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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BS 2022 17

6 septembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,414 mots·~12 min·2

Résumé

Beschlagnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20220701_143637_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 17 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________,, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwältin MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt ein Untersuchungsverfahren gegen B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG sowie gegen A.________ wegen Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG (Verfahren 1A 2022 17 und 1A 2021 1996). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird B.________ dringend verdächtigt, zusammen mit einer Mittäterin im Zeitraum 1. September 2020 bis 14. September 2020 bei drei Gelegenheiten insgesamt ca. CHF 16'000.00 von der Geschädigten D.________ durch arglistige Täuschungshandlungen erhalten zu haben. Dabei soll die Täterschaft der Geschädigten eine "Wurzel" übergeben, ein "Ritual" mit fünf Knöpfen in einer Schnur durchgeführt und in den Räumlichkeiten an der F.________ in G.________ "Heilbehandlungen und Beratungen" angeboten haben. Wie sich die genaue Rollenverteilung der beiden Mittäterinnen gestaltet habe, sei Gegenstand des aktuellen Ermittlungsverfahrens. Ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen sei, inwiefern A.________, welcher gemäss eigenen Angaben mit B.________ eine "Ehe nach Roma-Art" führe, an diesem Betrug mitgewirkt bzw. diesen erleichtert habe. Eine der Geldübergaben habe dabei in den von A.________ an der F.________ in G.________ gemieteten Räumlichkeiten stattgefunden. B.________ werde zudem dringend verdächtigt, seit dem 22. Dezember 2018 an der F.________ in G.________ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. 2. Am 20. Januar 2022 führte die Zuger Polizei an der H.________ in I.________ in einer von A.________ und J.________ gemieteten Wohnung eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (Anhang zu act. 3/7). 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die meisten dieser von der Zuger Polizei sichergestellten Gegenstände gemäss angehängtem Beschlagnahmeverzeichnis (act. 1/2-3). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, bei den Gegenständen handle es sich um solche, die im Untersuchungsverfahren als Beweismittel dienen bzw. der Einziehung unterliegen würden. Die beschuldigten Personen würden verdächtigt, (gewerbsmässige) Betrugshandlungen begangen zu haben und sich dazu illegal in der Schweiz aufzuhalten. 4. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (recte: 14. Februar 2022) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit dem Antrag, der Beschlagnahmebefehl vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die vorläufig sichergestellten Gegenstände unverzüglich wieder auszuhändigen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 5. In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3/8 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten könne kein Tatverdacht auf Betrugshandlungen oder einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz abgeleitet werden. Das Untersuchungsverfahren basiere einzig auf der Strafanzeige und den Aussagen der angeblich Geschädigten D.________. Bei der von dieser beschriebenen Frau könne es sich schon aufgrund des Alters nicht um die Beschwerdeführerin handeln. D.________ habe nur beiläufig erwähnt, dass beim zweiten und dritten Treffen die Mutter der betreffenden Frau auch anwesend gewesen sei und es sich bei ihr um eine berühmte Heilerin handeln solle. Eine Mittäterschaft der Beschwerdeführerin liege gestützt auf die Aussagen von D.________ nicht auf der Hand. Eine Bejahung würde auf etlichen hypothetischen Annahmen beruhen. Darüber hinaus sei selbst unter der Annahme einer Beteiligung der Beschwerdeführerin mehr als fraglich, ob der von der Geschädigten geschilderte Tathergang überhaupt den Tatbestand des Betrugs erfülle, da es an einem arglistigen Verhalten fehle. Die Beschlagnahme der vorsorglich sichergestellten Gegenstände sei zudem unverhältnismässig und durch die Bedeutung des vorliegenden Tatvorwurfs nicht gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft wolle im Rahmen einer fishing expedition sämtliches Hab und Gut der Familie der Beschwerdeführerin an sich ziehen und versuche, daraus irgendeine an den Haaren herbeigezogene Straftat zu konstruieren. Bei den Mobiltelefonen handle es sich in erster Linie um alte Handys, die zu den im Raum stehenden vorgeworfenen Delikten keinen Zusammenhang aufweisen würden. Gleiches gelte für leere Verpackungen für ältere Telefone inkl. der entsprechenden Kaufquittung und diverse Dokumente der PostFinance, Credit Suisse, Sunrise, LivingGroup, Helsana und Conforama. Der rote Sack mit diversen Holzstücken, Ketten, Fasern, Fotos, Karten, Wurzeln etc. beinhalte persönliche Gegenstände der Familie der Beschwerdeführerin, welche ebenso wenig einen Bezug zu irgendeinem Delikt aufweisen würden wie der Plastiksack mit diversen Rosenblüten und Holzstücken, das Fläschchen mit unbekannter Flüssigkeit oder diverse Heiligenbilder, das rote Etui, das Couvert mit Bettelbriefen und Fotos sowie der rote Stoffbeutel mit diversem Inhalt und diverse Taschen und Portemonnaies, die Schmuckschatulle mit Halskette, die Kunststoffkiste und Kaufquittungen. Die Herrenarmbanduhr "Franck Muller" gehöre nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrem Mann und sei ebenfalls kein Beweismittel. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die

Seite 4/8 Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.H.). 3. Dem Sicherstellungsprotokoll der Zuger Polizei vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass bei sämtlichen an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen protokolliert wurde, wer deren Inhaber ist, ansonsten "Inhaber unbekannt" vermerkt wurde (Anhang zu act. 3/7). Die Staatsanwaltschaft führte in der Vernehmlassung dazu aus, dass die Polizei an der Hausdurchsuchung sämtliche anwesenden volljährigen Personen angefragt habe, ob die Gegenstände, welcher keiner Person zugeordnet werden konnten, jemandem gehörten, was von den Anwesenden, darunter der Beschwerdeführerin, verneint worden sei (act. 3 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab gemäss Sicherstellungsprotokoll in Bezug auf folgende Gegenstände an, deren Inhaberin zu sein: Mobiltelefon Nokia, schwarz, ohne Sperrcode (Position A 1), schwarze Socke mit (noch) unbekanntem Inhalt, welche von einer weiblichen Person vom Balkon hinuntergeworfen wurde (Position C 1), Notengeld CHF 220.00 und EUR 180.00 (Position E 1), Impfausweis, Führerausweis, diverse Bankkarten, SIM-Kartenträger (Position E 2), diverse Heiligenbilder (Position E 3), diverse Personenfotos (Position E 4), Kleinkram wie Feuerzeug, Gesichtsmaske, Kaugummi, Quittungen, etc. (Position E 5), rotes Etui mit diversen Kundenkarten, Schnur und Wurzel-/Blütenmaterial (Position E 6) und iPhone schwarz mit Hülle "AMG" ohne Sperrcode (Position F 11). In Bezug auf die weiteren sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gegenstände fehlt es somit an einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls, da sie dadurch in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen war bzw. ist. Die Beschwerdelegitimation ist Eintretensvoraussetzung (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. In Bezug auf die Gegenstände der Positionen A 1 und F 11 hat die Beschwerdeführerin sodann die Siegelung verlangt. Art. 264 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass im Falle der Geltendmachung von Beschlagnahmeverboten nach den Bestimmungen der Siegelung vorzugehen ist. Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens werden auch die übrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme wie etwa hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit geprüft, sodass der Rechtsbehelf der Siegelung dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgeht. Wird parallel zu beiden Rechtsbehelfen gegriffen, erweist sich die Beschwerde mithin als obsolet (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 27; BGE 144 IV 74 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). Betreffend diese Gegenstände kann somit ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Was die Kundenkarten gemäss Position E 6 betrifft, so führte die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung aus, diese würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt und könnten abgeholt werden, womit die Beschlagnahme in diesem Punkt aufzuheben sei. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als gegenstandslos.

