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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 44

19 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,544 mots·~8 min·3

Résumé

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20230904_105026_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 44 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 28. März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der C.________ GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in der Betreibung Nr. D.________ den Zahlungsbefehl für CHF 358'099.81 nebst 5 % Zins seit 10. Februar 2023 ("Div. Rechnungen von Oktober 2022 bis Februar 2022 für Software Dienstleistungen") zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein (act. 3/3). Der Gläubigerin wurde gleichentags der Eingang des Gesuchs angezeigt und eine Frist bis zum 24. Juli 2023 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ("Rechtsöffnung" oder gerichtliche Klage) eingeleitet oder ob die Schuldnerin die Forderung vollständig bezahlt habe (act. 3/4). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 teilte die Gläubigerin mit, dass sie gleichentags beim Landgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Den entsprechenden Übermittlungsnachweis mitsamt der Klage legte sie ihrem Schreiben bei (act. 3/5). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ab mit der Begründung, es sei in dieser Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (act. 3/6). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte die Betreibung Nr. D.________ Dritten per sofort nicht bekannt zu geben. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 aufzuheben und die Sache an das Betreibungsamt Zug zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingereicht habe. Aufgrund der Akteneinsicht beim Betreibungsamt Zug habe sie zwar Kenntnis von einer Klage vom 24. Juli 2023 vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Eine solche Klage würde jedoch, selbst wenn das Betreibungsamt Zug innert 20 Tagen und damit rechtzeitig

Seite 3/5 darüber informiert worden wäre (was bestritten werde), nicht als rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages qualifiziert. Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG würden die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) sowie das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) gelten. Eine Anerkennungsklage liege nur dann vor, wenn der Gläubiger auch ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt habe. Die vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Klage enthalte kein solches Begehren bzw. könne das gar nicht. Ein solches Begehren könnte die Gläubigerin allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Die angefochtene Verfügung widerspreche damit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (vgl. act. 1). 2. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Bundesgericht verlange eine "Ernsthaftigkeit der Betreibung". Am 24. Juli 2023 habe die Gläubigerin in Frankfurt am Main eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht. Der Bezug zur Betreibung Nr. D.________ gehe aus den Schilderungen in der Klage hervor. In der Klageschrift werde zudem auf das Verfahren in der Schweiz verwiesen. Somit erscheine die vom Bundesgericht geforderte "Ernsthaftigkeit der Betreibung" gegeben. Mit einem allfälligen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main könne die Gläubigerin in der Schweiz die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils und somit die Rechtsöffnung beantragen. Wenn Dritten von Betreibungen, bei welchen eine Forderungsklage anhängig gemacht worden sei, keine Kenntnis gegeben werde, verwässere das die Glaubhaftigkeit eines Betreibungsauszuges (vgl. act. 3). 3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. 3.1 Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG knüpft die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an den Umstand, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde (vgl. BGE 147 III 41 E. 3.3.2). Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79-84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 699 f.; vgl. auch Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 N 13 und Art. 82 SchKG N 20). Auch die diesbezügliche Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober 2018 hält fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich "aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben".

Seite 4/5 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gläubigerin am 24. Juli 2023 beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die Beschwerdeführerin eine Forderungsklage über EUR 360'294.00 zuzüglich 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2023 eingereicht hat (vgl. act. 3/5). Fraglich ist, ob es sich bei dieser Anerkennungsklage um ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG handelt (vgl. sogleich E. 3.2). 3.2 Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 37 und Art. 82 SchKG N 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Bernauer, a.a.O., S. 700; vgl. auch BA 2019 55; Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn SCBES.2021.1 vom 17. Februar 2021; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg 105 2019 138 vom 3. Dezember 2019). In der am 24. Juli 2023 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Forderungsklage wird keine Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt. Ein solches Begehren wäre auch nicht möglich, da es sich um ein deutsches Gericht handelt und ein schweizerisches Betreibungsverfahren zur Diskussion steht. Die Gläubigerin kann ein allfälliges Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Damit fehlt es an einer Voraussetzung bezüglich der in einer Anerkennungsklage zu stellenden Anträge. Folglich kann die Forderungsklage vom 24. Juli 2023 nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten, weshalb das Betreibungsamt Zug das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat. 4. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. D.________ ist gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, diese Betreibung Dritten nicht bekanntzugeben. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 in der Betreibung Nr. D.________ aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Zug angewiesen, die Betreibung Nr. D.________ Dritten nicht bekanntzugeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - C.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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