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Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2026 S2 2026 1

24 mars 2026·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·6,262 mots·~31 min·2

Résumé

Tätlichkeiten, Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20260316_101020_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2026 1 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 24. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm. 1968 in C.________, von D.________, wohnhaft in E.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend Tätlichkeiten, Beschimpfung (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 13. November 2025; SE 2024 81)

Seite 2/17 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) zusammengefasst vor, am 14. April 2023 im Verlaufe einer Auseinandersetzung in einem Personenaufzug .________ F.________ als "Arschloch" bezeichnet zu haben. Zudem soll die Beschuldigte F.________ von hinten gepackt und diese anschliessend von hinten gegen die rechte Seite des Liftausgangs gestossen haben. Deshalb habe F.________ mit dem rechten Unterarm an der Kante des Aufzugausgangs angeschlagen, was einen blauen Fleck an ihrem Unterarm zur Folge gehabt habe. 2. Am 13. November 2025 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher nur die Beschuldigte teilnahm. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden F.________ und G.________ als Zeugen befragt. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet und mündlich begründet (SE GD 14-14/5/1). Die Beschuldigte meldete mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 14 S. 4). 3. Am 5. Januar 2026 versandte die Vorinstanz das begründete, 23-seitige Urteil. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. 1.1 Die Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 1.2 Von einer Bestrafung wird gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB abgesehen. 2. 2.1 Die Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.2 Sie wird dafür bestraft mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 675.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 2'765.00Total und werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten definitiv auf die Staatskasse genommen. 4. [Rechtsmittel]

Seite 3/17 4. Am 26. Januar 2026 reichte die Beschuldigte ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): - Ziff. 1.1 und 1.2 des Urteilsspruchs seien aufzuheben und ich sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. - Ziff. 2.1 des Urteilsspruchs sei aufzuheben und ich sei vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen. - Ziff. 2.2 des Urteilsspruchs sei aufzuheben. - Ziff. 3 des Urteilsspruchs sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten eröffnet und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 4). 6. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf das Stellen eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte (OG GD 6). 7. Nach Rücksprache mit der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf den 24. März 2026 festgesetzt. Die Beschuldigte wurde entsprechend vorgeladen (OG GD 9).

Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschuldigte hat form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Berufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.1 m.H).

Seite 4/17 2.2 Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, greift das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Das Urteil der Vorinstanz darf mithin nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Beschuldigte hat keine Beweisanträge gestellt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter ergänzt werden müssten. Vor allem war von einer erneuten Einvernahme von F.________ und G.________ im Berufungsverfahren abzusehen, da diese sich bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in grossen Teilen nicht mehr an den fraglichen Vorfall erinnern und praktisch keine sachdienlichen Angaben mehr machen konnten. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Sowohl Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB wie auch Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages stellt eine Prozessvoraussetzung dar.

Seite 5/17 5.2 Die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen sich am 14. April 2023 ereignet haben. Am 17. April 2023 und damit fristgerecht wurde Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt. Einwände gegen die Gültigkeit dieses Strafantrages wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist der Strafantrag gültig. 6. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass betreffend die im Polizeibericht enthaltenen Angaben kein Fall zulässiger informeller Befragungen vorliege, so dass der Polizeibericht bzw. insbesondere was G.________ am 17. April 2023 um 15:10 Uhr mündlich gesagt haben soll, nicht als Beweismittel verwertbar sei (OG GD 1 E. I./6.2.4). Die übrigen Beweismittel seien verwertbar (OG GD 1 E. I/6.1). Die Ausführungen der Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren nicht beanstandet und sind zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. I./6.). 7. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus der im gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Die Vorinstanz hat die Tragweite dieser Bestimmung zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen wurden im Berufungsverfahren nicht bestritten, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. I.7). 8. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Massgebend ist der Gegenstand des Hauptverfahrens und damit der Anklage. Der Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift fungierenden Strafbefehl vom 19. August 2024 sowohl eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) wie auch ein Vergehen (Beschimpfung; Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) vorgeworfen. Mithin bildeten nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht anwendbar und das Gericht prüft die Berufung der Beschuldigten mit voller Kognition. II. Anklagevorwurf, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 19. August 2024 folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/2): "Am 14. April 2023 kam es um ca. 16:55 Uhr im Personenlift der Liegenschaft E.________, zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ einerseits sowie F.________ und G.________ andererseits. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung bezeichnete B.________ F.________ als «Arschloch». Ebenfalls packte B.________ F.________ von hinten und stiess sie anschliessend stark von hinten gegen die rechte Seite des Liftausgangs. F.________ schlug deshalb mit dem rechten Unterarm gegen die Kante des Liftausgangs, was einen grossen blauen Fleck am rechten Unterarm zur Folge hatte.

Seite 6/17 Durch die Bezeichnung als «Arschloch» verletzte B.________ den Ruf von F.________, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt." 2. Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Beweise und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu folgendem Schluss (OG GD 1 E. II./2.6): "Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist damit festzuhalten, dass die Aussagen von F.________ glaubhafter sind als diejenigen der Beschuldigten. Sie sind sodann mit den von der Polizei drei Tage nach dem Vorfall dokumentieren Hämatom vereinbar. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist für das Gericht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte F.________ von hinten gepackt hat und sie anschliessend von hinten gegen die rechte Seite des Liftausgangs gestossen hat, worauf F.________ mit ihrem rechten Unterarm gegen die Kante des Liftausgangs gestossen ist, was ein Hämatom an ihrem rechten Unterarm verursacht hat." […] "Gemäss den Angaben von F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2023 soll die Beschuldigte sie "Arschloch" genannt haben (act. 2/1/1 Ziff. 1). Im Vorverfahren wurde die Beschuldige nie explizit danach gefragt, ob sie F.________ als "Arschloch" bezeichnet oder anderweitig beschimpft hat. In Ihrer Einsprache vom 21. August 2024 war sie jedoch immerhin dahingehend geständig, dass sie sich gegenseitig beschimpft hätten (act. 6/4). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie dazu erneut an, dass die Beleidigungen gegenseitig gewesen seien. Ob sie "Arschloch" gesagt habe, wisse sie nicht mehr, F.________ und sie hätten sich jedoch gegenseitige beleidigt, ihr Freund nicht. Wer wem was zuerst gesagt habe, könne sie sich nicht mehr genau erinnern (GD 14/3 S. 5, 7). Da die Aussagen von F.________ – wie dargelegt – glaubhaft sind, auch G.________ Schimpfwörter seitens der Beschuldigten erwähnt hat und die Beschuldigte dies auch nicht per se bestreitet, ist hinreichend erstellt, dass sie F.________ im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung als "Arschloch" bezeichnet hat. Der Anklagesachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt." 3. Die Beschuldigte begründete ihre Berufung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss folgendermassen (OG GD 11 S. 10): 3.1 Sie sei nicht einverstanden mit der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen hätten keine Ahnung mehr gehabt von dem Fall. Der zuständige Einzelrichter habe ihnen geholfen. Die Zeugen hätten erst Aussagen machen können, als ihnen ihre Aussagen der polizeilichen Einvernahme vorgehalten worden seien. Da habe sie gemerkt, dass etwas nicht stimme, da sie 12 Jahre älter sei als die Zeugin F.________ und sich immer noch an 80% bis 90% des Falls erinnere. 3.2 Sie habe die Fotos der Hämatome angeschaut. Sie sei Pflegefrau, habe früher mit Patienten gearbeitet und schon viele Hämatome gesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum F.________ nicht sofort am Freitag zum Arzt gegangen sei. Wenn sie F.________ angegriffen hätte, dann wäre die Hand am Freitag rötlich und ein bisschen geschwollen gewesen. Die Flecken auf den Fotos seien alte Flecken. Das müsse eine Woche her sein und nicht drei Tage. Ausserdem habe sie F.________ im Sommer oft mit Flecken am Bein oder Arm gese-

Seite 7/17 hen und diese habe selbst gesagt, die Flecken würden von der Hundeleine stammen. Der Hund sei ziemlich stark. 3.3 Das andere sei, dass sie F.________ bei einer Konstellation, wie diese sie in ihrer Skizze gezeichnet habe, während der Liftfahrt gar nicht angegriffen haben könne, da deren Freund in der Mitte gestanden habe. Auch gemäss der Zeichnung von G.________ sei dies nicht möglich, da der Hund und der Einkaufswagen zwischen ihnen gestanden habe. Es sei unmöglich, dass sie den rechten Arm von F.________ hätte gegen die Liftkante schlagen können. Sie habe den solchen Einkaufswagen geholt und genau nachgemessen. Da habe man keinen Platz mehr, um eine Schlägerei zu machen, um Gewalt anzuwenden. III. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt 1. Es ist unbestritten und erstellt, dass es am 14. April 2023, ca. 16:55 Uhr, im Lift der Liegenschaft E.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen F.________, G.________ und der Beschuldigten gekommen ist (vgl. insb. act. 2/1/1 Ziff. 1; 2/2/1 f. Ziff. 1-3; SE GD 14/2 S. 3; SE GD 14/4 S. 7). 2. Zuerst ist nachfolgend zu prüfen, ob erstellt ist, dass die Beschuldige F.________ im Verlauf der fraglichen Auseinandersetzung als "Arschloch" bezeichnet hat. 2.1 F.________ und G.________ erschienen am 17. April 2023 zwecks Anzeigeerstattung gemeinsam bei der Zuger Polizei (act. 1/2). F.________ unterzeichnete um 14:18 Uhr den Strafantrag und wurde von 14:36 bis 15:08 Uhr förmlich einvernommen (act. 2/1/1 f.). An dieser Einvernahme führte F.________ im Rahmen der freien Schilderung der Ereignisse aus, die Beschuldigte hätte unangebrachte Äusserungen gegen ihre Mutter vorgebracht. Danach habe sie weitere unangebrachte Äusserungen und Beschimpfungen, wie zum Beispiel "Arschloch", gemacht (act. 2/1/1). Bei ihrer Einvernahme als Zeugin durch die Vorinstanz führte F.________ aus, sie wisse nicht mehr, ob die Beschuldigte ihr ein Schimpfwort gesagt habe (SE GD 14/2 S. 3). Bei der Anzeigeerstattung habe sie sich noch erinnert (SE GD 14/2 S. 3). 2.2 Der von der Vorinstanz ebenfalls als Zeuge einvernommene G.________ bestätigte auf entspreche Frage, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, im Rahmen welcher Schimpfwörter gefallen seien. Er konnte aber nicht mehr sagen, um welche Schimpfwörter es sich gehandelt hatte. Die Schimpfwörter seien von der Beschuldigten gegenüber F.________ ausgesprochen worden (SE GD 14/1 S. 3). 2.3 Wie die Vorinstanz bereits festhielt, wurde die Beschuldigte im Vorverfahren nie explizit danach gefragt, ob sie F.________ als "Arschloch" bezeichnet oder anderweitig beschimpft habe (OG GD 1 E. II./2.7.1; act. 2/2/1). In ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. August 2024 führte die Beschuldigte aus, sie und F.________ hätten sich gegenseitig beschimpft (act. 6/4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie diese Aussage, indem sie sagte, die Beleidigungen seien gegenseitig gewesen. Sie habe keine Ahnung, ob sie "Arschloch" gesagt habe (SE GD 14/3 S. 5). An der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie habe vielleicht "Arschloch" gesagt, sie hätten sich gegenseitig beschimpft

Seite 8/17 (OG GD 11 S. 6 Frage 24). Auf Nachfrage bestätigte die Beschuldigte, nicht zu bestreiten, dass sie "Arschloch" gesagt habe, sie denke schon, dass sie dies gesagt habe (OG GD 11 S. 6 Fragen 25 und 26). 2.4 Vor diesem Hintergrund ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschuldigte F.________ am 14. April 2023 als "Arschloch" bezeichnet hat. Denn die Beschuldigte hat zugegeben, dass sie und F.________ sich gegenseitig beschimpft hätten. Damit gesteht sie die von ihr ausgegangenen Beschimpfungen ein. Sie bestreitet sodann auch nicht, F.________ als "Arschloch" bezeichnet zu haben bzw. denkt gar, dass dies der Fall war. Da F.________ dieses Schimpfwort im Rahmen der freien Schilderung an der polizeilichen Einvernahme drei Tage nach der Auseinandersetzung erwähnte, ist erstellt, dass zumindest eine der von der Beschuldigten an F.________ ausgehenden Beschimpfungen darin bestand, dass sie diese "Arschloch" nannte. 2.5 Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass sich F.________ und die Beschuldigte gegenseitig beschimpften, wie Letztere konsequent aussagte. F.________ erwähnte dies im Rahmen ihrer freien Erzählung zwar nicht, wurde im Vorverfahren aber auch nicht danach gefragt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie selbst auch Schimpfwörter verwendet habe (act. 14/2). 3. Sodann bleibt zu prüfen, ob ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt ist, dass die Beschuldigte F.________ von hinten gepackt und sie anschliessend stark von hinten gegen die rechte Seite des Liftausgangs gestossen hat, so dass F.________ deshalb mit dem rechten Unterarm gegen die Kante des Liftausgangs gestossen ist, was einen grossen blauen Fleck am rechten Unterarm zur Folge gehabt hat. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.4.1). Trotzdem kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass F.________ Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt hat und zwischen ihnen ein nachbarschaftlicher Konflikt besteht. Allerdings hat sich F.________ nicht als Privatklägerin konstituiert, sodass sie kein direktes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sie auf ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen, sodass ihre Aussagen nicht leichthin in Zweifel gezogen werden dürfen. G.________ ist der Lebenspartner von F.________, weshalb er ein Interesse daran haben kann, deren Aussagen zu bestätigen. Da er auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen wurde, dürfen seine Aussagen ebenfalls nicht leichthin in Zweifel gezogen werden. Die Beschuldigte hingegen hat zwar – wie alle strafrechtlich beschuldigten Personen – ein Interesse daran, Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies allein führt aber nicht dazu, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Zusammengefasst besteht bei sämtlichen Personen eine leichte Einschränkung der Glaubwürdigkeit.

Seite 9/17 3.2 F.________ wurde am 17. April 2023 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sie als Zeugin befragt. 3.2.1 Bei ihrer ersten Einvernahme am 17. April 2023 gab F.________ in freier Erzählung Folgendes zu Protokoll: Sie seien von zu Hause mit einem Einkaufswagen gekommen und hätten im 5. Stock auf den Lift gewartet. Als der Lift auf ihrem Stock angekommen sei, habe sich die Tür geöffnet und ihr Lebenspartner, G.________, habe sich mit dem Einkaufswagen zuerst in den Lift begeben. Im Lift habe sich schon ihre Nachbarin vom 6. Stock, die Beschuldigte, aufgehalten. Als sie den Lift habe betreten wollen, habe die Beschuldigte unangebrachte Äusserungen gegen ihre Mutter gemacht, welche mit ihr in der Wohnung im 5. Stock wohne. So sei es dann weitergegangen mit der Diskussion. Die Beschuldigte habe sie daran erinnert, dass ihre Mutter an Ostern bei ihr vorgesprochen habe, da es an Ostern viel Lärm in der Wohnung der Beschuldigten gegeben habe. Daraus sei eine Diskussion entstanden. Die Beschuldigte habe ihren Kindern die Schuld gegeben, den Lärm verursacht zu haben. Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass sie nicht immer den Kindern die Schuld am Lärm geben dürfe. Es sei auch unmöglich, dass ein 3-jähriger drei Stunden mit einer Bohrmaschine hantiere. Darauf habe die Beschuldigte weitere unangebrachte Äusserungen und Beschimpfungen gemacht, wie zum Beispiel "Arschloch". Die Lautstärke sei nach oben gegangen. G.________ habe sie [F.________] verteidigt und gesagt, dass alle in diesem Gebäude sich benehmen könnten, nur die Beschuldigte könne dies nicht. Anschliessend sei die Tür des Liftes aufgegangen und sie habe mit ihrem Hund den Lift verlassen wollen. In diesem Moment habe die Beschuldigte sie von hinten gepackt, zurückgezogen und unmittelbar danach mit einem kräftigen Stoss gegen die rechte Seite des Ausgangs des Lifts befördert. Dabei habe ihr rechter Unterarm an dieser Kante aufgeschlagen. Von diesem Aufprall habe sie einen grossen blauen Fleck am rechten Unterarm davongetragen. G.________ habe zu der Beschuldigten gesagt, dass sie sich anständig benehmen solle. Darauf habe diese im Lift und im Treppenhaus weitergelärmt (act. 2/1/1 f. Ziff. 1). 3.2.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte F.________, dass sie sich nicht mehr exakt erinnern könne (SE GD 14/2 S. 3; 14/2/1). Auf die Frage, ob es richtig sei und sie sich erinnern könne, dass sie – wie bei der Polizei angegeben – von hinten gepackt und zurückgezogen und unmittelbar danach kräftig weggestossen worden sei, antwortete die Zeugin "Ja. Also sie hat mich einfach hinten, wie so ..." und zeigte mit der Hand eine Zupackbewegung vor (SE GD 14/2 S. 4). Weiter sagte die Zeugin aus, dass die Tür dann aufgegangen sei und sie rausgekonnt hätten. Wie kräftig der Stoss gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie sei jedoch nicht gestürzt (SE GD 14/2 S. 4). Weiter gab die Zeugin auf die entsprechende Frage an, es sei nicht korrekt, dass die Beschuldigte ihr nur mit den Fingern auf die Schulter getippt habe (SE GD 14/2 S. 5). Auf die Frage, woher die blauen Flecken stammten, die sie der Polizei gezeigt habe, entgegnete die Zeugin, dass sie das nicht mehr wisse. Auf entsprechende Frage gab sie an, es sei gut möglich, dass die blauen Flecken durch das "Schupfen" der Beschuldigten entstanden seien, aber das wisse sie so nicht mehr, denn es sei in den letzten zwei Jahren zu vielen Vorfällen mit dieser [der Beschuldigten] gekommen. Auf die Frage, weshalb sie erst drei Tage nach dem mutmasslichen Vorfall zur Polizei gegangen sei, erklärte die Zeugin, dass sich der Vorfall an einem Wochenende, an einem Samstag, zugetragen habe und sie deshalb nicht sofort zur Polizei gegangen sei (SE GD 14/2 S. 5 f.).

Seite 10/17 3.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem G.________, der Partner von F.________, als Zeuge einvernommen, da er der fraglichen Auseinandersetzung beigewohnt hatte. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass sich den Aussagen von G.________ betreffend den massgeblichen Anklagesachverhalt nur bedingt beweiserhebliche Angaben entnehmen lassen, da er zu Beginn der Einvernahme betonte, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Dies zeigt sich anschaulich bei seiner Schilderung der Positionen der einzelnen Personen. Diese widersprechen den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von F.________ und der Beschuldigten. Da die Beschuldigte – entgegen der Schilderung des Zeugen – zuerst im Lift war, erscheint es nicht logisch, dass sie gemäss seiner Skizzierung zuvorderst bei der Türe stand. Im Rahmen der freien Erzählung gab er sodann an, "im Verlauf des Ganzen" sei es dazu gekommen, dass die Beschuldigte F.________ gepackt und "geschupft" habe (SE GD 14/1 S. 3). Auf Befragung führte G.________ weiter aus, die Beschuldigte habe etwas "umeglärmet": "Dann hat sie…ich weiss nicht mehr genau, hat sie sie am Rucksack gepackt oder an der Hand gepackt oder an der Hand und am Rucksack? Ich meine, es war der Arm" (SE GD 14/1 S. 3). Dann habe es ein Gerangel gegeben und die Beschuldigte habe F.________ "geschupft". Die blauen Flecken hätten sie nachher gesehen. G.________ meinte, die Flecken seien durch das Packen entstanden (SE GD 14/1 S. 3). 3.4 Die Beschuldigte wurde am 20. April 2023 von der Polizei einvernommen und anschliessend sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung befragt. Zudem äusserte sie sich in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich (act. 6/4). 3.4.1 An ihrer polizeilichen Einvernahme führte die Beschuldigte zum fraglichen Stossen im Lift aus, der Lift habe im Erdgeschoss gehalten, die Türe sei aufgegangen, aber F.________ habe den Lift nicht verlassen. Sie habe ihr den Weg versperrt. Sie habe F.________ mit ihren Fingern auf die Schulter getippt. Dabei habe F.________ mit dem Rücken zu ihr gestanden. Sie habe sich im Anschluss zu ihr gedreht. Gleichzeitig habe ihr Freund den Einkaufswagen gegen sie [die Beschuldigte] gedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass sie [F.________] den Lift verlassen solle (act. 2/2/1). Sie habe F.________ nicht gestossen, sie habe sie mit ca. vier Fingern ihrer rechten Hand an der Schulter angetippt. Das tue doch gar nicht weh (act. 2/2/2). Die Beschuldigte bestritt, F.________ gegen die rechte Seite des Liftausgangs gestossen zu haben ("Das ist eine totale Lüge"). Sie habe die Person [F.________] gar nicht angefasst. Gleichzeitig führte sie aus: "Ich stand seitlich und konnte nur mit ein paar Fingern meiner rechten Hand stossen. Es war ganz leicht, nur so dass sie aus dem Lift geht". F.________ habe den Arm nicht am Lift angeschlagen (act. 2/2/2). 3.4.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe F.________ gar nicht gestossen. Vielleicht hätten sie einander berührt, vielleicht hätten sich die Hände berührt, indem sie die Hände aneinandergeschlagen hätten ("Hände getätscht"). Aber gestossen, sie gepackt, habe sie sie nicht. Dafür hätte es auch keinen Platz gehabt. Dies sei während der Liftfahrt passiert. Als der Lift angehalten habe, habe sie F.________ "gar nicht" berührt. Sie sei sich zu 100 % sicher (SE GD 14/3 S. 8 f.). Auf den Vorhalt der Aussage bei der Polizei, wonach sie F.________ mit den Fingern leicht angetippt habe, gab die Beschuldigte an bzw. zeigte es vor, dass sie die Hände/Finger aneinandergeschlagen hätten. Auch nochmaligen Vorhalt der Aussage konnte die Beschuldigte keine konkreten Angaben ma-

Seite 11/17 chen. Später führte sie aus, dass sie F.________ nicht auf die Schulter getippt habe. Auf erneute Nachfrage gab die Beschuldigte an: "Ich kann mich nicht mehr 100 % erinnern. Aber ich weiss noch ungefähr…Ich weiss nicht mehr, als der Lift aufging, ich weiss, der Hund hat sie gezogen und sie hat den Hund zurückgezogen. Sie ist immer noch im Lift gestanden und nachher 'blablabla' und nachher ist sie rausgegangen und dann könnte es sein, dass ich mit den Fingern am Rücken 'geh raus, ich will raus'. Das könnte sein, aber das kann ich nicht mehr erinnern. Das könnte sein. Aber sie gestossen oder sonst geschlagen, gar nicht" (SE GD 14/3 S. 10 f.). 3.4.3 An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zum fraglichen Stossen aus, während der Fahrt habe es keine Schlägerei gegeben, vielleicht hätten sie sich an den Händen berührt (OG GD 11 Frage 27). Beim Rausgehen aus dem Lift habe sie F.________ mit dem Finger angetippt, weil sie gewollt habe, dass diese rausgehe, da sie selbst sonst nicht habe rausgehen können (OG GD 11 Frage 28). F.________ sei nicht gestolpert und habe nirgendwo angeschlagen (OG GD 11 Frage 29). Es sei ein sehr leichter Stoss gewesen (OG GD 11 Frage 30). 3.5 Angesichts der voranstehend aufgeführten Aussagen der Beschuldigten, G.________ und F.________ ist erstellt, dass die Beschuldigte Letztere beim Verlassen des Liftes gestossen hat. 3.5.1 So sagte einerseits F.________ bereits an ihrer polizeilichen Einvernahme entsprechend aus. Diese Kernaussagen sind insgesamt glaubhaft, zumal die Schilderungen eine gleichbleibende Struktur und Detaillierungsgrad aufweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die Wiedergabe von eigenen Gedanken und Absichten für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen spricht. Zudem bestätigte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Wegstossen bzw. "Schupfen" seitens der Beschuldigten. Sodann bestätigte auch G.________ zumindest im Grundsatz, dass die Beschuldigte F.________ gepackt und "geschupft" habe (SE GD 14/1 S. 3). 3.5.2 Zu den Aussagen der Beschuldigten zum fraglichen Stossen ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach widersprach. So bestritt die Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vehement, F.________ gestossen zu haben, und erklärte, F.________ nicht berührt zu haben, nur um dann kurz später selbst auszuführen, F.________ mit ein paar Fingern ihrer rechten Hand "ganz leicht" gestossen zu haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zuerst zu Protokoll, dass sie F.________ mit hundertprozentiger Sicherheit beim Verlassen des Lifts nicht berührt habe, nur um dann auch diese Aussage kurz später wieder zu revidieren und einzugestehen, dass sie nicht mehr genau wisse, was passiert sei, als der Lift aufgegangen sei, und es sein könnte, dass sie F.________ in diesem Moment mit ihren Fingern am Rücken berührt habe. Weiter schilderte sie erstmals ein An- bzw. Aufeinanderschlagen der Hände/Finger. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Aussagen insofern, als dass sie zugab, F.________ mit einem bzw. mehreren Fingern "getippt" bzw. sehr leicht gestossen zu haben, damit sie aus dem Lift aussteigen konnte. Die Aussagen der Beschuldigten stimmen damit im Kern insoweit überein, als dass sie sowohl an der polizeilichen Einvernahme wie an der erst- und zweitinstanzlichen Ge-

Seite 12/17 richtsverhandlung zugab, F.________ im Rahmen der Auseinandersetzung berührt bzw. (sehr) leicht gestossen zu haben. 3.6 Unklar ist, wie stark dieses "Stossen" gewesen ist bzw. ob die blauen Flecken von F.________ daher stammen. 3.6.1 F.________ sagte dazu an ihrer polizeilichen Einvernahme aus, die Beschuldigte habe sie "mit einem kräftigen Stoss" gegen die rechte Seite des Liftausgangs befördert. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte F.________ keine weiteren sachdienlichen Angaben zur Stärke des fraglichen Stossens machen. Die Beschuldigte gab sodann, wie gezeigt, u.a. an, sie habe F.________ "mit ein paar Fingern" ihrer rechten Hand "ganz leicht" gestossen. Gemäss Aussage von G.________ hat die Beschuldigte F.________ "geschupft". Diese Wortwahl ist ein Indiz dafür, dass das fragliche Stossen nicht allzu stark ausgefallen ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, ob es ein "kräftiger" oder "leichter" Stoss war, um eine subjektive Wahrnehmung handelt. 3.6.2 F.________ antwortete an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie sagen könne, woher die aktenkundigen blauen Flecken stammen würden, dass sie dies nicht mehr wisse (SE GD 14/2 S. 5). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, nach welcher der blaue Flecken durch das Schupfen der Beschuldigten entstanden sei, antwortete F.________, ja das sei gut möglich (SE GD 14/2 S. 6). Auf Nachhaken des Einzelrichters gab sie erneut zu erkennen, dass sie es nicht mehr wisse ("Ich muss Ihnen ehrlich sagen, wie ich Ihnen bereits gesagt, in den letzten zwei Jahren gab es so viele Vorfälle…Ob sie mich nun auf diese Seite oder wie das letzte Mal, als sie mich in die Hüfte "ginnged hed" oder einem das Wägeli einfach anstösst und so weiter…"(SE GD 14/2 S. 6). G.________ gab an, F.________ habe – soweit er sich richtig erinnere – am nächsten Tag blaue Flecken gehabt. F.________ habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte sie gepackt habe und dass es weh tue (SE GD 14/1 S. 5). Das entsprechende Hämatom sei durch das Packen entstanden (SE GD 14/1 S. 6). 3.6.3 Trotz gewisser widersprüchlicher Aussagen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens konsequent bestritt, F.________ einen derart starken Stoss versetzt zu haben, dass diese ihren rechten Arm an der Lifttür angeschlagen hätte. An der Berufungsverhandlung konnte sie den ganzen Ablauf der Auseinandersetzung sodann grundsätzlich nachvollziehbar darlegen (OG GD 11). Damit kann diese Kernaussage der Beschuldigten nicht als unglaubhaft eingestuft werden. 3.6.4 Aufgrund der voranstehend dargelegten Sachlage ist nicht ohne unüberwindliche Restzweifel erwiesen, dass die Beschuldigte F.________ beim Verlassen des Lifts einen derart starken Stoss versetzt hätte, dass sich diese an der Lifttür angestossen und dadurch einen blauen Flecken erlitten hätte. Denn einerseits konnte F.________ dies an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestätigen. Andererseits widersprach ihr G.________ dahingehend, als dass er ausführte, die blauen Flecken seien durch das "Packen" und nicht durch den Stoss verursacht worden. Diese von G.________ aufgeführte Tatvariante muss aber nicht näher geprüft werden, da diese Sachverhaltsvariante nicht von der Anklageschrift abgedeckt ist (SE GD 1/2). Berücksichtigt man weiter, dass zwischen dem fraglichen Vorfall und der Anzeigeerstattung durch F.________ unbestrittenermassen drei Tage vergingen, so erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass die blauen Flecken woanders herrühren

Seite 13/17 könnten, wie die Beschuldigte vorbrachte. Bei dieser Sachlage ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Erstellt ist mithin, dass die Beschuldigte F.________ beim Verlassen des Liftes (leicht) gestossen bzw. "geschupft" hat, aber nicht, dass sie dadurch blaue Flecken erlitten hat. IV. Rechtliche Würdigung 1. Beschimpfung 1.1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 1.2 Die Beschuldigte hat F.________ im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung als "Arschloch" bezeichnet. Der Ausdruck "Arschloch" ist ein reines Werturteil. Er drückt Geringschätzung aus und hat ehrverletzenden Charakter i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte wusste, dass der Ausdruck nur im abschätzigen Sinne verwendet werden kann und hat ihn auch entsprechen eingesetzt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.3 Wie bereits dargelegt liegt ein rechtsgültiger Strafantrag vor (E. I./5.2). 1.4 Wie gezeigt, ist allerdings zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nochmals Sühne im Sinne einer Strafe verlangen würde. Vielmehr scheint es angesichts der Umstände mit der Vorinstanz sachgerecht, gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten für eine Beschimpfung abzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren ohnehin keine Geldstrafe als Sanktion für die Beschimpfung ausgesprochen werden könnte, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt. 2. Tätlichkeiten 2.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). 2.2 Erstellt ist vorliegend, dass die Beschuldigte F.________ beim Verlassen des Liftes (leicht) gestossen bzw. "geschupft" hat. Nicht erstellt ist, dass dieses "Stossen" oder "Schupfen" bei F.________ zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt oder Schmerzen verursacht hat. 2.3 Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrge3v62lwl4yti

Seite 14/17 2.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätlichkeit vorliegt, kommt dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte durch ihr (leichtes) Stossen bzw. "Schupfen" die Schwelle zur Tätlichkeit bereits überschritten hat. Denn das Vorliegen einer Tätlichkeit verlangt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens bzw. die Störung des Wohlbefindens (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021 Art. 126 StGB N 2). Ob die Störung des Wohlbefindens von F.________ aber tatsächlich durch den fraglichen Stoss und nicht zumindest teilweise durch den lang andauernden nachbarschaftlichen Konflikt verursacht wurde, ist nicht erstellt. Zudem stellen "harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge von Warteschlangen von Skiliften" vorkommen können, keine Tätlichkeiten dar (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc.; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126 StGB N 2). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist mit einem Gedränge in einer Warteschlange vergleichbar. Folglich ist die Beschuldigte vom Tatvorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. 2.5 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB es auch erlaubt, von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Tätlichkeit in Erwiderung einer Beschimpfung erfolgt (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126 StGB N 6). In casu ist erstellt, dass sich die Beschuldigte und F.________ vor dem fraglichen Stoss gegenseitig beschimpft haben. Mithin könnte auch bei einem Schuldspruch wegen Tätlichkeit von einer Bestrafung abgesehen werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.1 Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Beschimpfung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten ergeht ein Freispruch. Mithin ist es angemessen der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Die Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsanwalt als Verteidiger mandatiert. Damit ist eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigten für die Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden wären. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt vorliegend betreffend den Tatbestand der Beschimpfung. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Tätlichkeiten ergeht hingegen ein Freispruch, so dass sie diesbezüglich als obsiegend zu gelten hat. Insgesamt

Seite 15/17 rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Auch für ihre Beteiligung am Berufungsverfahren ist der Beschuldigten keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zuzusprechen (vgl. E. V./2.2).

Seite 16/17 Urteilsspruch 1. Die Berufung der Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.1 Die Beschuldigte B.________ wird der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.2 Von einer Bestrafung wird gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 2'765.00 und werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt. Im restlichen Umfang werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2’000.00 Entscheidgebühr CHF 35.00 Auslagen CHF 2’035.00 Total und werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt. Im restlichen Umfang werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 17/17 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - Beschuldigte - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2026 1 — Zug Obergericht Strafabteilung 24.03.2026 S2 2026 1 — Swissrulings