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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2024 3

21 mars 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,246 mots·~6 min·3

Résumé

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung

Texte intégral

20240306_172407_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 3 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 11. Dezember 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 308.80 nebst Zins, diversen Auslagen von CHF 33.00 und Verzugsschaden von CHF 159.80 zu. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Teil-Rechtsvorschlag mit Bezug auf die Auslagen und den Verzugsschaden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag vom 9. Januar 2024 als verspätet zurück und wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin. 2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung verwies er zunächst auf seine E-Mail vom 9. Januar 2024 an das Betreibungsamt Zug. Darin hatte er ausgeführt, bereits am 21. Dezember 2023 eine E-Mail verfasst zu haben, um Teilrechtsvorschlag mit Bezug auf die Auslagen und den Verzugsschaden zu erheben. Da sein Laptop nicht mit dem WLAN verbunden gewesen sei bzw. er die SIM im Laptop nicht aktiviert gehabt habe, sei die E-Mail im Postausgang stecken geblieben. Dies habe er erst "heute Nachmittag" [9. Januar 2024] nach den Ferien gesehen. Weiter hielt der Gesuchsteller im Gesuch fest, gemäss der Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Januar 2024 sei die Rechtsvorschlagsfrist am 5. Januar 2024 abgelaufen. In dieser Zeit sei er gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis zusätzlich noch mit einer starken Angina Tonsillitis mit Fieber etc. zuhause gewesen und habe deshalb schlicht erst am 9. Januar 2024, als er seine E-Mails habe überprüfen wollen, gemerkt, dass die am 21. Dezember 2023 verfasste E-Mail nicht versandt worden sei. Er habe dann aber sofort reagiert und das Betreibungsamt angeschrieben. In Anbetracht des (ursprünglich) eigentlich zeitnahen Rechtsvorschlags bzw. des im Nachhinein lediglich vier Tage zu spät erfolgten Rechtsvorschlags und der oben genannten Umstände ersuche er um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und Genehmigung des Rechtsvorschlags gemäss seinen E-Mails vom 21. Dezember 2023 bzw. vom 9. Januar 2024. 3. In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Betreibungsgläubigerin reichte keine Vernehmlassung ein. 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den

Seite 3/4 Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.). 4.2 Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Allerdings trägt der Betriebene das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213). 5. Die E-Mail mit dem Rechtsvorschlag vom 21. Dezember 2023 gelangte gemäss Darstellung des Gesuchstellers deshalb nicht an das Betreibungsamt, weil sein Laptop über keine Internetverbindung verfügte, als er den Befehl zum Versand gab. Dabei handelt es sich nicht um ein absolut unverschuldetes Hindernis. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen zu prüfen, ob die E-Mail auch tatsächlich an das Betreibungsamt versandt worden ist, nachdem, wie erwähnt, das Risiko für die Übermittlung bei ihm lag. Als Beleg, dass es ihm erst am 9. Januar 2024 möglich war, Kenntnis davon zu nehmen, dass die E-Mail nicht verschickt worden war, reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr.med. B.________ vom 12. Januar 2024 ein. Dieser bescheinigte ihm für die Zeit vom 3.-10. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit. Mit diesem Zeugnis hat der Gesuchsteller jedoch nicht dargetan, dass er unverschuldeterweise daran gehindert war, seinen Irrtum innert der bis zum 5. Januar 2024 laufenden Rechtsvorschlagsfrist zu bemerken und innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte der Gesuchsteller aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb seine Krankheit dazu führte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dies hat er nicht getan. Bei der von ihm geltend gemachten Angina tonsillaris bzw. Tonsillitis handelt es sich um eine Mandelentzündung. In diesem Zustand wäre es dem Beschwerdeführer innert der Rechtsvorschlagsfrist aber möglich gewesen, Nachschau zu halten, ob seine E-Mail vom 21. Dezember 2023 tatsächlich versandt worden ist. Zudem hätte ihn seine Krankheit nicht daran gehindert, die noch nicht versandte E-Mail an das Betreibungsamt zu übermitteln. So war es ihm denn auch möglich, am 9. Januar 2024, als er gemäss dem Arztzeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, den Postausgang seiner E-Mails zu prüfen und mit E-Mail vom gleichen Tag Rechtsvorschlag zu erheben. Schliesslich steht die von ihm geltend gemachte Mandelentzündung in starkem Kontrast zu seinen Ausführungen in der E-Mail vom 9. Januar 2024 an das Betreibungsamt, wonach er "erst heute Nachmittag nach den Ferien" festgestellt habe, dass seine E-Mail vom 21. Dezember 2023 im Postausgang stecken geblieben sei. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er aufgrund eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 4/4 6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchsteller - Betreibungsamt Zug - E.________ AG, als Vertreterin der Betreibungsgläubigerin C.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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