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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 26

7 décembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·635 mots·~3 min·4

Résumé

Konkursandrohung | Betreibungsamt Baar

Texte intégral

20221118_135136_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 26 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Konkursandrohung

Seite 2/4 Gestützt darauf, dass  die D.________ GmbH, C.________, beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die A.________ AG, Baar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;  das Betreibungsamt Baar am 25. März 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________ den Zahlungsbefehl ausstellte und am 28. März 2022 das Betreibungsamt Mägenwil rechtshilfeweise beauftragte, diesen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, G.________, zuzustellen;  das Betreibungsamt Baar sodann am 18. Mai 2022 die Konkursandrohung ausstellte und auch diese rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Mägenwil dem Verwaltungsrat G.________ zustellen liess;  die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 beim Kantonsgericht Zug Beschwerde gegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge stellte: 1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei einzustellen. 2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen. 3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig zu erklären. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  das Kantonsgericht Zug die Beschwerde am 5. August 2022 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies;  der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung am 8. August 2022 die Beschwerde an das für das Betreibungsamt Mägenwil zuständige Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete;  das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, mit Verfügung vom 11. August 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sich diese gegen Handlungen des Betreibungsamtes Baar richtete (Verfahren BE.2022.19);  das Bezirksgericht Baden sodann mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.20);  somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des Betreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind;

Seite 3/4  die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, "das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei einzustellen";  dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein "Konkursverfahren" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage beim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen;  der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Ausstellung der Konkursandrohung vom 18. Mai 2022 als nichtig zu erklären sei;  nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Konkursandrohung nichtig ist, was im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), ergeht folgendes Urteil 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar am 18. Mai 2022 ausgestellte Konkursandrohung nichtig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - F.________ AG, als Vertreterin der D.________ GmbH - Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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