20231129_095321_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 75 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________ Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 11. August 2023 stellte die C.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Honorarforderung von CHF 7'585.30 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023 (act. 3/1). Am 12. September 2023 wurde der Zahlungsbefehl Nr. ________ dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, B.________, zugestellt. Am 28. September 2023 brachte das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl der Vermerk "kein Rechtsvorschlag" an (act. 3/3). 2. Auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 3. November 2023 (act. 3/4) hin stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 die Konkursandrohung zu (act. 3/5). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Poststempel) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Konkursandrohung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 4. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung vom 8. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl vom 11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Betreibung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Das Betreibungsamt erwidert, gemäss seinen Feststellungen sei in diesem Verfahren kein Rechtsvorschlag erhoben worden. 2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann formfrei erfolgen. Auch ein per Telefon oder Telefax erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.H.). Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Dabei gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.2.4 m.H.). 2.1 Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, er habe kurz nach Empfang des Zahlungsbefehls wegen eines Todesfalls in der Familie nach Deutschland reisen müssen. Er habe "dann angerufen und mündlich Bescheid gegeben", dass er Rechtsvor-
Seite 3/4 schlag erhebe und gewillt sei, mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Als er in Deutschland gewesen sei, sei überraschend ein weiteres Familienmitglied verstorben, was seiner Mutter stark zugesetzt habe. Sie sei krank geworden und er habe sich sehr um sie kümmern müssen (act. 1). 2.2 Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvorschlags nicht erbracht. Ihre Ausführungen zum besagten Telefonanruf sind denn auch wenig konkret. So erwähnt sie nicht, wann genau der Verwaltungsrat das Betreibungsamt angerufen haben will und wer vom Betreibungsamt den Anruf entgegengenommen haben soll. Dementsprechend offeriert sie auch keine Beweise. Weil das Betreibungsamt bestreitet, einen Rechtsvorschlag mitgeteilt erhalten zu haben, gilt dieser als nicht erfolgt. 2.3 Fehlt es somit am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf den Zahlungsbefehl vom 11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben hat, ist die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: