeführerinnen – wird prüfen müssen, ob die Anklage zu ergänzen ist (Art. 329 Abs. 2 StPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt in diesem Punkt (verfrühter Verkauf zufolge zu erwartender Wertsteigerung) nicht komplex ist, sodass die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch insofern zu einem formalistischen Leerlauf verkommen würde. Einen schweren Eingriff in die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen stellt die allfällige implizite Einstellung betreffend den – hier ohnehin untergeordneten – Lebenssachverhalt nicht dar. Solcherlei behaupten die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch nicht. Angesichts dessen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten G.________ und K.________ bereits seit dem Jahr 2017 im Gange ist, ist das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung, das durch die Rückweisung beeinträchtigt würde, deutlich höher zu gewichten. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerinnen nirgends beantragen, die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung bzw. zum Erlass einer Schlussverfügung zurückzuweisen. Nach dem Gesagten ist ausnahmsweise auf eine Rückweisung zu verzichten. 5. Entsprechend hat vorliegend die Beschwerdeinstanz direkt darüber zu befinden, ob die allfällige implizite Einstellung zu Recht erfolgte. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 5.2 Nach dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines

Seite 9/14 Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 5.3 Die Beschwerdeführerinnen zitieren unter anderem folgende Passage aus einem Bundesgerichtsurteil: "Weiter kann ihr [der dortigen Verkäuferin einer Liegenschaft] vorgeworfen werden, die Liegenschaft (selbst bei einem erzielten Gewinn) zum falschen Zeitpunkt (etwa bei sich abzeichnenden steigenden Preisen zu früh) verkauft zu haben" (Urteil 6B_824/2011 E. 4.3.1). Wenn im Verkaufszeitpunkt, so die Beschwerdeführerinnen, bereits erhebliche Wertsteigerungen für die veräusserten Grundstücke objektiv dokumentiert und voraussehbar gewesen seien sowie seitens der Beschuldigten unzweifelhaft vorausgesehen worden seien, gehe damit der Verdacht pflichtwidrig verfrühter Veräusserung denknotwendig einher (act. 1 Rz 45 f.). 5.4 Es ist allgemein bekannt, dass im schweizweiten Durchschnitt wie auch (sogar noch mehr) im Kanton Zug die Immobilienpreise in den letzten zwölf Jahren markant angestiegen sind und der Anstieg – zumindest im Kanton Zug – auch in diesen jeweiligen Jahren stetig prognostiziert wurde. Dies gilt unabhängig von der Revision des Zuger RPG. Würde indes dem Argument der Beschwerdeführerinnen gefolgt, wonach gewissermassen die Wertsteigerung hätte abgewartet werden müssen, ehe hätte verkauft werden dürfen, dann hätte sich grundsätzlich jedes Organ einer Schweizer oder Zuger Gesellschaft, das in den letzten zwölf Jahren eine Immobilie verkaufte, ohne dabei eine antizipierte Wertsteigerung im Kaufpreis zu berücksichtigen, strafbar gemacht. Bereits insofern ist der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen betreffend den verfrühten Verkauf unbegründet. 5.5 Den Beschuldigten G.________ und K.________ kann mit dem Nicht-Zuwarten mit dem Verkauf im vorliegenden Kontext sodann auch keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB vorgeworfen werden, die so schwer wöge, dass sie einen Eventualvorsatz begründete (zur Schwelle zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.3). Künftige Wertsteigerungen sind kaum quantifizierbar. Um aber einen Entscheid darüber treffen zu können, wie lange mit dem Verkauf hätte zugewartet werden müssen, wäre es unabdingbar gewesen, dass die Be-

Seite 10/14 schuldigten die Wertsteigerungen überhaupt hätten prognostizieren und quantifizieren können. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde aber keine Ausführungen dazu, welcher Betrag der Wertsteigerung damals (mithin nicht retrospektiv) hätte beigemessen werden müssen bzw. inwiefern eine Quantifizierung überhaupt möglich war. Sie zeigen auch nicht auf, ab wann aus ihrer Sicht ein Verkauf – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht mehr sorgfaltswidrig gewesen wäre. 5.6 Die Beschwerdeführerinnen legen ausserdem selbst dar, dass sich G.________ und K.________ bei der Verkaufstransaktion von Rechtsanwalt P.________ hätten beraten lassen und er "ein ausgewiesener Immobilienexperte" sei (act. 1 Rz 47a). Würde dieser Darstellung der Beschwerdeführerinnen gefolgt, dann wäre die Sorgfaltswidrigkeit gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB aufgrund des Beizugs eines "ausgewiesenen Immobilienexperten" ganz zu verneinen. Aus demselben Grund fehlte es auch an einem Vorsatz bezüglich des Missbrauchs gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB. Die Beschwerdeführerinnen nennen im Übrigen keinerlei Indizien, wonach Rechtsanwalt P.________ die Beschuldigten G.________ und K.________ auf die Wertsteigerungsproblematik hingewiesen hätte. Sie mutmassen bloss, es sei "kaum vorstellbar", dass dies nicht thematisiert worden sei (act. 1 Rz 47a). Angesichts der zahlreichen Dokumente und Befragungsprotokolle, über welche die Beschwerdeführerinnen aufgrund des gesamten Verfahrenskomplexes verfügen, hätten sie jedoch mehr als blosse Mutmassungen anstellen können, wenn ihre Darstellung zutreffend wäre. Auch angesichts dessen erfolgte eine allfällige (implizite) Teileinstellung zu Recht. 5.7 Mithin fehlen Beweismittel und Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die Beschuldigten "durch verfrühte (da in Missachtung eine vorhergesehenen, imminenten Wertsteigerung erfolgte) Veräusserung" der abc.________-Liegenschaften pflichtwidrig oder missbräuchlich im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt hätten. Ein entsprechender Verdacht lässt sich offensichtlich nicht erhärten. Eine allfällige implizite Teileinstellung erfolgte somit zu Recht. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerinnen sowie Ziffer 3 – soweit sich diese auf Ziffer 2 bezieht – sind somit abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerinnen stören sich im Weiteren daran, dass in der Anklageschrift bloss ein Mindestschaden "angeklagt" worden sei (Ziffer 4 ihres Rechtsbegehrens). Der Schaden im Vermögensstrafrecht, so die Beschwerdeführerinnen, sei zwingend zu beziffern. 6.1 Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 oder Art. 158 StGB muss nicht genau beziffert werden. Für die Beurteilung, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen worden ist, genügt die Feststellung des Umstands, dass die geschädigte Partei einen Schaden erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4.3). 6.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift aus, die angemessene Gegenleistung beim Verkauf der abc.________-Liegenschaften sei vor dem Hintergrund der aktenkundigen Richtwerte zu prüfen. In der Folge präsentierte sie eine Übersicht mit "Schätzungen/Kaufofferten/Richtwerte". Danach hielt sie fest, der Schaden aus "unterpreisigem" Verkauf einer Immobilie sei grundsätzlich nur anhand effektiv vorhandener Alternativen zu bestimmen. Eine echte Alternative zum Käufer J.________ habe im Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorgelegen. Hingegen würden G.________ und K.________ selber davon ausgehen, dass sie die Liegenschaften zu einem Gesamtpreis von "MCHF 20 oder bestens" verkaufen könnten bzw.

Seite 11/14 hätten sie sich in einer Immobilienstudie auf seinerzeit vorhandene Alternativen über CHF 19-20 Mio. bezogen, worauf sie zu behaften seien. Mithin sei von einem Schaden und von einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 3 Mio. [Differenz zwischen CHF 19 Mio. und dem Kaufpreis von CHF 16 Mio.] auszugehen (act. 1/1 Ziff. 2.3). 6.3 Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 beinhaltete – nebst der rechtlichen Begründung des Mindestbetrages des Vermögensschadens – auch entsprechende Beweismittel sowie eine Wertung, dass zur Schadensermittlung nicht (nur) auf Gutachten abgestellt werden könne, sondern effektiv vorhandene Alternativen zu prüfen seien. Betreffend die Beweiswürdigung oder die Wertung besteht keine Bindungswirkung der Anklage. Die Art und Höhe des Vermögensschadens unterliegt der rechtlichen Auslegung und der Beweiswürdigung durch das Strafgericht. Ein Vermögensschaden muss in der Anklageschrift behauptet werden, indessen ergeben sich Art des Vermögensschadens und der Nachweis des Vermögensschadens aus der Rechtsauslegung und der Würdigung der Beweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1). 6.4 Nach dem Gesagten war eine exakte Bezifferung des Schadens in der Anklageschrift hinsichtlich der strafrechtlichen Würdigung nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerinnen nennen keine Präjudizien oder Lehrmeinungen, aus denen sich Gegenteiliges ergibt. Sie verweisen bloss unspezifisch ("N 256 ff. zu Art. 146 StGB m.w.H.") auf den Basler Kommentar (Maeder/ Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019). Maeder/Niggli verlangen zwar eine Bezifferung, dies jedoch mit den Argumenten, es solle damit verhindert werden, dass eine Schädigung nur auf normative sprachliche Wendungen abgestützt werde (N 257), und das Gericht werde so gezwungen, sich mit den tatsächlichen Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten auseinanderzusetzen (N 259). Mit der Angabe eines Mindestwertes ist jedoch diesen Erfordernissen – selbst wenn man dieser Lehrmeinung folgen wollte – bereits Genüge getan. Zu beachten ist aber, dass diese Meinung nicht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und offenbar auch von keinen anderen Autoren geteilt wird (entsprechende Hinweise fehlen jedenfalls im Kommentar). Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 6.5 Ziffer 4 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerinnen ist daher ebenfalls abzuweisen. 7. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen, dass die implizite Einstellung mit Bezug auf Anklagesachverhalt 3 (Vermögensentzug in Escrow-Geflecht) im CHF 195'333.26 übersteigenden Umfang aufzuheben sei (Ziffer 5 des Rechtsbegehrens). 7.1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist schlüssig darzulegen, dass und weshalb ein Beschwerdegrund – eine Rechtsverletzung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO) – gegeben ist. Schliesslich muss sich die Beschwerdebegründung mindestens in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen; eine bloss pauschale Bestreitung und Verweise auf Rechtsschriften in anderen Verfahren genügen nicht (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.).

Seite 12/14 7.2 Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift in Bezug auf die Schadensbemessung zwei Grössen dar, einerseits den "Saldierungsschaden" durch praktisch vollständige Saldierungen der bestehenden Bankkonten und andererseits den "Escrow-bezogenen Schaden" durch kausal entstandene Kosten für das Escrow-Verhältnis sowie für ohne Ermächtigung vorgenommene Zahlungen durch die Verwaltungsräte nach deren Abwahl per 27. August 2019. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Kontobelastungen, bei denen es sich nicht um kausal durch das Escrow-Verhältnis entstandenen Aufwand handle bzw. welche vor dem 27. August 2019 in Auftrag gegeben worden seien, in den Tabellen zufolge fehlender Tatbestandsmässigkeit nicht aufgeführt würden. Demgemäss handle es sich bei den Rücksaldierungen um Beträge, die nicht aus den Tabellen selber errechnet werden könnten, sondern sich aus den Bankbelegen gemäss den jeweils aufgeführten Aktenverweisen ergäben (act. 1/1 S. 41). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift tabellarisch betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen die Höhe der jeweiligen Kontosaldierungen, die Höhe bestimmter Transaktionen mit den Vermerken "kausal Escrow" oder "ohne Ermächtigung" sowie die Höhe der jeweiligen Rücksaldierungen auf (act. 1/1 S. 42-49). 7.3 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe beim Anklagesachverhalt 3 die Schäden aktenwidrig berechnet. Sie bemesse die Schäden wie folgt: CHF 54'109.09 sowie CHF 11'741.59 zulasten der B.________ AG (Beschwerdeführerin 2), CHF 38'698.89 sowie CHF 62'756.39 zulasten der A.________ AG (Beschwerdeführerin 1) und CHF 28'027.30 zulasten der C.________ AG (Beschwerdeführerin 3), total zulasten der drei Gesellschaften CHF 195'333.26. Die korrekte Berechnung der massgeblichen Schäden ergebe demgegenüber höhere Schäden, nämlich CHF 170'776.48 bei der A.________ AG, CHF 187'450.82 bei der B.________ AG und CHF 42'832.00 bei der C.________ AG [total für alle drei Gesellschaften CHF 401'059.30]. Die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig einen insgesamt um CHF 205'726.04 [= CHF 401'059.30 ./. CHF 195'333.26] zu tiefen Schaden eingeklagt (act. 1 Rz 60-66). 7.4 Die Beschwerdeführerinnen setzen sich in ihrer Beschwerde nicht hinreichend mit den Ausführungen in der Anklageschrift auseinander. Sie stellen bloss die Beträge der Kontosaldierungen den Beträgen der Rücksaldierungen gegenüber und bezeichnen diese Differenz als massgeblichen ["Escrow-bezogenen"] Schaden. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift jedoch aus, dass sie unter dem "Escrow-bezogenen Schaden" jene Kontobelastungen, die nicht kausal durch das Escrow-Verhältnis entstanden oder vor dem 27. August 2019 in Auftrag gegeben worden seien, zufolge fehlender Tatbestandsmässigkeit nicht aufführe. Indem die Beschwerdeführer bloss die Differenz zwischen Kontosaldierung und Rücksaldierung errechnen, erachten sie die Positionen, die von der Staatsanwaltschaft als "nicht kausal durch das Escrow-Verhältnis" oder "vor dem 27. August 2019 in Auftrag gegeben" bewertet wurden, auch als Schadenspositionen. Dabei legen sie nicht dar, dass diese Schadenspositionen (die sie ohnehin nicht einzeln bezeichnen) kausal sind und folglich eine Tatbestandsmässigkeit gegeben ist. Mangels hinreichender Begründung ist daher auf Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführinnen nicht einzutreten. Ob die Staatsanwaltschaft mit dem Nicht-Anklagen der von den Beschwerdeführerinnen genannten Beträge das Strafverfahren implizit eingestellt hat, kann demnach offenbleiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den Antrag gemäss Ziffer 6 des Rechtsbegehrens, wonach zusätzlich die Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft im Zusam-

Seite 13/14 menhang mit der impliziten Einstellung festzustellen sei, nicht einzutreten. Diesbezüglich fehlt es den Beschwerdeführerinnen ohnehin an einem eigenständigen Feststellungsinteresse. 9. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00Gebühren CHF 55.00 Auslagen CHF 2'055.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'055.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 14/14 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt Q.________ (zuhanden des Beschuldigten G.________) - Rechtsanwalt R.________ (zuhanden des Beschuldigten K.________) - Rechtsanwalt S.________ (zuhanden des Beschuldigten L.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 109 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BS 2023 109 — Swissrulings