Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BA 2022 22

6 septembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,286 mots·~11 min·4

Résumé

Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) | Bestimmung Verfahren SchKG 132

Texte intégral

20220822_103843_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 22 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen Betreibungsamt Zug, Gesuchsteller, gegen A.________ Schuldner, betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Arrestbefehl vom 29. März 2021 beauftragte die Arrestrichterin am Kantonsgericht Zug das Betreibungsamt Zug, den auf Antrag von B.________ (nachfolgend: Gläubiger 1) verfügten Arrest Nr. _______ gegen A.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderungssumme von CHF 91'370.10 zu vollziehen. Folgender Vermögenswert wurde verarrestiert (act. 1/1): "Anspruch des Arrestschuldners auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel., geb. 1942, gest. tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft gewesen, ________ bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar." Am 30. März 2021 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrestbefehl (vgl. act. 1 S. 1). 2. Nachdem der Gläubiger 1 und weitere Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten, vollzog das Betreibungsamt Zug am 20. April 2021 in Anwesenheit des Schuldners in den Betreibungen Nr. ________, ________, ________, ________, ________, ________, ________, ________ und ________ die Pfändung (Pfändung Nr. ________). Das Pfändungsprotokoll enthielt zusammengefasst folgende Angaben (act. 1/2): Gepfändeter Gegenstand: Der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel., geb. tt.mm.1942, gestorben tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft gewesen ________. Erbengemeinschaft bestehend aus: a) D.________ (Mutter des Schuldners) b) E.________ (Schwester des Schuldners) c) Schuldner Nachlassvermögen: Als Vermögen besass C.________ lediglich die Wohnung ________, ½ Miteigentumsanteil. Wert des Nachlassvermögens: Nicht bekannt, jedoch ca. CHF 605'000.00 (möglicher Verkaufspreis Eigentumswohnung gemäss Erbteilungsvertrag vom 25.01.2021). Betreibungsamtliche Schätzung des Liquidationsanteils: CHF 1.00. 3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt Zug mit, er habe einen Kostenvorschuss von CHF 6'500.00 an das Amt überwiesen. Er forderte das Amt auf, ein Gesuch um Ernennung eines Behördenvertreters gemäss Art. 609 ZGB beim Kantonsgericht Zug einzureichen (act. 1/3). Am 28. Januar 2022 kam das Betreibungsamt Zug dieser Aufforderung nach (act. 1/4). Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 ernannte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug RA Dr.iur. F.________ für den Schuldner in der Erbteilung des C.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB (act. 1/5). 4. Am 7. März 2022 stellte der Gläubiger 1 das Verwertungsbegehren (act. 1/6).

Seite 3/7 5. An der Einigungsverhandlung vom 3. Mai 2022 nahmen – neben der Amtsleiterin und der stellvertretenden Leiterin des Betreibungsamtes Zug – D.________, G.________ als Vertreter des Schuldners und von D.________, RA Dr.iur. F.________ als Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB und der Gläubiger 1 teil. RA Dr.iur. F.________ erklärte, es sei eine neue Schätzung der Liegenschaft vorgenommen worden. Der Schätzwert liege bei CHF 611'000.00. RA Dr.iur. F.________ empfahl, Anfang September 2022 eine erneute Einigungsverhandlung durchzuführen. Der Gläubiger 1 erklärte, er sei mit dem Verkauf der Wohnung nicht einverstanden, bevor er nicht Einblick in die Erbteilungsabrechnung erhalten habe. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (act. 1/7). 6. Im Anschluss an die Verhandlung setzte das Betreibungsamt denjenigen Beteiligten, die an der Einigungsverhandlung teilgenommen haben, Frist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG an, um ihre Anträge in Bezug auf die Verwertung des Anteils des Schuldners an der unverteilten Erbschaft einzureichen (act. 1/8 und act. 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erklärte RA Dr.iur. F.________, er halte an seinen an der Einigungsverhandlung gestellten Anträgen fest, wonach das Verwertungsverfahren zu sistieren und Anfang September 2022 nochmals eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei (act. 1/9). Der Gläubiger 1 beantragte, RA Dr.iur. F.________ sei anzuweisen, ihm die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung und den Verbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung zur Einsichtnahme zuzustellen. Weiter sei RA Dr.iur. F.________ anzuweisen, ihm vorgängig der von ihm empfohlenen Einigungsverhandlung Einsicht in die Erbteilungsabrechnung und die entsprechenden Unterlagen zu gewähren (act. 1/10). 7. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 stellte das Betreibungsamt Zug bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG. 8. Am 31. Mai 2022 fragte der Abteilungspräsident beim Betreibungsamt Zug nach, ob allen Beteiligten die Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden sei. Die stellvertretende Leiterin des Betreibungsamtes verneinte dies (act. 2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 teilte das Betreibungsamt Zug mit, es habe gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassenahmen zu stellen. Innert Frist seien keine Anträge eingereicht worden (act. 3). 9. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erläuterte der Abteilungspräsident das weitere Vorgehen (act. 4). Erwägungen 1. Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder

Seite 4/7 die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG). 1.1 Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG). 1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der Gemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2). 1.2.1 Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind. Ebenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn zwei weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen (BGE 96 III 10 E. 3). Weiter fehlt die annähernde Bestimmbarkeit, wenn die Richtigkeit eines über ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten strittig ist (Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. 1.2.2 Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt

Seite 5/7 die Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft angeordnet, hat dies unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu geschehen (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 90 f.; vgl. Art. 12 VVAG). Mit Zustimmung aller Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde auch andere Verwertungsarten anordnen, wie etwa die Abtretung an einen Miterben (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 52). 1.2.3 Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren Kompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86). 1.3 Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (zum Ganzen: Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 45 f.). 2. Wie dargelegt ist der Schuldner Erbe seines Vaters und als solcher Teil der Erbengemeinschaft. Wie hoch der Wert des Anteilsrechts des Schuldners am Nachlass seines Vaters mutmasslich ist, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. 2.1 In der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2021 schätzte das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Schuldners auf CHF 1.00. Das Amt stützte sich dabei auf den möglichen Verkaufspreis der Eigentumswohnung von "ca. CHF 605'000.00" gemäss Erbteilungsvertrag vom 25. Januar 2021. Dazu bemerkte es, die Mutter des Schuldners habe mit Schreiben vom 21. Januar 2021 erklärt, der Schuldner werde aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anteil erhalten, da er im Jahre 2008 einen Erbvorbezug in der Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 erhalten habe, der seinen Erbanteil bei weitem übersteige. Der am 25. Januar 2021 unterzeichnete Erbteilungsvertrag sei dem Amt eingereicht worden. Darin werde erklärt, der Schuldner habe keinen Anspruch aus dem Verkaufserlös (Erb- bzw. Liquidationsanteil) gemäss Erklärung der Mutter des Schuldners vom 21. Januar 2021. Die beiden Darlehen an den Schuldner in der Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 seien jeweils am 3. Dezember 2008 unterzeichnet worden. Der Schuldner habe gemäss telefonischer Auskunft bisher keine Zahlungen geleistet oder eine Schuldanerkennung unterzeichnet. Somit bestehe nach wie vor die Gesamtschuld und werde mit dem Erbanteil verrechnet (vgl. act. 1/2). 2.2 An der Einigungsverhandlung vom 3. Mai 2022 wies das Betreibungsamt auf die bestehenden partiellen Erbteilungsverträge vom 15. Juni 2021 und 1. Juli 2021 hin. RA Dr.iur. F.________, Behördenvertreter, erklärte, es sei eine neue Schätzung der Liegenschaft vorgenommen worden. Der Schätzungswert liege bei CHF 611'000.00. Er empfehle, Anfang September 2022 eine erneute Einigungsverhandlung durchzuführen. Bis dann stehe die Abrechnung (act. 1/7). Im Schreiben 19. Mai 2022 bekräftigte RA Dr.iur. F.________ seinen Standpunkt (act. 1/9).

Seite 6/7 2.3 Demgegenüber gab der Gläubiger 1 an der Einigungsverhandlung bekannt, er sei mit dem Verkauf der Wohnung nicht einverstanden, bevor er nicht Einblick in die Erbteilungsabrechnung erhalten habe (vgl. act. 1/7). Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 forderte der Gläubiger 1 weiter Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung, den Verbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung, die Erbteilungsabrechnung und die entsprechenden Unterlagen. Er verlangte einen "umfassenden, vollständigen und nachvollziehbaren Nachweis/ Beweis der vom Schuldner aufgestellten und bestrittenen Behauptungen (insbesondere, dass der Schuldner vom Erblasser Darlehen bzw. Vorbezüge in Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 erhalten haben soll)". Das Darlehen sei dem Schuldner von seiner Mutter gewährt worden. Damit betreffe dieser Umstand nur das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn und habe mit dem Liquidationsanteil des Schuldners nichts zu tun. Das Darlehen sei auch verjährt. Die Behandlung dieser Fragen, welche bei der Ausarbeitung der Erbteilungsabrechnung zu berücksichtigen seien, könnten nicht im Rahmen der Einigungsverhandlung ohne Akteneinsicht geprüft werden, was Voraussetzung für eine Zustimmung des Gläubigers zu einer Einigung sei (vgl. act. 1/10). 2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Erbteilung nach wie vor strittig ist (vgl. act. 1/7 und act. 1/10). Entsprechend ist der Wert des Erbanteils des Schuldners an der Erbschaft seines Vaters derzeit nicht annähernd bestimmbar. Um einer Verschleuderung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Erbschaft vorzubeugen, kommt eine Versteigerung somit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft C.________ sel. anzuordnen. Auf eine Fristansetzung an die Gläubiger zur Vorschussleistung (Art. 10 Abs. 4 VVAG) ist ausnahmsweise zu verzichten, weil der Schuldner bereits einen Vorschuss geleistet hat (vgl. act. 1/4). 3. Anzumerken bleibt, dass sich die Aufsicht über den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB nach kantonalem Recht richtet. Etwaige Pflichtverletzungen der mitwirkenden Behörde können mittels Aufsichtsbeschwerde gerügt werden (vgl. Schaufelberger/Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 609 ZGB N 15). Soweit der Gläubiger 1 Einsicht in die Akten der Erbteilung, insbesondere die Erbteilungsabrechnung, verlangt, hat er sich demnach an den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB und – bei allfälligen Pflichtverletzungen – an dessen Aufsichtsbehörde zu wenden. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann dem gemäss Art. 609 ZGB eingesetzten Behördenvertreter keine Anweisungen über sein Vorgehen erteilen. 4. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Urteilsspruch 1. Es wird die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft C.________ sel. angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

Seite 7/7 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Betreibungsamt Zug - G.________, ________, als Vertreter von A.________, D.________ und E.________ - RA Dr.iur. F.________, ________ (Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB) - H.________ - I.________ - J.________ - K.________ - L.________ - M.________ - B.________, ________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BA 2022 22 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BA 2022 22 — Swissrulings