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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BS 2022 16

6 septembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,309 mots·~12 min·2

Résumé

Beschlagnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20220623_165049_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 16 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwältin MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt ein Untersuchungsverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG sowie gegen B.________ wegen Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG (Verfahren 1A 2022 17 und 1A 2021 1996). Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird A.________ dringend verdächtigt, zusammen mit einer Mittäterin im Zeitraum 1. September 2020 bis 14. September 2020 bei drei Gelegenheiten insgesamt ca. CHF 16'000.00 von der Geschädigten D.________ durch arglistige Täuschungshandlungen erhalten zu haben. Dabei soll die Täterschaft der Geschädigten eine "Wurzel" übergeben, ein "Ritual" mit fünf Knöpfen in einer Schnur durchgeführt und in den Räumlichkeiten an der F.________ in G.________ "Heilbehandlungen und Beratungen" angeboten haben. Wie sich die genaue Rollenverteilung der beiden Mittäterinnen gestaltet habe, sei Gegenstand des aktuellen Ermittlungsverfahrens. Ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen sei, inwiefern B.________, welcher gemäss eigenen Angaben mit A.________ eine "Ehe nach Roma-Art" führe, an diesem Betrug mitgewirkt bzw. diesen erleichtert habe. Eine der Geldübergaben habe dabei in den von B.________ an der F.________ in G.________ gemieteten Räumlichkeiten stattgefunden. A.________ werde zudem dringend verdächtigt, seit dem 22. Dezember 2018 an der F.________ in G.________ einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. 2. Am 20. Januar 2022 führte die Zuger Polizei an der H.________ in I.________ in einer von B.________ und J.________ gemieteten Wohnung eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 3/9). 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die meisten dieser von der Zuger Polizei sichergestellten Gegenstände gemäss angehängtem Beschlagnahmeverzeichnis (act. 1/2-3). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, bei den Gegenständen handle es sich um solche, die im Untersuchungsverfahren als Beweismittel dienen bzw. der Einziehung unterliegen würden. Die beschuldigten Personen würden verdächtigt, (gewerbsmässige) Betrugshandlungen begangen zu haben und sich dazu illegal in der Schweiz aufzuhalten. 4. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit dem Antrag, der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben und die vorläufig sichergestellten Gegenstände seien unverzüglich herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates 5. In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3/7 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte in der angefochtenen Verfügung nicht fest, inwiefern der Beschwerdeführer Betrugshandlungen vorgenommen haben solle. Auch aus der bereits erfolgten Befragung gehe dies in keiner Art und Weise hervor. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten weder als Beweismittel noch würden sie der Einziehung unterliegen. Die Staatsanwaltschaft habe sodann nicht erfasst, wem die jeweiligen Gegenstände gehörten. Bei den Mobiltelefonen handle es sich in erster Linie um alte Handys, die zu den im Raum stehenden Delikten keinen Zusammenhang aufweisen würden. Bei den sich im roten Sack befindenden Gegenständen wie Holzstücke, Kette, Fasern, Fotos, Karten, Wurzeln etc. handle es sich um traditionelle Schlafmittel. Es sei nicht ersichtlich, was sich die Staatsanwaltschaft daraus als Beweismittel erhoffe. Gleiches gelte für leere Verpackungen für ältere Telefone inkl. der entsprechenden Kaufquittung, den Plastiksack mit diversen Rosenblüten und Holzstücken sowie das Fläschchen mit unbekannter Flüssigkeit. Durch die Beschlagnahme dieser Religionsutensilien, welche offensichtlich keinen Beweiswert hätten und keinen Bezug zu irgendeinem Delikt haben könnten, werde der Beschwerdeführer in seiner Freiheit, seine Religion frei auszuüben, eingeschränkt. Es sei sodann nicht ersichtlich, was mit der Herrenarmbanduhr "Franck Muller" bewiesen werden solle. Dabei handle es sich um den einzigen Gegenstand, der dem Beschwerdeführer von seinem kürzlich verstorbenen Bruder geblieben sei. Auch in Bezug auf die weiteren beschlagnahmten Gegenstände wie den SIM-Karten-Träger, diverse Heiligenbilder, das rote Etui mit Schnur, Wurzel- und Blütenmaterial sei nicht ersichtlich, inwiefern diese als Beweismittel dienen könnten. Das beschlagnahmte iPad mit oranger Hülle schliesslich gehöre dem Enkel des Beschwerdeführers, was an der Hausdurchsuchung gegenüber der Staatsanwaltschaft so kundgetan worden sei. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.H.). 3. Dem Sicherstellungsprotokoll der Zuger Polizei vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass bei sämtlichen an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen protokolliert wurde, wer deren Inhaber ist, ansonsten "Inhaber unbekannt" vermerkt wurde (act. 3/9). Die Staatsanwaltschaft führte in der Vernehmlassung dazu aus, dass die Polizei an der Hausdurchsuchung sämtliche anwesenden volljährigen Personen angefragt habe, ob die Gegenstände, welcher keiner Person zugeordnet werden konnten, jemandem gehörten, was

Seite 4/7 von den Anwesenden, darunter dem Beschwerdeführer, verneint worden sei (act. 3 S. 5). Damit erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe nicht erfasst, wem die jeweiligen Gegenstände gehörten, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer gab gemäss Sicherstellungsprotokoll lediglich in Bezug auf drei Gegenstände an, deren Inhaber zu sein. Dabei handelt es sich um die Positionen D 2 (Mobiltelefon Nokia, schwarz, mit SIM-Karte), F 2 (schwarzes Stoffsäckchen [Inhalt: Notengeld CHF 910.00, türkisches Auge] + PostFinance-Karte lautend auf J.________) und F 9 (iPad mit oranger Hülle ohne Sperrcode). In Bezug auf die weiteren sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gegenstände fehlt es somit an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls, da er dadurch in seinen Rechten nicht unmittelbar betroffen war bzw. ist, auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun ohne weitere Begründung und entgegen den Feststellungen im Sicherstellungsprotokoll geltend macht, die weiteren Vermögenswerte hätten grossmehrheitlich ihm gehört. An einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fehlt es im Übrigen auch in Bezug auf die PostFinance-Karte, welche nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf J.________ lautet, und in Bezug auf das iPad mit oranger Hülle (Position F 9). Im Zusammenhang mit dem iPad hatte der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung noch geltend gemacht, dessen Inhaber zu sein. In der Beschwerde führte er nun aber aus, dieses gehöre seinem Enkel, womit es auch diesbezüglich an einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers fehlt. Die Beschwerdelegitimation ist Eintretensvoraussetzung (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. In Bezug auf die erwähnten Positionen F 9 und D 2 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Siegelung dieser Gegenstände verlangt hat. Art. 264 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass im Falle der Geltendmachung von Beschlagnahmeverboten nach den Bestimmungen der Siegelung vorzugehen ist. Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens werden auch die übrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme wie etwa hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit geprüft, sodass der Rechtsbehelf der Siegelung dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgeht. Wird parallel zu beiden Rechtsbehelfen gegriffen, erweist sich die Beschwerde mithin als obsolet (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 27; BGE 144 IV 74 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). Bezüglich des Mobiltelefons Nokia, schwarz, mit SIM-Karte (D2) kann somit ebenfalls nicht und bezüglich des iPads mit oranger Hülle (Position F 9) auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Zu prüfen bleibt nachfolgend einzig die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme in Bezug auf das schwarze Stoffsäckchen mit Notengeld von CHF 910.00 und türkischem Auge (Position F 2), von dem der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung erklärte, der Inhaber zu sein, und von welchem er nicht die Siegelung verlangt hat. 4. Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar. Die strafprozessuale

Seite 5/7 Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO setzt wie jede Zwangsmassnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Anfangsverdacht des Betrugs. 5.1 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. etwa BGE 135 IV 76 E. 5 m.H.). 5.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Untersuchungsstadium vorgeworfen, möglicherweise an den A.________ vorgeworfenen arglistigen Täuschungshandlungen ("Okkultbetrug") beteiligt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang soll u.a. D.________ geschädigt worden sein, die aufgrund solcher Täuschungshandlungen insgesamt ca. CHF 16'000.00 an A.________ übergeben habe. Ein Indiz für eine Beteiligung des Beschwerdeführer sei, dass eine der Geldübergaben in den vom Beschwerdeführer an der F.________ in G.________ gemieteten Räumlichkeiten stattgefunden habe. Ausserdem seien in diesen Räumlichkeiten zahlreiche Gegenstände (Kerzen, esoterische Karten, Spray, etc.) sowie Flyer und Visitenkarten gefunden worden. Der Vermieter der Räumlichkeiten an der F.________ in G.________ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Raum miete, damit A.________ Karten legen könne. Es lägen Hinweise vor, dass insbesondere A.________ als Medium im Rahmen von Sitzungen weitere Straftaten begangen habe. Dazu komme, dass sowohl A.________ als auch der Beschwerdeführer mehrfach wegen Betrugs vorbestraft seien. So sei der Beschwerdeführer durch das K.________ mit Urteil vom 14. März 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, weil er u.a. unter verschiedenen Namen und unter wechselnder Beteiligung von weiteren Personen, u.a. von A.________, Betrugshandlungen begangen habe, beispielsweise sog. "Geldwechselgeschäfte". 5.3 Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und A.________ befindet sich noch im Anfangsstadium. Befragungen der Beschuldigten sowie der Geschädigten D.________ wurden zwar bereits durchgeführt. So wurde der Beschwerdeführer am 19. Januar 2022 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (act. 3/1). Die Konfrontationseinvernahme fand jedoch erst am 4. Mai 2022 statt, weshalb den Beschuldigten erst am 30. Mai 2022 vollständige Akteneinsicht gewährt werden konnte. Es wird im Laufe der Untersuchung zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer letztlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Aufgrund der erwähnten Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Aussagen der mutmasslich Geschädigten D.________ (act. 3/10) und der polizeilichen Feststellung, dass eine der Geldübergaben in einem vom Beschwerdeführer gemieteten Raum stattfand, wurde ein

Seite 6/7 strafbares Verhalten des Beschwerdeführers aber zumindest glaubhaft gemacht. Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. zur Ausgleichseinziehung: Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 72 StGB N 21). 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die angeordnete Beschlagnahme sei unverhältnismässig. 6.1 Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Beschlagnahme stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar, welche einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen angesichts ihrer Schwere zumutbar sein muss. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind unzulässig, wenn die damit angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ist dem Betroffenen nicht zumutbar, wenn die Bedeutung der Straftat sie nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel der Massnahme und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, gewahrt wird. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen miteinander vergleicht. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 6.2 Die angeordnete Beschlagnahme beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO sowie Art. 268 StPO). Sie liegt im Interesse der bisher geschädigten und allfälliger in Zukunft potentiell geschädigter Personen und ist geeignet, allfällige Beweismittel sowie Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen vorläufig sicherzustellen. Der Eingriff der Beschlagnahme ist im Übrigen geringfügig, da es sich um einen vergleichsweise geringen Geldbetrag und um eine vorläufige Massnahme handelt. Mögliche mildere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind nicht geeignet. Bei einer auch teilweisen Aufhebung der Beschlagnahme würde eine (teilweise) Beweisvereitelung drohen. Die angeordnete Beschlagnahme ist daher beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens auch verhältnismässig. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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