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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2024 23

18 juin 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,369 mots·~7 min·5

Résumé

Arrestvollzug | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20240603_111213_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Arrestvollzug

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erliess am 9. April 2024 auf Ersuchen der D.________ Inc., USA, einen Arrestbefehl gegen die A.________ AG, Zug (act. 6/1). 2. Am 10. April 2024 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest. Die Arrestsperranzeige Nr. E.________ enthielt u.a. folgenden Passus: "Gemäss Art. 278 SchKG kann gegen diesen Arrest beim Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute, schriftlich Einsprache erhoben werden. Dieser Einsprache kommt indessen auf keinen Fall aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG)" (act. 6/2). 3. Mit E-Mail vom 15. April 2024 ersuchte die A.________ AG das Betreibungsamt Zug, die Arrestsperranzeige Nr. E.________ dahingehend in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Ansetzung der 10-Tages-Frist zur Arresteinsprache entfernt werde, weil diese erst mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginne. In ihrer Antwort-E-Mail vom 18. April 2024 teilte das Betreibungsamt der A.________ AG sinngemäss mit, keine Wiedererwägung vorzunehmen (act. 1/4). 4. Gegen den Arrestvollzug erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig ist. 2. Eventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufzuheben. 3. Subeventualiter sei die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuausstellung der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 10. April 2024 im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt der Stadt Zug zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Seite 3/5 7. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2024 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 8). 8. Die D.________ Inc., verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 7). Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursbeamten bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Bei der Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 handelt es sich um eine individuell-konkrete betreibungsamtliche Anordnung, welche das Verfahren weiterführt und gegen aussen in Erscheinung tritt, mithin um ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Art. 278 Abs. 1 SchKG so zu verstehen, dass die Einsprachefrist erst mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginne, nicht schon mit der Kenntnisnahme vom Arrestvollzug. Indem das Betreibungsamt in der Arrestsperranzeige eine Frist angesetzt habe, um innert 10 Tagen "seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute" gegen den Arrest Einsprache zu erheben, habe es Art. 278 Abs. 1 SchKG verletzt. Es sei offensichtlich, dass die Arrestsperranzeige verfrüht sei und sie, die Beschwerdeführerin, an einer effektiven Verteidigung hindere. Zudem habe sie das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass verschiedene mit Beschlag belegte Vermögenswerte offensichtlich nicht in ihrem Eigentum stünden, insbesondere sämtliche geleasten Fahrzeuge. Sie habe somit noch keine sichere Kenntnis davon, auf welche Vermögenswerte sich der Arrestbeschlag beziehen werde. Weiter sei sie mangels Zustellung des Arrestbefehls über die angebliche Arrestforderung und den vermeintlichen Arrestgrund nicht orientiert worden. Auch dies verunmögliche es ihr, sich mittels Einsprache effektiv zur Wehr zu setzen. Aus all dem folge, dass die Frist zur Einsprache in der Arrestsperranzeige verfrüht angesetzt worden sei (vgl. act. 1 Rz 14 ff.). 3. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Frist für die Arresteinsprache ab Datum der Zustellung der Abschrift der Arresturkunde zu laufen, wobei die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 SchKG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arrestschuldner beim Arrestvollzug anwesend oder vertreten war, ob ihm bzw. seinem Vertreter Einsicht in die Arrestakten gewährt wurde und ob er bzw. sein Vertreter vom Arrestbefehl Kenntnis erhalten hat (BGE 135 III 232 E. 2.4; vgl. auch Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 30). Der Arrestschuldner darf die förmliche Zustellung der Arresturkunde abwarten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230069 vom 23. Juni 2023 E. 4.2). 4. Vorliegend hat das Betreibungsamt Zug fälschlicherweise in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ vom 10. April 2024 festgehalten, gegen den Arrest könne gemäss Art. 278

Seite 4/5 SchKG "innert 10 Tagen seit dem Arrestvollzug, d.h. ab heute" beim Kantonsgericht Zug Einsprache erhoben werden. Diese Fristansetzung widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für den Arrestschuldner die Frist ab Datum der förmlichen Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginnt (vgl. E. 3). Insofern ist die Arrestsperranzeige vom 10. April 2024 nicht gesetzeskonform. 5. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Fehlerhafte Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind in der Regel anfechtbar (Art. 17 SchKG). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, weil er die Verletzung von in Art. 22 SchKG genannten Vorschriften erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.1). Art. 278 Abs. 1 SchKG soll dem Arrestschuldner die Möglichkeit gewähren, Einsprache gegen einen Arrest zu erheben. Die Bestimmung wurde nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen, sondern will den Schuldner selbst, allenfalls einen Drittschuldner in seinen Interessen schützen. Dementsprechend sind Betreibungshandlungen, die in Missachtung von Art. 278 Abs. 1 SchKG vorgenommen werden, nicht nichtig, sondern anfechtbar. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbegehren Nr. 1, wonach festzustellen sei, dass die in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 10. April 2024 erfolgte Fristansetzung zur Arresteinsprache nichtig sei, abzuweisen ist. Hingegen ist das Rechtsbegehren Nr. 2, wonach die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufzuheben sei, gutzuheissen. 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin verlangt, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen und sie für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden. Zum einen begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf den Kanton. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamts Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Rechtsanwalt F.________ zuhanden der D.________ Inc. Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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