20220811_142223_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 19 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 28. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________ AG, vertreten durch RA MLaw C.________, D.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die B.________ AG mit Sitz in A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein IT- Unternehmen, das Software mit Fokus auf die Finanzindustrie herstellt und sich unter anderem auf die Blockchain-Technologie spezialisiert hat 2. Mit Eingabe vom 10. September 2020 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Datenbeschädigung, versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchter Falschbeurkundung, versuchter Urkundenunterdrückung und allfälliger weiterer Straftaten. Dabei konstituierte sie sich als Privatklägerin im Strafpunkt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus: 2.1 Der Beschuldigte sei leitender Geschäftsführer (CEO) und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin gewesen und habe Projekte im Bereich der Software-Entwicklung geleitet. Im Juni 2020 habe der Beschuldigte alle seine elektronisch gespeicherten (und einzig in elektronischer Form existierenden) Arbeitsverträge mit der Beschwerdeführerin auf deren IT-System (BambooHR) gelöscht. Daraufhin habe er einen neuen Arbeitsvertrag erstellt, gemäss Titelseite datierend vom 1. Januar 2020, welcher wesentlich bessere Bedingungen für ihn vorgesehen habe als die von ihm gelöschten. Insbesondere habe der Beschuldigte den per 1. Januar 2020 gültigen Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert, dass die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterialgüterrechte ihm persönlich statt der Gesellschaft zustehen würden. Zudem habe er die arbeitsvertragliche Klausel betreffend das vereinbarte Konkurrenz- und Abwerbeverbot gelöscht. 2.2 Diesen neu erstellten Arbeitsvertrag habe der Beschuldigte durch die HR-Mitarbeiterin H.________ unter identischem Dateinamen wie der gelöschte Arbeitsvertrag auf BambooHR hochladen lassen und H.________ angewiesen, den Vertrag von einer weiteren zeichnungsberechtigten Person (I.________) elektronisch unterzeichnen zu lassen. Diesem seien jedoch, als ihm der vom Beschuldigten abgeänderte Arbeitsvertrag zugestellt worden sei, die zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeänderten Vertragsbedingungen aufgefallen, und er habe sich geweigert, den Vertrag zu unterzeichnen. In der Folge sei entdeckt worden, dass der Beschuldigte versucht habe, seine bisherigen Arbeitsverträge auf BambooHR unwiderruflich zu löschen und einen zu seinem persönlichen Vorteil abgeänderten Vertrag hochzuladen. 2.3 Mit der angestrebten Änderung seines Arbeitsvertrages zu Lasten der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte in offensichtlicher Weise gegen seine aktienrechtliche Treuepflicht als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin verstossen und sich der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung und Falschbeurkundung schuldig gemacht. Durch die Löschung seiner bisherigen Arbeitsverträge und die Erteilung der Weisung an H.________, seine bisherigen Arbeitsverträge in den Papierkorb zu verschieben, habe der Beschuldigte versucht, den Nachweis der von ihm an seinem Arbeitsvertrag vorgenommenen Änderungen zu verunmöglichen, und sich damit der Datenbeschädigung sowie der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht.
Seite 3/9 3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Datenbeschädigung, versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung, versuchte Falschbeurkundung, versuchte Unterdrückung von Urkunden und eventuell weitere Delikte ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 2'506.75 aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abschluss der Ermittlungen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Datenbeschädigung, versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Falschbeurkundung sowie Urkundenunterdrückung zu erheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. In ihren Stellungnahmen vom 2. März 2022 bzw. 7. März 2022 beantragten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte je die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zusammengefasst wie folgt: 1.1 Die Aussage des Beschuldigten, die ihm zur Last gelegte Löschung seiner drei "alten" Arbeitsverträge sei nicht im Hauptordner erfolgt und demzufolge auch nicht umfassender Natur, erweise sich als plausibel. Anders wäre kaum zu erklären, weshalb die entsprechenden Log-Einträge vom 9. Juni 2021 im BambooHR den Vermerk "deleted the file […] for himself" aufweisen würden. Dieser Vermerk indiziere, dass die betreffenden Verträge für die Beschwerdeführerin weiterhin und in unveränderter Form greifbar gewesen seien und es sich bei der Löschaktion des Beschuldigten mithin mehr um ein "Ausmisten" seines Ordners gehandelt habe und nicht um die beabsichtigte Vernichtung bzw. Unterdrückung von Urkunden. Unter diesen Umständen lasse sich die Behauptung, der Beschuldigte habe die endgültige und irreversible Löschung des im BambooHR gespeicherten, "richtigen" Arbeitsvertrages beabsichtigt, nicht länger halten, weshalb die Untersuchung betreffend den Tatvorwurf der Datenbeschädigung einzustellen sei. 1.2 Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 H.________ angewiesen habe, den von ihm manipulierten Arbeitsvertrag über BambooHR an I.________ weiterzuleiten, damit dieser ihn unterschreibe. Wäre dies tatsächlich die Absicht des Beschuldigten gewesen, so hätte er sich zumindest die Mühe gemacht, das auf der ersten Seite des inkriminierten Vertragswerks prominent platzierte Datum anzupassen. Die Hypothese der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe einen für ihn vorteilhaften und für die Gesellschaft nachteiligen Arbeitsvertrag nacheinander an H.________,
Seite 4/9 I.________ und schliesslich auch an einer weiteren zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin "vorbeischmuggeln" wollen, ohne dass zumindest eine dieser drei Personen das Vertragswerk inhaltlich auf Unstimmigkeiten überprüft hätte, mute konstruiert an. Zu berücksichtigen sei, dass vorgängig keine Vertragsverhandlungen oder entsprechende Gespräche dokumentiert seien und folglich auch keine dieser drei Personen mit der Unterzeichnung eines zuvor mit dem Beschuldigten ausgehandelten neuen Arbeitsvertrag habe rechnen müssen. In einer Gesamtbetrachtung würden die Umstände vielmehr darauf hindeuten, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Änderungen Vorschläge bzw. Diskussionsgrundlagen beinhaltet hätten, wie er sich sein künftiges Arbeitsverhältnis vorgestellt habe, weshalb die Strafuntersuchung auch in Bezug auf die Tatvorwürfe der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der versuchten Falschbeurkundung einzustellen sei. 1.3 Einzustellen sei die Untersuchung auch betreffend den Tatvorwurf der versuchten Unterdrückung von Urkunden, da sich der Vorwurf, der Beschuldigte habe H.________ telefonisch dazu aufgefordert, sämtliche Arbeitsverträge aus dem "J.________"-Ordner zu löschen, nicht anklagegenügend erhärten lasse. Es lasse sich nicht eruieren, auf welchen vorangegangenen Gesprächsinhalt sich die Konversation zwischen dem Beschuldigten und H.________ vom 9. Juni 2020 beziehe. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt autorisiert gewesen sei und folglich davon habe ausgehen können, der Head of HR verbindliche Anweisungen zur Löschung geltender Arbeitsverträge zu geben. 2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten sei zu entnehmen, dass dieser zahlreiche wahrheitswidrige Aussagen gemacht, sich in diverse Widersprüche verstrickt und für seine Handlungen unglaubwürdige und realitätsfremde Erklärungen geliefert habe. Folglich gehe seiner Behauptung, die von ihm vorgenommenen Änderungen an seinem Arbeitsvertrag zum offensichtlichen und krassen Nachteil der Beschwerdeführerin seien Teil einer geplanten Umstrukturierung gewesen, jede Glaubhaftigkeit ab. 2.2 Die Arbeitsverträge des Beschuldigten seien in BambooHR nur in einem Ordner vorhanden gewesen. Es habe für den Beschuldigten ausser der Beweisvereitelung keinen vernünftigen Grund gegeben, frühere Arbeitsverträge im Hinblick auf den (nie vereinbarten) Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu löschen. Seine Behauptung, er habe seine Arbeitsverträge im Rahmen einer Umstrukturierung im BambooHR gelöscht, um etwas "Ordnung zu machen", sei komplett unglaubhaft. Dem Beschuldigten sei anscheinend erst bei seinem Versuch am 9. Juni 2020 bewusst geworden, dass er in BambooHR nicht über die notwendigen Administrationsrechte verfüge, um seine Arbeitsverträge selber unwiderruflich zu löschen. Deshalb habe er seine Rolle in BambooHR auf "Verwaltungsrat" abgeändert, in der Hoffnung, dadurch die notwendigen Administrationsrechte zu erhalten. Diese vom Beschuldigten vorgenommene Änderung habe jedoch dazu geführt, dass er die Zugangsberechtigung zu BambooHR komplett verloren habe, weshalb er sich per E-Mail an H.________ gewandt habe, welche ihm hierarchisch untergeordnet sei. Dass der Beschuldigte die unwiderrufliche Löschung seiner Arbeitsverträge angestrebt habe, gehe auch unzweideutig aus seiner Anweisung an H.________ hervor, die Arbeitsverträge in den Papierkorb zu verschieben, wo sie gemäss deren Hinweis nach 30 Tagen unwiderruflich
Seite 5/9 gelöscht worden wären. Dass die Löschung zu einem irreversiblen Verlust der bestehenden Arbeitsverträge führe, sei keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Datenbeschädigung. Vielmehr habe der Beschuldigte diesen Tatbestand effektiv erfüllt, zunächst durch die von ihm selbst vorgenommene Löschung und sodann durch die Anweisung an H.________, die Arbeitsverträge in den Papierkorb zu verschieben. Damit sei auch der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden anklagegenügend erwiesen. 2.3 Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte H.________ die Anweisung erteilt habe, den von ihm abgeänderten Arbeitsvertrag an I.________ zur Unterschrift weiterzuleiten. Der Beschuldigte habe den von ihm abgeänderten Arbeitsvertrag so entworfen, dass dieser von ihm und I.________ zu unterzeichnen sei. Er habe somit offensichtlich mit der Möglichkeit gerechnet, dass I.________ den Vertrag unterzeichnen könnte, ansonsten er nicht H.________ angewiesen hätte, den Vertrag via BambooHR I.________ zur Unterschrift zukommen zu lassen. Ausserdem hätte er ansonsten nicht den von ihm zu Lasten der Beschwerdeführerin abgeänderten Arbeitsvertrag selbst via BambooHR unterzeichnet. Dass es zu keiner Vertragsänderung gekommen und es deshalb beim strafbaren Versuch der ungetreuen Geschäftsbesorgung geblieben sei, hänge einzig damit zusammen, dass I.________ den Vertrag kritisch geprüft und ihn in der Folge nicht unterzeichnet habe. Der Beschuldigte habe jedoch sämtliche Handlungen unternommen, die gemäss seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung notwendig gewesen seien. 2.4 Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, basierend auf welchen gesetzlichen Grundlagen die Staatsanwaltschaft von der Untersuchung der strafbaren Handlungen absehen wolle. Zwar sei der Beschwerdeführerin abgesehen von Anwaltskosten und Kosten für die Neuorganisation der Gesellschaft durch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten kein Schaden entstanden. Dies hänge jedoch nicht mit der geringen Schuld des Beschuldigten zusammen, sondern damit, dass es in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei einer versuchten Tatbegehung geblieben sei, was keinen Grund für das Absehen von einer Strafverfolgung darstelle. Schuld und Tatfolgen seien vorliegend nicht geringfügig, da der Beschuldigte die treuwidrige Schädigung der Gesellschaft angestrebt habe, indem gemäss neuem Vertrag alle Arbeitsergebnisse und das geistige Eigentum, die im Laufe der Beschäftigung und in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geschaffen werden, ihm zustehen sollen. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).
Seite 6/9 4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zunächst vor, den Tatbestand der Datenbeschädigung und der (versuchten) Unterdrückung von Urkunden erfüllt zu haben, indem er am 9. Juni 2020 sämtliche Kopien seiner drei auf BambooHR gespeicherten Arbeitsverträge gelöscht und ausserdem H.________ die Anweisung erteilt habe, die Arbeitsverträge in den Papierkorb zu verschieben, wo sie nur 30 Tage geblieben und danach unwiderruflich auf dem von der Beschwerdeführerin benutzten IT-System gelöscht worden wären. 4.1 Gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der ungestörten Verwendbarkeit von Daten. Die Daten brauchen daher keinen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, beweiserheblichen oder ideellen Wert aufzuweisen. Eine Datenbeschädigung kann nur begehen, wer an den Daten nicht oder jedenfalls nicht ausschliesslich berechtigt ist. Vom Tatbestand erfasst sind grundsätzlich alle Formen der Beschädigung, Veränderung und Entziehung von Daten, die dazu führen, dass sie dem Berechtigten mindestens vorübergehend nicht mehr oder nicht mehr in der gewünschten Form zur Verfügung stehen. Massgebend ist bei allen Tathandlungen immer nur die konkret betroffene Datenspeicherung oder -übertragung, weshalb es für die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Berechtigte über eine intakte Kopie der Daten verfügt (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 144bis StGB N 6 ff. m.H.). Nach Art. 254 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 4.2 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, am 9. Juni 2020 auf dem IT-System der Beschwerdeführerin die Dateien mit seinen Arbeitsverträgen gelöscht zu haben. Als Begründung gibt er an, dies sei aufgrund einer Umstrukturierung geschehen, in Bezug auf welche er keine Angaben machen wolle. Er habe Ordnung schaffen wollen, da er der Ansicht gewesen sei, dass nur die letzte Version gespeichert sein solle. Ausserdem sei dies mit dem Head of HR der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen (Vi act. 2/1 Ziff. 6 f. und Ziff. 32). Selbst wenn dies zutreffen sollte und die Beschwerdeführerin, wie der Beschuldigte vermutet, noch über eine Kopie des angeblich korrekten Arbeitsvertrages verfügte und ihm dies darüber hinaus H.________ bestätigt hat (Vi act. 2/1 Ziff. 7), spielt dies für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 144bis Ziff. 1 StGB wie vorstehend ausgeführt keine Rolle. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe lediglich "Ordnung schaffen" wollen, spricht indes insbesondere sein E-Mail-Verkehr mit H.________ vom 9. Juni 2020: Der Beschuldigte verfügte offensichtlich nicht über die notwendigen Berechtigungen in BambooHR, um seine Arbeitsverträge alleine unwiderruflich zu löschen, weshalb er die HR- Mitarbeiterin H.________ anwies, seine bisherigen Arbeitsverträge in den Papierkorb zu verschieben, wo sie nach 30 Tagen unwiderruflich gelöscht worden wären (vgl. Vi act. 1/1 S. 3 ff.). Der Inhalt dieses E-Mail-Verkehrs widerspricht der Behauptung des Beschuldigten, dass es ihm lediglich darum ging, seinen Ordner "auszumisten". Auch wenn der Beschuldigte nicht eine irreversible Löschung seines in BambooHR gespeicherten Arbeitsvertrages beabsichtigt hätte, kann nicht gesagt werden, es bestehe kein Verdacht auf https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_144_bis https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_144_bis https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_144_bis
Seite 7/9 Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB, da ein irreversibler Datenverlust keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist, sondern es ausreicht, dass Daten dem Berechtigten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen, auch wenn er über eine intakte Kopie der Daten verfügt. Die Strafuntersuchung kann demzufolge in diesem Punkt nicht eingestellt werden. Entsprechendes gilt für den Tatbestand der (versuchten) Unterdrückung von Urkunden: Es bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass sich die Nachricht von H.________ ("F.________, as a content manager I can only move files to trash and they will kept in 30 days") auf eine Aufforderung des Beschuldigten zur Löschung seiner Arbeitsverträge beziehen könnte, da der Beschuldigte wenige Stunden zuvor selber vergeblich versucht hatte, seine Arbeitsverträge unwiderruflich zu löschen, und in der Folge in diesem Zusammenhang H.________ kontaktierte. Aufgrund seiner Stellung als CEO und Geschäftsführer sowie als Aktionär der Gesellschaft kann überdies ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass H.________ als Head of HR diese Anweisungen befolgen würde. Aufgrund der Akten und insbesondere des erwähnten E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und H.________ kann folglich auch nicht gesagt werden, es bestehe kein Verdacht auf (versuchte) Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB. 5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte darüber hinaus gegen seine aktienrechtliche Treuepflicht als Verwaltungsrat der Gesellschaft verstossen, indem er mit der beabsichtigten Ersetzung des Original-Arbeitsvertrages versucht habe, Immaterialgüterrechte, die der Gesellschaft zugestanden seien, auf sich persönlich zu übertragen. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Ausserdem habe er durch das Erstellen und Unterzeichnen des per 1. Januar 2020 gültigen Arbeitsvertrages, welcher für ihn wesentlich bessere Bedingungen vorgesehen habe als die von ihm gelöschten Arbeitsverträge, den Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.1 Eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 i.V. mit Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2 m.H.). 5.2 Der Beschuldigte führte an der Einvernahme aus, es habe sich wohl um einen "Arbeitsfehler" von H.________ gehandelt, dass diese den Arbeitsvertrag hochgeladen habe. Er habe ihr nicht die Anweisung gegeben, den Vertrag zur Unterschrift weiterzuleiten (Vi act. 2/1 Ziff. 9). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_144_bis
Seite 8/9 Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 an H.________ Folgendes schrieb: "Hi H.________, could you please set up my new contract for signature?". H.________ fragte daraufhin nach, ob dies über BambooHR erfolgen solle, was der Beschuldigte bestätigte (Vi act. 1/1 S. 5). Aus einer Beilage zur Strafanzeige geht ausserdem hervor, dass der Beschuldigte den abgeänderten Arbeitsvertrag so entworfen hatte, dass dieser von I.________ zu unterzeichnen war (Vi act. 1/4 S. 5). Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschuldigte den von ihm abgeänderten Vertrag selbst via BambooHR unterzeichnet hatte, ist davon auszugehen, dass er damit rechnete, I.________ werde den Arbeitsvertrag, der für den Beschuldigten wesentlich bessere Konditionen enthielt, ebenfalls unterzeichnen. Ob der Beschuldigte den von ihm abgeänderten Vertrag nur aus Versehen nicht neu datierte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, würde dies angesichts des Vorgehens des Beschuldigten den begründeten Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten noch nicht ausschliessen. Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gesagt werden, es habe sich liquid ergeben, dass eine strafbare Handlung nicht vorliegt oder sich die Straftatbestände der (versuchten) ungetreuen Geschäftsbesorgung und der (versuchten) Urkundenfälschung offensichtlich nicht nachweisen lassen. Die Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 158 Ziff. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB kann demzufolge ebenfalls nicht eingestellt werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2013, Art. 436 StPO N 4; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, Rz 1763; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 8; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin, die mit Ihrem Standpunkt durchdringt, ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 9/9 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022 in der Untersuchung 1A 2020 1454 aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 1'040.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. G.________ (z.H. F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: