20230222_143911_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 3 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 7. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf das Betreibungsbegehren der C.________, Dublin (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin), hin stellte das Betreibungsamt Baar am 15. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. D.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 199'661.64 nebst Zins zu 8 % seit 21. August 2022 aus. Der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchstellerin am 9. Januar 2023 zugestellt. Am 25. Januar 2023 erhob die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Baar teilte der Gesuchstellerin im Telefongespräch vom gleichen Tag mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. 2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 beantragte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihr wiederherzustellen. 3. Während das Betreibungsamt Baar in der Eingabe vom 1. Februar 2023 auf einen Antrag verzichtete, beantragte die Betreibungsgäubigerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen). 4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Verwaltungsratspräsident B.________ sei am 18. Januar 2023 im Kantonsspital F.________ operiert worden. Weil die Operation nicht wie geplant verlaufen und er "ausser Gefecht gesetzt" gewesen sei, habe ihn der Chirurg bis "zu
Seite 3/4 diesem Montag" für arbeitsunfähig erklärt. Sein Geschäftspartner G.________ sei bis zum 2. Februar 2023 "mit Standbau an Messen im Ausland (D, VAE, IND) unterwegs" (gewesen). 4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals F.________ vom 18. Januar 2023 wurde B.________ ein Lipom (gutartiger Fett-Tumor) am Nacken rechts entfernt. Diese Operation erfolgte gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals F.________ vom selben Tag in ambulanter Behandlung am 18. Januar 2023 und B.________ wurde bis zum 20. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt. Ferner reichte die Gesuchstellerin ein Arztzeugnis vom 26. Januar 2023 eines Arztes der Allgemeinen Inneren Medizin vom 26. Januar 2023 ein, gemäss welchem B.________ bis zum 30. Januar 2023 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Mit diesen Arztzeugnissen hat die Gesuchstellerin nicht dargetan, dass sie im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Bescheinigungen der Ärzte, wonach B.________ nach der Operation bis zum 20. bzw. 30. Januar 2023 arbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen darzulegen, weshalb B.________ nach dem ambulanten Eingriff vom 18. Januar 2023 nicht in der Lage war, am folgenden Tag innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass minimale Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen, kann diese Erklärung doch ohne grossen Aufwand schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Ist demnach mit Bezug auf den Verwaltungsratspräsidenten kein hinreichendes Hindernis an der Fristwahrung dargetan, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der weitere Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, G.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Soweit die Gesuchstellerin behauptet, dieser sei bis zum 2. Februar 2023 beruflich im Ausland unterwegs (gewesen), handelt es dabei um eine blosse Behauptung. Belege dafür wurden nicht eingereicht. Zudem versäumt es die Gesuchstellerin darzulegen, seit wann G.________ auslandsabwesend war. 4.4 Liegt mithin kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen. 5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 400.00 auferlegt.
Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Baar - Rechtsanwalt E.________, als Vertreter der Betreibungsgläubigerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: