20230405_172758_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 24. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend teilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 leitete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug die Betreibung gegen die C.________ AG, Zug, für CHF 1'213.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2022 ein. Als Forderungsgrund gab sie im Wesentlichen Folgendes an: "unbezahlte Rechnung 2201072 vom 25.01.2022 […] im Betrag von Fr. 1163.15 nebst Betreibungs- und allfälligen Gerichtskosten" sowie "Fr. 50.00 Umtriebskosten". Gegen den am 2. August 2022 vom Regionalen Betreibungsamt Buchs (AG) rechtshilfeweise zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug vom 4. Juli 2022 erhob die C.________ AG am 10. August 2022 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Zug das Schlichtungsgesuch gegen die C.________ AG. Sie beantragte, die C.________ AG sei zu verpflichten, ihr CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022 sowie CHF 50.00 Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben, alles unter Kostenfolge zu Lasten der C.________ AG. Mit Entscheid vom 17. November 2022 verpflichtete das Friedensrichteramt Zug die C.________ AG, der Beschwerdeführerin CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022, CHF 50.00 Umtriebsentschädigung sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.90 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug auf. Die Kosten für das Schlichtungsund Entscheidverfahren von CHF 300.00 verrechnete das Friedensrichteramt Zug mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe und verpflichtete die C.________ AG, der Beschwerdeführerin den Vorschuss im vollen Umfang zu ersetzen. 3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren für den Rechnungsbetrag von CHF 1'163.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2022, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Zahlungsbefehlskosten von CHF 121.90 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00. Das Betreibungsamt wies dieses Fortsetzungsbegehren am 2. Februar 2023 teilweise, d.h. mit Bezug auf die Schlichtungskosten von CHF 300.00, zurück. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die teilweise Rückweisung des Fortsetzungsbegehren sei aufzuheben und die Betreibung sei auch für die Schlichtungskosten von CHF 300.00 fortzusetzen. 5. Während die C.________ AG auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 6. Am 17. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, die C.________ AG habe am 13. März 2023 den Betrag von CHF 1'163.15 bezahlt.
Seite 3/4 Erwägungen 1. Die C.________ AG bezahlte am 13. März 2023 die Hauptforderung von CHF 1'163.15. Nicht beglichen hat sie hingegen den bis dahin angefallenen Verzugszins, die Umtriebsentschädigung von CHF 50.00, die Betreibungskosten und insbesondere auch nicht die Kosten des Entscheids des Friedensrichteramtes Zug vom 17. November 2022 von CHF 300.00, die sie der Beschwerdeführerin zu vergüten hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde rügt, das Betreibungsamt Zug habe die Fortsetzung der Betreibung für die Kosten des Friedensrichteramtes zu Unrecht abgelehnt, ist das Beschwerdeverfahren trotz der geleisteten Teilzahlung der C.________ AG nicht gegenstandslos geworden. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren werden drei Arten von Klagen unterschieden, nämlich einerseits die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, andererseits die formell betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht und schliesslich die materiellrechtlichen Streitigkeiten, bei denen insbesondere das Bestehen einer bestimmten Leistungspflicht festgestellt wird. Diese Unterscheidung kann auch auf die Kosten übertragen werden, so dass nur jene der rein betreibungsrechtlichen und der betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung als Betreibungskosten angesehen werden, nicht aber die Gebühren der rein materiellrechtlichen Verfahren. Zu den rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten gehört die Rechtsöffnung, während der Anerkennungsprozess den rein materiellrechtlichen Streitigkeiten zuzurechnen ist, da es hier nicht um die Vollstreckung eines Anspruchs geht, sondern um dessen verbindliche Feststellung bzw. Festsetzung. Entsprechend bestimmt auch nicht Art. 68 SchKG, wer die Kosten des Anerkennungsprozesses zu tragen hat. Demgemäss sind die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und die auferlegte Parteientschädigung auch dann keine Betreibungskosten, wenn in diesem Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Sie können deshalb nicht in die bereits laufende Betreibung einbezogen werden (BGE 119 III 63 E. 4.b.aa mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid 5A_433/2022 vom 24. November 2022 bestätigt (E. 4.1.1). 3. Nach der Erhebung des Rechtsvorschlags durch die C.________ AG fällte das Friedensrichteramt Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2022 einen Entscheid und beurteilte die Ansprüche materiell. Es handelt sich damit um einen in einem Anerkennungsprozess ergangenen Entscheid. Die in diesem Verfahren entstandenen Kosten von CHF 300.00 stellen damit gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungskosten dar, welche die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug gestützt auf Art. 68 SchKG geltend machen könnte. Das Betreibungsamt Zug hat das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Bezug auf vom Friedensrichteramt Zug erhobenen Kosten von CHF 300.00 daher zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Seite 4/4 4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - C.________ AG, - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: