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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BS 2022 50

21 novembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,270 mots·~11 min·3

Résumé

Zeugeneinvernahme und Rechtsverweigerung | andere Untersuchungshandlungen

Texte intégral

20230908_144517_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, 3. C.________ AG, 4. D.________ AG, 5. E.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zeugeneinvernahme und Rechtsverweigerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Geschwister H.________ und I.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der A.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von J.________, Tochter von H.________. Die A.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der D.________ AG ist. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die C.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die D.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft b.________, beide in ________ (Ort) (nachfolgend zusammen: ab.________-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. Die A.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der B.________ AG und der E.________ AG. Zwischen H.________ und I.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um Vorgänge rund um den Verkauf der ab.________-Liegenschaften. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der C.________ AG und von deren Tochtergesellschaft D.________ AG. 2.1 Zwei Strafuntersuchungen wurden aufgrund von Strafanzeigen von H.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. I.________ und K.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften die ab.________-Liegenschaften in ________(Ort) unterpreisig verkauft haben. 2.2 Mit Schreiben vom 23. September 2019 machte Rechtsanwalt F.________ geltend, die Beschuldigten hätten für jede Holdinggesellschaft einen Escrow- und einen Garantievertrag errichtet und mit diesen Verträgen sämtliches Geld der Dispositionsbefugnis der Gesellschaften entzogen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen dieselben Beschuldigten mit dem Aktenzeichen 2A 2019 203/204 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. 2.3 Mit Eingabe vom 19. September 2019 erstattete Rechtsanwalt F.________ namens der A.________ AG und der Holdinggesellschaften Strafanzeige gegen Rechtsanwalt L.________ betreffend Verdacht auf Teilnahme an einem Erpressungsversuch, eventualiter an einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verfahren 2A 2020 130). 2.4 Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 mit dem Betreff "2A 2017 168/169 etc. Anklageerhebung in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen I.________, K.________ und L.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung" orientierte die zuständige Staatsanwältin Rechtsanwalt F.________, dass seitens der Verteidigung eine Zeugeneinvernahme beantragt und der Antrag gestellt worden sei, die zu befragende Person sei kollusionsfrei einzuvernehmen. Nach sorgfältiger Erwägung aller sachrelevanten Parameter sei sie [die Staatsanwältin] zum Entscheid gekommen, eine kollusionsfreie Zeugeneinvernahme durchzuführen (act. 1/1).

Seite 3/8 3.1 Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ namens der A.________ AG, der D.________ AG, der C.________ AG, der E.________ AG und der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1. Es sei die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 bestätigte Anordnung aufzuheben, eine "verdeckte" Zeugeneinvernahme eines nicht namentlich genannten Zeugen zu einem nicht bekannt gegebenen Beweisthema durchzuführen. 2. Es sei die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 bestätigte Anordnung aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen sowie dem Unterzeichneten die Einsicht in den der vorerwähnten Zeugeneinvernahme zugrunde liegenden Beweisantrag zu verweigern. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Person des anzuhörenden Zeugen sowie den korrespondierenden Beweisantrag vollumfänglich offenzulegen. 4. Es sei festzustellen, dass die in Ziffern 1 und 2 hiervor erwähnten Anordnungen sowie die in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 erklärte Verweigerung des Erlasses einer diesbezüglichen beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Art. 80 ff. StPO Rechtsverweigerungen darstellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates zuzüglich Mehrwertsteuer. 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit, dass sie nach sorgfältiger Abwägung der sachrelevanten Umstände und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot auf eine kollusionsfreie Zeugeneinvernahme verzichte und über den Beweisantrag zu gegebener Zeit befinden werde. In diesem Sinne stelle sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (act. 3). 3.3 Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 wies Rechtsanwalt F.________ darauf hin, dass das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die beabsichtigte "versteckte" oder "kollusionsfreie" Zeugeneinvernahme sei als Anerkennung der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gesichtspunkte und folglich der Beschwerdeanträge Nrn. 1-3 zu qualifizieren. Sollten die Beschwerdeanträge Nrn. 1-3 gleichwohl als gegenstandslos geworden (und nicht als durch Anerkennung erledigt) abzuschreiben sein, werde dennoch der Staat kosten- und entschädigungspflichtig. Denn die Beschwerde und die Notwendigkeit, diese zu erheben, sei von der Staatsanwaltschaft veranlasst worden (act. 5). 3.4 Rechtsanwalt M.________, Rechtsvertreter von I.________, verzichtete nach Einsichtnahme in das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 auf eine Stellungnahme "zur trölerischen und unverhältnismässig ausschweifigen Beschwerde". Er beantragte, dass der Beschuldigte I.________ bzw. dessen amtliche Verteidigung für die infolge des Beschwerdeverfahrens entstandenen Aufwendungen zu entschädigen sei (act. 6). 3.5 Mit Eingabe vom 8. August 2022 machte Rechtsanwalt F.________ geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm im beschwerdegegenständlichen Verfahrenskomplex die Akteneinsicht verweigert. Im Umfang der weiterhin verweigerten Akteneinsicht in den Beweisantrag sei deshalb über die Beschwerdeanträge 2-4 weiterhin zu entscheiden (act. 7).

Seite 4/8 3.6 Mit Eingabe vom 9. September 2022 stellte Rechtsanwalt M.________ folgende Anträge (act. 8): 1. Es sei festzustellen, dass H.________ und die von ihr bestellten Rechtsbeistände der A.________ AG, der B.________ AG, der E.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG in den Strafverfahren gegen meinen Klienten [I.________] nicht (mehr) zur Vertretung der vorgenannten Gesellschaften legitimiert sind. 2. Es sei zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von H.________ und den von ihr bestellten Rechtsvertretern der A.________ AG, der B.________ AG, der E.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG veranlassten Prozesshandlungen rechtswirksam sind. 3.7 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 stellte Rechtsanwalt F.________ folgende Anträge (act. 13): 1. Der Antrag auf Feststellung fehlender Vertretungslegitimation von H.________ und der "von ihr bestellten" Rechtsbeistände der A.________ AG, der B.________ AG, der E.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG in den Strafverfahren gegen I.________ sei abzuweisen. 2. Der Antrag auf Prüfung der Wirksamkeit der bisher von H.________ und den vorgenannten Rechtsbeiständen veranlassten Prozesshandlungen sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei der Unterzeichnete für die A.________ AG, B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG und/oder E.________ AG als amtlicher Privatklägervertreter zu bestimmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von I.________. 3.8 Am 17. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ einen Nachtrag zu seiner Eingabe vom 13. Oktober 2022 ein (act. 14). 3.9 Mit Eingabe vom 7. November 2022 stellte Rechtsanwalt M.________ wiederum folgende Anträge (act. 17): 1. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen, RA F.________ zum Privatklägervertreter zu ernennen, sei nicht einzutreten, gegebenenfalls sei dieser abzuweisen. 2. Die Verfahren BS 2022 50 und BS 2022 69 seien zu sistieren, bis das Kantonsgericht Zug im Verfahren ES 2022 595 über das Gesuch I.________s auf Einsetzung eines Sachwalters für die A.________ AG entschieden habe. 3.10 In der Eingabe vom 4. Dezember 2022 schloss Rechtsanwalt F.________ auf "vollumfängliche Abweisung des Sistierungsbegehrens" (act. 22). 3.11 Mit (unkommentierter) Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte Rechtsanwalt M.________ eine siebenseitige Aktennotiz von I.________ ein (act. 24). 3.12 Mit Eingabe vom 14. März 2023 reichte Rechtsanwalt F.________ einen Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug ein, der Organisationsmängel der A.________ AG betraf (Verfahren ES 2022 595; act. 26).

Seite 5/8 3.13 Zu dieser Eingabe replizierte Rechtsanwalt M.________ am 5. April 2023 (act. 27). 3.14 Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass seitens der Verteidigung und "Beweisantragstellerschaft" gänzlich auf die beschwerdegegenständliche Zeugeneinvernahme verzichtet worden sei (act. 28). 3.15 Mit Eingabe vom 7. August 2023 stellte Rechtsanwalt M.________ folgende Anträge (act. 29): 1. Es sei festzustellen, dass die Privatklägerinnen prozessunfähig und ihre angeblichen Vertreter zur Teilnahme am Verfahren nicht legitimiert sind. 2. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 3. Der amtlichen Verteidigung von I.________ sei für die notwendige Beteiligung am Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und H.________ zu verpflichten, dem Staat diese Kosten zu ersetzen. 3.16 Am 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt F.________ eine weitere Eingabe ein (act. 33). Erwägungen 1. Vorliegend kann offenbleiben, ob Rechtsanwalt F.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerinnen befugt ist, zumal das Verfahren – wie zu zeigen ist – ohnehin zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (analoge Vorgehensweise beispielsweise in Urteilen des Bundesgerichts 4A_303/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 1.2 und 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2). Zudem wäre die Beschwerde – wie ebenfalls zu zeigen ist – mutmasslich ohnehin nicht zulässig gewesen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten gewesen wäre. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht eine kollusionsfreie Zeugeneinvernahme angeordnet und sie Rechtsanwalt F.________ die Akteneinsicht in die diesbezüglichen Beweisanträge verwehrt hatte. Zwischenzeitlich teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass seitens der Verteidigung und "Beweisantragstellerschaft" gänzlich auf die beschwerdegegenständliche Zeugeneinvernahme verzichtet worden sei. Ob die Staatsanwaltschaft an der Befragung des Zeugen festhält oder nicht, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls aber teilte die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2022 mit, dass die Einvernahme nicht kollusionsfrei erfolge. Damit ist der Gegenstand der Beschwerde – nämlich die Kollusionsfreiheit – weggefallen. Mithin besteht kein Interesse mehr an der Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weder mit Bezug auf die kollusionsfreie Durchführung der Zeugeneinvernahme (Ziff. 1 und 3 des Beschwerdeantrags) noch mit Bezug auf Akteneinsicht (vgl. Ziff. 2 und 3) und auch nicht mit Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung (Ziff. 4). Die Verweigerung der Einsicht in den Beweisantrag (Akteneinsicht) hing einzig mit der – nun fallengelassenen – Kollusionsfreiheit zusammen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Akteneinsicht diesbezüglich weiter verweigert wür-

Seite 6/8 de, sobald das Obergericht über die Beschwerde entschieden hat (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt F.________ vom 4. August 2022: "Danach können wir einen Termin vereinbaren" [act. 7/1]). Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eine "Anerkennung", wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, existiert in der Strafprozessordnung nicht. 3. Zu entscheiden ist somit noch über die Verfahrenskosten. 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre, ist bloss summarisch zu prüfen. Lässt sich der Prozessausgang nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 und 1.3.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerde ist unzulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Diese Bestimmung ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1). Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar (im Übrigen auch nicht nach Bekanntgabe der Identität des Zeugen während des Beschwerdeverfahrens), dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden wäre, wenn der Zeuge in einem ersten Schritt kollusionsfrei einvernommen und ihnen erst danach Einsicht in den Beweisantrag gewährt worden wäre. Ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Rz 67) überzeugen nicht. Zudem ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahrenskomplex nicht systematisch (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.23 vom 28. Februar 2012 E. 7.3 betreffend das systematische Unterlassen kontradiktorischer Befragungen im Vorverfahren), sondern bloss ausnahmsweise eine kollusionsfreie Einvernahme anordnete. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage wäre demnach auf die Beschwerde mutmasslich gar nicht einzutreten gewesen. Eine "Rechtsverweigerung" ist ebenso wenig ersichtlich. 3.3 Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Sodann hat der Beschuldigte I.________ bzw. dessen amtlicher Verteidiger Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sondern aus der Staatskasse zu vergüten, weil die StPO keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Demnach ist Rechtsanwalt M.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten I.________, angemessen aus der Staatskasse zu entschädi-

Seite 7/8 gen. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt F.________, nicht aber zur Sache selbst, vernehmen liess und er die identischen Standpunkte auch in anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Der Beschuldigte K.________ liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellte auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung. Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 170.00 Auslagen CHF 970.00 Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt. 3. Rechtsanwalt M.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten I.________, wird mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt M.________ (zuhanden des Beschuldigen I.________) - Rechtsanwalt N.________ (zuhanden des Beschuldigten K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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