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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2022 BS 2022 30

4 novembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,303 mots·~12 min·2

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20221017_142354_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 30 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 4. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der B.____ AG bzw. die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte Prof. Dr.med. E.________, Dr.med. C.________, Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Die Staatsanwaltschaft führte das daraufhin eröffnete Verfahren 1A 2020 1969 gegen "die Verantwortlichen der B.____ AG", insbesondere gegen deren einzigen Verwaltungsrat Prof. Dr.med. E.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Zudem erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Dr.med. I.________. Die darin erhobenen Vorwürfe behandelte die Staatsanwaltschaft in der separaten Strafuntersuchung 1A 2022 487. 2. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der B.____ AG, insbesondere gegen den Beschuldigten, ein. 3. Gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2022 (Postaufgabe: 14. April 2022) Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Aufnahme einer korrekten Strafuntersuchung. 3. Alle Akten des Verfahrens als integraler Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und zu berücksichtigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. 5. Unentgeltliche Rechtspflege. 4. Der Beschuldigte verzichtete am 26. April 2022 auf eine Stellungnahme. 5. Mit Eingabe vom 29. April 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte weitere Urkunden zu den Akten. 6. Am 2. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. 7. Am 28. September 2022 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

Seite 3/8 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens wie folgt: 2.1 Die Beschwerdeführerin mache, kurz zusammengefasst, diverse Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der zuhanden der IV erstellten polydisziplinären Teilgutachten und ihren eigenen Angaben bzw. den tatsächlich getätigten Untersuchungen geltend. Auch behaupte die Beschwerdeführerin, die in den Gutachten aufgeführten Untersuchungen seien teilweise nicht getätigt worden. 2.2 Tatsächlich würden diverse Behindertenorganisationen in der Schweiz (u.a. Procap) mehrfach die fehlende Sorgfalt, mit welcher gewisse Gutachten erstellt würden, kritisieren. Auch habe etwa die Konsumentenschutzsendung "Kassensturz" im Oktober 2018 einen Fall aufgedeckt, in welchem sich der begutachtende Psychiater lediglich 36 Minuten Zeit für die Exploration genommen, die Befragung nur äusserst oberflächlich dokumentiert sowie Ergebnisse von Testverfahren festgehalten habe, welche gar nicht durchgeführt worden seien. Doch selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass auch ihr Gesundheitszustand anders als in den gerügten Gutachten hätte beurteilt werden müssen, könne nicht rechtsgenüglich auf ein vorsätzliches Handeln der Ärzte der B.____ AG geschlossen werden. Insbesondere könne den Ärzten nicht vorgeworfen werden, bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr verurkundet zu haben. Vielmehr seien sie offenkundig weiterhin der Ansicht, den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sorgfältig abgeklärt und in ihren Gutachten korrekt wiedergegeben zu haben. Aufgrund der von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen bzw. Tonaufnahmen könne den Beschuldigten zudem kein Vorsatz nachgewiesen werden, selbst wenn sich diese in ihrer Diagnose geirrt hätten. 2.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Kritikpunkte seien zudem vom Beschuldigten geklärt bzw. die von ihr geltend gemachten Unstimmigkeiten ausgeräumt worden. Weder die Tondokumente noch die Erlebnisprotokolle der Beschwerdeführerin würden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – belegen, dass z.B. im Gutachten dokumentierte Testverfahren nicht durchgeführt worden seien oder Explorationen bewusst unvollständig gemacht worden wären. Weitere Beweise würden fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem der Ansicht sei, es handle sich um qualitativ schlechte Gutachten, müsse ihr

Seite 4/8 entgegengehalten werden, dass mangelhafte Expertisen nicht per se falsche Gutachten im Sinne des Tatbestandes der Urkundenfälschung seien. 2.4 Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheine deshalb eine Verurteilung von vorneherein unwahrscheinlich, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand sei in den Gutachten nicht korrekt abgebildet worden. 3.1 Sie habe sich bereits am 23. März 2018, nach der Untersuchung beim Beschuldigten, bei der IV-Stelle über die Untersuchung beschwert und nach jeder weiteren Untersuchung einen Bericht über diese erstellt und der IV-Stelle zugestellt sowie sich darüber beschwert, dass sie gar nicht, kaum oder nur oberflächlich untersucht worden sei. Am 22. März 2018 sei sie vom Beschuldigten nicht untersucht worden (abgesehen von einer ca. 7 Minuten dauernden Untersuchung zum Gang und zu den Reflexen), sondern sei während der 45 Minuten nur befragt, sexuell belästigt, diskriminiert und schikaniert worden. Dennoch behaupte der Beschuldigte, eine Untersuchung der Hirnnerven sowie der Arme und Beine vorgenommen zu haben. Die Art und Weise der Befragung habe sie dabei in ihrer Privatsphäre verletzt, insbesondere die Fragen zur Nationalität und ihrem Sexualleben. Wie sie bei Letzterem angeschaut worden sei, sei ekelhaft gewesen. Sodann sei unzutreffend, dass sie angegeben habe, Schmerzen im rechten Bein zu haben. Auch stimme nicht, dass die Löschung von Befunden am Monitor während einer ENMG- Untersuchung ein gängiges Vorgehen sei. Es sei zudem eine Schutzbehauptung, dass die Befunde jederzeit vorgelegt werden könnten, da sie bereits mehrmals um deren Zustellung gebeten und diese bis heute nicht erhalten habe. 3.2 Die Verantwortlichen der B.____ AG hätten sodann mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 317 StGB erfüllt und dabei vorsätzlich gehandelt. So habe der Beschuldigte Untersuchungen im Teilgutachten dokumentiert, die er gar nicht vorgenommen habe. Dr.med. C.________ habe sie nicht richtig untersucht und Befunde ständig gelöscht, umgestellt und manipuliert. Er habe zudem nur die Unterarme und das rechte Bein oberflächlich untersucht. Dr.med. G.________ habe sie trotz anderer Darstellung im Gutachten nur 3 Minuten untersucht, sie diskriminiert, sie fälschlicherweise einer verbalen Attacke beschuldigt, ihr ihre Arbeitsunfähigkeit vorgeworfen, ihr unterstellt, sie wolle Geld von der IV, und vieles im Teilgutachten anders dargestellt. Von ihr geschilderte Beschwerden (Magenschmerzen, Nierenbeschwerden, Nasen- und Gesichtsschmerzen, Kieferschmerzen, Atemprobleme, Zahnprobleme) hätten keinen Eingang in ihr Gutachten gefunden. Dr.med. H.________ habe entgegen der Dokumentation im Teilgutachten keine Untersuchung der Gliedmassen, der Wirbelsäule, des Beckens und des rechten Beins vorgenommen. Auch habe er die von ihr getätigten Schmerzangaben nicht vermerkt, sondern behauptet, sie habe keine abgegeben. 4. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren einzig mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis des Vorsatzes zur Urkundenfälschung eingestellt. Sie hat hingegen nicht geprüft, ob im polydisziplinären Gutachten oder den Teilgutachten rechtlich erhebliche Tatsachen

Seite 5/8 falsch festgestellt wurden. Der Sachverhalt ist deshalb nicht genügend geklärt, um das Verfahren insbesondere auch mit Blick auf eine allfällige fahrlässige Urkundenfälschung im Amt einzustellen. 4.1 Besteht die Funktion der Verrichtungen einer Person in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Ersteller eines von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären medizinischen Gutachtens sind mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und haben deshalb eine beamtenähnliche Stellung inne (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2). Der Beschuldigte war somit im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Zürich funktionell Beamter im Sinne von Art. 317 StGB. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind deshalb nicht hinsichtlich des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, sondern wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 317 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Anders als bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB machen sich Beamte und Personen öffentlichen Glaubens gemäss Art. 317 StGB auch strafbar, wenn die Falschbeurkundung fahrlässig erfolgt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und die anderen Gutachter der B.____ AG kann somit nicht allein mit dem Hinweis auf den fehlenden Vorsatz eingestellt werden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft prüfte in der Einstellungsverfügung nicht, ob die Gutachten inhaltlich unrichtig sind und ob diese allfälligen falschen Inhalte auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Gutachter der B.____ AG zurückgeführt werden könnten. Insbesondere prüfte die Staatsanwaltschaft nicht, ob die behaupteten inhaltlichen Mängel tatsächlich vorliegen und falls ja, ob diese rechtlich relevante Tatsachen betreffen und von den Gutachtern fahrlässig verursacht wurden. Der Sachverhalt ist deshalb nicht genügend geklärt, um gestützt darauf das Verfahren gegen den Beschuldigten bzw. die Gutachter der B.____ AG einzustellen. Vorliegend bestehen neben den Rügen der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Gerichtsurteile in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anhaltspunkte, dass sich die Gutachter der B.____ AG strafbar gemacht haben könnten. Die Beschwerdeführerin brachte die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen die Gutachter auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Revision ihrer IV-Rente ein. Im Rahmen dieser Gerichtsverfahren stellte das Bundesgericht im Urteil ________ vom tt.mm.2022 fest, dass eine widersprüchliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem neuropsychologischen Teilgutachten und der gutachterlichen Konsensbeurteilung des B.____ AG-Gutachtens vorliege (E. 6.1.6). Zudem sei die Diskrepanz zwischen der Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters und jener des behandelnden Orthopäden sowohl in Bezug auf die Befunde als auch auf die Arbeitsfähigkeit nur schwerlich nachvollziehbar (E. 6.1.7). Es gibt somit konkrete Hinweise, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 4. November 2018 und/oder das orthopädische Teilgutachten inhaltlich

Seite 6/8 unrichtig sein könnten. Auch deshalb ist der Verdacht einer Urkundenfälschung im Amt, insbesondere mit Blick auf eine fahrlässige Tatbegehung, weiter abzuklären. 4.4 Der Sachverhalt ist somit nicht genügend geklärt, weshalb das Strafverfahren gegen die Gutachter der B.____ AG nicht eingestellt werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Beschuldigte habe sie anlässlich der Untersuchung vom 22. März 2018 sexuell belästigt. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) ist ein Antragsdelikt und wird deshalb nur verfolgt, wenn die geschädigte Person innert 3 Monaten einen entsprechenden Antrag stellt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, zu laufen (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführerin war bereits am Tag der angeblichen sexuellen Belästigung der Name des Beschuldigten bekannt, weshalb die Strafantragsfrist bereits am 22. März 2018 zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch erst am 2. Dezember 2020 eine Strafanzeige (bzw. einen Strafantrag) ein (Vi act. 1/1-2). Dies ist deutlich verspätet. Mangels eines rechtzeitigen Strafantrags kann der Tatvorwurf der sexuellen Belästigung nicht strafrechtlich verfolgt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht einstellte. 6. Die Beschwerdeführerin rügt sodann mehrfach, sie sei bei den Untersuchungen wiederholt zu ihrer Nationalität, ihrer Einbürgerung und ihrem Herkunftsland befragt worden, obwohl dies für das Gutachten nicht relevant sei. Diese wiederholten Fragen mögen für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen sein. Wer eine Person zu ihrer Herkunft, Nationalität und Ähnlichem befragt, erfüllt jedoch grundsätzlich keinen Straftatbestand. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft betreffend diese Vorwürfe zu Recht keine Strafuntersuchung geführt. 7. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Entsprechend sind auch die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend die Entschädigung des Beschuldigten Prof. Dr. med. E.________ bzw. dessen Rechtsvertreter aufzuheben. 8. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin betreffend den Hauptvorwurf der Urkundenfälschung, während sie betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung unterliegt. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Tatvorwurfs der sexuellen Belästigung nicht begründet hatte und für die Beschwerdeführerin somit nicht nachvollziehbar war, weshalb ihrer Auffassung nicht gefolgt wurde. Aufgrund dieser besonderen Konstellation rechtfertigt es sich, die Kosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem eine Entschädigung. Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 StPO), wobei Aufwendungen in erster Linie

Seite 7/8 die Anwaltskosten betreffen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 433 N 1b). Für den blossen Zeit- und Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht hingegen gemäss StPO grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung (Griesser, a.a.O., Art. 429 N 6a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3 zur dort offengelassenen Frage, ob bei besonderen Verhältnissen ausnahmsweise eine Entschädigung ausgerichtet werden kann). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf besondere Verhältnisse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hindeuten. Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2022 insoweit, als die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung eingestellt wurde, sowie Dispositiv-Ziff. 4 und 5 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. F.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 8/8 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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