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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.03.2023 BS 2022 88

3 mars 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,456 mots·~7 min·2

Résumé

Entschädigung des amtlichen Verteidigers | Kostenauflage/Entschädigung

Texte intégral

20230227_161012_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 88 Präsidialverfügung vom 3. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, vertreten durch Strafrichterin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Zug vom 27. September 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug unterbreitete dem Strafgericht Zug, Einzelgericht, am 6. Juli 2022 im Strafverfahren 1A 2021 107 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Pornographie (Art. 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB) die Anklageschrift zur Bestätigung im abgekürzten Verfahren. Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) amtlich verteidigt. 2. Mit Verfügung und Urteil vom 27. September 2022 stellte die Einzelrichterin fest, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt sind, und erhob die Anklageschrift vom 5. Juli 2022 zum Urteil. Der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger wurde mit CHF 3'100.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt, verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte diese Kosten zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Gegen die Festsetzung des Honorars erhob der amtliche Verteidiger am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts [recte: Strafgerichts] Zug vom 27. September 2022 aufzuheben und die Entschädigung des Beschwerdeführers auf CHF 4'041.65 (3'100 + 941,65; inkl. MWST) festzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse. 4. Das Strafgericht Zug verzichtete am 14. Oktober 2022 mit Verweis auf E. 7 des angefochtenen Urteils auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Hat die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO). Gleiches gilt, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der Beschwerde bilden (Art. 395 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'041.65 geltend, wovon der Betrag von CHF 941.65 strittig ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Abteilungspräsident als Verfahrensleitung (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 395 StPO N 7). 2. Die Einzelrichterin begründete die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zusammengefasst wie folgt: Die vom amtlichen Verteidiger mit Honorarnote vom 19. September 2022 geltend gemachten Aufwendungen seien ausgewiesen und angemessen. Es bleibe deshalb zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

Seite 3/6 fungiert habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt habe, habe er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2022 (Vi act. 2/3/1) um "eine notwendige Verteidigung" ersucht. Am 31. Januar 2022 habe ein Telefongespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt betreffend das abgekürzte Verfahren stattgefunden, woraufhin der Beschwerdeführer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022 zum amtlichen Verteidiger bestellt worden sei (Vi act. 9/2-3). Eine rückwirkende Mandatierung auf den Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2022 gehe aus dieser Verfügung nicht hervor. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen ab dem 31. Januar 2022, also ab dem Telefonat mit der für den Antrag zur Bestellung als amtlicher Verteidiger zuständigen Verfahrensleitung, zu entschädigen. 3. Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst Folgendes geltend: Die Vorinstanz verletze "offensichtlich" Bundesrecht, indem sie verkenne, dass eine Mandatierung als amtlicher Verteidiger ab Einreichung des Gesuchs gelte, sofern die Oberstaatsanwaltschaft nichts anderes verfüge. So werde im Kanton Zürich von Amtes wegen ab Einreichung des Gesuchs die amtliche Verteidigung bewilligt. Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal als amtlicher Verteidiger im Kanton Zug bestellt worden und habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er auch im Kanton Zug ab Einreichung des Gesuchs als amtlicher Verteidiger bestellt werde, ergebe sich aus der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft doch nichts anderes. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf das Telefonat vom 31. Januar 2022 und nicht auf den 28. Januar 2022 abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe am 28. Januar 2022 bei der Polizei ausdrücklich erklärt, dass er ins abgekürzte Verfahren wolle, wohingegen es beim Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt darum gegangen sei, dass der Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob das Gesuch bewilligt werde bzw. ob die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Vorinstanz verkenne deshalb willkürlich, dass es sich nicht um eine rückwirkende Mandatierung handle, sondern um eine Mandatierung ab Gesuchstellung bei der Polizei. 4. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2022 beim zuständigen Staatsanwalt das Gesuch um Bestellung als amtlicher Verteidiger. Der Beschwerdeführer ist deshalb unbestrittenermassen für seine Leistungen ab dem 31. Januar 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass auch seine Leistungen vom 28. Januar 2022 von seinem amtlichen Mandat erfasst und deshalb vom Staat zu entschädigen sind. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung erfüllt, wird diese grundsätzlich ab der Gesuchseinreichung an den zuständigen Staatsanwalt gewährt (vgl. Merkblatt Amtliche Verteidigung in Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug). Die beschuldigte Person muss unter anderem im abgekürzten Verfahren notwendig verteidigt sein (Art. 130 lit. e StPO). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die beschuldigte Person während der informellen Verhandlungen zu schützen, die in der Regel schon vor der Verfügung gemäss Art. 359 Abs. 1 StPO – allenfalls sogar schon vor dem Antrag nach Art. 358 Abs. 1 StPO – stattfinden. Sobald also die Staatsanwaltschaft mit der beschuldigten Person erste informelle Gespräche über eine allfällige Erledigung im abgekürzten Verfahren aufnimmt, hat sie unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Schwarzenegger, in:

Seite 4/6 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 359 StPO N 5). 4.2 Gemäss Anwaltsvollmacht war der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2021 erbetener Verteidiger des Beschuldigten (Vi act. 9/1). Im Protokoll der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2022 steht zu Beginn folgender Vermerk: "B.________ stellt das Gesuch um eine notwendige Verteidigung, da wir ins abgekürzte Verfahren gehen möchten" (Vi act. 2/3/1). Gemäss Aktennotiz des untersuchungsführenden Staatsanwalts vom 7. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer ihm "vor ein paar Tagen" (gemäss act. 1/2 am 31. Januar 2022) telefonisch mitgeteilt, "dass sein Mandant die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens wünsche" (Vi act. 9/2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer ohne Nennung eines konkreten Datums der Bestellung zum amtlichen Verteidiger ernannt. Die Einzelrichterin merkte anlässlich der Hauptverhandlung an, dass die Honorarnote des Beschwerdeführers noch zu bereinigen sein werde, da dieser erst im Februar 2022 als amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer führte in seinem Parteivortrag sodann aus, er habe "bereits im Januar" ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt (GD 11). Den genauen Zeitpunkt der Gesuchstellung nannte er nicht. Die eingereichte Kostennote beinhaltete Leistungen ab dem 4. Januar 2022 (GD 10). 4.3 Im vorliegenden Verfahren ist nur noch strittig, ob der Beschwerdeführer auch bereits für die Einvernahme vom 28. Januar 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die für den früheren Zeitraum in Rechnung gestellten Leistungen (ab 4. Januar 2022) wurden unbestrittenermassen im Rahmen der Wahlverteidigung erbracht und somit zu Recht von der Einzelrichterin gekürzt. Entsprechend deplatziert ist die polemische E-Mail des Beschwerdeführers an die Einzelrichterin vom 30. September 2022 (GD 12). 4.4 Die Einzelrichterin erwägt sodann zutreffend, dass die Bestellung als amtliche Verteidigung grundsätzlich ab Antrag an die zuständige Verfahrensleitung gewährt wird. Da die polizeiliche Einvernahme vom 28. Januar 2022 eine von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahme war, ist auch der bei der Polizei gestellte Antrag um amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft zuzurechnen. Ob im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2022 bereits informelle Gespräche über eine allfällige Erledigung im abgekürzten Verfahren geführt wurden, kann aufgrund der Akten nicht mehr zweifelsfrei nachvollzogen werden. Eine nähere Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts fehlt. Aufgrund der bestehenden Unklarheiten ist deshalb bereits für die Einvernahme vom 28. Januar 2022 von einer notwendigen Verteidigung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist deshalb auch für seine Leistungen vom 28. Januar 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Der Beschwerdeführer ist zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass er erst im Rahmen des vorliegenden

Seite 5/6 Beschwerdeverfahrens geltend machte, dass sein Entschädigungsanspruch als amtlicher Verteidiger ab dem 28. Januar 2022 bestehe.

Seite 6/6 Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5.1 des Urteils des Strafgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 27. September 2022 aufgehoben und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 4'041.65 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 615.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Staatsanwalt C.________, 1A 2021 107) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer J. Berweger Oberrichter Gerichtsschreiberin versandt am:

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