20240402_111212_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 102 (VA 2023 136) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Beschluss vom 9. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 11. Mai 2023 um 20:00 Uhr führten D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Unterhaltung auf der App "Instagram Messenger". Dabei äusserte der Beschuldigte sein Unverständnis über die Geschlechtsumwandlung der Beschwerdeführerin, indem er Folgendes festhielt: "sorry aber für mich wirsh du für immer de B.________ sie. Du chash ned eif din Schwanz abhacke & sege so ich bin jetzt en frau. […] es git nur 2 Gschlechter, punkt. Ich bin au ehrlich, ih 10 jahre wirsch du das ganze sehr berreue […] So funktioniert t'welt ned B.________, natürlich hemmer alli epis degege. Schwul und Lesbish sie akzeptier ich voll, aber sis gschlecht eifach welle ändere? […] Erfundeni Problem. […] du redish ja sogar no wie en mah 1 zu 1 […] ebe will du en mah bish […] das ish ned natürlich […] wartemer 10 jahre ab denn redemer nomal mal luege ob denn no so glücklich bisch mit dinere fake personalität […] bitte B.________ nimm dich ernst … Aber du bish KEI frau. Das wirdet dier Fraue sowie Männer sege. […] Transene" 2. Am 3. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin deswegen bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten und stellte Strafantrag wegen Ehrverletzung (Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung). Sie machte geltend, der Beschuldigte habe absichtliches "Deadnaming" betrieben, ihr mehrfach die Identität abgesprochen und sie beleidigt. Diese Äusserungen hätten dazu geführt, dass sie in eine akute Krise gestürzt und suizidal geworden sei, weshalb sie sich in notfallmässige Behandlung habe begeben müssen. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, welche das Strafverfahren von den Zürcher Strafverfolgungsbehörden übernommen hatte, stellte mit Verfügung vom 15. November 2023 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Beschimpfung ein (Verfahren 1A 2023 1716). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2023 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde ("Einsprache") und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache. 5. Nach der Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 29. November 2023 und der Bewilligung des Fristerstreckungsgesuchs für die Zahlung der geforderten CHF 300.00 stellte die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Abteilungspräsident teilte der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2023 mit, auf die Einforderung des Kostenvorschusses werde verzichtet. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde im Rahmen des Entscheids in der Sache entschieden. 6. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, jedoch wurden die Untersuchungsakten 1A 2023 1716 beigezogen.
Seite 3/6 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in andere Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre verletzt. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Angriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 173 StGB N 1 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung Folgendes fest: 3.1 Im vorliegenden Fall habe sich zwischen den beiden Beteiligten eine Diskussion über die Geschlechtsumwandlung der Beschwerdeführerin entsponnen. Den Diskussionsbeiträgen des Beschuldigten könne dabei zusammenfassend entnommen werden, dass dieser äusserst kritisch bis ablehnend einer solchen Geschlechtsumwandlung gegenüberstehe und der Ansicht sei, dass es lediglich zwei Geschlechter gebe und dass die Beschwerdeführerin – trotz einer geschlechtsangleichenden Operation – keine Frau sei. 3.2 Durch die Aussagen des Beschuldigten sei die Beschwerdeführerin nicht als Mensch verächtlich gemacht resp. ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gestellt worden, sondern der Beschuldigte habe sein Unverständnis über die Schritte der Beschwerdeführerin ausgedrückt resp. habe die Meinung geäussert, dass es nur zwei Geschlechter gebe. Der Straftatbestand der Beschimpfung sei damit nicht erfüllt. 3.3 Was die vom Beschuldigten erwähnten Worte "Transene" resp. "fake personalität" angehe, so könne offengelassen werden, ob es sich dabei um Beschimpfungen handle. Denn selbst wenn dies der Fall sei, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten im Rahmen des hier interessierenden Chats "intoleranti Sau" genannt habe. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB könne einer resp. beide Täter von Strafe befreit werden, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Da der Ausdruck "intoleranti
Seite 4/6 Sau" seinerseits eine Beschimpfung darstelle, werde die diesbezügliche Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB eingestellt. 3.4 In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin die Befragung ihrer Mutter und ihrer Schwester beantragt. Dieser Beweisantrag werde abgelehnt, da er unerheblich sei. Ob eine Aussage ehrverletzend sei, beurteile sich nicht nach deren Auswirkungen auf eine Person, sondern nach dem Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen habe beilegen müssen. Mit anderen Worten seien nicht die Wertmassstäbe des Beschuldigten resp. der Beschwerdeführerin massgebend, sondern es sei auf eine Durchschnittsmoral resp. eine Durchschnittsauffassung abzustellen. Zu diesem – nach objektiven Kriterien zu ermittelnden – Sinn der Äusserungen des Beschuldigen könnten jedoch weder die Mutter noch die Schwester der Beschwerdeführerin Aussagen tätigen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: 4.1 Der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, sie habe eine "fake personalität" und sei "fake". Dies verletze ihre Persönlichkeit und Identität, insbesondere ihre Geschlechtsidentität. Das sei eine strafbare Handlung nach Art. 261bis StGB. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2023 gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten (Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung). Dementsprechend prüfte die Staatsanwaltschaft, ob ein solches Delikt vorliegt. Der Straftatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass nach Art. 261bis Abs. 1 StGB war mithin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mit Berufung auf diesen Tatbestand kann daher die Einstellung des Strafverfahrens nicht angefochten werden. Abgesehen davon erfüllt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ohnehin nicht. Bestraft wird danach nur, wer öffentlich gegen eine Person oder ein Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlungen nur dann als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 261bis StGB N 22 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. So erfolgten die beanstandeten Äusserungen des Beschuldigten in einem Chat mit der Beschwerdeführerin auf der App "Instagram Messenger" und somit in einem privaten Rahmen. 4.3 Die Beschwerdeführerin erachtet es sodann als nachvollziehbar, dass sie den Beschuldigten im Chat vom 11. Mai 2023 ihrerseits einmal beschimpft habe. Dies vermag indes an der Einstellung des Strafverfahrens wegen Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB nichts zu ändern. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 177 StGB N 29 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diese Voraussetzungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als erfüllt ansah und das Verfahren auch mit dieser Begründung einstellte.
Seite 5/6 4.4 Unbegründet ist schliesslich die Forderung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihre Mutter und ihre Schwester als Zeuginnen einzuvernehmen, um diese zu den Auswirkungen der ehrverletzenden Äusserungen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft hat bereits in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt, weshalb dieser Beweisantrag unerheblich ist. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine stichhaltigen Argumente vor. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Die Spruchgebühr ist aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin indes herabzusetzen. 6. Die Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Zur Beurteilung dieses Gesuchs ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 6.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Zivilansprüche geltend. Die vorliegende Beschwerde dient damit von vornherein nicht zur Durchsetzung solcher Ansprüche. Demgemäss steht der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch die Durchsetzung von Zivilansprüchen bezweckt hätte, wäre das Gesuch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2023 136). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 430.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Seite 6/6 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: