20220906_144125_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 33 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 4. November 2022 in Sachen B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (Eingang: 9. Juni 2020) erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anzeige gegen ihren Ex- Mann E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe von März 2018 bis April 2020 monatlich nur CHF 1'800.00 statt CHF 1'826.00 an Unterhaltszahlungen geleistet. Ab Mai 2020 habe der Beschuldigte nur noch CHF 900.00 bezahlt. 2. Am 5. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, der Beschuldigte habe die ausstehenden Beträge bezahlt. Indessen habe er die neu anfallenden Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich bezahlt. Auf Nachfrage hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Strafantrag fest und unterzeichnete am 2. Dezember 2021 ein Strafantragsformular für die dannzumal noch offenen CHF 600.00 an Unterhaltszahlungen. 3. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Im Dispositiv hielt sie zudem fest, dass der Beschuldigte eine Forderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 600.00 anerkannt habe. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) sinngemäss Beschwerde beim Obergericht Zug ("Korrektur und Antwort auf die Einstellungsverfügung vom 8. April 2022") ein, in welcher sie darum ersuchte, "das Verfahren einen Gang hochzuschalten". 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie verzichtete auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf die Einstellungsverfügung vom 8. April 2022. 6. Am 20. Oktober 2022 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht Zug eine Eingabe betreffend "Ablehnung auf den Antrag des alleinigen Sorgerechts", in welcher sie keinen Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren herstellte. Diese Eingabe ist deshalb unbeachtlich. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
Seite 3/5 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst wie folgt: 2.1 Bezüglich der in der ersten Anzeige angeführten Ausstände der Unterhaltszahlungen vom März 2018 bis Mai 2020 habe der Beschuldigte die Ausstände gemäss Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 5. August 2020 bezahlt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) eingestellt werden könne. 2.2 Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des zweiten Strafantrags vom 2. Dezember 2021 noch CHF 600.00 geschuldet, wobei weder klar noch belegt sei, ob es sich dabei um unterlassene Unterhaltszahlungen oder andere Forderungen gehandelt habe. Demzufolge sei der Tatbestand von Art. 217 StGB nicht erfüllt. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht kein mangelnder Leistungswille vorgeworfen werden könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er stets den Willen gezeigt, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Er habe bezahlt, wenn es möglich gewesen sei. Der subjektive Tatbestand sei deshalb vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe nicht bezahlt, wann es ihm möglich gewesen sei – ansonsten hätte er von Anfang an CHF 1'826.00 monatlich bezahlt –, und es habe ihm auch am Zahlungswillen gefehlt. Er habe sie ausbremsen wollen und mit dem Kindergeld Druck gemacht, wobei er bis zum heutigen Datum noch Kinderzulagen schulde. Die Kinderzulagen habe er immer vollständig von der entsprechenden Kasse bekommen. 4. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB). Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt auch die verspätete Erfüllung. Die Unterhaltspflicht bleibt auch dann unverändert bestehen, wenn der Pflichtige gemäss Scheidungsurteil über einen gewissen Zeitraum zu hohe Unterhaltszahlungen leistet, indessen nie ein Abänderungsurteil erwirkt hat (Bosshard, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 217 StGB N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.8). 4.1 Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen vom März 2018 bis April 2020 monatlich CHF 26.00 zu wenig Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin bezahlt. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdeführerin deckte er diese Ausstände jedoch vollständig mit der Zahlung vom 30. Juni 2020 (Vi act. 2/1), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft auch bestätigte (Vi act. 1/10). Für diesen Zeitraum hat der Beschuldigte somit den verursachten Schaden gedeckt, weshalb grundsätzlich Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) zur Anwendung gelangen kann. Aufgrund des geringen Deliktbetrags ist zudem erwartbar, dass die auszufällende Strafe bedingt ausgesprochen werden könnte (vgl. Art. 53 lit. a StGB). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung ist bei einem Antragsdelikt naturgemäss gering. Auch das Interesse der Privatklägerin an einer Strafverfolgung ist aufgrund des geringen Deliktbetrags (monatlich CHF 26.00) als tief einzustufen (vgl. Art. 53 lit. b StGB). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt zudem https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gzrf6nzsf4zdamjr
Seite 4/5 eingestanden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhaltskomplex gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt hat. 4.2 Der Beschuldigte anerkannte sodann an der Einvernahme vom 15. Dezember 2021, der Privatklägerin noch CHF 600.00 zu schulden (Vi act. 2/2). Diese gab ihrerseits an der Einvernahme vom 2. Dezember 2021 zu Protokoll, der Beschuldigte schulde ihr noch CHF 600.00. Im Mai 2020 habe er ihr statt CHF 1'800.00 nur CHF 900.00 an Unterhaltsbeiträgen bezahlt, wobei er einen Teil der Kinderzulage und des Kindergeldes nicht bezahlt habe. Von diesem Ausstand habe er erst CHF 300.00 beglichen (Vi act. 2/1 Frage 7 und 8). Die Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Kontoauszug, welcher dem Protokoll der Einvernahme vom 2. Dezember 2021 beiliegt, zumindest nachvollziehen (Vi act. 2/1 inkl. Notizen). A.________, Alimentenfachfrau vom eff-zett, spricht in der E-Mail vom 24. November 2021 an die Staatsanwaltschaft ebenfalls von ausstehenden Familienzulagen in der Höhe von CHF 600.00 (Vi act. 1/12). Es ist deshalb nicht möglich, das Verfahren aufgrund der Überlegung einzustellen, dass der offene Betrag eventuell keine Unterhaltsverpflichtung darstellen könnte und Art. 217 StGB daher eventuell nicht anwendbar wäre. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung der Forderung nicht genügend substanziiert vorgetragen worden sein soll. 4.3 Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich weiter, dass von den damals noch offenen CHF 600.00 an Kindergeld bis zum Einstellungsdatum vom 8. April 2022 erst CHF 100.00 bezahlt wurden und somit nach wie vor CHF 500.00 offen waren. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann geltend, dass dieser offene Betrag nach wie vor nicht bezahlt worden sei. Sollte dies zutreffen, wäre der Beschuldigte über zwei Jahre im Verzug mit der Zahlung seiner Unterhaltsbeiträge. In den Akten finden sich keine Abklärungen der Staatsanwaltschaft dazu, ob der Beschuldigte während dieser Zeitdauer nicht in der Lage war, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu begleichen. Eine Unmöglichkeit der Leistung erscheint jedenfalls angesichts des Lohnes des Beschuldigten von monatlich CHF 5'100.00 brutto (Vi act. 2/2 Frage 5) nicht von vorneherein offensichtlich. Sollten die Ausstände zudem die Kinderzulagen betreffen, wie dies die Beschwerdeführerin ausführt, erscheint eine mangelnde Leistungsmöglichkeit zudem weniger wahrscheinlich, da dieser Betrag von der Ausgleichskasse ausbezahlt wird und dem Beschuldigten somit zur Begleichung seiner Unterhaltsverpflichtung zur Verfügung gestanden hätte. Aus den Akten ergibt sich deshalb nicht mit einer für eine Einstellung erforderlichen Klarheit, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich handelte. 4.4 Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aufgrund der verspäteten bzw. nicht bezahlten CHF 600.00 wurde daher zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das Verfahren betreffend den Sachverhalt ab Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang, weshalb es sachgerecht ist, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 5/5 Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2022 insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ab Mai 2020 eingestellt wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: