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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BS 2022 10

6 septembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,177 mots·~11 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20220705_165958_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 10 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. Verein A.________ 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, alle vertreten durch RA Dr.iur. F.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 7. April 2021 erstattete RA Dr.iur. F.________ namens und im Auftrag des Vereins A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) Strafanzeige gegen die zuständigen Personen bei der H.________ Bank (nachfolgend: H.________ Bank) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die zuständigen Personen bei der H.________ Bank (nachfolgend: Beschuldigte) hätten dem Beschwerdeführer 1 am tt.mm.2021 die Eröffnung eines Vereinskontos bei der H.________ Bank aufgrund von dessen sexueller Orientierung, in der Ausformung der Überzeugung, dass die Ehe heterosexuellen Personen vorbehalten bleiben müsse, und aufgrund ihrer christlich fundierten Überzeugung, wonach die Ehe Mann und Frau vorbehalten sei, verweigert. 2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2021 nahm die H.________ Bank zu den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen freiwillig Stellung. 3. Am 26. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Privatklage und Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 7. April 2021 betr. Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB an die Hand zu nehmen bzw. fortzuführen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Herr C.________ und Herrn G.________ von der H.________ Bank im Rahmen der Strafuntersuchung zu befragen. 4. Im Beweispunkt wird der Beizug der vorinstanzlichen Akten ("Vorakten") von Amtes wegen beantragt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2022 (act. 4). 6. Die H.________ Bank beantragte am 19. Febuar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer (act. 5).

Seite 3/7 7. Mit Eingabe vom 21. März 2022 replizierten die Beschwerdeführer auf die Eingabe der H.________ Bank (act. 8). Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.1 Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Entscheidend ist eine Beschwer durch die angefochtene Verfahrenshandlung (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein nicht unmittelbar Geschädigter wird auch dann nicht zum Privatkläger, wenn seine entsprechende Erklärung von der Staatsanwaltschaft widerspruchslos entgegengenommen wird. Die Aufnahme in das Privatklägerverzeichnis (Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO) ersetzt die materiellen Voraussetzungen bzw. die Geschädigteneigenschaft nicht. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Bei Art. 261bis Abs. 5 StGB gilt diejenige als geschädigte Person, welcher eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder neu auch sexuellen Orientierung verweigert wird (vgl. Mazzucchelli/ Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 76). 1.2 Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten vor, dem Beschwerdeführer 1 die Eröffnung eines Kontos bei der H.________ Bank verweigert und sich deshalb gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei ist unbestritten, dass einzig dem Beschwerdeführer 1 die Eröffnung eines Bankkontos verweigert wurde. Hingegen wurde den Beschwerdeführern 2-4 keine Leistung verweigert. Inwiefern die Beschwerdeführer 2-4 durch die Verweigerung einer Bankbeziehung mit dem Beschwerdeführer 1 unmittelbar verletzt sein sollen, führen sie nicht aus, sondern behaupten dies bloss pauschal (vgl. act. 1 S. 6). Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer 2-4 ist aufgrund des behaupteten Sachverhalts auch nicht ersichtlich. Sie haben selbst keine Bankkontobeziehung mit der H.________ Bank angestrebt und ihnen wurde eine solche auch nicht verweigert. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, dass auch den Beschwerdeführern 2-4 die Eröffnung eines Bankkontos verweigert worden wäre, falls sie ein solches beantragt hätten. Die Beschwerdeführer 2-4 sind somit zwar berechtigt, eine Strafanzeige einzureichen, ihnen kommt im Strafverfahren jedoch keine Geschädigtenstellung zu. Entsprechend sind sie nicht

Seite 4/7 legitimiert, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2-4 ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Die H.________ Bank bestreitet sodann, dass der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde legitimiert sei. Ein Verein sei eine juristische Person, welche sich nicht auf die von Art. 261bis StGB geschützte Menschenwürde berufen und daher auch nicht Geschädigte gemäss dieser Bestimmung sein könne. Die Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, auch juristische Personen würden einen Persönlichkeitsschutz geniessen und seien somit Träger der Menschenwürde. 1.3.1 Das Bundesgericht hat bisher einzig klargestellt, dass Verbänden nicht stellvertretend für ihre Mitglieder oder die diskriminierte Gruppe Parteistellung in einem Strafverfahren betreffend Art. 261bis StGB zukommt (BGE 125 IV 206 E. 2a [= Pra 2000 Nr. 16]). Ob eine juristische Person selbst im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB diskriminiert werden kann, ist bisher jedoch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Für die Möglichkeit der Geschädigtenstellung von juristischen Personen in einem Verfahren betreffend Art. 261bis Abs. 5 StGB spricht, dass sich juristische Personen auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen können, wenn sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (BGE 125 I 369 E. 1b; BGE 118 Ia 46 E. 3b m.H.). Soweit eine juristische Person Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit sein kann, ist nicht einzusehen, weshalb ihr der strafrechtliche Schutz vor Diskriminierung aufgrund ebendieser Religion verwehrt werden sollte.

1.3.2 Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 jedoch zu verneinen, da seine Statuten keine religiöse Zielsetzung erkennen lassen. So führen die Statuten zum Vereinszweck Folgendes aus (Vi act. 2/5 Art. 3, Hervorhebungen durch das Gericht): "Der Verein hat zum Zweck, Aktivitäten zugunsten des auf dem Naturrecht begründeten Erhalts der Ehe als dauerhafter Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau zu entfalten. Im Zentrum steht das Engagement gegen die Einführung der "Ehe für alle" in der Schweiz und die damit verbundenen Forderungen betreffs künstlichen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin wie Samenspende oder Leihmutterschaft. In diesem Zusammenhang nimmt der Verein nachdrücklich politischen Einfluss auf allen Ebenen und fördert die Information der Bevölkerung. Im Einzelnen: a) Förderung der Ehe als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau auf der politischen, publizistischen, juristischen und kulturellen Ebene. b) Aufzeigen von frauen-, kinder- und lebensfeindlichen Tendenzen des geforderten Zugangs von gleichgeschlechtlichen Personen zu den künstlichen Methoden der Fortpflanzungsmedizin. c) Führung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu diesem Zweck. d) Schutz von Personen, welche sich für diesen Zweck einsetzen. Dies betrifft insbesondere den rechtlichen Beistand für den Schutz der Persönlichkeits- und Eigentumsrechte, sowie Beratung und Unterstützung in der Kommunikation. e) Verteidigung der Gewissensfreiheit und damit des Rechts auf Weigerung aus Gewissensgründen, bei Aktivitäten und Bestrebungen mitzuwirken, die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind. f) Wahrung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen von Buchstabe a)-e). Er kann zu diesem Zweck selbst den Rechtsweg beschreiten oder seine Mitglieder und weitere Personen dabei unterstützen." http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2022&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-46%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page46

Seite 5/7 Der Vereinszweck betrifft somit das politische Engagement im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Abstimmung über die "Ehe für alle" und somit klarerweise eine politische Zwecksetzung. Eine religiöse Komponente ist dem Vereinszweck nicht zu entnehmen. Dass das politische Engagement aufgrund einer religiösen Überzeugung der Vereinsmitglieder erfolgt, reicht hingegen nicht als religiöse Zwecksetzung. Es findet sich in den Statuten auch kein Hinweis auf die christliche Religion, aufgrund derer der Beschwerdeführer 1 diskriminiert worden sein soll, wie dieser selbst behauptet. Vielmehr bezeichnet sich der Beschwerdeführer 1 in den Statuten als "parteipolitisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein" (Vi act. 2/5 Art. 1). Eine religiöse Zielsetzung ist vorliegend somit nicht gegeben. 1.3.3 Die sexuelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit und deshalb von Art. 10 Abs. 2 BV grundrechtlich geschützt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 139). Ob sich die Beschwerdeführerin analog der Religionsfreiheit bezüglich der sexuellen Orientierung auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen kann, kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeführer 1 nimmt in seinen Statuten nämlich ohnehin nicht Bezug auf eine sexuelle Orientierung, sondern einzig auf den Ehebegriff. Bei dem vom Beschwerdeführer 1 propagierten Ehebegriff als "auf Dauer angelegte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau" handelt es sich um einen juristischen und kulturellen Terminus. Die politische Debatte bei der Abstimmung über die "Ehe für alle" betraf die Änderung des Ehebegriffs im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist die Überzeugung, wie die Ehe gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgestaltet werden soll, nicht Ausdruck einer sexuellen Orientierung, sondern eines politischen Anliegens. Die vom Beschwerdeführer 1 angeführte Heterosexualität, aufgrund welcher er diskriminiert worden sein soll, wird in ihrer Zwecksetzung weder ausdrücklich noch indirekt genannt. Der Beschwerdeführer 1 kann sich somit auch nicht auf den Diskriminierungsschutz aufgrund der sexuellen Orientierung berufen. 1.3.4 Der Beschwerdeführer 1 ist somit als Verein mit politischer Zielsetzung aufgestellt, welcher sich im Rahmen eines spezifischen politischen Themas engagieren will. Dem Vereinszweck ist hingegen weder eine religiöse Zielsetzung zu entnehmen, noch nehmen seine Statuten Bezug auf eine sexuelle Orientierung. Der Beschwerdeführer 1 kann deshalb nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO bezüglich Art. 261bis Abs. 5 StGB gelten. Er ist daher auch nicht legitimiert, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022 Beschwerde zu führen. Auf seine Beschwerde ist demnach ebenfalls nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Verein mit ausschliesslich politischer Zielsetzung, wobei die politische Meinung nicht von Art. 261bis StGB geschützt wird. Ob die H.________ Bank bzw. deren Mitarbeiter die Bankbeziehung mit dem Beschwerdeführer 1 aufgrund von Reputationsrisiken ablehnten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies der Fall war, konnte die Ablehnung nur aufgrund der politischen Positionierung des Beschwerdeführers 1 und seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Abstimmung über die "Ehe für alle" erfolgt sein. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Eingehung einer

Seite 6/7 Geschäftsbeziehung sei wegen der religiösen Überzeugungen und der heterosexuellen Orientierung der Beschwerdeführer verweigert worden, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eingehung einer Kontobeziehung mit einer heterosexuellen und/oder christlichen Person die Reputation einer Bank gefährden könnte. Eine nicht öffentlich-rechtliche Bank macht sich nicht strafbar, wenn sie mit gewissen politischen Ansichten nicht in Verbindung gebracht werden möchte oder sich zu gewissen politischen Themen nicht exponieren will. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche eine Strafbarkeit der H.________ Bank oder von deren Mitarbeitern gemäss Art. 261bis StGB nahelegen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren deshalb zu Recht nicht anhand genommen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Die H.________ Bank, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die H.________ Bank ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 750.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. 3. Die H.________ Bank wird mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA lic.iur. I.________ (z.H. der H.________ Bank) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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