20221108_095736_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 59 Präsidialverfügung vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage/Entschädigung
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 10. August 2020 reichte B.________ gegen die A._____ AG und gegen unbekannt Strafanzeige wegen Betrugs, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Urkundenfälschung und weiterer Straftatbestände ein. Darin machte er geltend, die A._____ AG habe im Rahmen eines Token-Verkaufs bzw. ICO Informationen im White Paper aufgeführt, welche irreführend oder falsch gewesen seien. B.________ ergänzte seine Strafanzeige am 16. November 2020. 2. Mit Verfügung vom 25. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die A._____ AG nicht an die Hand und nahm die Kosten auf die Staatskasse (Verfahren 2A 2020 191). Die dagegen erhobene Beschwerde von B.________ wies das Obergericht Zug am 15. Juni 2021 ab (Verfahren BS 2020 91). 3. Am 12. März 2021 erstatteten die A._____ AG in Liquidation (nachfolgend: Privatklägerin) und die F._____ AG Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahrens (Verfahren 2A 2020 191) verschiedene falsche Ausführungen wider besseres Wissen gemacht. 4. Am 19. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein und auferlegte ihm die Kosten in der Höhe von CHF 548.00. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2022 Beschwerde an das Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer aufzuheben und diese seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zuzusprechen. 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. August 2022 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 548.00 an und verlangt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, welche den Betrag von
Seite 3/9 CHF 4'452.00 nicht überschreitet. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: 2.1 Der Strafanzeige vom 12. März 2021 liege folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1.1 Die Privatklägerin habe im Jahr 2018 entschieden, einen Token-Sale durchzuführen, und hierfür am tt.mm.2018 ein White Paper publiziert. Dabei seien Smarc-Token, die Anrecht auf zukünftigen Gewinn einräumen sollten, und Logi-Token, welche als Zahlungsmittel dienen sollten, ausgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich für das Whitelisting des ICO registriert und die Einzahlung für Smarc-Token geleistet. Am tt.mm.2018 sei dann die Tokenausgabe an den Beschwerdeführer erfolgt. Im Nachgang zur Tokenausgabe habe die Privatklägerin beschlossen, die Token durch Genussscheine abzulösen (Token-Swap). Daran habe sich auch der Beschwerdeführer beteiligt, wobei dieser hierfür das Formular "Self declaration KYC with regards to Token Swap Agreement" (nachfolgend: KYC-Formular) aufgefüllt habe. 2.1.2 Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige vom 10. August 2020 (Vi act. 20/278) behauptet, die Privatklägerin habe mit einer möglichst positiven Darstellung ihres Unternehmens versucht, Investoren zum Kauf von Token zu bewegen. Er habe nachträglich feststellen müssen, dass zahlreiche Informationen im White Paper irreführend oder schlichtweg falsch gewesen seien. Sämtliche Bezugnahmen auf das Offering und das White Paper seien von der Website der operativ tätigen Tochtergesellschaft der Privatklägerin verschwunden. Der Beschwerdeführer habe im Nachtrag vom 16. November 2020 (Vi act. 20/291) zudem geltend gemacht, der Swap habe sich für die Investoren äusserst beschwerlich und kompliziert gestaltet. Das habe wohl viele Investoren abgeschreckt, weshalb diese sich mit einem Totalverlust abgefunden hätten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. August 2020 nicht an die Hand genommen mit der wesentlichen Begründung, dass kein Betrug vorliege. Die Angaben im White Paper seien nicht direkt falsch bzw. leicht überprüfbar gewesen und seien noch auf der Website der Privatklägerin vorhanden. Der bevorstehende Swap sei umfassend angekündigt und erläutert worden und habe sich keineswegs beschwerlich gestaltet. 2.3 In der Strafanzeige vom 12. März 2021 habe die Privatklägerin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige vom 10. August 2020, dem Nachtrag vom 16. November 2020 sowie im KYC-Formular wider besseres Wissen mehrere unwahre Ausführungen gemacht. 2.4 Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) jedoch nicht erfüllt, da sich die Strafanzeige gegen eine juristische Person (und "unbekannt") gerichtet habe. Da sich eine falsche Anschuldigung nur gegen natürliche Personen richten könne, fehle es bereits an einem tauglichen Angriffsobjekt. Den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Abs. 1 StGB) erfülle zudem nur, wer wider
Seite 4/9 besseres Wissen etwas Unwahres behaupte. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich auf Unwahrheiten bzw. Beschönigungen im White Paper hingewiesen. Zwar seien diese Angaben im White Paper aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht betrugsrelevant (da leicht überprüfbar), ganz korrekt seien sie aber auch nicht. Dem Beschwerdeführer könne deshalb kein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden. Eine Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) liege sodann nicht vor, da dem KYC-Formular wohl kaum Urkundenqualität beigemessen werden könne. Auch sei für die Frage des Schadens nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer sich als pensioniert oder für ein Konkurrenzunternehmen der Privatklägerin tätig bezeichnet habe, zumal er den Exponenten der Privatklägerin bekannt gewesen sei. Zudem sei keine Schädigungsabsicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei mithin mangels Erfüllung der zur Anzeige gebrachten Tatbestände einzustellen. 2.5 Zur Kostenauflage an den Beschwerdeführer hielt die Staatsanwaltschaft Folgendes fest: Wohl habe das White Paper der Privatklägerin ein paar beschönigende Angaben enthalten, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige jedoch ungleich mehr Tatsachen verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht. Diese vermöchten zwar keine Strafbarkeit zu begründen, die Einleitung des Strafverfahrens hätten sie indessen zweifellos verursacht. So erwähne der Beschwerdeführer in der Strafanzeige oder den Nachträgen nirgends, dass er Mehrheitsaktionär einer direkten Konkurrentin der Privatklägerin sei. Ebenso habe er den Anschein erweckt, zufällig von Gerichtsverfahren gegen die Privatklägerin erfahren zu haben, und habe nicht mitgeteilt, dass seine Gesellschaft diese lanciert habe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, einen Smarc- und einen Logi-Token erworben zu haben, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Im Weiteren habe er ausgeführt, er habe als Token- Erwerber von der Privatklägerin keinerlei Informationen betreffend Swap erhalten und das White Paper sei von der Website verschwunden, was erwiesenermassen falsch gewesen sei, "etc. etc.". Es sei "mithin ohne weiteres gerechtfertigt", dem Beschwerdeführer die gesamtem Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst was folgt ein: 3.1 Der Beschwerdeführer habe das Recht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO geltend gemacht, einen ihm suspekten Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Der Fall, welcher der ursprünglichen Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. August 2021 zugrunde liege, sei komplex – sowohl was den Sachverhalt und die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge angehe, als auch in Bezug auf die rechtliche Einordnung des relevanten Verhaltens. Die Privatklägerin habe das vorliegende Verfahren offenkundig nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen, sondern als bestrafende Reaktion eingeleitet. Die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer sei vorliegend keinesfalls gerechtfertigt und habe im Ergebnis pönalen Charakter. Die Kostenauflage lasse sich mit keinerlei Gründen rechtfertigen. 3.2 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. August 2021 sei berechtigt gewesen, da das White Paper, wie die Staatsanwaltschaft selbst einräume, "beschönigende Angaben" enthalten habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob Informationen "geschönt" oder "frisiert" seien – sie seien nämlich jeweils einfach falsch. Inwiefern eine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer vorliegen solle, sei weder ersichtlich noch
Seite 5/9 irgendwie nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe sich – wie von der Staatsanwaltschaft explizit verlangt – in seiner Stellungnahme zur Strafanzeige jeweils auf den subjektiven Tatbestand beschränkt. Er habe weder einen Mehraufwand für die Staatsanwaltschaft verursacht noch das Verfahren treuwidrig verlängert oder verzögert. 3.3 Der Beschwerdeführer habe gute Gründe gehabt, seine Strafanzeige vom 10. August 2021 zu erstatten. Die Strafanzeige sei gegen unbekannt und nur eventualiter gegen die Privatklägerin erfolgt. Wäre der Fall von Anfang an klar gewesen, hätte das Verfahren ohne Einbezug der Privatklägerin abgeschlossen werden können. Die Kosten dieses Verfahrens seien damals zudem auf die Staatskasse genommen worden. Auf eine Kostentragung durch den antragstellenden Beschwerdeführer gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO sei zu Recht verzichtet worden. Warum dies nun im Rahmen eines Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer die beschuldigte Person sei, "nachgeholt" werden solle, sei unverständlich und nicht statthaft. 3.4 Die einzelnen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden ausserdem nicht zutreffen: - Mehrheitsaktionär: Der Beschwerdeführer sei nicht Mehrheitsaktionär der Konkurrentin der Privatklägerin, sondern halte an dieser weniger als 12 % der Aktien. Es sei sodann mit einer simplen Google-Suche sofort ersichtlich, dass er einer der Gründer der Konkurrentin der Privatklägerin gewesen sei. Der Strafanzeige habe jedoch nicht seine frühere berufliche Stellung zugrunde gelegen, sondern das Verhalten der Privatklägerin. Er habe am ICO der Privatklägerin als Privatperson teilgenommen und er habe nicht von sich aus informieren müssen, welche Vermögenswerte/Aktien er besitze. Wäre dies für die Staatsanwaltschaft von Relevanz gewesen, hätte sie dies beim Beschwerdeführer erfragen können. - Kenntnis der Zivilverfahren: Der Beschwerdeführer habe nie darauf hingewiesen, zufällig von den Zivilverfahren erfahren zu haben. Wäre dies zudem für das vorliegende Verfahren relevant gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer hierüber Auskunft verlangen können. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft erfolge ohne Beleg und ohne aufzuzeigen, was die Folge davon gewesen sein soll. - Smarc- oder Logi-Token: Tatsächlich sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, sowohl einen Smarc- als auch einen Logi-Token gekauft zu haben. Die Tatsache, dass er letztlich nur Smarc-Token gekauft habe, sei für die seinerzeitige Strafanzeige des Beschwerdeführers aber völlig irrelevant gewesen. - Keine Informationen betreffend Swap: Der Swap sei den ICO-Teilnehmern als Chance verkauft worden, um die ICO-Teilnehmer glauben zu lassen, sie hätten noch nicht alles verloren. Die Privatklägerin habe hier nicht mit offenen Karten gespielt und nicht klar kommuniziert. - Behauptung, das White Paper sei von der Website verschwunden: Das White Paper sei im fraglichen Zeitraum nicht mehr direkt abrufbar gewesen. Die Auszüge aus der News- Abteilung der Privatklägerin würden zudem zeigen, dass das ICO auch plötzlich nicht mehr erwähnt werde, trotz des damit verbundenen grossen Geldzuflusses für die Privatklägerin. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
Seite 6/9 hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 5. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage nicht erfüllt. 5.1 Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, vom Beschwerdeführer klar verletzt worden sein soll. Trotz der entsprechenden Rüge in der Beschwerde äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch in der Vernehmlassung nicht zu dieser Frage. 5.2 Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein klar bewiesenes Verhalten des Beschwerdeführers eine Verhaltensnorm verletzt und die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil das zur Anzeige gebrachte Verhalten keinen Straftatbestand erfülle. Der Beschwerdeführer hat mit der Anzeigeerstattung (inkl. deren Nachträgen) somit keine strafrechtliche Norm verletzt. Die Staatsanwaltschaft legt in der Einstellungsverfügung sodann dar, dass insbesondere im White Paper durchaus nicht ganz korrekte Angaben enthalten gewesen seien, weshalb die Anzeigeerstattung an sich aufgrund einer gewissen Verdachtslage erfolgte und somit kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellen kann. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde aufgezeigt, dass der Sachverhalt mit Blick auf die angebliche Stellung des Beschwerdeführers als Mehrheitsaktionär der Konkurrentin der Privatklägerin nicht klar bewiesen ist. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Strafanzeige vom 10. August 2020 sodann nicht, dass das White Paper von der Website der Privatklägerin verschwunden gewesen sei. Vielmehr führte er aus: "Interessanterweise sind sämtliche Bezugnahmen auf das Offering (und auch das White Paper) von der Website der operativen Gesellschaft D._____ AG verschwunden" (Vi
Seite 7/9 act. 20/284 N 20). Dabei verweist er auf einen Auszug der Website der D._____ AG, der operativ tätigen Tochtergesellschaft der Privatklägerin. Bei den Akten finden sich keine Beweismittel, welche nahelegen, dass diese Aussage des Beschwerdeführers unzutreffend war. Die Staatsanwaltschaft begründete denn auch ihre Feststellung nicht näher. Bezüglich dieser beiden Vorwürfe fehlt es somit bereits am klaren Sachverhalt. 5.2.3 Sodann ist unklar, auf welche Aussage des Beschwerdeführers sich die Staatsanwaltschaft bezieht, wenn sie diesem vorwirft, er habe wahrheitswidrig behauptet, als Token-Erwerber keinerlei Informationen betreffend Swap von der Privatklägerin erhalten zu haben. In der Strafanzeige (Vi HD 2/1 N 50) zitiert die Privatklägerin eine Passage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2021, wonach die ICO-Teilnehmer nicht über die Liquidation der Privatklägerin informiert worden seien (Vi act. 20/325 N 5). Die Privatklägerin macht nicht geltend, der Beschwerdeführer habe behauptet, keine Informationen zum Swap erhalten zu haben. Ebenso wenig zeigt die Staatsanwaltschaft auf, wo sich diese Behauptung finden lässt. In der Ergänzung zur Strafanzeige vom 16. November 2020 (Vi act. 20/291), in welcher der Swap erstmals thematisiert wird, schildert der Beschwerdeführer vielmehr detailliert, wie der Token-Swap vorgenommen werden solle und weshalb er dieses Vorgehen problematisch finde. Eine wahrheitswidrige Behauptung zu den angeblich fehlenden Informationen zum Swap ist hingegen nicht auszumachen. 5.2.4 Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Grund, weshalb der Beschwerdeführer Informationen zu den Zivilverfahren gegen die Privatklägerin erlangte, für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens relevant gewesen sein soll. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer hierzu keine falschen Angaben machte und die Staatsanwaltschaft sich auch nicht danach erkundigte. Zudem erschliesst sich nicht, inwiefern es für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bedeutend gewesen sein soll, ob der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging, neben den Smarc-Token auch ein Logi-Token erworben zu haben. 5.3 Insgesamt ist kein klar nachgewiesenes Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar, mit welchem er eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer erfolgte somit zu Unrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und die Voraussetzungen von Art. 430 StPO sind nicht erfüllt (E. 5). Der Beschwerdeführer ist deshalb für das Untersuchungsverfahren zu entschädigen. Die Verteidigung reichte am 2. Mai 2022 auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin eine 8 Seiten umfassende
Seite 8/9 Stellungnahme ein (Vi act. 2/6) und äusserte sich am 13. Juli 2022 zur angekündigten Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Vi HD 4/5). Weiterer Aufwand der Verteidigung ist nicht ersichtlich. Für das Untersuchungsverfahren ist die Parteientschädigung deshalb auf CHF 1'800.00 (inkl. MWST) festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ferner ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 548.00 und werden auf die Staatskasse genommen. Die beschuldigte Person wird mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt." 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 610.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv)
Seite 9/9 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Oberrichter Gerichtsschreiberin versandt am: