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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 50

3 décembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,196 mots·~6 min·4

Résumé

Pfändung | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20241029_112939_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Verschiedene Gläubiger hoben beim Betreibungsamt Zug gegen die C.________ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eine Betreibung an. Am 20. Februar 2024 wurde der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, D.________, rechtshilfeweise vom Betreibungsamt Villmergen einvernommen. An der Einvernahme gab D.________ (u.a.) an, die Schuldnerin verfüge über Debitorenforderungen gegenüber der A.________ AG, Wohlen (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in Höhe von ca. CHF 11'229.40 ("Termin bei Friedensrichter am 12.03.2024"), ca. CHF 16'000.00 ("wird auch noch eine Verhandlung beim Friedensrichter geben") und ca. CHF 4'000.00 ("offen, ob bestritten"). Das Betreibungsamt Villmergen vollzog die Pfändung für diese Forderungen am 20. Februar 2024 und stellte dem Betreibungsamt Zug am 4. März 2024 den Pfändungsbericht zu (act. 3/1). 2. Mit Schreiben vom 5. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin die Pfändung der Forderungen an. Es erklärte, dass sämtliche Debitorenguthaben der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 31'229.40 in vollem Umfang gepfändet worden seien. Diese Forderungen könnten rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt werden. Bei Bezahlung an die betriebene Schuldnerin könne nochmalige Zahlung verlangt werden ("Anzeige von der Pfändung einer Forderung [Art. 99 SchKG]; act. 1/3 und 3/2). 3. Am 8. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug per E-Mail mit, dass sie Bestand, Höhe und Fälligkeit der angeblichen Forderungen vollumfänglich bestreite (act. 3/3). In der Folge pfändete das Betreibungsamt Zug das Debitorenguthaben der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 11'229.40 als bestrittene Forderung (act. 3/4). Die Pfändungsurkunde wurde am 10. Mai 2024 per Einschreiben versandt (act. 3/5). 4. Weitere Abklärungen des Betreibungsamtes Zug ergaben, dass die Schuldnerin die Forderungen gegen die Beschwerdeführerin bereits in Betreibung gesetzt und eingeklagt hatte. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten die Beschwerdeführerin, der Schuldnerin CHF 11'229.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023 zu bezahlen. Zudem beseitigte es den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. E.________ des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang (act. 1/5 und 3/6). Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 5. März 2024 nochmals mit, dass der vom Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdeführerin zugesprochene Betrag in vollem Umfang gepfändet sei und rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt Zug bezahlt werden könne (act. 1/1 und 3/7). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/5 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 19. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei das Betreibungsamt der Stadt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug. 6. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 7. Die Schuldnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung eines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer muss ein konkretes Ziel verfolgen; er muss durch die Folgen des angefochtenen Entscheids materiell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). 1.2 Sperranzeigen stellen keine Betreibungshandlung i.e.S. dar, sondern dienen lediglich der Vermögenserhaltung und haben somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, selbst wenn der Drittschuldner den Bestand der Forderung bestreitet. Bestreitet der Drittschuldner die Forderung, ist auf diesen Umstand und – sofern bekannt – auf die Gründe der Bestreitung in der Pfändungsurkunde hinzuweisen. Die bestrittene Forderung ist in diesem Fall nach Art. 131 SchKG abzutreten, anzuweisen oder öffentlich zu versteigern. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist hingegen einzuschlagen, wenn der Drittschuldner oder ein Dritter behauptet, die gepfändete Forderung stehe nicht (oder nicht in vollem Umfang) dem Schuldner zu oder sie sei mit einem Pfandrecht belastet. Der Drittschuldner ist gegen die Sperranzeige nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er dadurch auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändung an sich hinweist (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PS180142 vom 22. Oktober 2018 E. 2.3.1; Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG N 10).

Seite 4/5 1.3 Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen; fehlt sie, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 45 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der "Verfügung" des Betreibungsamtes Zug vom 19. August 2024, mithin die Aufhebung des Schreibens, worin das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin (nochmals) mitgeteilt hat, dass der vom Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdeführerin zugesprochene Betrag in vollem Umfang gepfändet sei und rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt Zug bezahlt werden könne. Gegen diese Sperranzeige ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin – wie dargelegt (vgl. E. 1.2) – nicht beschwerdelegitimiert. Nichtigkeit der Pfändung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb diesbezüglich eine Prüfung der Beschwerdelegitimation entfällt. 1.5 Demnach ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt, die Grundlage entzogen. Ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin durch den Pfändungsvollzug nicht in ihren geschützten Interessen betroffen und daher nicht zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug legitimiert, kann sie auch nicht beantragen, es sei mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - C.________ GmbH Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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