20220929_163856_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 85 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 20. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, amtlich verteidigt durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftentlassung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie (Verfahren 1A 2021 1806). Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Er habe am tt.mm. 2020 im Schwimmbad H.________ in I.________ einer Vierjährigen im Nichtschwimmerbecken zwischen die Beine an die Vagina gegriffen. Zudem soll er im Zeitraum tt. bis tt.mm. 2021 über die Plattform "J.________" seinem 13-jährigen, in K.________ wohnhaften Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt und diesen aufgefordert haben, sich nackt auszuziehen. Sodann soll er am tt.mm. 2021 über die Plattform "J.________" seinen in L.________ wohnhaften Chatpartnerinnen ein Video mit kinderpornografischem Inhalt gezeigt haben. Schliesslich soll er am tt.mm. 2022 kinderpornographische Inhalte verbreitet und diese namentlich einem in K.________ wohnhaften Nutzer der Plattform "J.________" gezeigt haben. In zwei Fällen benutzte der Beschwerdeführer eine VPN-Verbindung zur M.________, die dem User "B.________", also ihm, zugeordnet werden konnte, in einem Fall benutzte er seinen Internetheimanschluss. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Mai 2022 von der Kantonspolizei N.________ an seinem Wohnort in O.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks N.________ vom 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die vom Beschwerdeführer gegen den Haftanordnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons N.________ mit Beschluss vom 14. Juni 2022 ab. Das Bundesgericht wies am 15. August 2022 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (Urteil 1B_377/2022). 3. Bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft II des Kantons N.________ ihre Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ab. 4. Am 5. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft gleichentags provisorisch und mit Verfügung vom 17. August 2022 einstweilen bis längstens 5. November 2022 (Verfahren SZ 2022 66). 5. Mit Eingabe vom 22. August 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch nicht und leitete es am 25. August 2022 mit dem Antrag auf Abweisung sowie Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche für die Dauer eines Monats an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers und den
Seite 3/8 Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche für die Dauer eines Monats ab (Verfahren SZ 2022 70). 6. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. September 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche beschlagnahmten Geräte und Datenträger in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. September 2022 auf eine Vernehmlassung. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur
Seite 4/8 Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom erkennenden Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 und 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.4). 4. Im Rahmen der Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ bei der M.________ am 2. Februar 2022 die Edition in Bezug auf Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers, dem eine bestimmte öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Sodann forderte sie die M.________ am 21. April 2022 auf, gespeicherte Logs im Zusammenhang mit einer bestimmten IP-Adresse bekannt zu geben. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zum dringenden Tatverdacht zusammengefasst geltend, diese Erhebung der Daten sei in zweierlei Hinsicht nicht rechtskonform gewesen. Die Staatsanwaltschaft N.________ habe mit der direkten Edition bei der M.________ die Gültigkeitsvorschrift nach Art. 26 Abs. 2 Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) verletzt. Sodann enthielten die von der M.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ im Februar 2022 bzw. Mai 2022 gelieferten Informationen keine Bestandesdaten, sondern Verbindungs-/Randdaten im Sinne von Art. 273 StPO und seien demnach mangels richterlicher Genehmigung nicht als Beweismittel verwertbar, was auch für sämtliche Folgebeweise gelte. 4.2 Demgegenüber vertritt das Zwangsmassnahmengericht die Auffassung, dass in beiden Fällen nicht genehmigungspflichtige Bestandesdatenerhebungen vorlägen, so dass sowohl deren Ergebnisse als auch die aufgrund dieser erhobenen bzw. noch zu erhebenden Beweise verwertbar seien. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) betreibt der Bund einen Dienst für die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 StPO. Nach Art. 22 BÜPF sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 Buchstaben b und c StPO erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 8 Buchstabe b BÜPF und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b BÜPF der https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_144_bis
Seite 5/8 überwachten Person verlangen (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Nicht unter die Bestimmung von Art. 273 StPO fallen die eigentlichen Bestandesdaten, also die Daten über feststehende Abonnementsverhältnisse, die sich nicht auf einzelne Gespräche oder Sendungen beziehen und deren Erhebung in Art. 21 BÜPF geregelt ist. Keine Randdatenerhebung liegt insbesondere vor, wenn nach Art. 22 BÜPF Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft eingeholt werden sollen, wenn Straftaten über das Internet begangen wurden. Wird in diesem Fall die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, dann geht es dabei nicht um die Frage, wer wann mit wem kommuniziert hat (also um die Edition von Randdaten), sondern nur darum, wer einen bestimmten Dienst zu einem bekannten Zeitpunkt benutzt hat, also grundsätzlich um die Edition eines Bestandesdatums (vgl. Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 273 StPO N 47 ff. m.H.). IP-Adressen werden bei Benutzung durch Private üblicherweise immer noch dynamisch zugeteilt, so dass jeder private Benutzer bei jeder Internet-Session von seiner Anbieterin eine neue IP-Adresse zugeteilt erhält. Wenn die Staatsanwaltschaft wissen will, wer eine bekannte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat, dann muss die Anbieterin eine Liste der Zuordnungen von dynamischen IP-Adressen an ihre Kunden konsultieren, die gleich aufgebaut ist wie die Liste der Randdaten des Telefonverkehrs. Der Unterschied liegt aber darin, dass die Staatsanwaltschaft nicht wissen will, wer wann mit wem kommuniziert hat, was eine klassische Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO wäre, sondern bloss, wer eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendet hat, deren Randdaten schon bekannt sind, wobei allerdings eben die bekannte IP-Adresse noch nicht zum Benutzer führt, sodass dieser von der Anbieterin noch zu ermitteln ist. Trotzdem handelt es sich nicht um eine Randdatenerhebung (wer hat mit wem wann kommuniziert?), sondern um eine Bestandesdatenabfrage (wer hat die bekannte IP-Adresse zu einem bekannten Zeitpunkt für eine bekannte Kommunikation verwendet?) (Hansjakob/ Pajarola, a.a.O., Art. 273 StPO N 50 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2). 4.4 Am 30. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft F.________ (L.________) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ ein Rechtshilfeersuchen. Diesem lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass eine bislang unbekannte Täterschaft im Verdacht stehe, am tt.mm. 2021 an einem noch festzustellenden Ort eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person anderen zugänglich gemacht zu haben, indem sie diese in Privatchats über das Chatportal "J.________" an verschiedene Personen versendet habe. Gemäss den Ermittlungen der L.________ Polizei sei aus der von "J.________" übermittelten Liste an Chatkontakten u.a. die öffentliche IP-Adresse G.________ beim Internet-Zugangsdienst der M.________ herausgefiltert worden, deren Teilnehmer als Tatverdächtige in Betracht kämen. Die Staatsanwaltschaft F.________ ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ um Ermittlungen beim Internet-Zugangsdienst bei der M.________ hinsichtlich dieser IP-Adresse, namentlich um Bekanntgabe von Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers, dem diese öffentliche IP- Adresse am tt.mm. 2021 um XX.XX. Uhr zugewiesen worden sei (act. 1/3).
Seite 6/8 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ trat mit Verfügung vom 2. Februar 2022 auf dieses Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die M.________, der Staatsanwaltschaft Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung der Teilnehmerin/des Teilnehmers, der/dem die öffentliche IP-Adresse G.________ am tt.mm. 2021 um XX.XX. Uhr zugewiesen war, schriftlich bekannt zu geben (act. 1/3). 4.4.2 Die M.________ kam dieser Verpflichtung am 17. Februar 2022 nach und gab der Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ die Personalien und die Anschrift des Beschwerdeführers sowie seine Teilnehmererkennung an (act. 1/4). 4.4.3 Der Staatsanwaltschaft ging es somit darum, zu ermitteln, wer die ihr aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft F.________ bereits bekannte und auf die M.________ registrierte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt verwendet hat. Die Staatsanwaltschaft hat die M.________ gerade nicht aufgefordert, ihr mitzuteilen, wer wann mit wem kommuniziert hat. Erhoben wurden somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht Randdaten, sondern lediglich Bestandesdaten. Für solche Anordnungen bedarf es aber keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 273 Abs. 2 StPO. Folglich kann nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe durch die direkte Edition bei der M.________ die Gültigkeitsvorschrift nach Art. 26 Abs. 2 VÜPF verletzt: Die Genehmigungspflicht betrifft nur Überwachungen, also die Edition von Kommunikationsdaten. Bestandesdaten unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis. Ihre Edition kann also ausserhalb des Überwachungsverfahrens angeordnet werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 272 StPO N 10). Demnach handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei den von der M.________ gelieferten Daten nicht um Beweise, welche die Staatsanwaltschaft unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hat und welche nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürften. 4.5 Mit Editionsverfügung vom 21. April 2022 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ die M.________ zudem auf, ihr die gespeicherten Logs im Zusammenhang mit der IP-Adresse P.________ herauszugeben. Zur Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, gegen eine zurzeit noch unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern etc. zu führen. Die unbekannte Täterschaft habe gemäss aktuellem Ermittlungsstand am tt.mm. 2022 zwischen XX.XX. und XX.XX. Uhr die IP-Adresse P.________ genutzt, als sie auf einem Video-Chatportal strafrechtlich relevante Livebilder, die den Missbrauch eines Kindes zeigten, über eine Videochat-Plattform verbreitet. Diese IP- Adresse habe der M.________ zugeordnet werden können (act. 1/6). Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 gab die M.________ die geforderten Informationen heraus. Dabei wurden auch neun Netzwerkverbindungen zur betreffenden Tatzeit und der betreffenden IP-Adresse zu J.________ erwähnt. Sodann wurde erwähnt, dass ein Netflow in Bezug auf Dauer und Volumen der transferierten Daten heraussteche (Vi GD 6/2). Auch mit der Editionsverfügung vom 21. April 2022 verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons N.________ von der M.________ somit Auskunft darüber, wer die ihr bereits bekannte IP-Adresse zu einem ihr ebenfalls bereits bekannten Zeitpunkt und für eine ihr darüber hinaus bekannte Kommunikation verwendet hatte. Sie holte darüber hinaus aber Zusatzinformationen, nämlich die Logs im Zusammenhang mit der betreffenden IP-Adresse,
Seite 7/8 ein. Bei diesen Zusatzinformationen ist nun zweifelhaft, ob es sich dabei noch um genehmigungsfreie Bestandesdaten handelt. Wie es sich damit konkret verhält, ist aber, wie erwähnt, zu gegebener Zeit vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen. Sollte dieses zum Schluss kommen, dass es sich bei der Verfügung vom 21. April 2022 um eine Edition von bewilligungspflichtigen Randdaten handelt, ändert dies nichts daran, dass bereits mit der ersten Edition vom 2. Februar 2022 die Identität des Beschwerdeführers – nämlich Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung – zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Damit liegt zumindest im Zusammenhang mit den Handlungen vom XX.XX. 2021 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor. Zusammen mit den weiteren Vorwürfen, bei denen die Zulässigkeit der Beweismittelverwertung nicht in Frage steht, genügt dieser Verdacht, um die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten. 5. Im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft und der Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen verwies das Zwangsmassnahmengericht auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022, das den Beschwerdeführer betraf. Darin begründete das Bundesgericht, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei (E. 6). Sodann hielt es fest, aufgrund des Vorangegangenen sei nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Wiederholungsgefahr bannen könnten (E. 7). Und schliesslich drohe noch keine Überhaft, insbesondere weil der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Strafverfahren 33 Monate im stationären Massnahmenvollzug verbracht habe, eine solche Massnahme gutachterlich empfohlen werde und im Falle einer Verurteilung ernsthaft mit der Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug zu rechnen sei (E. 8.1.4). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch dann nichts, wenn sich bestimmte Beweismittel bezüglich der Handlungen vom XX.XX. 2022 als unverwertbar erweisen sollten. 6. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Damit besteht derzeit aufgrund des hängigen Untersuchungsverfahrens kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückgabe der beschlagnahmten Geräte und Datenträger. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'020.00Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. C.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'500.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2022 70; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: