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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BA 2023 5

4 avril 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,533 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20230324_112910_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 5 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 3. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der B.________ AG, Aarau, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an C.________, Angestellter der D.________ AG (Domizilhalterin). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Rechtsvorschlag (act. 5 S. 1, act. 5/2-5/3). 2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der in der obengenannten Betreibung am 16. Januar 2023 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Rechtsvorschlagsfrist am 13. Januar 2023 abgelaufen sei (act. 5/4). 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei dem Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug Folge zu leisten. 2. Es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug rechtzeitig innert der Frist von 10 Tagen erfolgt sei. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 4. Es sei festzustellen, dass Beschwerdeverfahren in SchKG-Verfahren kostenlos sind. Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – fest, der Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag sei von einem von ihr unabhängigen Dritten am 13. Januar 2023 abends in einen Briefkasten der Post in der Autobahnraststätte A1 Würenlos eingeworfen worden. Eine schriftliche Bestätigung des Dritten als Zeugen könne nachgereicht werden. 4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde binnen 10 Tagen zu unterzeichnen; andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt. Weiter wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Angaben über die Umstände des Briefeinwurfs zu rudimentär seien. Es liege an ihr nachzuweisen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt sei. Zu diesem Zweck habe sie mindestens anzugeben, wer in welcher Funktion den fraglichen Brief wann und wo eingeworfen habe. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Befragung dieser Person als Zeugin zu beantragen und/oder eine schriftliche Zeugenerklärung einzureichen. Diese Ergänzungen hätten ebenfalls innert 10 Tagen zu erfolgen (act. 2). 5. Am 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, machte weitere Ausführungen zum fraglichen Briefeinwurf und legte eine schriftliche Zeugenerklärung von E.________ vor (act. 3). 6. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4).

Seite 3/5 7. Während das Betreibungsamt Zug in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 5), reichte die Gläubigerin keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Verfügung des Betreibungsamts Zug vom 19. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ rechtzeitig erhoben. 2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe in Papierform spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3; Benn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 11 ff., je mit Hinweisen). Der Verzicht auf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung des Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge. Wer allerdings durch (blossen) Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, z.B. mittels Adressangabe von Zeugen auf dem Briefumschlag (Benn, a.a.O., Art. 143 ZPO N 13 mit

Seite 4/5 Hinweisen; vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 143 ZPO N 14). 2.3 Es ist unbestritten, dass die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. Januar 2023 endete. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, der Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag sei durch einen von ihr unabhängigen Dritten rechtzeitig am 13. Januar 2023 abends in einen Briefkasten der Schweizerischen Post in der Autobahnraststätte Würenlos eingeworfen worden. Der fragliche Briefkasten werde jeweils von Montag bis Freitag um 09.30 Uhr geleert (act. 1). In der Ergänzung zur Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, das fragliche Schreiben sei am 13. Januar 2023 am späteren Abend auf einer Rückfahrt von Bern in den Briefkasten der Schweizerischen Post in der Shopping- Raststätte Würenlos eingeworfen worden. Die Person, welche den Briefumschlag eingeworfen habe, sei für die F.________ AG, Baar, tätig. Es handle sich dabei um einen gewissen E.________, welcher über die F.________ AG erreichbar sei. Eine schriftliche Zeugenerklärung liege bei (act. 3). 2.4 In der eingereichten Zeugenerklärung vom 13. Februar 2023 bestätigt E.________ mit seiner Unterschrift, dass er den Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug am 13. Januar 2023 rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben habe. Er habe diesen Briefumschlag am 13. Januar 2023, ca. 22 Uhr, auf der Fahrt von Bern nach Zürich im Briefkasten der Schweizerischen Post in der Shopping-Raststätte Würenlos eingeworfen (act. 3/1). Die Zeugenerklärung ist computergeschrieben, wobei lediglich die Unterschrift handschriftlich eingefügt wurde. Auf dem Briefumschlag, der den Rechtsvorschlag enthielt, finden sich keine Angaben zu allfälligen Zeugen, insbesondere kein Vermerk, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (vgl. act. 5/3). Offenbar hat der Zeuge nicht auf dem Briefumschlag, sondern auf einem vorgefertigten Schriftsatz unterzeichnet, was Fragen aufwirft. Zum Hintergrund des Briefeinwurfs ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar, wer E.________ ist, in welcher Beziehung er zur Beschwerdeführerin steht und wer ihm den Brief mit welcher Begründung übergeben hat. Diese Umstände wecken erhebliche Zweifel daran, dass sich die Sache tatsächlich so abgespielt hat, wie E.________ in seiner Erklärung wiedergibt (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190039 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Hinzu kommt, dass E.________ – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – offenbar nicht "ein von der Beschwerdeführerin unabhängiger Dritter" ist. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin geht hervor, dass E.________ in die Angelegenheit involviert ist. Die Verwaltungsratspräsidentin der Gläubigerin schrieb E.________ mit E-Mail vom 30. November 2022 persönlich an und nahm Bezug auf die offenen Rechnungen. Schon mit E-Mail vom 28. Juni 2022 hatte ein Mitglied der Geschäftsleitung der Gläubigerin E.________ in Zusammenhang mit dem Architektenhonorar kontaktiert (vgl. act. 5/1). Mangels Unabhängigkeit kann daher nicht auf die Zeugenerklärung von E.________ abgestellt werden. Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Beweismittel offeriert, insbesondere keine weiteren Zeugen angerufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug verspätet erhoben wurde.

Seite 5/5 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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