20231012_175221_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 57 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Ägerital, Zugerstrasse 46, Postfach 66, 6314 Unterägeri, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 26. September 2018 wurde die von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am tt.mm.jjjj geschlossene Ehe geschieden (Dispositiv-Ziffer 1). Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, C.________, geb. tt.mm.jjjj, und D.________, geb. tt.mm.jjjj, wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1. September 2018 an den Unterhalt der Kinder C.________ und D.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je einen indexierten Barunterhalt von CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, mit Wirkung ab 1. September 2018 bis 31. August 2023 an den Unterhalt der Kinder einen indexierten Betreuungsunterhalt von CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen, solange die Gläubigerin einen Partner hat, der sich an ihren Wohnkosten beteiligt, bzw. einen solchen von CHF 850.00, sofern die Gläubigerin nicht (mehr) in einer Partnerschaft lebt und sich der Partner nicht an den Wohnkosten beteiligt (Dispositiv-Ziffern 2.4 und 2.5). Im Übrigen genehmigte das Gericht die von den Parteien am 13. September 2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und stellte fest, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Dispositiv-Ziffer 3). In Ziffer 1.7 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc.) von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind (act. 1/2). 2. Im Frühjahr 2022 entstand zwischen dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin Streit über die Aufteilung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder. Die Gläubigerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer müsse die Hälfte dieser Kosten übernehmen. Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer diese Forderung als ungerechtfertigt. Er warf der Gläubigerin vor, sie habe es versäumt, für die Kinder eine Zahnzusatzversicherung abzuschliessen. Sie müsse daher die Kosten für die zahnärztliche Behandlung der Kinder selber tragen (act. 1/4 f.). 3. Am 11. September 2023 stellte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Ägerital gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren über CHF 4'373.15 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2023. Zur Begründung verwies sie auf ihren Brief an den Beschwerdeführer vom 5. September 2023, worin sie diesen aufgefordert hatte, sich an den Kosten für die zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Kinder sowie für weitere ausserordentliche Kosten im Umfang von CHF 4'373.15 zu beteiligen. Auf den am 15. September 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Ägerital erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Rechtsvorschlag. 4. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Aufsichtsbeschwerde gegen die missbräuchliche Betreibung Nr.E.________". Die Eingabe wurde als Beschwerde betreffend Nichtigkeit der genannten Betreibung entgegengenommen.
Seite 3/4 5. Sowohl die Gläubigerin als auch das Betreibungsamt Ägerital beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 26. bzw. 27. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Gläubigerin habe die Betreibung gegen ihn eingeleitet, um zusätzliche Gesundheitskosten für die gemeinsamen Kinder erhältlich zu machen. Die Aufteilung dieser Kosten sei im Scheidungsurteil vom 26. September 2018 geregelt. Danach sei er verpflichtet, den vereinbarten Kindesunterhalt zu leisten. Mit diesen Beträgen seien sämtliche Gesundheitskosten für die Kinder gedeckt. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, die ihn verpflichte, zusätzliche Kosten für Behandlungen der Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Die Gläubigerin habe die Betreibung eingeleitet, obwohl sie über alle relevanten Informationen und rechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Gesundheitskosten informiert sei. Die wider besseres Wissen eingeleitete Betreibung sei missbräuchlich. Sie ziele darauf ab, ihn ungerechtfertigten finanziellen Belastungen auszusetzen, und verstosse gegen die klaren Vereinbarungen in der Scheidungskonvention. 2. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). 3. In Ziffer 1.7 der Scheidungskonvention vereinbarten die Parteien, dass sie allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc.) nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind. Die Gläubigerin verlangt mit der Betreibung die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Kinder sowie für weitere ausserordentliche Kosten. Diese Kosten legte sie in einer Aufstellung zum Schreiben vom 5. September 2023 detailliert dar. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer diese Forderung als ungerechtfertigt, da er nicht verpflichtet sei, ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder, die ohne sein vorhergehendes Einverständnis entstanden seien, zu übernehmen. Zwischen den Parteien besteht somit ein Konflikt über den Bestand der Forderung. Darüber zu ent-
Seite 4/4 scheiden steht weder dem Betreibungsamt noch der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu. Offensichtlich verfolgt die Gläubigerin mit der Betreibung aber nicht Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers beschränkt sich denn auch bloss darauf, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts führt dies aber nicht zur Nichtigkeit der Betreibung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Ägerital - F.________ AG, z.Hd.v. B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: