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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BA 2023 32

29 août 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,951 mots·~10 min·3

Résumé

Pfändung | Betreibungsamt Risch

Texte intégral

20230705_115727_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 32 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 29. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas, betreffend Pfändung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen D.________ (nachfolgend: Betriebener) eingeleiteten Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch führte das Amt am 17. April 2023 die Pfändung (Nr. C.________) durch. Nebst Aktien der F.________ AG in Liq. und der G.________ LTD nahm es eine stille Erwerbspfändung vor. Dieser legte es folgende Berechnung zu Grunde: AHV CHF 1'882.00 VR-Honorar H.________ AG (vormals: I.________ AG) CHF 583.40 Total Einkünfte CHF 2'465.40 Grundbedarf CHF 1'200.00 Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 500.00 Krankenkasse CHF 226.60 Selbstbehalt Krankenkasse CHF 208.40 öffentlicher Verkehr CHF 100.00 Existenzminimum CHF 2'235.00 Total Einkünfte CHF 2'465.40 abzüglich Existenzminimum CHF 2'235.00 Pfändbare Quote CHF 230.40 2. Gegen die am 30. Mai 2023 versandte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen: 1. Es sei das Existenzminimum des Betriebenen auf CHF 850.00 festzulegen und somit wie folgt zu berechnen: Grundbetrag CHF 1'7000.00/2 = CHF 850.00 Mietzins CHF 0.00 Krankenkasse CHF 0.00 öffentlicher Verkehr CHF 0.00 Gesamtkosten CHF 850.00 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Das Betreibungsamt beantragte mit Eingaben vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei eine Korrektur des Existenzminimums gemäss der vorgeschlagenen Variante vorzunehmen. Der Betriebene ersuchte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde.

Seite 3/7 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor: 1.1 Der Betriebene lebe nicht in J.________, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse an der K.________ um eine reine Domiziladresse handle. Der Betrag von CHF 500.00 sei wohl eine Domizilgebühr für die Gesellschaften, an denen der Betriebene direkt oder indirekt beteiligt sei, wie dies der beigelegten Fotografie des Briefkastens zu entnehmen sei. Der Betriebene lebe bei seiner Ehefrau in L.________, von der er auch nicht gerichtlich getrennt sei. Ausserdem lebe er von ihrer Rente, die sie als pensionierte Mitarbeiterin der M.________ nebst der AHV erhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Betriebenen, die früher eine Kaderfunktion bei der M.________ gehabt habe, eine Berufsvorsorgerente von CHF 600.00 bis CHF 800.00 pro Monat erhalte. 1.2 Gemäss dem Pfändungsprotokoll habe der Betriebene angegeben, er habe "ein Zimmer bei N.________". Damit sei O.________ N.________ an der K.________ in J.________ gemeint. Laut Aussage seiner Ehefrau habe der Betriebene an dieser Adresse ein Studio mit Büro und sie sei nie an seinem Wohnort gewesen. Weiter hätten Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Betriebene dort seit Jahren nicht mehr gesehen worden sei und dass O.________ N.________ neben seiner Familie gar keinen Platz respektive genügend Wohnfläche für einen Dritten habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Untermietvertrag erstellt worden sei, sondern eben nur ein Domizilvertrag. 1.3 Bei der Berechnung des Existenzminimums dürften angesichts der engen finanziellen Verhältnissen die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt werden, da davon auszugehen sei, dass der Betriebene Prämienverbilligung erhalte. Auch der "Selbstbehalt Krankenkasse" sei nicht zu berücksichtigen. Der Betriebene werde entweder von seiner Ehefrau unterstützt oder er könne Ergänzungsleistungen beantragen oder die Rechnungen der Krankenkasse allenfalls dem Sozialamt einreichen. 1.4 Auch die Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten nicht berücksichtigt werden. Der Betriebene benutze das Fahrzeug seiner Frau. Zudem sei er nicht erwerbstätig, da er pensioniert sei und kein Einkommen erziele. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Unpfändbar sind AHV-Renten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. 3. Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 ist auf die im Kreisschreiben der Justizkommission (heute: II. Beschwerdeabteilung) des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug verabschiedeten Richtlinien (nachfolgend: Kreisschreiben) abzustellen.

Seite 4/7 4. Nach Ziffer I.1 des Kreisschreibens beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00 sowie für ein Ehepaar CHF 1'700.00 (Ziff. I.3 des Kreisschreibens). 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen festgesetzten Grundbetrag von CHF 1'200.00 und macht geltend, der Betriebene lebe zusammen mit seiner Ehefrau in L.________, weshalb lediglich der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar, mithin CHF 850.00, berücksichtigt werden könne. 4.2 Der Betriebene wurde gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Dezember 2013 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (act. 3/1 bzw. 4/4). Seine Ehefrau wohnt unbestrittenermassen in L.________ und der Betriebene verfügt gemäss dem von ihm mit O.________ und P.________ N.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 18. Januar 2018 über ein möbliertes Zimmer an der K.________ in J.________ (act. 3/2 bzw. 4/3). An diesem Ort war er auch für das Betreibungsamt erreichbar (act. 3 S. 1). Angesichts dessen ist in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt davon auszugehen, dass der Betriebene von seiner Ehefrau getrennt lebt und in J.________ wohnhaft ist. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie des Briefkastens des Betriebenen an der K.________ in J.________ nichts zu ändern. Zwar ist dieser Briefkasten mit "DR. D.________ & PARTNER" sowie "Q.________ AG", "I.________ AG" und "F.________ AG" angeschrieben (act. 1/2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann daraus angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts Muri und des Mietvertrags vom 18. Januar 2018 nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es handle sich dabei bloss um "eine reine Domiziladresse". Abgesehen davon ist es nicht ungewöhnlich, dass Gesellschaften ihr Domizil an Wohnorten Privater haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betriebene sei an der K.________ in J.________ seit Jahren nicht mehr gesehen worden und O.________ N.________ habe neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten, handelt es sich um blosse Behauptungen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen hat das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt. 5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen den Mietzins von monatlich CHF 500.00 sowie die Krankenkassenprämien von monatlich CHF 226.60 und den "Selbstbehalt Krankenkasse" von CHF 208.40 pro Monat berücksichtigt hat. 5.1 Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Dieser Effektivitätsgrundsatz hat allgemeine Tragweite und entspricht einer festen Bundesgerichtspraxis bezüglich der Unterhaltsbeiträge an Familienmitglieder, wurde aber vom Bundesgericht auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat dem Be-

Seite 5/7 treibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 25 mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis). 5.2 Das Betreibungsamt berücksichtigte bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen folgende monatlichen Zuschläge: Miete von CHF 500.00, Krankenkassenprämien von CHF 226.60, "Selbstbehalt Krankenkasse" von CHF 208.40 und Kosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 100.00 im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG . 5.3 Die geltend gemachten Mietkosten sowie die Krankenkassenprämien gehören fraglos zum Existenzminimum. Diese Kosten können jedoch bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern der Betriebene bei der Pfändungseinvernahme Belege vorgelegt hat, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Aufgrund des vorgelegten Mietvertrags (act. 3/2 bzw. 4/3) sind die Mietkosten von CHF 500.00 pro Monat ausgewiesen. Dasselbe gilt aufgrund der eingereichten Versicherungspolice für das Jahr 2023 (act. 4/5 S. 1) auch für die Krankenkassenprämien. Aus der Pfändungsurkunde (act. 1/1) geht indes nicht hervor – und es wird auch von keiner Seite geltend gemacht –, dass der Betriebene an der Pfändungseinvernahme belegt hat, diesen Verpflichtungen in der letzten Zeit nachgekommen zu sein. Unter diesen Umständen können diese Zuschläge nicht ohne Weiteres bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. 5.4 Beim "Selbstbehalt Krankenkasse" von CHF 208.40 handelt es sich nach der Darstellung des Betreibungsamts um die monatlichen Kosten für die Jahresfranchise von CHF 2'500.00. Ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall gehören zwar auch zum Existenzminimum. Jedoch können diese bei der Berechnung des Notbedarfs ebenfalls nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und vom Betriebenen beglichen wurden. Dies hat das Betreibungsamt bei der Pfändung offenbar nicht beachtet, sondern ohne entsprechende Nachweise die monatlichen Kosten für die Jahresfranchise bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. In dieser Form ist dies nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass dem Betriebenen gemäss der von ihm eingereichten Abrechnung (act. 4/5 S. 2) im Jahr 2022 ungedeckte Kosten für Krankheit und Unfall im ähnlichen Ausmass entstanden sind. Massgebend sind die im Pfändungsjahr entstandenen ungedeckten Kosten, die zu belegen und für die Zahlungsnachweise einzureichen sind, damit sie als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden können. 5.5 Das Betreibungsamt berücksichtigte sodann Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 100.00 als unumgängliche Berufsauslagen. Einen Nachweis, dass diese Kosten für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, hat das Betreibungsamt nicht verlangt. Angesichts dessen, dass die H.________ AG ihr Domizil am Wohnort des Betriebenen hat (act. 5) und deshalb Spesen für Fahrten zum Arbeitsort entfallen, hätte das Betreibungsamt einen entsprechenden Nachweis für diese Kosten verlangen müssen. Der Betriebene hat mithin die Fahrspesen

Seite 6/7 im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats zu belegen, damit sie als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden können. Die Pauschale von CHF 100.00 pro Monat erweist sich demnach als unzulässig. 5.6 Zusammenfassend können die monatlichen Zuschläge für die Miete, die Krankenkassenprämien, die ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Fahrspesen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der H.________ AG nur bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen berücksichtigt werden, wenn dieser diese Kosten belegt. Diesbezüglich ist die vorgenommene Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt aufzuheben und das Amt ist anzuweisen, vom Betriebenen Belege für diese Kosten zu verlangen. Alsdann hat es das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der eingereichten Belege neu zu berechnen und die pfändbare Quote festzusetzen. 6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. 2023121) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums des Betriebenen zurückzuweisen. 7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. 2023121) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums von D.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Risch - D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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