20220322_141415_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 85 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 13. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA Fürsprecher E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. A.________ vermietete der D.________ AG, handelnd durch B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ab März 2019 eine Garage an der G.________ in H.________. Zudem hat der Beschwerdeführer von A.________ das Inventar dieser Garage gekauft, wobei zwischen den Vertragsparteien umstritten ist, was genau gekauft und ob bzw. wie der Kaufpreis bezahlt wurde. In diesem Zusammenhang reichte A.________ gegen den Beschwerdeführer bei der Zuger Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls von Inventar ein (Verfahren 1A 2020 1045). 2. Am 21. März 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Beschimpfung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei vom Beschuldigten seit Ende September 2019 mehrfach beschimpft worden. Die Beschimpfungen hätten jeweils stattgefunden, wenn der Beschwerdeführer den Beschuldigten auf den Mietvertrag angesprochen habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit "Saubanditen", "Saupack", "huere Jugopack", "Saujugo", "Drecksjugo", "alles die gleichen Banditen", "alles die gleichen Mafiosi", "euch sollte man alle in eine Schüssel schmeissen" beschimpft. Die Beschimpfungen seien in der vom Beschwerdeführer gemieteten Garage an der G.________ in H.________ hauptsächlich persönlich, aber auch per Telefonat ausgesprochen worden (Vi act. 1/1 S. 2). 3. Am 6. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung, trat auf eine allfällige Zivilforderung von B.________ nicht ein und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten. 4. Am 18. Oktober 2021 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in der Sache 1A 2020 1202 sei betreffend Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers, mehrfach begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 21. März 2021 in H.________ und anderswo durch Betitelung desselben als "Saubanditen", "Saupack", "huere Jugopack", "Saujugo" und "Drecksjugo", zu verurteilen und zu bestrafen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in der Sache 1A 2020 1202 betreffend Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme der Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers, mehrfach begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 21. März 2021 in H.________ und anderswo durch Betitelung desselben als "Saubanditen", "Saupack", "huere Jugopack", "Saujugo" und "Drecksjugo", zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Seite 3/7 6. Der Beschuldigte beantragte am 29. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer ist als Betroffener der vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Mit dem Strafantrag hat er sich zugleich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO) und ist mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021, mit der die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung eingestellt wurde. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.). 2.2 Ein Einstellungsgrund liegt sodann vor, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so verzichtet die zuständige Behörde auf eine Strafverfolgung, falls die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB). In diesem Fall, und auch bei fehlendem Strafbedürfnis gemäss Art. 52 StGB, sieht die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung ab (Art. 8 Abs. 1 StPO). Ob die materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung gegeben sind, bestimmt sich nach den in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen und nicht nach Art. 319 StPO (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 27 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung Folgendes aus: 3.1 Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten mehrfach beschimpft worden sei. Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB hätten keinen materiellen Schaden zur Folge, so dass eine Schadensdeckung in Form einer materiellen Leistung nicht im Vordergrund stehe, sondern eher eine Entschuldigung seitens des Verletzers. An der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten habe
Seite 4/7 Letzterer – zumindest teileweise – zugegeben, den Beschwerdeführer beschimpft zu haben. Dies sei jedoch gemäss Aussagen des Beschuldigten in einer "feuchtfröhlichen Runde" gewesen. Der Beschuldigte habe damals vier Jagdgewehre hervorgenommen und unter anderem zum Beschwerdeführer gesagt, dass er damit nicht "jugolis" oder "maffialis" spielen solle. Für diese Äusserungen habe sich der Beschuldigte an der Konfrontationseinvernahme beim Beschwerdeführer entschuldigt und damit die für ihn zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Die übrigen von Art. 53 StGB verlangten Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Einerseits lägen die Voraussetzungen für die bedingte Strafe ohne Weiteres vor, anderseits könnten sowohl das Interesse der Öffentlichkeit als auch dasjenige des Beschwerdeführers an der Strafverfolgung als gering eingestuft werden. Dies gelte auch für die Beschimpfungen, welche der Beschuldigte allenfalls auch ausserhalb einer "feuchtfröhlichen Runde" getätigt habe. Zwar habe sich der Beschuldigte nur für die im Rahmen einer "feuchtfröhlichen Runde" gefallenen Beschimpfungen entschuldigt; diese Entschuldigung zeige jedoch trotzdem das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten bzw. die Einsicht, dass der Beschuldigte durch seine Worte den Beschwerdeführer verletzt habe. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Beschuldigte habe ihn wegen eines angeblich begangenen Diebstahls falsch angeschuldigt, so sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht einmal der Anfangsverdacht einer falschen Anschuldigung vorliege: Die Regeln des (zivilrechtlichen) Eigentumsüberganges, insbesondere die Vorschrift von Art. 715 Abs. 1 ZGB dürften nicht unbedingt jedem juristischen Laien im Detail bekannt sein, sodass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige durchaus der Ansicht habe sein können, dass das Eigentum – wie im Kaufvertrag festgehalten – bis zur vollständigen Bezahlung beim Beschuldigten bleibe. Es sei somit nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer "wider besseres Wissen" eines Diebstahls bezichtigt habe, wie es Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB wäre. 4. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Beschuldigte habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer einzig für die angeblich in feuchtfröhlicher Runde geäusserten Begriffe "jugolis" oder "maffialis" entschuldigt. Im Raum stünden aber über einen längeren Zeitraum immer wieder geäusserte Begriffe wie "Saubanditen", "Saupack", "huere Jugopack", "Saujugo" und "Drecksjugo" sowie weitere Aussagen wie "jetzt muss ich die Sachen einschliessen, sonst sind sie dann weg" und ähnliches. Ein Geständnis, einmal den Ausdruck "jugolis" oder "maffialis" benutzt zu haben, und sich dann dafür zu entschuldigen, sei weder ein Geständnis für die gemäss Staatsanwaltschaft erstellten Straftaten und damit auch keine Wiedergutmachung im Sinne des Gesetzes. Dies betreffe ebenso die Aussage, dass der Beschwerdeführer ein Dieb sei, auch wenn diesbezüglich juristische Detailkenntnisse beim Beschuldigten anfänglich gefehlt haben könnten. An der Konfrontationseinvernahme sei dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft und selbst von seinem eigenen Anwalt klar gemacht worden, dass kein Diebstahl im Sinne des Gesetzes vorliege. Trotz dieser Einsicht habe sich der Beschuldigte nicht durchringen können, die Diebstahlsanzeige zurückzuziehen und sein Desinteresse zu erklären sowie sich für die Einreichung der Diebstahlsanzeige zu entschuldigen. Das Geständnis für einen einzigen Vorfall und die darauf basierende Entschuldigung seien dementsprechend höchstens als marginal und nicht als Wiedergutmachung zu verstehen.
Seite 5/7 5. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzung für eine bedingte Strafe erfüllt und das Interesse der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers an der Strafverfolgung gering sind. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. 5.1 Wiedergutmachung im Falle von Ehrverletzungsdelikten kann in Form einer Entschuldigung erfolgen (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 53 StGB N 15). Die beschuldigte Person muss die Normverletzung aber jedenfalls anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 137 I 16 E. 2.3 m.H.). 5.2 Als Entschuldigung im Sinne einer Wiedergutmachung erachtet die Staatsanwaltschaft die Entschuldigung des Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme vom 23. August 2021 für seine Äusserungen, welche in der "feuchtfröhlichen" Runde gefallen seien (Vi act. 2/7 S. 6 [Protokollnotiz vor Ziff. 20]). Dieser Vorfall trug sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten im Jahr 2020 zu (Vi act. 2/7 Ziff. 23). Die Entschuldigung des Beschuldigten an die Adresse des Beschwerdeführers bezog sich somit ausschliesslich auf den erwähnten Vorfall. Der Beschwerdeführer machte indes in der Strafanzeige ausdrücklich geltend, vom Beschuldigten mehrfach, und zwar im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 21. März 2020, jeweils an der G.________ in H.________ vor Zeugen unter anderem als "Saubanditen", "Saupack", "huere Jugopack", "Saujugo" und "Drecksjugo" bezeichnet worden zu sein. Diese Beschimpfungen, so der Beschwerdeführer an der Konfrontationseinvernahme, seien jeweils erfolgt, als er den Beschuldigten gesehen habe, ca. zwei- bis dreimal pro Woche (Vi act. 2/7 Ziff. 21). Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte an der Konfrontationseinvernahme jedoch vehement und gab an, es sei nur eine Beschimpfung erfolgt und zwar bei ihm zu Hause im Rahmen der "feuchtfröhlichen" Runde, als er vier Jagdgewehre hervorgenommen und gesagt habe, sie sollen dann nicht "maffialis" oder "jugolis" spielen (Vi act. 2/7 Ziff. 23). 5.3 Der Beschuldigte hat das Recht, die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe zu bestreiten. Seine Bestreitung schliesst aber eine gleichzeitige Anerkennung einer Normverletzung aus, welche Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen wäre. Eine solche Anerkennung liegt aber angesichts der Aussagen des Beschuldigten an der Konfrontationseinvernahme nicht vor. Der Beschuldigte hat sich lediglich in Bezug auf einen Vorfall vorbehaltlos entschuldigt und eine Normverletzung anerkannt. Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO kommt daher nicht in Betracht, auch wenn der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, ein Ermessen zusteht. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 ist folglich aufzuheben. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob für eine Einstellung der Strafuntersuchung aus Opportunitätsgründen zusätzlich erforderlich gewesen wäre, dass der Beschuldigte seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zurückgezogen, sein Desinteresse erklärt und sich für das Einreichen der Strafanzeige entschuldigt hätte.
Seite 6/7 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h., es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 8; je m.H.). Der Beschwerdeführer ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse – und nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO vom unterliegenden Beschuldigten – zu entschädigen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA MLaw F.________ (z.H. A.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: