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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 26

3 juillet 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,121 mots·~11 min·5

Résumé

Pfändungsankündigung | Betreibungsamt Risch

Texte intégral

20240618_114940_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 26 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas, betreffend Pfändungsankündigung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. In den vom C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger), vertreten durch die B.________, gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen zwei Betreibungen für CHF 496.50 sowie CHF 156.00 nebst Zins versuchte das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos, der Beschwerdeführerin die am 17. August 2023 ausgestellten Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ zuzustellen (act. 3, act. 3/3 f. und act. 3/11 f.). Am 31. August 2023 ersuchte das Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle Nr. E.________ und F.________ an G.________, Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (act. 3/6 und act. 3/8). Am 25. November 2023 stellte die Zuger Polizei G.________ die genannten Zahlungsbefehle zu (act. 3/11 f.). Dagegen erhob diese am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit zwei separaten Entscheiden vom 4. März 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Betreibungsgläubiger in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ je definitive Rechtsöffnung für CHF 496.50 bzw. CHF 156.00 nebst Zins zu 4 % auf CHF 85.00 seit 10. August 2023 (Verfahren ER 2024 84 und ER 2024 85; act. 3/15 und act. 3/19). Am 27. März 2024 gingen beim Betreibungsamt in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ die Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers ein (act. 3/1 f.); diesen beigelegt waren die Rechtsöffnungsentscheide (act. 3). Mit Pfändungsankündigungen vom 27. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Risch der Beschwerdeführerin per A-Post Plus an, dass die Pfändungen in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ am 15. April 2024 auf dem Amt vollzogen werden (act 3, act. 3/14 und act. 3/18). Da zu diesem Termin niemand auf dem Amt erschien und bis dahin keine Zahlungen geleistet wurden, stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 16. April 2024 je eine zweite Vorladung – wiederum per A-Post Plus – zu (act. 3/16 und act. 3/20). 2. Mit Eingabe vom 27. April 2024 (Datum Poststempel: 28. April 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung mit folgenden Anträgen: 1. Das Betreibungsamt Risch ist anzuweisen, sämtliche Betreibungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin umgehend einzustellen; dies insbesondere und zumindest so lange, bis das das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung). 2. Es ist die Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ und von deren damit verbundenen Handlungen festzustellen. 3. Sollte die Nichtigkeit nicht vorliegen, ist festzustellen, dass nicht sämtliche und notwendigen Voraussetzungen für die angedrohten Pfändungen vorhanden sind resp. einzelne dafür notwendige Voraussetzungen fehlen. 4. Es ist festzustellen, dass die Pfändungsankündigungen und allenfalls durchgeführte Pfändungen mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen nichtig sind. 5. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Anfragen zu beantworten und sämtliche die Angelegenheit betreffenden Dokumente lückenlos

Seite 3/7 und damit vollständig und unverändert der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen; dazu sind auch die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Datenschutzverordnung vollumfänglich zu berücksichtigen und einzuhalten. 6. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche Kostenbehauptungen detailliert aufzuführen und zu belegen. 7. Sollte das Betreibungsamt Risch sämtliche Belege vorlegen können, ist der Beschwerdeführerin genügend Zeit einzuräumen, um zu den Belegen und vorgelegten Nachweisen Stellung zu nehmen. 8. In jedem Falle sind sämtliche bislang behaupteten Kosten aufzuheben und aus dem Recht zu weisen. Das Betreibungsamt Risch hat solche selbst zu tragen. 9. Der Gläubiger ist zu verpflichten, sämtliche Belege und Zustellbescheinigungen für die behaupteten Forderungen vorzulegen und der Beschwerdeführerin genügend Zeit einzuräumen, um zu den Belegen und Nachweisen Stellung zu nehmen. Insbesondere hat die Gläubigerin zu belegen, dass sie auch Gläubigerin für die H.________ ist. 10. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, die im Betreibungsregister erfolgten Einträge der Beschwerdeführerin vorzulegen und gleichzeitig keinerlei Auskünfte mehr zu erteilen. Bereits erfolgte Auskünfte sind der Beschwerdeführerin (mit Datum, Zeit- und Adressangaben etc.) bekannt zu geben und den Anfragenden deren Unrichtigkeit mitzuteilen. 11. Auf die Erhebung von irgendwelchen Kosten hat das Betreibungsamt zu verzichten; solche sind allenfalls dem angeblichen Gläubiger zu belasten. 12. Das vorliegende Verfahren ist unter Kosten- und Ersatzpflicht zu Lasten der Beschwerdegegner durchzuführen. 13. Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen und die Beschwerdegegner haben für allfällige noch notwendige Aufwendungen vollumfänglich Ersatz zu leisten. 3. Mit Verfügung vom 29. April 2024 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. 4. Während der Betreibungsgläubiger auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 5. Am 20. Juni 2024 reichte das Kantonsgericht Zug die am 13. Juni 2024 angeforderten Akten der Rechtsöffnungsverfahren ER 2024 84 und ER 2024 85 ein.

Seite 4/7 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr seien in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ nie irgendwelche Zahlungsbefehle zugestellt worden, weshalb es an den Voraussetzungen für die Durchführung der Pfändungsverfahren fehle. Zudem habe sie keine Kenntnis von allenfalls erfolgten Rechtsöffungsverfahren. Es sei daher die Nichtigkeit der Betreibungsverfahren festzustellen. 2. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält, ist nichtig. Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei dies jederzeit festgestellt werden kann. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, z.B. wenn die Urkunde in die Hände des Schuldners gelangt oder der Schuldner weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hat, entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 23 mit Hinweisen). 3. Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). 3.1 Art. 65 SchKG regelt somit u.a. die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Betreibungsurkunden zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zahlungsbefehl (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 64 SchKG N 8a und Art. 65 SchKG N 1 mit Hinweisen). 3.2 Die zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden empfangsberechtigten Vertreter der im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Empfangsberechtigt ist jedes Mitglied der Verwaltung, also des Verwaltungsrats oder des Vorstandes gemäss Handelsregistereintrag. Empfangsberechtigt ist jedoch auch jeder Direktor oder Prokurist der betriebenen Gesellschaft, womit dargetan ist, dass auch die Geschäftsleitung zur Entgegennahme befugt ist. Der Prokurist ist auch empfangsberechtigt, wenn er lediglich kollektiv zeichnet; es kann schliesslich nur an eine Person zugestellt werden, nicht gleichzeitig an mehrere. Das Gleiche gilt bei mehreren Liquidatoren. Die Zustellung an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied erfolgt rechtsgültig, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Die Zustellung an den "faktischen" Geschäftsführer einer GmbH ist nichtig, wenn die Gesellschafter nicht zeichnungsberechtigt sind und der Eintrag des einzigen Geschäftsführers im Handelsregister gestrichen worden ist. Die Zustellung ist auch möglich an Personen, die im Handelsregister ohne eingetragene Funktionen als zeichnungsberechtigt aufgeführt sind, weil ihre Vertretungsmacht weitergeht als die eines Prokuristen. Gleiches gilt auch für zeichnungsberechtigte Vizedirektoren. Eine Zustellung an ein im Handelsregister eingetragenes Organ einer Gesellschaft ist gültig, auch wenn zuvor ein anderes Organ die Post angewiesen hat, die Korre-

Seite 5/7 spondenz an seine eigene Adresse zu senden (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 6 mit Hinweisen). 3.3 Im Handelsregister ist I.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift und als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen, G.________ dagegen nur als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Mangels Organstellung und infolge fehlender Zeichnungsberechtigung war sie daher gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht befugt, die Zahlungsbefehle für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen. 4. Nachdem das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos versucht hat, der Beschwerdeführerin bzw. I.________ die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ zuzustellen, stellt sich die Frage, ob es diese infolge der Unerreichbarkeit des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers ersatzweise an G.________ zustellen durfte. 4.1 Werden die in Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erwähnten Vertreter der juristischen Person in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen andern Angestellten erfolgen. 4.2 Eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Betreibungsurkunde einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an einem im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10). Die gesetzlichen Anforderungen an die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls richten sich abschliessend nach dem SchKG, womit das Recht der Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR (Anscheins- und Duldungsvollmacht) keinen Platz hat. Sie spiegeln die Tragweite der Betreibung für den Schuldner wider. Insbesondere sollen sie gewährleisten, dass der Zahlungsbefehl in die Hände der natürlichen Person gelangt, die für die juristische Person in Betreibungssachen handelt, insbesondere Rechtsvorschlag erheben kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.3). 4.3 Wie erwähnt, versuchte das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ zuzustellen. Gleichwohl war die ersatzweise Zustellung der Zahlungsbefehle an G.________ nicht zulässig. Die Zahlungsbefehle wurden G.________ nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, sondern an ihrem Wohnort in Baar zugestellt. Zudem handelt es sich bei G.________ nicht um eine Angestellte der Beschwerdeführerin, sondern um die Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Eine gültige Ersatzzustellung lag damit nicht vor. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt der Zahlungsbefehle ergibt, widerspruchslos hingenommen hat und die Zahlungsbefehle damit ihre Wirkung entfaltet haben.

Seite 6/7 5.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer bestritt, von den Zahlungsbefehlen in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ Kenntnis erlangt zu haben. Auch wenn unter normalen Umständen zu erwarten wäre, dass eine Gesellschafterin den anderen Gesellschafter und gleichzeitigen Geschäftsführer über der Erhalt der Zahlungsbefehle orientieren würde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie von den Zahlungsbefehlen in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ keine Kenntnis hatte. 5.2 In den beigezogenen Akten ER 2024 84 und ER 2024 85 liegt sodann kein Nachweis für die Zustellung der beiden Einladungen zur Vernehmlassung sowie der beiden Rechtsöffnungsentscheide vom 4. März 2024 vor. Eine Nachfrage bei der Zuger Polizei vom 20. Juni 2024, die mit der Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide betraut wurde, hat ergeben, dass die Entscheide der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt werden konnten (act. 8). Somit konnten die Zahlungsbefehle auch nicht durch eine andere Betreibungshandlung ihre Wirkung entfalten. 6. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ infolge der fehlerhaften Zustellung nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt sind und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von den in diesen Betreibungsverfahren ergangenen Rechtsöffnungsverfahren hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass die Zahlungsbefehle vom 17. August 2023 in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ des Betreibungsamtes nichtig sind. Das Betreibungsamt Risch ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle neu zuzustellen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sich diese überhaupt als zulässig erweisen. 8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ des Betreibungsamtes Risch nichtig sind, und das Betreibungsamt Risch wird angewiesen, die Zahlungsbefehle neu zuzustellen. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Seite 7/7 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Risch - D.________ - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten ER 2024 84 und ER 2024 85) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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