20230523_163804_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, 3. C.________ AG, 4. D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gesuchstellerinnen, gegen Staatsanwältin F.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2017 157/158)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen G.________ und H.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte, welche sie als Organe verschiedener von ihnen (damals) kontrollierter Gesellschaften des Trifoliastra-Konzerns begangen haben sollen. 1.1 Die Strafuntersuchungen 2A 2017 157/158 wurden aufgrund einer Strafanzeige von I.________ vom 25. September 2017 eröffnet. Darin machte diese geltend, G.________ und H.________ hätten als Organe der D.________ AG pflichtwidrig versucht, die Gesellschaft aufzulösen, indem sie deren Geschäftstätigkeit eingestellt und ihr mit verschiedenen Massnahmen vorsätzlich Liquidität entzogen hätten. Zudem sollen G.________ und H.________ Liegenschaften im Eigentum der B.________ AG und C.________ AG nicht oder zu einem zu tiefen Mietzins vermietet sowie Schäden an diesen verursacht bzw. nicht rechtzeitig behoben haben. 1.2 In einer weiteren Strafanzeige vom 24. Oktober 2017 machte I.________ geltend, G.________ und H.________ hätten im September 2017 als Verwaltungsräte der B.________ AG und C.________ AG drei Liegenschaften in J.________ unterpreisig verkauft (2A 2017 168/169). 1.3 F.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Am 12. Januar 2022 stellte die Gesuchsgegnerin die Strafuntersuchung in den Verfahren 2A 2017 157/158 ein. Dagegen erhoben die A.________ AG, die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) Beschwerde beim Obergericht Zug (BS 2022 11). Dieses Verfahren ist noch hängig. 3. Im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die B.________ AG und die C.________ AG am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 4. Am 5. September 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen die Gesuchsgegnerin, in den Verfahren 2A 2017 157/158 in den Ausstand zu treten. 5. Oberstaatsanwältin K.________ leitete das Ausstandsersuchen am 19. September 2022 zusammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. 6. Die Gesuchstellerinnen replizierten am 21. Oktober 2022 und reichten am 16. Januar 2023 ein ergänzendes Schreiben ein. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt L.________ das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Ge-
Seite 3/6 hilfenschaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Gesuchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2017 157/158. 2. Die Gesuchstellerinnen machen zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Der Gesuchsgegnerin werde in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken __,__ und __ in J.________ Beilhilfe zur Geldwäscherei durch M.________, N.________ und die O.________ Bank geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von G.________ und H.________ durch massiv unterpreisigen Verkauf dieser Grundstücke mutmasslich begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. G.________ könnte von dieser Verkaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschuldigte G.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen G.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich bedeutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. Zudem könne sie das vorliegende Verfahren nicht mehr unbefangen untersuchen, da sie die Gesuchstellerinnen 2 und 3 als Privatklägerinnen in diesen Verfahren mit der angezeigten mutmasslichen Geldwäschereihandlung geschädigt habe. 2.2 Zudem bestehe bei dieser Sachlage auch begründete Besorgnis feindschaftlicher Ressentiments der Gesuchsgegnerin gegen den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen, da dieser die gegen die Gesuchsgegnerin eingereichte Strafanzeige unterzeichnet habe. Es könne daher nicht mehr der Anschein aufrechterhalten bleiben, dass die Gesuchsgegnerin das Untersuchungsverfahren unbefangen führen könne, zumal die Strafanzeige nicht missbräuchlich erfolgt sei, um den Ausstand der Gesuchsgegnerin zu provozieren. 2.3 Im Schreiben vom 16. Januar 2023 machten die Gesuchstellerinnen neu geltend, die Gesuchsgegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 nach Strich und Faden bzw. aktenwidrig angelogen. Wer so dreist lüge, dem sei nicht zuzutrauen, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Wahrheit zu ermitteln. Die systematische Aussageverweigerung der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen dokumentiere eine grundlegende Misstrauenshaltung gegenüber diesen, welche das Vertrauen in eine ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung durch die Gesuchsgegnerin untergrabe. 3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde.
Seite 4/6 4. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsanwalt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon betroffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können ungeschickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 5. Vorliegend bestehen keine Gründe für einen Ausstand der Gesuchsgegnerin. 5.1 Die Strafanzeige vom 30. August 2022 wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleitende Staatsanwältin der Strafverfahrens 2A 2017 157/158 war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtanhandnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die gegen die Gesuchsgegnerin eingereichte Strafanzeige kann deshalb keinen Ausstand begründen. 5.2 Die Gesuchstellerinnen legen sodann nicht dar, inwiefern die Strafanzeige zu feindschaftlichen Ressentiments der Gesuchsgegnerin geführt haben soll. Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind gemäss der
Seite 5/6 bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht geeignet, den Anschein solcher Ressentiments zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfrontativen Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. Die Gründe, warum eine beschuldigte Person anlässlich einer Einvernahme die Fragen der Privatklägerschaft nicht beantwortet, sind zudem vielfältig, weshalb auch daraus nicht auf eine feindselige Haltung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerinnen oder deren Rechtsanwalt geschlossen werden kann. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerinnen im Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend machen, nicht im Einvernahmeprotokoll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerinnen gehen entsprechend ins Leere. 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin F.________ in den Verfahren 2A 2017 157/158 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt Christian Lüscher, Seestrasse 41, Postfach 1878, 8027 Zürich (z.H. von G.________) - Rechtsanwalt Marc Engler, Löwenstrasse 2, Postfach, 8022 Zürich (z.H. von H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv)
Seite 6/6 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: