20241219_120701_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Zustelladresse: D.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Tschechien und einzige Aktionärin der E.________ AG mit Sitz in Zug (nachfolgend: Schuldnerin). B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sowie ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates und Arbeitnehmer der Schuldnerin (act. 1 Rz 2). Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Schuldnerin den Konkurs (Verfahren EK 2023 221). 2. Am 16. Februar 2024 erklärte das Kantonsgericht Zug das Konkursverfahren als geschlossen, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 5'000.00 leiste. Das Konkursamt publizierte die Einstellung des Konkursverfahrens über die Schuldnerin am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB und im Amtsblatt des Kantons Zug (act. 1/5). 3. Mit E-Mail vom 1. März 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Konkursamt mit, dass sie die Durchführung des Konkursverfahrens verlangten und bereit seien, die Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten (act. 1/6). Am 4. März 2024 antwortete das Konkursamt, das Konkursverfahren über die Schuldnerin sei mangels Aktiven eingestellt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reagierte gleichentags und bekräftigte, dass die Beschwerdeführer die Sicherheit leisten würden, sobald sie die Zahlungsangaben erhalten würden. Am 12. März 2024 erklärte das Konkursamt, es habe übersehen, dass die Beschwerdeführer nach den Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit von CHF 5'000.00 gefragt hätten, weshalb die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens geprüft werde. Mit E-Mail vom 24. September 2024 teilte das Konkursamt den Beschwerdeführern mit, die Abklärungen seien negativ verlaufen. Weder sei es dem Amt gesetzlich erlaubt, einen verspätet eingegangenen Kostenvorschuss anzunehmen, noch hätten seine Bemühungen dazu geführt, dass nachträglich entdeckte Vermögenswerte hätten aufgefunden und zur Konkursmasse hinzugezogen werden können. Das Konkursverfahren gelte daher als mangels Aktiven eingestellt (act. 1/3). 4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Sie beantragten, das Konkursamt sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit mitzuteilen und nach der Leistung der Sicherheit das Konkursverfahren durchzuführen (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und durch das Gericht eine neue Frist anzusetzen (act. 3).
Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer bringen – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1): 1.1 Das Konkursamt habe die Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit nicht öffentlich bekannt gemacht. Für ein ausländisches Rechtssubjekt sei es objektiv unmöglich, eine internationale Zahlungstransaktion in die Schweiz ohne Kenntnis der Zahlungsangaben innerhalb von Tagen durchzuführen. Die Auslegung von Art. 230 Abs. 2 SchKG, wonach man das Recht verliere, die Durchführung des Konkurses zu verlangen, wenn man die Sicherheit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen leiste, auch wenn die Zahlungsangaben unbekannt seien, sei zu restriktiv. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und benachteilige Ausländer, die keine Möglichkeit hätten, persönlich zu erscheinen, um die Sicherheit zu leisten. Das Konkursamt habe ihnen (den Beschwerdeführern) verwehrt, ihre Vermögensrechte i.S.v. Art. 230 Abs. 2 SchKG auszuüben und damit in ihr Eigentumsrecht eingegriffen (Art. 26 BV). Das Konkursverfahren verstosse gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 BV) sowie gegen das Recht auf ein gerichtliches Verfahren (Art. 30 BV). Auf völkerrechtlicher Ebene sei die Schweiz überdies verpflichtet, Investitionen von tschechischen Investoren auf dem Gebiet der Schweiz zu schützen. Diese beidseitige Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 7. August 1991. Die Beschwerdeführerin 1 habe in den Jahren 2020-2022 ca. CHF 860'000.00 in die Schuldnerin investiert. 1.2 Auch der zweite angebliche Grund der Einstellung des Verfahrens, das Konkursamt habe nachträglich keine Vermögenswerte entdeckt, treffe nicht zu. Sie (die Beschwerdeführer) hätten dem Konkursamt am 1. März 2024 mitgeteilt und bewiesen, dass die Schuldnerin Forderungen gegen Dritte habe. Dies habe in der Zwischenzeit der rechtskräftige Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Juli 2024 bestätigt, worin festgestellt worden sei, dass die Generalversammlungsbeschlüsse der Schuldnerin vom 24. Januar 2023 nichtig seien. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Schuldnerin basierten auf Zahlungen ohne Rechtsgrund, überflüssigen Zahlungen und dem Entzug von Vermögensgegenständen. 2. Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht gemäss Art. 230 SchKG auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Abs. 1). Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Abs. 2). Die Frist von 10 Tagen berechnet sich nach Kalendertagen, ist verlängerbar (Art. 33 Abs. 2 SchKG) und wiederherstellbar (Art. 33 Abs. 4 SchKG), wobei der diesbezügliche Entscheid dem Konkursgericht obliegt (Lustenberger/ Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 9 mit Hinweis auf BGE 74 III 75 E. 1 und 3 und Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2015 E. 3.6; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020, Art. 230 SchKG N 14; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 230 SchKG N 8; a.M. Kantonsgericht Graubünden KSK 19 28, wonach die Aufsichtsbehörde zuständig sei).
Seite 4/5 3. Die Beschwerdeführer haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland. Sie erklärten mit Schreiben vom 1. März 2024 an das Konkursamt, dass sie bereit seien, die Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten. Im Rubrum wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Kostenvorschuss "aufgrund eines Empfangsscheines" geleistet werde, mithin sobald sie die Zahlungsangaben erhalten würden (act. 1/6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekräftigte dies mit E-Mail vom 4. März 2024 und wies gleichzeitig darauf hin, dass die zehntägige Frist "heute" [am 4. März 2024] ende und das Konkursverfahren nicht abgeschlossen werden dürfe, sondern durchzuführen sei (act. 1/3). Damit verlangten die Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine Fristerstreckung für die Leistung der Sicherheit, um die Zahlung aus dem Ausland veranlassen zu können. Das Konkursamt hätte das Gesuch um Fristerstreckung sogleich dem Konkursrichter unterbreiten müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG). In dessen Ermessen hätte es gestanden, über das Gesuch ohne Aufschub zu entscheiden und – bei einem positiven Entscheid – eine Nachfrist zur Vorschussleistung festzusetzen oder aber bloss aufschiebende Wirkung zu verfügen, um erst später den Entscheid über das Gesuch und über die Rechtswirksamkeit einer inzwischen allenfalls erbrachten Vorschussleistung zu treffen. Nachdem jedoch einerseits der Konkursrichter mit dem Begehren der Beschwerdeführer noch nicht befasst worden ist und diese anderseits die Sicherheit angeboten haben (und im Beschwerdeverfahren weiterhin anbieten), wird das Konkursamt die Sicherheit entgegenzunehmen und das Begehren der Beschwerdeführer alsdann mit den zugehörigen Akten dem Konkursrichter zu überweisen haben (vgl. zum Ganzen: BGE 75 III 75 E. 3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: