20241031_135442_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 53 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 14. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Konkursandrohung, Zustellung Zahlungsbefehl, Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 7. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) in der Betreibung Nr. D.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl über CHF 2'568'523.55 (Hauptforderung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2021 53 vom 4. April 2024), CHF 61'200.00 (Gerichtskosten) und CHF 47'231.80 (Parteientschädigung), je nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2024, aus. Die Zustellung erfolgte am 9. August 2024 an E.________, Angestellte von Rechtsanwalt F.________, Domizilhalter (act. 6/2). Per E-Mail und Einschreiben vom 29. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 1/4). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 1/2). 2. Am 30. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. D.________ die Konkursandrohung aus. Die Zustellung erfolgte am 5. September 2024 wiederum an E.________, Angestellte von Rechtsanwalt F.________ (act. 3/2 und 6/2). 3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2). 4. In einer weiteren Eingabe vom 17. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug "Rekurs" gegen die Konkursandrohung vom 30. August 2024. Weiter stellte sie – erneut – ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Schliesslich machte sie geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei mangelhaft, und focht damit implizit die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 an (act. 3). Das Betreibungsamt Zug leitete auch diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht Zug weiter (act. 4). 5. Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde gegen die Konkursandrohung erscheine verspätet. Zudem stelle sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. September 2024 tatsächlich am 16. September 2024 bei der Post aufgegeben worden sei. Der Abteilungspräsident gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen (act. 5). 6. Am 27. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und reichte weitere Dokumente ein (act. 6). 7. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 7).
Seite 3/6 Erwägungen 1. Zunächst erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024, in welcher das Amt festhielt, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 19. August 2024 abgelaufen und der am 30. August 2024 erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Rechtsuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (Urteile des Bundesgericht 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 und 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2; vgl. auch Benn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 9). 1.2 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 ging der Beschwerdeführerin gemäss den Sendungsinformationen der Post am 6. September 2024 zu. Die Frist zur Anfechtung dieser Verfügung begann somit am 7. September 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zug trägt zwar das Datum des 16. September 2024, ging aber gemäss dem Eingangsstempel des Betreibungsamts erst am 19. September 2024 dort ein. Der Nachweis, dass die Sendung tatsächlich am 16. September 2024 bei der Post aufgegeben wurde, obliegt der Beschwerdeführerin. 1.2.1 Am 25. September 2024 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin daher per Einschreiben Gelegenheit, den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen (act. 5). Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. 1.2.2 Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn die Post – allenfalls im Auftrag des Adressaten – eine längere Abholfrist gewährt oder die Sendung "postlagernd" oder aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrages auf der Poststelle aufbewahrt und zur Abholung bereithält. In solchen Fällen gilt die Zustellung am siebten Tag nach Eingang der Sendung beim Postamt, bei welchem die Sendung abzuholen ist, als erfolgt, wobei die Frist am dem Eingangstag folgenden Tag beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung vom Adressaten gar nicht oder zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der siebentägigen Frist entgegengenommen wird, und auch wenn der siebte Tag auf ein Wochenende oder einen anerkannten gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PP230002-O/U vom 23. März 2023 E. 3.2; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 138 ZPO N 20 f. m.H.).
Seite 4/6 1.2.3 Gemäss den Sendungsinformationen der Post traf das Schreiben des Obergerichts vom 25. September 2024 am 27. September 2024 an der Abhol-/Zustellstelle ein. Seither liegt die Sendung "postlagernd" in der Poststelle und ist bereit zur Abholung (vgl. act. 8). Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Gerichts rechnen, weshalb die Zustellfiktion zum Tragen kommt. Die Abholungsfrist begann somit am 28. September 2024 zu laufen und endete am 4. Oktober 2024. Innert den darauffolgenden 10 Tagen hat die Beschwerdeführerin weder eine Stellungnahme noch entsprechende Belege eingereicht. Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 2.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 2.2 Die Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann. Kein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, temporäre Abwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Zahlungsbefehl erst am 23. August 2024 erhalten. Da sie [wohl: ihre Organe] abwesend gewesen sei, habe sie die Korrespondenz von Rechtsanwalt F.________ ohne gültige Vollmacht nicht entgegennehmen können (vgl. act. 1 S. 2; act. 3 S. 3). Wie dargelegt, stellt eine temporäre Abwesenheit der Organe der Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich (vgl. E. 2.2). Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt hätte, Rechtsanwalt F.________ rechtzeitig eine Vollmacht für die Weiterleitung der Dokumente auszustellen. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerdeführerin nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 3. Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein. Die Zustellung der Konkursandrohung erfolgte am 5. September 2024 an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin. Eine Angestellte von Rechtsanwalt F.________, E.________, nahm die Konkursandrohung gestützt auf eine Vollmacht
Seite 5/6 der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 entgegen (vgl. 6/3). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. September 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit der erst am 17. September 2024 bei der Post aufgegeben Beschwerde ist die Frist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz entsprechender Aufforderung nicht dazu vernehmen (vgl. E. 1.2.1 ff.). Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Nach dem Gesagten ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 als auch auf die Beschwerde gegen die Konkursandrohung zufolge Verspätung nicht einzutreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Konkursandrohung wird nicht eingetreten. 3. Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 7. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Betreibungsgläubigerin C.________, vertreten durch G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: