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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2025 13

15 mai 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,543 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsverzögerung | Konkursamt

Texte intégral

20250425_111337_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 13 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 28. April 2020 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die B.________ AG. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. 2. Am 22. Mai 2020 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 61 Gläubiger Forderungen über insgesamt CHF 11'059'519.86 an. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte Lohnforderungen geltend. 3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (act. 1). 4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 forderte das Obergericht Zug den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen ein unterzeichnetes Doppel der Beschwerde sowie die Beilagen im Doppel einzureichen (act. 2). 5. Am 14. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht Zug mit, die Eingabe vom 10. Februar 2025 sei versehentlich an das Obergericht verschickt worden. Das Dokument sei als gegenstandlos zu betrachten und gegebenenfalls zu löschen (act. 3). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug eine neue Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, dem Konkursamt Zug sei aufzutragen, den Konkurs über die B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate zum Abschluss zu bringen (act. 4). 6. In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B.________ AG, Lohnforderungen geltend gemacht. Seit der Konkurseröffnung seien fast fünf Jahre verstrichen, ohne dass sich in diesem Fall etwas getan hätte. Solches sei nicht zulässig und könne von ihm nicht mehr akzeptiert werden. Er lasse das immer wieder gehörte Argument der Arbeitsüberlastung nach bald fünf Jahren nicht mehr gelten. Dem Konkursamt Zug sei daher aufzutragen, den Konkurs der B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate zum Abschluss zu bringen (vgl. act. 4). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe, da die gesetzlich vorgesehene Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens nicht habe eingehalten werden können, entsprechende Anträge auf Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde gestellt. Diesen sei jeweils entsprochen worden, zuletzt am 6. Mai 2024 bis 30. April 2025. Der Aufsichtsbehörde sei bekannt, dass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Mit der Einführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der

Seite 3/5 flankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle stetig gestiegen und habe im Jahr 2024 ihren bisherigen Höchststand erreicht. Aufgrund der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen SchKG-Änderung müsse zudem mit einem erneuten starken Anstieg der Konkursverfahren gerechnet werden und sei erneut eine erhebliche Personalaufstockung notwendig geworden. Hinzu kämen weitere erhöhte Anforderungen wie etwa die Feststellung strafrechtlich relevanter Vorkommnisse. Einstweilen bleibe daher nichts anders übrig, als bei neu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu verwerten sowie die entsprechenden Befragungen durchzuführen. Sämtliche weiteren Handlungen seien bei allen Konkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Die hohe Anzahl an Arbeitnehmerforderungen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Subrogationen sowie die Bearbeitung von Pfandansprüchen erforderten einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand beim Erstellen des Kollokationsplanes. Der Fall sei aber in Bearbeitung (vgl. act. 6). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich wie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 8 vom 2. Mai 2023 E. 3).

Seite 4/5 4. 4.1 Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B.________ AG fünf Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang. 4.2 Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der Regierungsrat des Kantons Zug zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregisterund Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Der Kantonsrat genehmigte an der Sitzung vom 24. November 2022 gesamthaft 400 zusätzliche Stellenprozente für die Sachbearbeitung Konkursamt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 24. November 2022, Nachmittag, S. 3096 ff.). Mit dieser Personalaufstockung hätte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes, die aufgrund der Einführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der flankierenden Covid- Massnahmen gestiegen ist, wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden sollen. Trotzdem erreichten die Konkursverfahren im Jahre 2024 einen neuen Höchststand. Sodann trat per 1. Januar 2025 eine Änderung im SchKG in Kraft. Neu werden sämtliche öffentlichrechtlichen Forderungen wie Steuerausstände und offene AHV-Beiträge nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist mit einem weiteren Anstieg der Konkursverfahren zu rechnen. Im Hinblick auf diese Änderungen bewilligte der Kantonsrat des Kantons Zug auf Antrag des Regierungsrats dem Handelsregister- und Konkursamt weitere 15,5 Stellen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 28. November 2024, Nachmittag, S. 1783 i.V.m. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. September 2024 [Vorlage Nr. 3797.1]). Immerhin ist es dem Konkursamt zwischenzeitlich gelungen, im vorliegenden Konkursverfahren das Debitoreninkasso in einem ersten Schritt abzuarbeiten. Das Konkursamt schrieb Anfang Jahr über 250 potenzielle Schuldner an. Mittlerweile konnten über CHF 43'500.00 admassiert werden. Diesbezüglich sind noch Mahnschreiben und ein Zirkularschreiben zu versenden. Das Konkursamt rechnet damit, das Verfahren im Jahr 2025 so weit voranzutreiben, dass der Abschluss für das Jahr 2026 ins Auge gefasst werden kann (vgl. Gesuch des Konkursamtes vom 1. Mai 2025 um Verlängerung der Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens bis zum 30. April 2026). 4.3 Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Konkurs der B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).

Seite 5/5 5. Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen. 6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der B.________ AG beförderlich weiterzuführen und abzuschliessen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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