Seite 5/8 Zu prüfen bleibt nachfolgend einzig die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme in Bezug auf diejenigen Gegenstände, von denen die Beschwerdeführerin an der Hausdurchsuchung erklärte, deren Inhaberin zu sein, und von welchen sie nicht die Siegelung verlangt hat. 4. Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar. Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO setzt wie jede Zwangsmassnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet einen hinreichenden Anfangsverdacht des Betrugs. 5.1 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. etwa BGE 135 IV 76 E. 5 m.H.). 5.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft werden der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Untersuchungsstadium arglistige Täuschungshandlungen im Sinne eines "Okkultbetrugs" vorgeworfen. In diesem Zusammenhang soll u.a. D.________ geschädigt worden sein, die aufgrund solcher Täuschungshandlungen insgesamt ca. CHF 16'000.00 an die Beschwerdeführerin übergeben habe. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin verdächtigt, an der F.________ in G.________ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. In diesen Räumlichkeiten habe denn auch eine der Geldübergaben stattgefunden. Ausserdem seien dort zahlreiche Gegenstände (Kerzen, esoterische Karten, Spray etc.) sowie Flyer und Visitenkarten gefunden worden. Der Vermieter der Räumlichkeiten an der F.________ in G.________ habe bestätigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Raum miete, damit die Beschwerdeführerin Karten legen könne. Es lägen Hinweise vor, dass insbesondere die Beschwerdeführerin als Medium im Rahmen von Sitzungen weitere Straftaten begangen habe. Dazu komme, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mehrfach wegen Betrugs vorbestraft seien. So sei die Beschwerdeführerin durch das K.________ mit Urteil vom 19. Oktober 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden, weil sie unter Verwendung verschiedener Namen zur Verschaffung dauerhafter und erheblicher Einnahmequellen mit der Durchführung sog. "Okkultbetrügereien" gezielt Kontakt zu verschiedenen Geschädigten aufgenommen habe, die sich teilweise in psychisch/emotional schwierigen Situationen befunden hätten. Dies mit dem Ziel, durch Täuschungshandlungen stetige und wiederkehrende Bargeldzahlungen von Geschädigten zu erhalten. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des L.________ vom 9. Juli 2019 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Ausserdem weise sie gemäss Auskunft aus dem Zentralregister

Seite 6/8 zahlreiche einschlägige Verurteilungen u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs auf (act. 3/2- 4). 5.3 Das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann befindet sich noch im Anfangsstadium. Befragungen der Beschuldigten sowie der Geschädigten D.________ wurden zwar bereits durchgeführt. Die Konfrontationseinvernahme fand jedoch erst am 4. Mai 2022 statt, weshalb den Beschuldigten erst am 30. Mai 2022 vollständige Akteneinsicht gewährt werden konnte. Es wird im Lauf der Untersuchung zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin letztlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Aufgrund der erwähnten Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Aussagen der mutmasslich Geschädigten D.________ (act. 3/5) und der polizeilichen Feststellung, dass eine der Geldübergaben in einem vom Ehemann der Beschwerdeführerin gemieteten Raum stattfand, in welchem die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachgehen soll, wurde ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin aber zumindest glaubhaft gemacht. Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. zur Ausgleichseinziehung: Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 72 StGB N 21). 6. Der Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Beschlagnahme sei unverhältnismässig. 6.1 Die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Beschlagnahme stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar, welche einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen angesichts ihrer Schwere zumutbar sein muss. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind unzulässig, wenn die damit angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ist dem Betroffenen nicht zumutbar, wenn die Bedeutung der Straftat sie nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel der Massnahme und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, gewahrt wird. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen miteinander vergleicht. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 6.2 Die angeordnete Beschlagnahme beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO sowie Art. 268 StPO). Sie liegt im Interesse der bisher geschädigten und allfälliger in Zukunft potentiell geschädigter Personen und ist geeignet, allfällige Beweismittel sowie Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen vorläufig sicherzustellen. Der Eingriff der Beschlagnahme ist im Übrigen geringfügig, da es

Seite 7/8 sich weitgehend um wertlose Gegenstände bzw. einen geringen Geldbetrag und um eine vorläufige Massnahme handelt. Mögliche mildere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind nicht geeignet. Es besteht die Gefahr, dass bei einer auch teilweisen Aufhebung der Beschlagnahme eine (teilweise) Beweisvereitelung drohen könnte. Die angeordnete Beschlagnahme ist daher beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens auch verhältnismässig. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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