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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 51

19 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,163 mots·~11 min·3

Résumé

Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20230908_103009_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 51 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, betrieb die A.________ AG beim Betreibungsamt Zug für eine Forderung von CHF 18'971.15 nebst 4 % Zins seit 24. August 2023 (Kantons- und Gemeindesteuern 2019 – Ordentliche Steuer) und für eine Forderung von CHF 25'874.55 nebst 4 % Zins seit 24. August 2023 (Direkte Bundessteuer 2019 – Ordentliche Steuer). Am 24. August 2023 stellte das Betreibungsamt Zug die Zahlungsbefehle Nrn. B.________ und C.________ an D.________, Mitarbeiterin der Domizilhalterin, zu (act. 1/1-1/2). 2. Mit Eingabe vom 4. September 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die erwähnten Zahlungsbefehle seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibungen seien aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin lehnt das Obergericht als Ganzes ab. Sie macht geltend, bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handle es sich ausschliesslich um Forderungen des Kantons Zug und das Gericht finanziere sich im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln, weshalb alle Richter/-innen in den Ausstand zu treten hätten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhielten. Sie verweise auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es könne und dürfe nicht sein, dass Mitglieder der Gerichte über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden würden. Über das Ausstandsbegehren habe ein/e Richter/-in zu entscheiden, der/die selbst von den objektiven Kriterien nicht betroffen sein könne (vgl. act. 1 S. 2). 1.1 In Art. 47 Abs. 1 ZPO werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO fungiert dabei als Auffangtatbestand. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO aufgezählten Gründen befangen sein könnte. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen-

Seite 3/7 heit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H). 1.1.2 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen individuelle Personen zu richten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). 1.1.3 Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2). 1.2 Die Beschwerdeführerin will diejenigen Mitglieder des Obergerichts, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhalten, pauschal in den Ausstand befördern. Sie argumentiert, die Mitglieder des Gerichts dürften nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden. Diese Argumentation ist undifferenziert und daher nicht statthaft, weil sie nicht auf die konkrete Situation jedes Richters eingeht. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, für einzelne Richter Ausstandsgründe gesondert vorzubringen. Weiter verkennt sie, dass die Oberrichter kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Weder den Richtern noch dem Obergericht selber kommt Parteistellung zu, sondern Gläubiger der Forderung ist der Kanton Zug, weshalb kein Grund besteht, das Obergericht vom Entscheid über die Zahlungsbefehle auszuschliessen. Das Ausstandsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet und missbräuchlich. Die betroffene Instanz – die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug – kann daher direkt darüber entscheiden. Folglich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 2. In der Sache ist die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unbegründet. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese Praxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die Mitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht worden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen lassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Diese seien immer noch hängig (vgl. act. 1 Rz 1). 2.1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im

Seite 4/7 Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zahlungsbefehle weisen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllen sie nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 2.1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem nicht (vgl. vorne E. 2.1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat. Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen. 2.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens miss-

Seite 5/7 bräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2). Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 2.1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 2.1.1). 2.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten Zahlungsbefehl gebe es zwar ein "Gekritzel", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen bleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung habe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR – immer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den Zahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3). 2.3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Als solche schafft die Bescheinigung – formell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). 2.3.2 Im vorliegenden Fall liegen die den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 72 Abs. 2 SchKG entsprechenden Zustellbescheinigungen vor (vgl. act. 1/1-1/2). Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin legt keine Belege vor, welche die inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigungen auf dem Schuldnerdoppel nachweisen könnten. Sie nennt auch keine anderen Beweismittel, mit denen eine fehlerhafte Zustellung dargetan werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellbescheinigungen nicht gelungen. Der Basler Kommentar zu Art. 14 OR ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. 2.4 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft noch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen (wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze

Seite 6/7 Rechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 4). Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (oder die Kantone und Gemeinden) überhaupt hoheitlich handeln dürfen, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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