20251029_135354_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2025 11 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 11. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, gesetzlich vertreten durch C.________ und D.________, Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, gegen E.________, geb. tt.mm.2005 in F.________, von G.________, wohnhaft in H.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 1. Juli 2025; SE 2024 30)
Seite 2/20 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 1. Juli 2024 zusammengefasst vor, am 22. Juli 2023 in H.________ den Penis des Privatklägers B.________ (nachfolgend auch: Geschädigter) leicht zwischen die Daumen- und Zeigefingerspitze genommen zu haben; dies im Wissen darum, dass der Privatkläger noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (SE GD 1). 2. Am 1. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwaltes statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde der Beschuldigte vom Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend hielten der amtliche Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort. Nach einer kurzen Unterbrechung zwecks Beratung eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt (SE GD 11). Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SE GD 15). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 18-seitige Urteil am 13. August 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1 Tag. 3. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 10'284.15Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 135.00 Auslagen CHF 12'419.15Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. 6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'219.32 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 3/20 7. [Rechtsmittel] 4. Die Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 2. September 2025 Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2): 1. Die Dispo-Ziff. 4 und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 1. Juli 2025 (SE 2024 30) seien aufzuheben. Von der Anordnung eines Verbots einer lebenslänglichen beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB), sei abzusehen. 2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten der Staatskasse. 5. Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2025 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, innert gleicher Frist allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 3). 6. Mit Eingabe vom 8. September 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und keinen Nichteintretensantrag stelle (OG GD 4). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 7. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über den weiteren Fortgang des Verfahrens (OG GD 5). 8. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung an und traf die notwendigen Anordnungen (OG GD 8 und 9). Am 21. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teilnahmen (OG GD 11). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Der Beschuldigte hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf seine Berufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
Seite 4/20 Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Der Beschuldigte ficht nur die Dispositivziffern 4 (Tätigkeitsverbot) und 5 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils an. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzuhalten. 3. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 405 Abs. 3 StPO zur Berufungsverhandlung vor: in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a) und wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (lit. b). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Zudem drohte dem Beschuldigten im Berufungsverfahren weder eine Freiheitsstrafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 337 Abs. 3 StPO) und es waren auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nötig sein sollte (Art. 337 Abs. 4 StPO). Folglich hat die Verfahrensleitung davon abgesehen die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorzuladen und die Staatsanwaltschaft hat auf eine freiwillige Teilnahme verzichtet. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zwecks Klärung der Legalprognose (OG GD 11 S. 8). Das Gericht wies diesen Antrag unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab. Im Rahmen der Beratung kam das Gericht zum Schluss, dass vorliegend kein "besonders leichter Fall" gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt (E. II./4.4). Folglich müsste selbst bei guter Legalprognose ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden (vgl. E. II./4.5). Es gibt mithin keinen Grund, ein Ergänzungsgutachten einzuholen oder andere zusätzliche Beweise zu erheben. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben bzw. Parteivorträgen der Parteien im Berufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen
Seite 5/20 Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Materielles: Prüfung des Tätigkeitsverbotes 1. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. 1.2 Die vorgenannte Verfassungsbestimmung wurde in Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB umgesetzt. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 1.3 Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt wurde wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3 StGB), Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). Ebenfalls darf davon nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). 2. Rechtsprechung 2.1 Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Auslegung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auseinandergesetzt und hielt zusammengefasst fest: Art. 123c BV mit der Marginalie "Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen" wurde mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" am 18. Mai 2014 in die Bundesverfassung eingefügt. Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Tätigkeitsverbot einerseits den in der Verfassungsbestimmung enthaltenen Automatismus betreffend Anordnung eines zwingenden lebenslänglichen Verbots wei-
Seite 6/20 testgehend umsetzen, andererseits jedoch auch mit der Ausnahmebestimmung den bestehenden Verfassungsbestimmungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung tragen. 2.2 Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Gesetzgeber die Frage der Verhältnismässigkeit von Art. 67 StGB im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetztextes beantwortet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2023 vom 5. November 2023 E. 2.1.3). Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit somit vorweggenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Die Gerichte verfügen folglich nur noch über ein begrenztes Ermessen im Rahmen der Anwendung der Ausnahmebestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3: "C'est ainsi le législateur qui, en amont et sous réserve de la marge d'appréciation restreinte qu'il a réservée au juge par le jeu de la clause d'exception, a tranché la question de la proportionnalité de la mesure"). 2.3 Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot nach der Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4-5). 2.4 Die Botschaft nennt schliesslich einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] ein "Sexheftli", in einer "Whats App-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst ge-
Seite 7/20 dreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] Babysitterin demonstrativ "begrapscht", bzw. wehrt sich nicht dagegen (BBl 2016 6162 f.). Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. 2.5 Das Gericht hat sich im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). 3. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Verteidigung 3.1 Die Vorinstanz begründete die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 4 StGB folgendermassen (OG GD 1 E. III./3.8): "Ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB ist - im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung der Verteidigung - zunächst sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verneinen. Einerseits stellt die Berührung des entblössten Penis keine Bagatelle dar und kann auch nicht als jugendliche Dummheit oder jugendlicher Leichtsinn bezeichnet werden. Zudem ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen und wird der Beschuldigte mit 90, und damit nicht mit bloss wenigen Tagessätzen bestraft. Andererseits hat der Beschuldigte vorliegend auf seine Handlung hingewirkt, indem er den Privatkläger danach gefragt hat. Auch wenn diese Frage nicht von langer Hand geplant war, kann seine Handlung deswegen aber auch nicht mehr als spontan bezeichnet werden. Sodann ist, wie erwähnt, angesichts der Massnahmebedürftigkeit (E. IV) eine gute Legalprognose zu verneinen. Auch aus präventiver Perspektive sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Tätigkeitsverbot nicht erfüllt. Folglich ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Auf die Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB wird demgegenüber verzichtet." 3.2 Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst, Folgendes vor (OG GD 11/2): 3.2.1 Hintergrund der "Pädophilie-Initiative" sei der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewesen. Da der Beschuldige nicht pädophil veranlagt sei, sei das eingeführte Tätigkeitsverbot gar nicht für Fälle wie den vorliegenden gedacht gewesen. Das vorliegende Verfahren sei purer Zufall. Hätte der Beschuldigte die Tat .________ Tage früher begangen, wäre das StGB gar nicht anwendbar und er noch nach Jugendstrafrecht beurteilt worden. Der Beschuldigte wisse, dass er einen Fehler begangen habe, entsprechend akzeptiere er auch die Strafe. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot wäre aber nicht verhältnismässig. Das Spektrum des Tatbestandes von Art. 187 StGB sei sehr breit. Es gebe in objektiver Hinsicht kaum einen leichteren Fall von Art. 187 StGB. Auch in der Botschaft werde auf "Hands-On"-Delikte Bezug genommen. Auch solche Delikte könnten als "besonders leicht" eingestuft werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten nicht als "jugendliche Dummheit" oder "jugendlichen Leichtsinn" bezeichnet habe. Der Gutachter und der Therapeut des Beschuldigten seien der Meinung, dass es um "Dökterlis spielen" gegangen sei.
Seite 8/20 Auch die Beurteilung der Tat als nicht mehr spontan durch die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe eigentlich draussen spielen wollen. Er habe auch keine Manipulationen vorgenommen. Seinem kindlichen Wesen entsprechend habe er den Privatkläger gefragt, ob er ihn anfassen dürfe. 3.2.2 Auch die zweite Voraussetzung, um von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, sei erfüllt. Der Beschuldigte sei ein junger Mann, der aufgrund eines genetischen Defekts eine intellektuelle Minderbegabung aufweise. Der Gutachter erachte das Risiko künftigen strafrechtlich relevanten sexuell anstössigen Verhaltens zwar als durchschnittlich bis erhöht. Gleichzeitig halte er aber auch fest, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten wohl eher infantile sexuelle Spielerei im Sinne des "Dökterlis spielen" denn als Lustbefriedigung verstanden werden können und ein Legalprognose schwierig zu stellen sei. Der Gutachter attestiere dem Beschuldigten keine Pädophilie und dies aus gutem Grund: Beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen Pädophilen, sondern um einen Jugendlichen mit einer Lernbehinderung und kognitiven Einschränkungen. Der Gutachter verweise auf den revidierten Static-99 Beurteilungsbogen. Bei dieser rein statistischen Methode handle es sich um eine allgemeine Schätzung. Auch in der Literatur werde darauf hingewiesen, dass der Static-99 nicht als alleiniges Verfahren zur Einschätzung des Riskos dienen soll, sondern einfach als Ergänzung zu einem umfassenden Prognoseprozess der Rückfallwahrscheinlichkeit. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht unvollständig. Insgesamt könne dem Beschuldigten ohne Weiteres eine gute Legalprognose gestellt werden. 4. Relevanter Sachverhalt 4.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00 bestraft. Dieser Urteilspruch ist sowohl im Straf- wie auch im Sanktionspunkt in Rechtskraft erwachsen. Dem Schuldspruch zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Der damals 18-jährige Beschuldigte (geb. tt.mm.2005) fragte den damals 7-jährigen Privatkläger (geb. tt.mm.2016) am 22. Juli 2023 zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:00 Uhr in seiner Familienwohnung, ob dieser ihm seinen Penis zeigen würde und er diesen anfassen dürfe. Nachdem der Privatkläger seinen Penis entblösst hatte, nahm der Beschuldigte diesen leicht zwischen seine Daumen- und Zeigefingerspitze. Dies war für den Beschuldigten erregend, so dass er dadurch eine leichte Erektion bekam. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger erst 7 Jahre bzw. zumindest dass er deutlich weniger als 16 Jahre alt war. 4.2 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr.med. J.________, forensischer Psychiater, vom 22. April 2024 leidet der Beschuldigte unter einer sog. sonstigen organischen Persönlichkeitsstörung aufgrund einer wohl genetisch bedingten und nachgewiesenen strukturellen Anomalie des Gehirnes (ICD-10: F07.8). Im Gutachten wurde weiter im Rahmen der Risikoeinschätzung festgehalten, bei der noch als infantil einzustufenden Sexualitätsentwicklung sei es schwierig, eine entsprechende Legalprognose zu stellen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens lasse sich nicht entscheiden, ob der Beschuldigte tatsächlich eine sexuelle Präferenz für vor- oder pubertierende Kinder aufweise, was legalprognostisch ungünstig wäre. Sollte sich die Sexualität des Beschuldigten Richtung erwachsenem sexuellen Empfinden richten, wären angesichts seiner beschriebenen mangelnden sozialen Kompetenz aber Handlungen im Sinne sexueller Belästigung, die auch strafrechtlich relevant sein könn-
Seite 9/20 ten, nicht ganz auszuschliessen. Eine rein aktuarische Einschätzung des Rückfallrisikos erneuter sexueller Übergriffe ergebe sich aus dem Static-99. Der Static-99 habe beim Beschuldigten einen Wert von 4 ergeben, der einem durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko entspreche (act. 3/2/5 S. 24-25). 4.3 Im Vorverfahren wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und ausgewertet (act. 5/2/1/1). Aus dem Suchverlauf ergibt sich, dass der Beschuldigte u.a. nach den folgenden Begriffen gesucht hatte: "12 Jahre alt mädchen spielen nackt", "mädchen 11 Jahre nackt", "junge mädchen nackt stehen in der wanne", "jungs kind macht pippi", "jungs nackt penis eine runterholen". 5. Subsumption 5.1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO; Art. 190 BV, Art. 191c BV, Art. 30 Abs. 1 BV). Präjudizien von übergeordneten Gerichten sind nicht verbindlich. Die Bindung an die Präjudizien der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte beruht allein auf der Überzeugungskraft der dortigen Argumentation und der Einsicht des untergeordneten Richters, dass eine abweichende Auffassung im Falle eines Weiterzuges keinen Bestand haben wird (Wohlers, in: Donatsch und Andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 4 StPO N 12). Das Bundesgericht hat sich – wie gezeigt – vertieft mit der Auslegung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auseinandergesetzt (BGE 149 IV 161; Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025). Die entsprechenden Ausführungen überzeugen, so dass sich das Gericht diese zu eigen macht. So hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit tatsächlich bereits vorweggenommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Das Gericht hat zu prüfen, ob die kumulativen Kriterien von Art. 67 Abs. 4bis StGB gemäss den vom Bundesgericht festgehaltenen Kriterien erfüllt sind. Nur wenn dies erfüllt ist, liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7). Ein rein ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm ist nicht zulässig. Führt die korrekte Anwendung des geltenden Rechtes zu stossenden Ergebnissen, so obliegt es dem Gesetzgeber für Abhilfe zu sorgen, eine Gesetzänderung vorzunehmen und die Rechtslage anzupassen (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 5.2 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit wurde er wegen einer Tat verurteilt, bei welcher gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB grundsätzlich ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 5.3 Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB kann gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB nur bei Vorliegen zweier kumulativer Bedingungen abgesehen werden: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3).
Seite 10/20 5.4 Nachfolgend ist somit vorab zu prüfen, ob die erste Bedingung erfüllt ist, d.h. ob ein "besonders leichter Fall" i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt: 5.4.1 Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). 5.4.2 Ein erstes Element, welches für die Annahme eines "besonders leichten FaIls" sprechen kann, ist die ggf. geringe abstrakte Strafandrohung der Anlasstat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB schuldig gesprochen wurde. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, da der Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ist ein lebenslanges Tätigkeitverbot sodann auch bei zahlreichen Vergehen auszusprechen (so nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB: Art. 188 und Art. 196 und nach Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB: Art. 193, Art. 194, sofern diese an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen wurde). Gar bei einer sexuellen Belästigung – einer Übertretung nach Art. 103 StGB – ist zwingend ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, wenn diese an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen wurde. Die vom Beschuldigten begangene Straftat stellt somit in abstrakter Hinsicht aufgrund der gesetzlichen Definition als Verbrechen und auch mit Hinblick auf die übrigen Katalogtaten von Art. 67 Abs. 3 StGB eine schwere Straftat dar. Die abstrakte Strafandrohung spricht somit bereits tendenziell gegen die Annahme eines "besonders leichten Falls". Der Verteidigung ist allerdings Recht zu geben, soweit sie vorbringt, die Annahme eines "besonders leichten Falls" sei auch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, d.h. auch bei "Handson"-Delikten nicht generell ausgeschlossen (OG GD 11/2 Rz. 9). Erstens wird diese Möglichkeit in der Botschaft – und unter Verweis darauf auch vom Bundesgericht – explizit erwähnt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Zweitens hätte der Gesetzgeber den Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern wohl in den Deliktskatalog von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, der die Annahme eines "besonders leichten Falls" generell ausschliesst, aufgenommen, wenn bei Art. 187 Abs. 1 StGB als Anlasstat ausnahmslos ein Tätigkeitsverbot auszusprechen wäre. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass sog. "Hands-on"-Delikte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vergleich zum Tatbestand der Pornografie, bei welchem ebenfalls ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist und ein besonders leichter Fall regelmässig verneint wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023; 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025), einen schwereren Tatbestand darstellen, da es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1). 5.4.3 Als weiterer Anhaltspunkt dafür, ob ein "besonders leichter Fall" anzunehmen ist, kann sodann die ausgesprochene Strafe dienen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die in Frage stehende Tat mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Diese Strafe ist in Rechtskraft erwachsen (E. I./2.2). Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, die ausgesprochene Strafe sei von der Vorinstanz zu hoch angesetzt gewesen, aber man habe entschieden diese trotzdem nicht anzufechten (OG GD 11/2 Rz. 4). Folglich ist die
Seite 11/20 Sanktion nicht Verhandlungsgegenstand. Auf jeden Fall ist es sicherlich nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das objektive Tatverschulden als "gerade noch leicht" bezeichnet und dieses aufgrund der subjektiven Elemente auf "sehr leicht" reduziert. Gemäss Botschaft – und Bundesgericht – ist die Annahme eines "besonders leichten Falls" bei sexuellen Handlungen mit Kindern dann möglich, "wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt" (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft, mithin der Hälfte der gesetzlich zulässigen Anzahl (Art. 34 Abs. 1 StGB). Folglich kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte eine Geldstrafe von "wenigen" Tagessätzen, was als Festsetzung am unteren Rand des Strafrahmens zu verstehen ist, erhalten. Die ausgesprochene Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe deutet ebenfalls nicht auf einen "besonders leichten Fall" hin. Zumindest hat das Bundesgericht die Annahme eines "besonders leichten Falls" in einem Fall verworfen, in welchem die gleiche Sanktion ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 1.3). 5.4.4 Bei der Beurteilung der objektiven Tatumstände ist vorab zu bedenken, dass der Tatbestand von Art. 187 StGB ein grosses Spektrum an möglichen Tatvarianten abdeckt, wie die Verteidigung zutreffend anmerkte (OG GD 11/2 Rz. 8). Die Tatschwere der vom Beschuldigten begangene Tat – das (kurze) Anfassen des Penis des Privatklägers – ist im Vergleich mit anderen möglichen Tathandlungen sicherlich im untersten Bereich zu verorten. Allerdings ist klarzustellen, dass – innerhalb des genannten Spektrums – auch weniger schwere Taten vorstellbar sind, so insb. was das Alter des Opfers betrifft (dazu gleich nachfolgend). 5.4.5 In objektiver Hinsicht ist sodann das Alter des Opfers zu berücksichtigen. Aus den in der Botschaft genannten möglichen Anwendungsfällen für die Annahme eines "besonders leichten Falls" geht hervor, dass "häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter" betroffen sind (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). Beim Privatkläger, der zum Tatzeitpunkt 7-jährig war, handelt es sich allerdings um ein Kind und nicht um einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Der Gesetzgeber hat sodann mit der Revision des Sexualstrafrechts zum Ausdruck gebracht, dass eine sexuelle Handlung mit einem Kind von unter 12 Jahren besonders gravierend ist. So beträgt die Mindeststrafe in diesen Fällen gemäss dem am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Art. 187 Abs. 1bis StGB ein Jahr Freiheitsstrafe. Auch wenn diese Bestimmung auf den Beschuldigten nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), kann die darin ausgedrückte Wertung des Gesetzgebers bei der Gesamtwürdigung miteinbezogen werden. Der Privatkläger war zum Tatzeitpunkt aber nicht 12, sondern erst 7 Jahre alt. Bei sexuellen Handlungen mit Kindern in diesem Alter hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Schändung auch schon die Urteilsunfähigkeit des Kindes bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.2), obschon diesbezüglich keine feste Altersgrenze existiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2020 vom 13. Mai 2025 E. 2.3). Das Alter des Opfers spricht mithin deutlich gegen das Vorliegen eines "besonders leichten Falls". 5.4.6 Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 18-jährig, wobei er nur .________ Tage vor der Tat die Volljährigkeit erlangte. Bei ihm handelte es sich mithin um einen jungen Erwachsenen "im Grenzalter". Das Alter des Beschuldigten spricht in objektiver Hinsicht isoliert betrachtet am ehesten dafür, dass die fragliche Anlasstat als "jugendliche Dummheit" oder "jugendlicher
Seite 12/20 Leichtsinn" bezeichnet werden könnte, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 11/2 Rz. 10). 5.4.7 Für die Annahme eines "besonders leichten Falls" spricht in objektiver Hinsicht ferner die Dauer des Übergriffs. So hat der Beschuldigte den Penis des Privatklägers "nur eine Sekunde lang" gehalten (act. 2/2 Frage 61) bzw. "nur kurz" berührt (act. 2/5 Frage 26). 5.4.8 Für die Annahme eines "besonders leichten Falls" sprechen tendenziell die subjektiven Tatumstände. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr.med. J.________ vom 22. April 2024 (act. 3/2/5) leidet der Beschuldigte unter einer sonstigen organischen Persönlichkeitsstörung aufgrund einer wohl genetisch bedingten und nachgewiesenen strukturellen Anomalie des Gehirnes (ICD-10: F07.8). Bei ihm bestünden neben einer leichten intellektuellen Minderbegabung ein vermindertes Durchhaltevermögen und erhöhte Ablenkbarkeit, mangelnde soziale Kompetenz und Schwierigkeiten, angemessen sexuelle Thematiken diskutieren zu können. Der Beschuldigte würde zwar wissen, dass sexuelle Handlungen an Kindern verboten seien, scheine aber wohl nicht in der Lage zu sein, die Tragweite derartiger Handlungen in ihrer Bedeutung einschätzen zu können, was aus forensisch-psychiatrischer Sicht einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, das Unrecht seiner Handlung einsehen zu können gleichkomme. Die diesbezügliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit wird im Gutachten als mittelschwer eingeschätzt. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit liege indes nicht vor (act. 3/2/5). Beim Beschuldigten bestehe – so der Gutachter – "eine altersgemäss ausgesprochene psychosexuelle Retardierung bzw. Infantilität". Es sei anzunehmen, "dass seine sexuellen Handlungen eher als infantile sexuelle Spielerei im Sinne des 'Dökterlis spielen' und nicht zur Lustbefriedigung verstanden werden" könne (act. 3/2/5 S. 23). Der Therapeut des Beschuldigten, K.________, geht ebenfalls von einer in psychosexueller Hinsicht massiven Retardierung aus; seine Sexualität sei "auf einem präpubertierenden Niveau i.S. des "Dökterlis spielen" (act. 3/2/5 S. 20). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Verteidigung die Frage aufwirft, ob beim Beschuldigten überhaupt von einem Jugendlichen gesprochen werden kann und nicht vielmehr von einem Kind (OG GD 11/2 Rz. 10). Der persönliche Eindruck, welchen das Gericht an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen hatte, steht im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. So ist glaubhaft, dass der Beschuldigte die volle Tragweite der von ihm begangenen Tat tatsächlich nicht verstanden hat. Gleichzeitig ändert dies nichts daran, dass es sich um eine sexuelle Handlung handelte, welche den Beschuldigten in gewissem Umfang erregt hat (act. 2/5 Frage 29). Die Frage, inwiefern eine psychosexuelle Retardierung des Täters, bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu berücksichtigen ist, wurde vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht beantwortet. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung dieser Umstände die subjektive Tatschwere weniger schwer wiegt als die objektive, wie auch die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung festgehalten hat (OG GD 1 E. III./3.3). 5.4.9 In subjektiver Hinsicht ist weiter relevant, ob die Tat vom Beschuldigten geplant wurde oder spontan erfolgte. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Tat könne nicht mehr als spontan bezeichnet werden (OG GD 1 E. III./3.8). Die Verteidigung kritisiert diese Feststellung und bringt vor, der Beschuldigte sei mit dem Privatkläger auf sein Zimmer gegangen, obwohl
Seite 13/20 er [der Beschuldigte] eigentlich habe draussen spielen wollen. Er habe den Privatkläger gefragt, ob er ihn anfassen dürfe, habe es getan und seine Hand wieder weggenommen. Er habe auch keine Manipulationen vorgenommen. Dass die Vorinstanz aus der Frage geschlossen habe, die Handlung sei nicht mehr spontan gewesen, sei zu streng (OG GD 11/2 Rz. 12). Dieser Standpunkt der Verteidigung ist grundsätzlich nachvollziehbar, hat doch tatsächlich der Privatkläger den Beschuldigten gefragt, ob sie auf sein Zimmer gehen wollen (act. 2/5 Frage 5; act. 2/2 Frage 35). Allerdings gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Gedanke, den Privatkläger fragen zu können, habe ihn "hineingelockt" (act. 2/5 Frage 5). Damit hat der Beschuldigte zwar nicht selbst dafür gesorgt, dass er mit dem Privatkläger allein in einem Zimmer ist, aber die Möglichkeit, den Privatkläger fragen zu können, ob er ihn anfassen könne, war ausschlaggebend dafür, dass sich der Beschuldigte mit dem Privatkläger auf sein Zimmer begab. Somit handelt es sich zwar nicht um eine geplante Tat, aber lag zwischen Tatentschluss und Tatbegehung auch mehr als nur ein Augenblick. Diese Umstände sind mithin neutral zu gewichten. 5.4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven Tatumstände insgesamt eher gegen die Annahme "eines besonders leichten Falls" sprechen, die subjektiven Tatumstände, d.h. insb. die psychosexuelle Retardierung des Beschuldigten, die fragliche Anlasstat zumindest in die Nähe eines "besonders leichten Falls" rücken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen diejenigen Punkte, die gegen die Annahme eines "besonders leichten Falls" sprechen. Besonders ins Gewicht fällt dabei das sehr junge Alter des Privatklägers. Wie gezeigt, hat sich das Gericht bei der Beurteilung, ob ein "besonders leichter Fall" gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, an den in der Botschaft genannten Beispielfällen zu orientieren. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, "dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen" (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). Da der Beschuldigte die Anlasstat an einem 7-jährigen Kind verübt hat, kann nicht gesagt werden, sie hätte keinerlei Bezug zu Pädophilie – selbst dann nicht, wenn man die psychosexuelle Retardierung des Beschuldigten berücksichtigt. Zwar ist gemäss Gutachten nicht erstellt, ob der Beschuldigte tatsächlich eine sexuelle Präferenz für vor- oder pubertierende Kinder aufweist (act. 3/2/5 S. 24). Dies ist allerdings auch nicht nötig. Denn wäre der Beschuldigte gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien als pädophil einzustufen, so wäre die Anwendung der Ausnahmeklausel gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend ist aber relevant, dass die an einem 7-jährigen Kind verübte Anlasstat zumindest einen Bezug zur Pädophilie aufweist. Neben der vom Beschuldigten begangenen Tat ist auch der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellte Suchverlauf als entsprechender Präferenzindikator zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.4.2). Zusammen mit der abstrakten Strafandrohung von Art. 187 StGB, der konkret ausgesprochenen Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe genügen diese Tatumstände, um einen "besonders leichten Fall" zu verneinen, zumal diesbezüglich ein strenger Massstab anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2). 5.4.11 Die Richtigkeit dieses Ergebnis zeigt sich denn auch vor dem Hintergrund der Rechtsnatur des Tätigkeitsverbotes als Massnahme. Das Tätigkeitsverbot zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern, nicht darauf, die begangenen Taten zu bestrafen (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 67 StGB N 29). Das
Seite 14/20 Verschulden des Täters ist nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme. So können Massnahmen, darunter auch ein Tätigkeitsverbot, auch bei Schuldunfähigkeit angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Die wesentlichen Elemente, die vorliegend für die Annahme eines "besonders leichten Falls" sprechen, betreffen die subjektiven Tatumstände. So hat auch die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden aufgrund der subjektiven Komponente von gerade noch leicht auf sehr leicht reduziert. Die objektiven Tatumstände sprechen hingegen grossmehrheitlich gegen die Annahme eines "besonders leichten Falls". Die Rechtsnatur der Massnahme verleiht diesen objektiven Faktoren im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetracht zusätzliches Gewicht. 5.5 Da keine "besonders leichte" Anlasstat gegeben ist, dürfte auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Folglich kann offenbleiben, ob die zweite Voraussetzung von Art. 67 Abs. 4bis StGB – das Vorliegen einer guten Legalprognose – bejaht werden könnte. 5.5.1 Zur Legalprognose ist trotzdem anzumerken, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten gegen eine gute Legalprognose spricht, was auch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt. Denn für die Anordnung einer Massnahme ist erforderlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 StGB). 5.5.2 Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, die von ihm aktuell besuchte psychiatrische Behandlung helfe ihm sehr (OG GD 11 Frage 19). Die Therapie helfe ihm beim Umgang mit seinen Gefühlen (OG GD 11 Frage 20). Auf die Frage, ob es um Gefühle bezüglich Kinder gehe, antwortete der Beschuldigte, er habe ein Bild von einem Traktor gehabt. Wenn er solche Gefühle habe, schaue er einfach das an. So habe er es geschafft, dass er keine Gefühle mehr habe (OG GD 11 Frage 44). Auch diese Ausführungen unterstreichen die Notwendigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen ambulanten Massnahme. Es ist zwar positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden erklärt hat. Allerdings ist der Erfolg der Massnahme ungewiss, so dass die aktuelle Massnahmebereitschaft des Beschuldigten nicht automatisch zu einer guten Legalprognose führen würde. 5.5.3 Der Gutachter hielt sodann fest, es lasse sich nicht entscheiden, ob der Beschuldigte tatsächlich eine sexuelle Präferenz für vor- oder pubertierende Kinder aufweise. Bei der noch als infantil zu einzustufenden Sexualitätsentwicklung sei es schwierig eine entsprechende Legalprognose zu stellen. Ferner ergab der Static-99 einen Wert von 4, der einem durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko entspricht (act. 3/2/5 S. 24). Die Verteidigung wies an der Berufungsverhandlung allerdings zu Recht darauf hin, dass es sich beim Static-99 um eine rein statische Methode handelt, welche nicht als alleiniges Verfahren zur Risikoeinschätzung dienen soll. Dies ergibt sich auch aus der von der Verteidigung eingereichten Literaturübersicht zur prädikativen Validität des Static-99 (OG GD 11/2/1). Angesichts der beim Beschuldigten diagnostizierten psychosexuellen Retardierung ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter keine abschliessende Legalprognose stellen wollte. Entsprechend liegt auch keine gute Legalprognose vor. Ob der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Ergän-
Seite 15/20 zungsgutachtens bei Vorliegen eines "besonders leichten Falls" gutgeheissen werden könnte, scheint zumindest fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. 5.6 Wie gezeigt, ist gemäss nationalem Recht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Anwendung des nationalen Rechts gegen übergeordnetes Recht, insb. Art. 8 EMRK verstösst. 5.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 5.6.2 Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Vereinbarkeit von Art. 67 Abs. 3 StGB mit Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Die Einschränkung des Zugangs zu einer beruflichen Tätigkeit kann das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berühren. In Bezug auf Eingriffe in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte und deren Verhältnismässigkeit verfügen die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3). Die vom Schweizer Gesetzgeber getroffene Lösung ist vergleichbar mit derjenigen anderer Länder (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4). 5.6.3 Dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts lag ein Fall zugrunde, in welchem der 1998 geborene Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolviert hatte, die er mit einem Fachhochschulstudium fortsetzen wollte. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem Tätigkeitsverbot bleibe dem Beschwerdeführer nicht jegliche Arbeit im Pflegebereich verschlossen, zumal er über ein Jahr Arbeitserfahrung in einem Pflegebereich ohne Kontakt zu Minderjährigen verfüge. Angesichts seines Alters habe er zudem gute Perspektiven, sich beruflich neu zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.2). 5.6.4 Im konkreten Fall hat der Beschuldigte eine Lehre zum Haustechniker abgeschlossen und ist bei der Stiftung L.________ in einem betreuten Arbeitsverhältnis im Betriebsunterhalt tätig. Das vorliegende Tätigkeitsverbot verunmöglicht es ihm nicht, seinen erlernten Beruf auszuüben. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, er plane keinen Berufswechsel und sei zufrieden mit seinem Job (OG GD 11 Frage 32). Er verneinte auch die Absicht, in Zukunft Lehrer, Kindergartenlehrperson, Fussballtrainer oder Pfadileiter werden zu wollen (OG GD 11 Frage 45). Er habe keine Beispiele, wie ihn das Tätigkeitsverbot treffen könnte (OG GD 11 Frage 36). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegend auszusprechende Tätigkeitsverbot den Beschuldigten einschränken würde. Das vorliegend auszusprechende Tätigkeitsgebot entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025).
Seite 16/20 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB, um von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abzusehen, nicht vorliegen. Folglich ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen, d.h. es wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 6. Umfang des Tätigkeitsverbotes, Vollzug und Hinweise 6.1 Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, hat das Gericht, welches das Tätigkeitsverbot verhängt, eine möglichst exakte Umschreibung des verbotenen Verhaltens vorzunehmen (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 67 StGB N 70). Vorliegend ergibt sich der Inhalt des Tätigkeitsverbotes aus dem Gesetz: Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 67 StGB gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden (Art. 67a Abs. 1 StGB). Das vorliegend auszusprechende Verbot umfasst die ganze Tätigkeit (Art. 67a Abs. 4 StGB). Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen, Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, sind namentlich: Lehren oder Unterrichten, Erziehung oder Beratung, Betreuung oder Aufsicht, Pflege, körperliche Untersuchung oder Behandlung, psychologische Untersuchung oder Behandlung, Verpflegung, Transport, direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt (Art. 67a Abs. 5 lit. a StGB). Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen gelten ferner Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Art. 67a Abs. 5 lit. a StGB anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann (Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB). 6.2 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug des Tätigkeitsverbotes (Justizvollzugsverordnung [JVV]; BGS 331.11; § 1 Abs. 1 lit. h). Auf die Anordnung von Bewährungshilfe wird verzichtet (Art. 67 Abs. 6 StGB). 6.3 Der Beschuldigte wird sodann erneut auf die möglichen Folgen einer Missachtung des Tätigkeitsverbotes hingewiesen: Gemäss Art. 294 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB untersagt ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. V./1-2). Darauf kann verwiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Seite 17/20 2. Mit vorliegendem Urteil wird gegen den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgesprochen. Damit wird das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt bestätigt. Folglich trägt der Beschuldigte die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Die Höhe der Kosten der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 12'419.15 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist zudem verpflichtet, dem Kanton Zug die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, so dass er unterliegt. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 2'000.00 festzulegen. 3.2 Der Beschuldigte wurde indessen bereits mit umfassenden Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren belastet. Zudem wird auch die grundsätzliche Kostentragungspflicht für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bestätigt. Folglich rechtfertigt es sich – aus Billigkeitsüberlegungen und um dem Beschuldigten das wirtschaftliche Fortkommen nicht noch weiter zu erschweren – ausnahmsweise, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens bereits heute gestützt auf Art. 425 StPO zu erlassen. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT). Bis Ende 2025 galt ein Stundenansatz von CHF 220.00, welcher in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden konnte (a§ 15 Abs. 2 AnwT). Seit 2026 beträgt der Stundenansatz CHF 240.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT). Für die Höhe des Stundenansatzes ist der Zeitpunkt der Tätigkeit massgebend (§ 26 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 1 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6.55 Stunden geltend macht (OG GD 11/2/2). Dieser erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger sind zudem 1.5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie eine Stunde für die Nachbesprechung zu entschädigen. Der zu entschädigende Zeitaufwand beläuft sich somit auf 9.05 Stunden. Leistungen, die im Jahr 2025 erbracht wurden (1.3 Stunden), sind zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen. Für Leistungen, die im Jahr 2026 erbracht wur-
Seite 18/20 den (7.75 Stunden), gilt ein Stundenansatz von CHF 240.00. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'389.40 (inkl. Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST) zuzusprechen. 4.3 Die Rückzahlungspflicht folgt dem Kostenspruch. Folglich sind dem Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren bereits heute gestützt auf Art. 425 StPO definitiv zu erlassen.
Seite 19/20 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 1. Juli 2025 betreffend folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1 Tag. 3. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. […] 6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'219.32 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird abgewiesen. 3. Dem Beschuldigten E.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 12'419.15 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt I.________, CHF 5'219.32 inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 2'050.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt, ihm jedoch gestützt auf Art. 425 StPO bereits heute definitiv erlassen. 6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'389.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 20/20 6.2 Dem Beschuldigten werden diese Kosten gestützt auf Art. 425 StPO ebenfalls bereits heute definitiv erlassen. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, stv. Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt I.________ (für sich und den Beschuldigten) - Privatkläger (im Dispositiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst (zum Vollzug der ambulanten Massnahme gemäss Ziff. 1./3 und des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 3) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: