20230202_155751_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 83 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 21. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Ägeristrasse 31, 6300 Zug, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend vorzeitige Verwertung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Aufgrund einer Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 29. September 2020 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. gegen B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer; Verfahren 2A 2020 242) und dessen Ehefrau A.________ (Verfahren 2A 2021 127). 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Wesentlichen vor, Verträge mit verschiedenen Personen abgeschlossen zu haben, in welchen sie sich zum "Trading" mit dem von diesen Personen eingesetzten Kapital verpflichtet und eine Rendite von 30 % bis 50 % in Aussicht gestellt hätten. Indes sei ein Grossteil des überwiesenen Kapitals für persönliche Bedürfnisse der Beschuldigten verwendet worden, namentlich für den Kauf eines Porsches Macan, Typ Macan Turbo (nachfolgend: Porsche). 1.2 Nach einer Hausdurchsuchung vom 15. März 2021 am Wohnort der Beschuldigten, an welcher u.a. der Porsche sichergestellt worden war, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 12. April 2021 dieses Fahrzeug sowie weitere Gegenstände. Am 12. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, der beschlagnahmte Porsche werde nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorzeitig verwertet und der Erlös in geeigneter Form unter Angabe der Fallnummer verwahrt und mit Beschlag belegt. 2. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und A.________ (Verfahren BS 2022 82) je mit Eingaben vom 23. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über die Herausgabe des beschlagnahmten Porsches entschieden worden sei. 3. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Beschlagnahme des Porsches und weiterer Gegenstände sei aufzuheben. Am 26. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Gegenstände, welche am 12. April 2021 mit Beschlag belegt worden seien, blieben weiterhin beschlagnahmt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung hat, berechtigt, gegen diese Beschwerde einzulegen. Dieses Interesse muss gegenwärtig und praktisch sein; ein reines Tatsacheninteresse oder ein zukünftiges rechtliches Interesse reichen nicht aus. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an den beschlagnahmten oder eingezogenen Werten hat. Auch der Inhaber von gesperrten oder eingezogenen Bankguthaben kann sich auf ein solches Interesse berufen, da er ein persönliches Verfügungsrecht über ein Konto hat, das wirtschaftlich einem dinglichen Recht auf Bargeld gleichkommt. Dem wirtschaftlichen Inhaber (Aktionär einer Gesellschaft oder Treugeber) eines verarrestierten Kontos, dessen Inhaber
Seite 3/4 eine Aktiengesellschaft ist, wird die Beschwerdelegitimation hingegen abgesprochen, da er nur indirekt betroffen ist; die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter begründet somit kein rechtlich geschütztes Interesse (Urteile des Bundesgerichts 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2, und 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Kaufvertrag über den Porsche vom 5./10. Juni 2020 ist A.________ Käuferin des fraglichen Fahrzeugs. Sie macht denn auch im Beschwerdeverfahren BS 2022 82 geltend, Eigentümerin des beschlagnahmten Porsches zu sein. In Übereinstimmung damit erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er sei zwar nicht Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs, dieses sei ihm allerdings von der Halterin, seiner Ehegattin, unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Demnach ist davon auszugehen, dass A.________ Eigentümerin des beschlagnahmten Porsches ist. Der Beschwerdeführer hingegen ist daran nicht dinglich berechtigt und hat somit auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Beschlagnahme. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm seine Ehefrau das Fahrzeug regelmässig zur Benutzung überlassen hat. Dabei handelt es sich bloss um ein rein tatsächliches Interesse. Kann der Beschwerdeführer somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses die Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht anfechten, fehlt es ihm auch an der Legitimation zur Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, mit der die vorzeitige Verwertung des Porsches und die Beschlagnahme des daraus erzielten Wertes angeordnet wurden. Auf seine Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: