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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2022 BS 2022 31

29 août 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,396 mots·~7 min·4

Résumé

Kostenauflage/Entschädigung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20220809_114733_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 31 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Präsidialverfügung vom 29. August 2022 [rechtkräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwältin MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage/Entschädigung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beauftragte am 22. Juli 2021 eine Bekannte, bei der niederländischen Firma A.________ insgesamt 50 Samen für CBD-Cannabis- Pflanzen zu bestellen. Da die genannte Firma nicht in die Schweiz lieferte, übernahm deren Lebenspartner D.________ die Bestellung und sandte das Paket anschliessend an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse in der Schweiz. Neben der bestellten Ware enthielt die Lieferung an den Beschwerdeführer unter anderem auch ein Gratismuster von 2 x 10 nicht näher bezeichneter Cannabissamen. Die Sendung wurde am 30. Juli 2021 von der Zollstelle Zürich sichergestellt. 2. Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2022 (Verfahren 1A 2022 11) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 110.00 und auferlegte ihm die Kosten von CHF 500.00. 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 durch den neu mandatierten Rechtsanwalt lic.iur. C.________ Einsprache erheben. 4. Mit Verfügung vom 7. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein, auferlegte ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 614.00 (= CHF 307.00) und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus. 5. Am 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 7. April 2022 seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für seine Anwaltskosten im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Zug. 6. Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 307.00 sowie die Verweigerung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 an. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.

Seite 3/5 2. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Kostenauflage zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass, wenn er Postsendungen aus dem Ausland mit "Cannabis-Samen" bestelle, diese Samen (unabhängig von THC-Gehalt) vom Zoll sichergestellt und zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet würden. Dennoch habe der Beschwerdeführer D.________ nicht angewiesen, die gratis Cannabis-Samen aus der Bestellung zu entfernen, obwohl dies zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieses sorgfaltswidrige und vorwerfbare Verhalten habe das vorliegende Strafverfahren veranlasst. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei gar nicht erstellt, dass mit den sichergestellten Samen Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1 % gezogen werden könnten. Entsprechend sei nicht bewiesen, dass deren Einfuhr nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sei. Zudem sei das Gewicht der Samen nicht festgestellt worden. Würde dieses unter 10 Gramm liegen, wäre deren Einfuhr unabhängig vom THC- Gehalt gemäss Art. 19b BetmG straflos. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer sodann nicht die Verletzung einer sich aus der Schweizerischen Rechtsordnung ergebenden Norm vor, sondern unterstelle ihm die fahrlässige Begehung eines strafrechtlichen Delikts, die nach dem gesetzgeberischen Willen eben gerade nicht strafbar sei. Damit mache sie dem Beschwerdeführer einen Verschuldensvorwurf und verletze damit die Unschuldsvermutung. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 5. Vorliegend fehlt es für die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung am unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalt.

Seite 4/5 5.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist nicht bewiesen, dass die mit Cannabissamen beschrifteten Gratisproben ein Produkt enthielten, welches nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) verboten ist. Ein solcher Beweis ergibt sich weder aus der Tatsache, dass die Sendung vom Zoll beschlagnahmt wurde, noch aus der Beschriftung der Verpackung mit "Cannabis". Blieb somit der Sachverhalt betreffend den THC-Gehalt der aus den Cannabissamen ziehbaren Pflanzen unklar, kann dem Beschwerdeführer auch keine klare Verletzung einer Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, vorgeworfen werden. Demzufolge fehlt es an einer Grundlage für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5.2 Aus demselben Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung verweigert werden. 5.2.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), worunter insbesondere die Kosten für die Wahlverteidigung fallen. Vorliegend zog der Beschwerdeführer erst einen Anwalt bei, als die Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erliess, in welchem sie den Beschwerdeführer mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 110.00 (somit insgesamt CHF 7'700.00) bestrafte. Angesichts dieser Sanktionsdrohung erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts für das Einspracheverfahren angemessen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist deshalb für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand von 3,5 Stunden erscheint für das Einspracheverfahren (inkl. Einvernahme) angemessen. Ein Teil der Leistungen (Besprechung mit dem Klienten und Telefonat mit der Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme, Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten inkl. Weg, Eingabe vom 17. Februar 2022; total 2,25 h), wurden dabei – soweit ersichtlich – von der Substitutin F.________ erbracht. Der zu entschädigende Stundensatz eines Rechtsanwalts (hier: 1,25 h) beträgt gemäss § 15 Abs. 2 AnwT CHF 220.00, während die Leistungen von Substituten gemäss der Praxis der Staatsanwaltschaft mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 120.00 zu entschädigen sind. Die Entschädigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft beträgt somit insgesamt gerundet 605.00 (inkl. MWST und Auslagenpauschale von 3%). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ferner ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

Seite 5/5 Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "4. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 614.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die beschuldigte Person wird mit CHF 605.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt." 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 420.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 730.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Oberrichter Gerichtsschreiberin versandt am:

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