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Zug Obergericht Strafabteilung 11.02.2025 S2 2024 4

11 février 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,387 mots·~1h 7min·3

Résumé

versuchter Betrug, einfache Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20241001_103620_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2024 4 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ AG, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen C.________, geb. tt.mm.1967 in D.________, von E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend versuchten Betrug und einfache Körperverletzung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 12. Juni 2024; SE 2023 29 / 30 / 31)

Seite 2/45 Sachverhalt 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf C.________, H.________ und I.________ mit Anklageschrift vom 10. Juli 2023 zusammengefasst Folgendes vor: C.________ habe im Jahr 2014 die beiden Privatkläger J.________ und K.________ darüber arglistig getäuscht, dass er ihnen die von ihnen gewünschte Finanzierung besorgen könne. Der irrtumsbedingte Schaden belaufe sich auf EUR 95'500.00 (Anklage Ziff. 1.1.1). H.________ und I.________ seien in diesen Betrug involviert gewesen und hätten daher zumindest annehmen müssen, dass EUR 80'000.00 von diesem Betrag deliktischer Herkunft seien. Dennoch habe I.________ das Konto der M.________ AG für eine Überweisung dieses Betrages zur Verfügung gestellt und in der Folge davon EUR 30'000.00 an C.________ und EUR 48'500.00 an H.________ überwiesen bzw. übergeben (Anklage Ziff. 1.3). H.________ habe davon in der Folge Barbezüge in Höhe von rund CHF 39'600.00 getätigt, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln (Anklage Ziff. 1.2). 1.2 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Folgendes vor: Am 13. August 2020 sei der Personenwagen LU .________ des Beschuldigten von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt worden. Mit einer Schadensliste vom 15. April 2021 habe der Beschuldigte gegenüber der B.________ AG durch den vorerwähnten Brand angeblich verursachte Schäden an privatem (CHF 5'081.90) und beruflichem (CHF 25'728.85) Material bzw. entsprechende Versicherungsansprüche von total CHF 30'810.75 geltend gemacht. Gemäss der Brandermittlung der Luzerner Polizei hätten sich folgende Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 indessen nicht im Fahrzeug befunden bzw. befinden können: Privat Reisetasche 189.90 Reisekoffer 252.00 Briaatone Uhr Blue Marin 1'490.00 Loui[s] Vuit[t]on [Tasche] 980.00 Ferien Geld (EUR) 800.00 Ferien Geld (CHF) 500.00 Gelder Mutter 250.00 Betrieb CM & Temp & Rohr Mess[geräte] 1'680.00 Lenovo Laptop 3'850.00 iPhone X 1'450.00 iPad 1'050.00 Apple Watch 869.00 Sicherheitsmaterial für Baustelle (Schutzweste, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhose, Schutzbrille) 2'225.00 (nur Helm festgestellt) Infrarot Wärme Kamera 1'875.50 Sony Hand cam 495.00 Power Bank 189.00 Power Bank 349.00 Solar Lade Booster 225.00

Seite 3/45 Sehbrille 1'250.00 Radke spez / Koffer 3'498.00 Obwohl der Beschuldigte sich dessen bewusst gewesen sei, habe er wider besseres Wissen den Versicherungsanspruch geltend gemacht und versucht, die Verantwortlichen der B.________ AG arglistig zu täuschen, um die entsprechende Versicherungsleistung zu erwirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten habe die B.________ AG dem Beschuldigten keine Versicherungsleistung ausgezahlt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Da er zur fraglichen Zeit selbstständig gewesen sei, wären ihm die Versicherungsleistungen sowohl für das private als auch das berufliche Material ausgezahlt worden. 1.3 Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 16. Dezember 2020 um ca. 18 Uhr in der ehelichen Wohnung in N.________ seine Ehefrau O.________ mehrmals gegen eine Wand gestossen und ihr mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins versetzt. Durch diesen Schlag habe O.________ eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte erlitten. Diese sei grundsätzlich folgenlos abgeheilt und habe bei O.________ keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterlassen. 1.4 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Dezember 2020, im Vorfeld der toxikologischen Analyse vom 27. Dezember 2020, in N.________ eine unbestimmte Menge an Kokain konsumiert zu haben. 2. Am 22. April 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach Klärung der Vorfragen befragte der Einzelrichter C.________, H.________ und I.________. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend bekamen die Beschuldigten die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilseröffnung (SG GD 10/1). Das Urteil vom 12. Juni 2024 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet (SG GD 11/1). Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 meldete der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ Berufung an (SG GD 7/3/1). Am 20. Juni 2024 meldete auch der erbetene Verteidiger im Namen und auftrags des Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/8). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 66-seitige Urteil am 27. Juni 2024. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1/1): I. C.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. C.________ wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. C.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

Seite 4/45 3.2 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. C.________ wird dafür als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 bestraft mit: 4.1 einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; 4.2 einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die C.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 8'408.90Untersuchungskosten CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 279.00 Auslagen CHF 11'687.90Total und werden C.________ zu 40 % auferlegt. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die erbetene Verteidigung von C.________, Rechtsanwalt G.________, wird mit CHF 8'962.57 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Elektrogeräte (zwei iPhones; ein iPad) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein zurückzugeben. 7.1 C.________ wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, diese drei Elektrogeräte bei der Kanzlei des Strafgerichts des Kantons Zug entgegenzunehmen. 7.2 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass C.________ auf eine Aushändigung dieser drei Elektrogeräte verzichtet. Diesfalls wird die Zuger Polizei angewiesen, diese drei Elektrogeräte zu vernichten. II. H.________ 1. Die Beschuldigte H.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Die H.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 3'218.65Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 5'404.65Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die erbetene Verteidigung von H.________, Rechtsanwalt L.________, wird mit CHF 12'821.21 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. I.________ 1. Der Beschuldigte I.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freigesprochen.

Seite 5/45 2. Die I.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 2'164.10Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 4'350.10Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. I.________ wird für allfällige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und allfällige wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, nicht entschädigt. IV. Privatklägerschaft 1. Die Anträge von J.________ und K.________ gegenüber C.________, H.________ und I.________ auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren werden abgewiesen. 2. Die Zivilklagen von J.________ und K.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. V. Ersatzforderung Die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie von J.________ und K.________ auf Erkennung einer Ersatzforderung des Staates gegenüber C.________, H.________ und I.________ werden abgewiesen. VI. Rechtsmittel […] 4. Die Verteidigung reichte am 11. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Obergerichts [recte: Strafgericht] des Kantons Zug vom 12. Juni 2024 (SE 2023 29 / 30 / 31) sei bezüglich der Ziffern I. C.________ 3., 4., und 5. aufzuheben. 2. C.________ sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2024 zu bestätigen soweit dies den Berufungskläger betrifft. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ reichte innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung ein. Folglich wurden die separat eröffneten Berufungsverfahren S2 2024 5 und S2 2024 6 mit (separater) Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 abgeschrieben (OG GD 6/2).

Seite 6/45 6. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfällige Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären (OG GD 6/1). 7. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweisanträge stelle und sich im Übrigen mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erkläre (OG GD 5/1). Mit Eingabe vom 13. August 2024 erteilte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Darüber hinaus liess sie das Gericht wissen, dass sie momentan keine Beweisanträge stelle (OG GD 2/2). 8. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben worden ist sowie dass die Privatkläger K.________ und J.________ nicht Partei des rubrizierten Berufungsverfahrens sind. Sodann ordnete sie das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Berufungsbegründung an. 9. Die Verteidigung reichte am 8. November 2024 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsbegründung ein (OG GD 2/7). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) zur Berufungsantwort zugestellt (OG GD 6/4). Während sich die B.________ AG nicht vernehmen liess, reichte die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2025 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsantwort ein (OG GD 5/3). Diese wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2025 der Verteidigung übermacht. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und festgehalten, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (OG GD 6/5). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte

Seite 7/45 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil lediglich teilweise an und verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I./3., I./4 und I./5. Sie verlangt mit der Berufung einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten bezüglich derjenigen Anklagevorwürfe, bei welchen die Vorinstanz einen Schuldspruch ausgefällt hat. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich sind die Dispositivziffern I./5 und I./6 von Amtes wegen zu überprüfen. Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius). 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung

Seite 8/45 einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2). 3.4 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt (OG GD 5/1; OG GD 2/2). Bezüglich der Privatklägerin B.________ AG ist mangels entsprechender Rückmeldung von einer konkludenten Einwilligung in das schriftliche Verfahren auszugehen. Mithin wurde das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien angeordnet. Bei der Vorinstanz handelt es sich sodann um ein Einzelgericht im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. Am 16. und 27. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte in zwei delegierten Einvernahmen von der Kantonspolizei Tessin zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung befragt (act. 21/1/52 ff. und act. 21/1/66 ff.). Nach Abtretung des Strafverfahrens an den Kanton Zug wurde der Beschuldigte am 29. März 2022 zu diesem Anklagevorwurf staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 21/1/92 ff.). Gleichentags erfolgte auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zum Tatvorwurf des im Berufungsverfahren ebenfalls relevanten Vorwurfs des versuchten Betrugs (act. 21/1/101 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den beiden vorerwähnten Tatvorwürfen befragt (SG GD 10/3 S. 19 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Ferner ist eine reformatio in peius ausgeschlossen und die Sache ist von geringer Tragweite. Zudem stellten sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten und dessen Charakter. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu konstatieren, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgemäss beurteilt werden kann. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.

Seite 9/45 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"- Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3). 4.3 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Insbesondere ist auch von einer (erneuten) Einvernahme von O.________ abzusehen. Denn einerseits handelt es sich vorliegend, wie zu zeigen sein wird, nicht um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher die Parteien zwei miteinander absolut unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen präsentierten. Es liegen keine massiven Widersprüche und Ungereimtheiten vor (E. IV). Andererseits hat O.________ mit Eingabe vom 29. September 2023 ihre Privatklage mit sofortiger Wirkung zurückgezogen (SG GD 7/4/1). Dies spricht, wie zu zeigen sein wird, ebenfalls gegen eine erneute Befragung von O.________. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2024&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22Aussage-gegen-Aussage%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-196%3Ade&number_of_ranks=0#page196 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2024&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22Aussage-gegen-Aussage%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-196%3Ade&number_of_ranks=0#page196

Seite 10/45 6.1 Das Vorliegen eines Strafantrages stellt bei der Prüfung von Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung dar. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Antrag gestellt und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 5+6). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift unter Anklageziffer 1.1.3 eine einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.________ vor (SG GD 1/1 S. 9). Bei der einfachen Körperverletzung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist (Art. 123 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung der einfachen Körperverletzung ist das Vorliegen eines Strafantrages mithin keine Prozessvoraussetzung. 6.3 Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Dem Gericht steht es mithin frei, den unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu prüfen. Da dem Beschuldigten aber keine wiederholte Tatbegehung vorgeworfen wird, handelte es sich in diesem Fall um ein Antragsdelikt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei den Vorkommnissen vom 16. Dezember 2020 um eine Tätlichkeit handelte, so würde das Fehlen eines Strafantrages ein Prozesshindernis darstellen. 6.4 O.________ hat mit Eingabe vom 29. September 2023 mitgeteilt sie "ziehe [ihre] Privatklage mit sofortiger Wirkung zurück" (SG GD 7/4/1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Aufgrund der vorgenannten Formulierung sowie angesichts der Überschrift "Rückzug der Anzeige" ist zu konstatieren, dass O.________ sinngemäss im Falle der Prüfung eines Antragsdeliktes ihren Strafantrag zurückgezogen hat. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in welchem O.________ lediglich auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet hätte, ohne ihren Strafantrag zurückzuziehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). 6.5 Für die Frage, ob der unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderte Sachverhalt als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, muss vorab eine Beweiswürdigung vorgenommen werden (E. IV./4.3). 6.6 Sofern von einer Tätlichkeit auszugehen wäre, müsste ferner ggf. die Verjährung dieser am 16. Dezember 2020 begangenen Tat geprüft werden (Art. 109 i.V.m. Art. 103 StGB). II. Beweisverwertung 1.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher

Seite 11/45 gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). 1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). 1.3 Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publiziert in: BGE 148 IV 22; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3). 2.1 Der Beschuldigte wurde am 26. Mai 2020 zum Tatvorwurf des Betrugs zum Nachteil von J.________ und K.________ gemäss Anklageziffer 1.1.1 einvernommen (act. 21/1/1). Von diesem Tatvorwurf wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen, sodass sich keine Fragen zur Verwertbarkeit dieser Einvernahmen stellen. Folglich erübrigen sich aus Ausführungen zu den weiteren Einvernahmen, welche in diesem Sachverhaltskomplex durchgeführt wurden. 2.2 Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte zum Tatvorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der B.________ AG einvernommen (act. 21/1/101). Die Einvernahme erfolgte in Anwesenheit seines erbetenen Verteidigers. Gründe, aus welchen die Einvernahme unverwertbar sein sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Einvernahme ist ohne Einschränkungen verwertbar. Ferner wurde der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Vorwurf des versuchten Betruges einvernommen (SG GD 10/3 S. 19). 2.3.1 Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahme von O.________ vom 16. Dezember 2020 (OG GD 2/7 S. 3 ff.). Letztere wurde am besagten Tag um 19:30 Uhr polizeilich zu den Ereignissen des gleichen Tages befragt (act. 22/3/1). Ebenfalls am 16. Dezember 2020 um 19:20 Uhr wurde der Beschuldigte polizeilich zu den fraglichen Vorkommnissen befragt (act. 21/1/52). Der Beschuldigte wurde auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen. Am 27. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Kantonspolizei Tessin einvernommen (act. 21/1/66). Dabei wurden ihm die Aussagen von O.________ vorgehalten (act. 21/1/70 ff.). Am 17. Januar 2021 fand eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt, welche allerdings im Zusammenhang mit einem fragli-

Seite 12/45 chen Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten stand (act. 21/1/77). Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte u.a. zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau O.________ einvernommen. Die Einvernahme fand in Anwesenheit seines erbetenen Verteidigers statt. Die (damalige) Privatklägerin O.________ verzichtete auf eine Teilnahme (act. 21/1/92). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung befragt (SG GD 10/3 S. 21). 2.3.2 Bei der Einvernahme von O.________ am 16. Dezember 2020 handelte es sich um eine Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO. Folglich bestand dabei noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da es sich dabei um die einzige Einvernahme von O.________ handelt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Allerdings verzichtete der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger darauf, die erneute Einvernahme von O.________ im Vorverfahren oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu beantragen (SG GD 10/1 S. 4). Auch im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag (OG GD 2/2). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf eine Konfrontation mit O.________ verzichtet hat (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; OG GD 1 E. I./3.4). Die Einvernahme von O.________ ist somit verwertbar. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, wenn auf Beweisanträge bezüglich formeller Rügen (so insbesondere bei behaupteter Verletzung von Teilnahme- und Konfrontationsansprüchen) verzichtet wird und die Rügen erst bei für die betreffende Person ungünstigem Verfahrensausgang geltend gemacht werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). 2.3.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung sind verwertbar, zumal keine Gründe, die für eine Unverwertbarkeit sprechen könnten, auszumachen sind und Dergleichen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wird. 3. Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte bei der Durchsuchung seines Fahrzeuges nicht beigezogen worden sei (OG GD 2/7 S. 8 und 9). Die Verteidigung macht allerdings – zu Recht – nicht geltend, der fragliche Polizeirapport sei deswegen unverwertbar. Denn ein Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Durchsuchung seines Fahrzeuges nach dem Brandereignis bestand nicht. So fand die Durchsuchung einerseits im polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung statt. In diesem Verfahrensstadium besteht noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 4.2). Andererseits bezieht sich das Teilnahmerecht lediglich auf Beweiserhebungen. Bei anderen Verfahrenshandlungen, die wie eine Durchsuchung nur in einer Beweiserhebung ausmünden können, besteht kein Teilnahmerecht (Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, forumpoenale 2016 S. 281 ff., S. 284; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 147 StPO N 2). Die aktenkundigen Polizeirapporte inkl. der Fotodokumentationen sind verwertbar.

Seite 13/45 4. Hinsichtlich der übrigen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise sind keine Probleme hinsichtlich Verwertbarkeit erkennbar. III. Tatvorwurf des versuchten Betruges (Anklageziffer 1.1.2) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.1.2 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 8): Am 13. August 2020 sei der Personenwagen LU .________ von C.________ von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt worden. Mit einer Schadensliste vom 15. April 2021 habe C.________ gegenüber der B.________ AG durch den vorerwähnten Brand angeblich verursachte Schäden an privatem (CHF 5'081.90) und beruflichem (CHF 25'728.85) Material bzw. entsprechende Versicherungsansprüche von total CHF 30'810.75 geltend gemacht. Gemäss der Brandermittlung der Luzerner Polizei hätten sich folgende Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 indessen nicht im Fahrzeug befunden bzw. befinden können: Privat Reisetasche 189.90 Reisekoffer 252.00 Briaatone Uhr Blue Marin 1'490.00 Loui Vuiton 980.00 Ferien Geld (EUR) 800.00 Ferien Geld (CHF) 500.00 Gelder Mutter 250.00 Betrieb CM & Temp & Rohr Mess[geräte] 1'680.00 Lenovo Laptop 3'850.00 iPhone X 1'450.00 iPad 1'050.00 Apple Watch 869.00 Sicherheitsmaterial für Baustelle (Schutzweste, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhose, Schutzbrille) 2'225.00 (nur Helm festgestellt) Infrarot Wärme Kamera 1'875.50 Sony Hand cam 495.00 Power Bank 189.00 Power Bank 349.00 Solar Lade Booster 225.00 Sehbrille 1'250.00 Radke spez / Koffer 3'498.00 Obwohl C.________ sich dessen bewusst gewesen sei, habe er wider besseres Wissens den Versicherungsanspruch geltend gemacht und versucht, die Verantwortlichen der B.________ AG arglistig zu täuschen, um die entsprechende Versicherungsleistung zu erwirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten habe die B.________ AG C.________ keine Versicherungsleistung ausgezahlt. C.________ habe in der Absicht gehandelt, sich unrecht-

Seite 14/45 mässig zu bereichern. Da C.________ zur fraglichen Zeit selbstständig gewesen sei, wären ihm die Versicherungsleistungen sowohl für das private als auch das berufliche Material ausgezahlt worden. 1.2 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch (SG GD 1/1 E. III./3.1-3.2). In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: "3.3 C.________ hat somit gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig erklärt bzw. vorgespiegelt, dass sich die in der Anklage erwähnten Gegenstände im Fahrzeug befunden hätten, obwohl dies nicht der Fall war. 3.3.1 Ob diese Täuschungshandlung (auch) in objektiver Hinsicht als arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, kann angesichts der Versuchsstrafbarkeit (E. III.3.3.3) dahinstehen. Aufgrund des von C.________ verwendeten Formulars für die Schadenanzeige und der zahlreichen, von ihm eingereichten angeblichen Zahlungsnachweisen, ist dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht zu bejahen. 3.3.2 Obwohl die B.________ AG zwischenzeitlich in Erwägung gezogen hat, gegenüber C.________ einen Versicherungsanspruch anzuerkennen (B.________ AG-interne E-Mail-Nachricht vom 13. Oktober 2020: "Kannst du dies bitte prüfen und mir eine Rückmeldung machen, ob wir den Schadenfall so erledigen können?"; HD 2/2/63), so ist sie letztlich keinem Irrtum unterlegen, hat sie keine Versicherungsleistung gezahlt und ist ihr auch kein entsprechender Vermögensschaden entstanden. (Auch) insofern ist der objektive Tatbestand somit nicht erfüllt. Indessen ist rechtsgenüglich davon auszugehen, dass C.________ namentlich aufgrund seiner Annahme, dass alles, was nicht in seinem Büro gewesen sei, im Auto habe sein müssen, es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrige Angaben gemacht hat (vgl. vorstehend zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist) und bei dieser dadurch hätte einen Irrtum hervorrufen können, wodurch diese ihm eine (nicht geschuldete) Versicherungsleistung bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt und er einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangt hätte. Dass er darauf keinen Anspruch gehabt hat, war C.________ ohne Weiteres bewusst, so dass er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. 3.3.3 Zusammenfassend hat C.________ somit zwar nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, aber den subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Da er mit der Vornahme seiner Täuschungshandlungen (Einreichen der Schadenanzeige und angeblicher Zahlungsbelege) die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit ohne Weiteres überschritten hat, ist er des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Hinblick auf den (versuchten) Deliktsbetrag ist festzuhalten, dass einerseits die EUR 800.00 im Nominalbetrag berücksichtigt wurden, obwohl deren Gegenwert am 15. April 2021 CHF 882.75 entsprach (www.finanzen.ch/waehrungsrechner/euro_schweizer-franken?date=2021-04-15&amount=800), und sich andererseits der Baustellenhelm im Fahrzeug befunden hat (HD 2/2/18) und dessen Wert somit in Abzug zu bringen ist, wobei zu Gunsten von C.________ davon auszugehen ist, dass dieser mindestens CHF 82.75 betrug (vgl.www.google.com/[…]). Insgesamt gleichen sich diese beiden Positionen somit aus, so dass von dem in der Anklage erwähnten (versuchten) Deliktsbetrag von CHF 23'467.40 auszugehen ist."

Seite 15/45 1.3 Die Verteidigung führte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung diesbezüglich zusammengefasst Folgendes aus (OG GD 2/7 S. 7 ff.): 1.3.1 Gemäss dem Anklagesachverhalt sowie dem Brandermittlungsbericht der Luzerner Polizei sollen sich zahlreiche Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben bzw. hätten sich nicht darin befinden können. Dies sei nicht richtig. Die Polizei habe den Beschuldigten bei der Durchsuchung des Fahrzeuges nicht beigezogen und habe überhaupt nicht nach den vermissten Gegenständen suchen können, da die entsprechende Liste erst später erstellt worden sei. 1.3.2 Es sei Fakt, dass nicht die Brandermittler darauf gekommen seien, zahlreiche Gegenstände hätten sich nicht im Fahrzeug befunden bzw. hätten sich nicht darin befinden können. Diesen Vorwurf habe die B.________ AG viele Monate nach dem Brand rein aktengestützt vorgebracht. Die Beweismittel seien lange Zeit vorher erstellt worden, was das Ergebnis der Durchsuchung anfechtbar mache. Es dürfe bezweifelt werden, dass die Polizei in Anbetracht des Chaos den Brandschutt durchsucht habe. Zudem habe es im Fahrzeug zwei Handschuhfächer, im Kofferraum einen Doppelboden und im Kofferraum rechts beim Radkasten einen Deckel zu einem Fach gegeben. Es gebe in den Akten keine Hinweise auf diesbezüglich Suchanstrengungen seitens der Polizei. Das Fahrzeugheck sei komplett ausgebrannt gewesen. Bei dieser Sachlage sei keineswegs ausgeschlossen, dass diverse Geräte im Radkasten oder im Doppelboden komplett zusammengeschmolzen seien. 1.3.3 Der Beschuldigte habe auch Gegenstände, welche die Polizei nicht aufgelistet habe, im Innern des Fahrzeugs nach dessen Freigabe vorgefunden. Auch widersprüchliche Angaben über den Ort, an welchem sich die Gegenstände befunden hätten, würden nicht gegen den Beschuldigten sprechen, im Gegenteil. Erklärungen, welche 1:1 übereinstimmten, seien als Lügensignale zu werten. Der Beschuldigte habe am Brandabend unter Schock gestanden. Die Liste mit den fraglichen Gegenständen habe er in Ligurien erstellt. Zudem habe er sein Fahrzeug sowohl als Arbeitsplatz als auch als Materiallager und Büro benutzt. Dass sich daraus und infolge des Zeitablaufs bis zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Unsicherheiten oder auch Verwechslungen eingeschlichen hätten, sei nachvollziehbar. Hätte der Beschuldigte in betrügerischer Absicht gehandelt, so wäre sein Aussageverhalten ein anderes. 1.3.4 Die Vorinstanz habe erwähnt, ein Diebstahl könne ausgeschlossen werden. Im Polizeirapport werde aber nur behauptet, es gebe aufgrund des Spurenbildes keine Hinweise, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, werde aber nicht erwähnt. Wie aus der Fotodokumentation ersichtlich sei, fehle auf allen Bildern der Kofferraumdeckel. Es sei nicht geklärt, ob eine Täterschaft den Kofferraum aufgebrochen habe und die vermissten Gegenstände entwendet habe. Diesfalls gäbe es eine Erklärung dafür, weshalb das Fahrzeug in Brand gesteckt worden sei, nämlich um Spuren zu verwischen. 1.3.5 Sodann mangle es am subjektiven Tatbestand des Betruges. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Listen jeweils in dem Sinne erstellt habe, als dass er davon ausgegangen sei, dass alles, was nicht im Büro gewesen sei, sich habe im Auto befinden müssen. Das entspreche dem Vorgehen, welches der Beschuldigte auch selber zu Protokoll gegeben habe. Dass der Beschuldigte durch dieses von ihm aufgrund der Umstände gewähl-

Seite 16/45 te Vorgehen in Kauf genommen hätte, gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrige Angaben zu machen, lasse sich mit zahlreichen äusseren Umständen widerlegen. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte die Liste mehrmals abgeändert habe, u.a. weil er Gegenstände im Wert von ca. CHF 13'000.00 nach Freigabe des Fahrzeugs gefunden habe. Andererseits habe er Gegenstände, welche kaputt gegangen seien, gar nicht angegeben, so z.B. die Überwachungskamera und ein HP Envy Rove Tablet. Der Beschuldigte habe keinen Moment daran gezweifelt, dass das einzige ihm zur Verfügung stehende Vorgehen korrekt gewesen sei. Er müsse sich nicht einmal eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft und alles in Betracht gezogen, was zur Erstellung der Liste möglich gewesen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 zum Tatvorwurf des versuchten Betruges zusammengefasst Folgendes: 1.4.1 Zunächst sei festzustellen, dass die Beweisregeln besagen würden, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die wirkliche Sachlage anders sein könnte, würden nicht genügen (BGE 127 I 38 E. 2). Ebensolche ausschliesslich theoretische Zweifel versuche der Beschuldigte zu streuen, wenn er sinngemäss argumentiere, die Polizei habe nicht richtig gesucht, der oder die Brandstifter hätten Gegenstände aus dem Fahrzeug entfernen können oder die Gegenstände seien in nicht offensichtlichen Orten (zweites Handschuhfach, Doppelboden, Fach beim Radkasten) gewesen und dort bis zur Unkenntlichkeit zerstört worden (OG GD 5/3 S. 6) 1.4.2 All diesen Argumenten stehe die nachvollziehbare und korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die Aktenlage gegenüber. So decke sich die Parteibehauptung des Beschuldigten, wonach der Kofferraumboden mit dem Asphalt verschmolzen gewesen sei, mitnichten mit den Akten. Gemäss den Brandermittlungen sei es vielmehr so gewesen, dass die Gegenstände, welche sich auf dem Kofferraumboden befunden hätten, weniger Abbranderscheinungen gehabt hätten. Dies liege daran, dass – wie dem Polizeibericht unzweideutig entnommen werden könne – der Kofferraumboden entgegen den Angaben des Beschuldigten gar nicht vom Brand betroffen gewesen sei. Die Brandermittlungen hätten ergeben, dass der Kofferrauminhalt von oben herab abgebrannt sei (OG GD 5/3 S. 7). 1.4.3 Die Vorinstanz bewege sich in ihren Urteilserwägungen bei der Beweiswürdigung fernab von jeglicher Willkür und ihr sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Beweismittel keiner Gesamtbetrachtung unterziehe. Nicht einsichtig sei auch, weshalb es dem Beschuldigten an Bereicherungsabsicht gefehlt haben soll. Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt relativ kurz ausgefallen seien, seien sie zutreffend. Es gelte die bundesgerichtliche Formel: Bereicherungsabsicht setze voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich halte, auf Erlangung des Vorteils gerichtet sei; er wolle die Bereicherung für den Fall, dass sie eintrete (BGE 102 IV 83). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation folge tatsächlich ohne Weiteres aus der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf welche die Vorinstanz schliesse, dass die Absicht des Täters für den Fall, dass sich die von ihm für möglich und in Kauf genommene Tatbegehung manifes-

Seite 17/45 tiere, auf den Vermögensvorteil gerichtet sei. Auch hier seien die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (OG GD 5/3 S. 7-8). 1.5 Die B.________ AG liess sich nicht vernehmen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41 und 46; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4). 2.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des fraglichen Personenwagens mit dem Kennzeichen LU .________ war und er diesen ausschliesslich selber als Privatfahrzeug sowie Arbeitsplatz bzw. Büro benutzt hat (HD 2/2/107). Am 13. August 2020 erlitt dieses Fahrzeug einen Brandschaden (HD 2/2/8-18; 76-83).

Seite 18/45 3.2 Gemäss dem Polizeirapport wurde das Fahrzeug durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt (HD 2/2/3). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug am 13. August 2020 um 18:30 Uhr an der P.________strasse in D.________. Anschliessend begab er sich in die Wohnung von Q.________ an der R.________strasse, wo sie – mit Ausnahme von ca. 10 min., als der Beschuldigte die Wohnung verliess – zusammen den Abend verbrachten (HD 2/2/86; HD 2/2/93R). Um 22:19 Uhr sahen Passanten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in Flammen stand, und riefen die Polizei, welche in der Folge den Beschuldigten verständigte (HD 2/2/83R; HD 2/2/99R). 3.3 Die Luzerner Polizei erstellte am 31. August 2020 eine Fotodokumentation des Fahrzeugbrandes und hielt fest, das Fahrzeugheck sei komplett ausgebrannt. Der Kofferraum sei vom Brand massiv belastet und der Deckel fast ganzflächig zerstört worden. Die Flammen hätten oberflächlich den gesamten Inhalt stark angebrannt, aber nicht auf den Fahrgastraum übergegriffen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Flammen von ausserhalb des Fahrzeugs über die Heckklappe ins Wageninnere gefressen hätten. Im Inneren hätten sich die Flammen nicht ausgebreitet (HD 2/2/76-83). Das Fahrzeug wurde am Brandplatz von der Unfall- und Pannenhilfe aufgeladen und unter Wahrung des Spurenschutzes eingelagert (HD 2/2/108). 3.4 Der Beschuldigte wurde am 14. August 2020 um 00:10 Uhr vor Ort, d.h. am Ort des Brandereignisses, polizeilich befragt, so auch dazu, was sich alles im Fahrzeug befunden habe. Daraufhin ist im entsprechenden Protokoll Folgendes notiert: "A: Herr C.________ erstellt eine separate Liste" (HD 2/2/86). Ob der Beschuldigte von sich aus in diesem Moment eine Liste erstellte oder lediglich gesagt hat, er werde eine Liste erstellen, geht aus den Akten nicht hervor. 3.5 Am 17. August 2020 reichte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine Schadenanzeige ein (HD 2/2/68). Diese hat er gemäss eigenen Angaben in den Ferien in Ligurien erstellt (HD 2/2/69; HD 2/2/96; OG GD 2/7 S. 10). Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Dabei übergab er der Polizei eine Liste mit Gegenständen, die sich im Fahrzeug befunden haben sollen. Auf dieser Liste markierte er sodann den Aufbewahrungsort im Fahrzeug (HD 2/2/99; HD 2/2/105). Am 14. September 2020 ergänzte der Beschuldigte die Liste mit dem zu ersetzenden Material (HD 2/2/60). Am 13. Oktober 2020 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine Zusammenstellung der vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenstände (HD 2/2/63). Am 15. April 2021 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine von ihm unterzeichnete Liste mit den vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenständen (HD 2/2/26-28; act. 21/1/104 Ziff. 10). Die Vorinstanz erstellte eine Übersicht, in welcher aufgeführt wurde, in welcher Liste die jeweiligen Gegenstände erwähnt wurden (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.1). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nicht bestritten (OG GD 2/7), dass die Auflistung korrekt ist. Es ergibt sich auch aus den Akten, dass die Aufstellung korrekt ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Die vorinstanzliche Liste enthält lediglich die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände. Am 19. August 2020 hatte der Beschuldigte noch eine handschriftliche Liste erstellt (HD 2/2/105/R). Die zu diesem Zeitpunkt aufgeführten Gegenstände, werden der Vollständigkeit halber in der Zusammenstellung ergänzt. Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme an, er habe die am 19. August 2020 aufgeführten Gegenstände nach Freigabe

Seite 19/45 des Fahrzeugs retten können und deshalb in den späteren Eingaben nicht mehr genannt (act. 21/1/105). Auflistung vom 17.08.2020 19.08.2020 14.09.2020 13.10.2020 15.04.2021 Reisetasche x x Reisekoffer x x "Briaatone Uhr Blue Marin" x x x "Loui Vuiton" x x x Ferien Geld (EUR) xxxx Ferien Geld (CHF) xxxx Gelder Mutter x x x CM & Temp & Rohr Mess[geräte] x x x Lenovo Laptop x x x iPhone Xxxx iPad x x x Apple Watch x x x Sicherheitsmaterial für Baustelle x x x Infrarot Wärme Kamera x x Sony Hand cam x x Power Bank x x Power Bank x x Solar Lade Booster x x Sehbrille x x Radke spez / Koffer x x Jacke Hugo Boss x Rubin Kette x Windjacke Moglar x 2 Goldmünzen Krügerrand x Münz Parkuhren x Halskette Rubin (Grossvater) x Turnschuhe Ricolino x Parfüm Roma x Parfüm Iceberg x 3.6 Die entscheidende Liste, welche die B.________ AG für die Schadensberechnung verwendete, ist diejenige vom 15. April 2021 (HD 2/2/4). Die Verteidigung führte sodann aus, der Beschuldigte habe am Brandabend unter Schock gestanden und die erste Liste vom 17. August 2020 in den Ferien in Ligurien erstellt. Dass sich danach infolge des Zeitverlaufs Unsicherheiten oder Verwechslungen eingeschlichen hätten, sei nachvollziehbar (OG GD 2/7 S. 10). Auf jeden Fall ist klar, dass der Beschuldigte die vorerwähnte Liste vom 15. April 2021 nicht in einem Schockzustand erstellte, sondern rund acht Monate nach dem fraglichen Brandereignis.

Seite 20/45 3.7 Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. August 2020 und 29. März 2022 Angaben, wo sich die in der Schadenanzeige vom 17. August 2020 bzw. in der Anklage aufgelisteten Gegenstände im Fahrzeug befunden haben sollen. Zudem sagte er aus, dass er seine Sachen für eine Ferienreise bereitgemacht habe: Geld, Geschenke für die Frau. Im Kofferraum hätten sich zwei 1.-August-Fackeln befunden, für die Ferien am Meer, Ferragosto. Den Kofferraum habe er beim Verlassen des Fahrzeuges vor dem Brand nicht geöffnet. Insbesondere das CM-Messgerät und verschiedene elektrische Messgeräte habe er immer im Auto. Er habe zunächst nach Hause und ins Büro gehen müssen, um feststellen zu können, was fehle. Dann sei er nach Hause gegangen, um dies zu überprüfen, und habe die fehlenden Gegenstände der Versicherung mittels einer Liste gemeldet. Während der Arbeit seien ihm weitere fehlende Gegenstände aufgefallen. Diese habe er in der Folge ebenfalls aufgelistet. Die elektronischen Geräte habe er immer in die Zwischenfächer im Auto gesteckt. Das Auto sei für die Brandermittlung gesperrt gewesen. Er sei zusammen mit den Versicherungsexperten der S.________ und der B.________ AG zum Fahrzeug gegangen. Sie hätten das Auto aufbrechen müssen. Es sei alles verschmolzen gewesen. Sie hätten eine Decke ausgelegt und alles hingelegt und fotografiert. Es sei alles verschmolzen gewesen. Man habe gar keinen Zugriff mehr auf die Gegenstände gehabt. Alles, was nicht in seinem Büro gewesen sei, habe im Auto sein müssen, weil er kein anderes Magazin habe. Ein paar Sachen hätten sie wieder gefunden und herausholen können. Die in HD 2/2/105 unter der Schadenanzeige an die B.________ AG vom 17. August 2020 erwähnten Positionen Münz- Sammlung, zwei Rubin-Ketten und Goldmünzen hätten sie nach der Freigabe des Fahrzeuges darin gefunden, herausholen und retten können. Er habe erst im Büro gesehen, was fehle und was nicht. Unabhängig davon, ob der Laptop Lenovo oder Envy heisse, sei dieser schwarz gewesen. Die Sehbrille hätten sie retten können. Das Tablet sei seiner Ansicht nach ein Laptop. Er könne mit Fotos beweisen, dass diese Gegenstände im Fahrzeug gewesen seien. Den Doppelboden, wo sich das Reserverad befinde, habe weder die Polizei noch er öffnen können. Dort hätten sich die genannten Koffer und das Radke Gerät befunden. Die Gegenbeweise werde er gerne nachliefern. Die erwähnten Fotos und allfällige weitere Belege zum Gegenbeweis habe er über den Versicherungsagenten eingereicht. Die B.________ AG habe ihn dennoch als Betrüger gesehen. Er habe alles persönlich in ausgedruckter Form mit der ganzen Auslegeordnung vorbeigebracht (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.2). 3.8 Angesichts der nachfolgenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass sich zumindest einige vom Beschuldigten in der Liste vom 15. April 2021 geltend gemachten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben, als dieses am 13. August 2020 in Brand geriet. 3.8.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Juli 2021 wegen Betrugs stand ausschliesslich der Kofferraum in Vollbrand. Im Bereich Rücksitz und Fahrersitz sei es zu Russschäden und leichten Hitzeschäden gekommen (HD 2/2/4/R). Der Inhalt des Kofferraums sei von oben her abgebrannt. Die Gegenstände, welche sich auf dem Boden befunden hätten, hätten zwar Rauchund Hitzeschäden gehabt, hätten aber ihrer Art nach erkannt werden können. Auch wenn sich der Laptop bzw. die anderen technischen Geräte zuoberst im Kofferraum befunden hätten, hätten Spuren davon im Brandschutt noch erkannt werden müssen. Aufgrund der Abbranderscheinungen und den Überresten des Kofferrauminhaltes könne ausgeschlossen werden, dass es weitere Koffer und Messgeräte im Kofferraum gehabt habe. Auf dem Rücksitz seien keine Gegenstände vollständig verbrannt; es hätten sich dort kein Koffer und keine

Seite 21/45 Taschen befunden. Das Gleiche gelte auch für das Handschuhfach. Es hätten sich dort keine Uhr Briaatone Blue Marina und keine Apple Watch befunden (HD 2/2/5/R). 3.8.2 Die Ausführungen im vorerwähnten Polizeirapport werden im Wesentlichen durch die aktenkundige Fotodokumentation bestätigt. So ist bereits auf der ersten Aufnahme erkennbar, dass vor allem der Kofferraum in Vollbrand stand (HD 2/2/8). Die Aufnahmen aus dem Innenbereich beim Fahrer- und Beifahrersitz zeigen lediglich leichte Hitzeschäden, sowie dass die in der Mittelkonsole aufbewahrten Gegenstände nur leicht beschädigt wurden (HD 2/2/9). Gleiches gilt für die Aufnahmen im Bereich des Rücksitzes bzw. im Fussraum des Rücksitzes (HD 2/2/11). Im Gegensatz hierzu sind die massiven Brandspuren im Kofferraum eindeutig zu erkennen. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Polizeirapport zu konstatieren, dass Überreste der einzelnen Gegenstände im Brandschutt erkennbar sind (HD 2/2/15). Ein Tablet HP Envy Rove, welches sich im unteren Bereich des Brandschuttes befand, hat nur leichte Brandschäden am äusseren Eck des Bildschirmes davongetragen (HD 2/2/16). Auch die weiteren Gegenstände, welche sich auf dem Boden des Kofferraumes befunden haben, sind zumindest grösstenteils noch eindeutig bestimmbar (HD 2/2/17 ff.). 3.8.3 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann ausgeschlossen werden, dass technische Geräte wie Wärmebildkamera, Power Bank und Solar Lade Booster zusammengeschmolzen sind (vgl. OG GD 2/7 S. 9). Auf den Fotoaufnahmen sind keine Hinweise auf verschmolzene Gegenstände erkennbar. Zudem sind die sich im Fahrzeug, insb. auch im Kofferraum aufgefundenen technischen Geräte in ihrer Substanz noch vorhanden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass es im "Unterboden im Kofferraum" zur Schmelzung entsprechender Gegenstände gekommen sein könnte, wie die Verteidigung vorbringt. Denn im unteren Teil des Kofferraums waren die Brandschäden und die Hitzebildung weniger ausgeprägt als im oberen Teil des Kofferraums, wo das Feuer am stärksten war. So trug auch das vorerwähnte Tablet, welches sich im unteren Teil des Kofferraums befunden hat, lediglich auf der Vorderseite am Bildschirm Schäden davon. 3.8.4 Die Verteidigung bringt ferner vor, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Polizei mit einer eher oberflächlichen Dokumentation der sich im Fahrzeug befundenen Gegenstände begnügt habe. Die Fotodokumentation sei lange Zeit vor dem Verdacht des Betrugsversuchs erstellt worden. Es habe sich um eine Routinearbeit gehandelt und die Polizei habe nicht nach bestimmten Gegenständen gesucht, so dass die Schlussfolgerung, alles, was die Polizei nicht vorgefunden habe, könne sich nicht im Fahrzeug befunden haben, nicht zulässig sei (OG GD 2/7 S. 9). Doch auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Obwohl es zutrifft, dass das Fahrzeug nicht vor dem Hintergrund des vorliegend zu behandelnden Vorwurfs des versuchten Betruges durchsucht wurde und die Polizei nicht gezielt nach den fraglichen Gegenständen gesucht hat, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Gegenstände übersehen worden wären. Vielmehr zeigt der erwähnte Polizeibericht mit der entsprechenden Fotodokumentation, dass das Fahrzeug des Beschuldigten umfassend und mit der gebotenen Gründlichkeit durchsucht wurde. So hat die Polizei säuberlich dokumentiert, welche Gegenstände im Fahrzeug vorgefunden wurden und wo sich diese jeweils befunden haben (HD 2/2/12). Die Gegenstände aus dem Kofferraum wurden auf einer Plane ausgelegt (HD 2/2/18/R). Zudem hat die Polizei die geschlossenen Behältnisse wie Taschen, Kisten etc. geöffnet und den Inhalt dokumentiert (HD 2/2/13). Nach der Einvernahme vom 19. August 2020, bei welcher der Beschuldigte angab, wo sich die Gegenstände befunden hätten,

Seite 22/45 suchte die Polizei danach und fotografierte die gefundenen Sachen (HD 2/2/4/R). Vor diesem Hintergrund ist nahezu ausgeschlossen, dass die Polizei die fraglichen Gegenstände übersehen haben könnte. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 3.8.5 Die Verteidigung bringt weiter vor, im Polizeirapport werde lediglich behauptet, es gebe aufgrund des Spurenbildes keine Hinweise, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sei, werde aber nicht erwähnt. Dieser fehle auf allen Bildern (OG GD 2/7 Rz. 27). Was den Polizeirapport anbelangt, so gibt die Verteidigung diesen zutreffend wieder. Tatsächlich wurde festgehalten, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sein könnte. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, wird nicht explizit erwähnt (HD 2/2/5/R). Der Kofferraumdeckel wurde beim Brand fast vollständig zerstört und ist nur noch bruchstückhaft erkennbar (HD 2/2/148). Die Möglichkeit, dass eine unbekannte Täterschaft den Kofferraumdeckel aufgebrochen und einen Diebstahl begangen haben könnte, ist allerdings zu verwerfen. Denn einerseits gibt es gemäss dem erwähnten polizeilichen Rapport schlicht keine Hinweise dafür. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine fiktive unbekannte Täterschaft, das Fahrzeug in Brand gesetzt haben sollte, um ihre Spuren zu verwischen. Denn bei Brandstiftung handelt es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (Art. 221 Abs. 1 StGB). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine unbekannte Täterschaft das Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe in Kauf nehmen sollte, um Spuren für ein minderschweres Delikt zu verwischen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StGB), zumal fraglich wäre, welche Spuren denn überhaupt beseitigt werden müssten. Denn angesichts der Tatsache, dass bei der Brandstiftung ein Brandbeschleuniger verwendet wurde (HD 2/2/146), was auf ein von langer Hand geplantes Vorgehen hindeutet, kann ausgeschlossen werden, dass eine entsprechend planmässig agierende Täterschaft Fingerabdrücke o.ä. auf dem Fahrzeug hinterlassen hätte, da das Hinterlassen von Fingerabdrücken einfach verhindert werden kann. Wenig plausibel erscheint die vorerwähnte Möglichkeit auch vor dem Hintergrund, dass im Brandschutt des Kofferraums wertvolle Gegenstände – wie das vorerwähnte Tablet Envy Rove mit einem Anschaffungswert von CHF 1'189.00 – gefunden wurden. Es ist schlicht lebensfremd, anzunehmen, eine unbekannte Täterschaft könnte sich der sperrigen und relativ gesehen weniger wertvollen Gegenstände wie z.B. eines Reisekoffers behändigt haben, aber das handlichere Tablet von höherem Wert liegen gelassen haben. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die übrigen Türen des Fahrzeuges unbestrittenermassen verschlossen waren (HD 2/2/145). Ein Diebstahl derjenigen Gegenstände, welche sich auf der Rückbank, in der Mittelkonsole oder im Handschuhfach befunden haben sollen, kann zusätzlich aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 3.8.6 Nachfolgend ist im Einzelnen zu betrachten, ob die vom Beschuldigten genannten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände sich zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben können: 3.8.6.1 Reisetasche und Reisekoffer: Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme vom 29. März 2022 an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Im Brandschutt im Kofferraum konnten aber keine Überreste einer Reisetasche oder eines Reisekof-

Seite 23/45 fers aufgefunden werden (HD 2/2/5). Ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen dieser Gegenstände kann ausgeschlossen werden. 3.8.6.2 Briaatone Uhr Blue Marin und Apple Watch: Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom 19. August 2020 mithilfe einer von ihm erstellten Auflistung an, die fragliche Uhr habe sich in der Mittelkonsole befunden (HD 2/2/99 und 105). In der Mittelkonsole wurde allerdings keine Uhr gefunden (HD 2/2/10). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 gab der Beschuldigte an, diese Uhr habe sich vorne links auf der Fahrerseite befunden. Auf dem Armaturenbrett an der Front gebe es ein Fach, wo sie drin gewesen sei. Da sei alles verschmolzen gewesen (act. 21/1/105). Auch dort wurde aber keine Uhr gefunden. Weder im Bereich des Rücksitzes noch des Fahrer- und Beifahrersitzes wurden Gegenstände komplett verbrannt (HD 2/2/5/R). Hinsichtlich der Apple Watch macht der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 29. März 2022 geltend, er habe diese nach der Freigabe des Fahrzeuges in der Mittelkonsole vorgefunden. Die Apple Watch habe einen Wasserschaden gehabt (act. 21/1/106). Die Brandermittlung konnte in der Mittelkonsole auch keine Apple Watch feststellen (HD 2/2/10 ff.). Entgegen den Angaben des Beschuldigten war in diesem Bereich nicht "alles verschmolzen". An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung eine Fotoaufnahme ein, auf welcher die Briaatone Uhr sowie eine Apple Watch zu sehen sein sollen (SG GD 10/4/2/1). Gemäss Angaben der Verteidigung sollen die Aufnahmen nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht worden sein; der Beschuldigte habe die Uhren im Fahrzeug vorgefunden (SG GD 10/5 Rz. 19). Es ist zwar praktisch unvorstellbar, dass die Polizei die vorerwähnten Gegenstände bei der Durchsuchung des Fahrzeuges übersehen haben könnte. Angesichts der vorliegenden Fotoaufnahmen ist allerdings gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich die fraglichen Uhren Briaatone und Apple Watch am Tag des Brandereignisses tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben. 3.8.6.3 Louis Vuitton: Die Louis Vuitton Tasche soll sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben. Diese hätten sie aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). Auf dem Rücksitz befand sich ein angeschmorter blauer Plastiksack, eine Kartonkiste sowie eine braune Aktentasche (HD 2/2/10/R). Im Fussraum hinter dem Fahrersitz lagen blaue Turnschuhe, Flaschen und eine orange Kartonkiste (HD 2/2/11). Bei der aufgefundenen braunen Aktentasche handelt es sich offensichtlich nicht um eine Louis Vuitton Tasche (HD 2/2/12). Die Louis Vuitton Tasche ist auch nicht auf der Fotoaufnahme zu sehen, welche der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht haben will (SG GD 10/4/2/1; SG GD 10/4/2/4). Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Louis Vuitton Tasche zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.4 Ferien Geld EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00: Diese Gelder sollen sich im unteren Handschuhfach befunden haben (act. 21/1/106). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten war im Bereich der Handschuhfächer nicht "alles verschmolzen". Der Deckel zum Handschuhfach war geschlossen. In diesem Bereich kam es nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt werden (HD 2/2/9/R). Folglich ist erstellt, dass sich das Bargeld nicht im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.5 Lenovo Laptop: Ein solcher Laptop mit einem Neuwert von CHF 3'850.00, der sich im Kofferraum befunden haben soll, wurde nicht aufgefunden. Stattdessen wurde ein HP Envy Ro-

Seite 24/45 ve Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden (act. 21/1/106; HD 2/2/16). Es ist ausgeschlossen, dass der Lenovo Laptop vollständig zerstört wurde, zumal das vorgefundene HP Envy Rove Tablet nur geringe Schäden aufwies. 3.8.6.6 iPhone X und iPad: Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, das iPhone X im Wert von CHF 1'450.00 habe sich in der vorderen Mittelkonsole befunden. Er habe es zuhause, es sei "alles kaputt, futsch, explodiert". Er habe das iPhone X nach der Freigabe des Fahrzeuges herausgeholt (act. 21/1/106). Beim iPad gab der Beschuldigte an, dieses hätte einen Wasserschaden erlitten (act. 21/1/106). Die Polizei konnte allerdings weder in der Mittelkonsole noch sonst irgendwo ein iPhone X oder ein iPad auffinden (HD 2/2/10 ff.). Die Spurensicherung am Fahrzeug erfolgte am 15. und 20. August 2020 und damit – selbstverständlich – bevor das Fahrzeug am 21. August 2020 freigegeben wurde. Die Verteidigung machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings geltend, der Beschuldigte habe diese Gegenstände im Fahrzeug gefunden (SG GD 10/5 Rz. 20). Er übergab der Vorinstanz sodann ein beschädigtes iPhone "S" und ein beschädigtes iPad (SG GD 10/4/3/2). Auch hier erscheint es zwar abwegig, dass die Polizei die vorerwähnten Geräte übersehen haben könnte, zumal insbesondere das iPad auch eine beachtliche Grösse aufweist. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich sind, zumal er zunächst auf der Schadensliste vom 17. August 2020 ein iPad mini erwähnte, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber ein iPad Pro einreichte (OG GD 1/1 E. III./3.2.4). Angesichts der von der Verteidigung eingereichten Geräte – und der ungeklärten Ursache ihrer Schäden – verbleiben allerdings unüberwindliche Restzweifel daran, dass sich das iPhone X (oder S) und das iPad (Pro oder mini) nicht im Fahrzeug befunden haben, sodass in dubio pro reo vom Gegenteil auszugehen ist. 3.8.6.7 Sicherheitsmaterial /Infrarot Wärme Kamera / Sony Hand cam / 2 Power Bank / Solar Lade Booster / Sehbrille: Vom Sicherheitsmaterial konnte nur der Helm festgestellt werden. Dieser ist auf den Fotoaufnahmen klar ersichtlich (HD 2/2/18). Entgegen den Angaben des Beschuldigten hat sich der Helm allerdings nicht in einer Box befunden (act. 21/1/106). Die übrigen vorerwähnten Gegenstände sollen sich ebenfalls im Kofferraum befunden haben. Beim Raddeckel hinten rechts soll ein Schutz gewesen sein, den man öffnen könne (act. 21/1/106). Im Polizeirapport sind keine Ausführungen zu einem allfälligen Stauraum an besagter Stelle zu finden. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die erwähnten Gegenstände an besagter Stelle befunden haben könnten und im Rahmen der Brandermittlung übersehen wurden, sowie dass die darin verstauten Gegenstände beschädigt wurden. Zugunsten des Beschuldigten ist zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo Betrachtung von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen. 3.8.6.8 Radke spez / Koffer: Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Radke spez Koffer, in welchem sich spezielle Geräte zur Ermittlung von Feuchtigkeit befunden haben sollen. Der Koffer selbst soll sich im "Kofferraum unter dem Radkasten" befunden haben (act. 21/1/107). Im Polizeirapport wird die Existenz eines solchen "Kofferraums" nicht erwähnt. Mithin wurden auch keine Äusserungen dazu gemacht, was sich darin befunden hat. In dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass ein entsprechender "zweiter Kofferraum" existierte und sich der Radke spez Koffer darin befunden hatte und durch den fraglichen Brand im Kofferraum beschädigt wurde.

Seite 25/45 3.9 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Für die Feststellung innerer Tatsachen ist auf die vorhandenen Indizien abzustellen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, ob der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden fraglichen Gegenstände nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten, als dieses am 13. August 2020 abbrannte. Hierfür sind die nachfolgenden Indizien zu würdigen. 3.9.1 Obwohl der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt, darf angemerkt werden, dass auch Aussagen des Beschuldigten, welche keinen direkten Bezug zum vorliegenden Tatvorwurf haben, oft widersprüchlich sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). So führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2020 – d.h. in der Nacht des Brandereignisses – aus, ihm seien vor ca. zwei Wochen in T.________ die Pneu "verstochen" worden. Er habe keine Ahnung, wer das gewesen sei (HD 2/2/86). An der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2020 gab er an, er habe nur einmal einen Parkschaden gehabt und ansonsten keine Reparaturen vorgenommen (HD 2/2/96/R). Auf die explizite Frage, in welchem Zustand sich die Reifen befunden hätten, antwortete er, er habe am 6. Mai 2020 neue Sommerreifen gekauft (HD 2/2/97/R). Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte an der Einvernahme vom 19. August 2020 vergessen haben sollte, die angeblich vor drei Wochen "verstochenen" Reifen zu erwähnen, was stark auf ein bewusstes Verschweigen dieses Ereignisses oder aber eine bewusste Falschaussage an der ersten Einvernahme hindeutet. 3.9.2 Im Übrigen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden, vorerwähnten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten. 3.9.2.1 Hinsichtlich der Reisetasche und Reisekoffer gab der Beschuldigte an seiner Einvernahme an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Erstaunlich ist allerdings, dass der Beschuldigte die Reisetasche und den Reisekoffer in seiner Schadensanzeige vom 17. August 2020 nicht erwähnte (HD 2/2/68). Diese Liste erstellte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in Ligurien (OG GD 2/7 S. 10), was sich zudem daraus ergibt, dass er als Ort der Unterzeichnung "Liguria" vermerkte (HD 2/2/69). Wenn sich seine Reisetasche und sein Reisekoffer im Fahrzeug befunden hätten und verbrannt worden wären, dann hätte der Beschuldigte dies spätestens in den Ferien bemerken müssen. Dass die Reisetasche und der Reisekoffer in der erstellten Auflistung vom 17. August 2020 keine Erwähnung fanden, impliziert, dass der Beschuldigte diese Gegenstände nicht vermisste, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass er sie bei sich hatte. Auch ein allfälliger Schockzustand am Abend des Brandereignisses vermag keine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb der Beschuldigte die erwähnten Utensilien nicht erwähnte, obwohl sie ihm gefehlt haben sollen. Erstmals erwähnt wird die Reisetasche und der Reisekoffer in der Auflistung vom 14. September 2020 (HD 2/2/62). Ein allfälliger Schockzustand bestand zu diesem Zeitpunkt – einen Monat nach dem Brandereignis – sicherlich nicht mehr und vermag daher auch nicht als Entschuldigung herhalten, dass der Beschuldigte den Reisekoffer und die Reisetasche aus Versehen auf die Liste gesetzt haben könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Listen jeweils in dem Sinne erstellt, als dass er davon ausgegangen sei, dass, was nicht im Büro gewesen sei, im Auto gewesen sein müsse (OG GD 2/7 S. 11). Der Umstand, dass sich die Reisetasche und der Reisekoffer –

Seite 26/45 für die privaten Ferien (vgl. HD 2/2/96) – (angeblich) nicht im Büro befunden haben, rechtfertigt nicht die Annahme, sie hätten sich im Auto befinden müssen. Aufgrund dieser Beweislage ist ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erstellung der Listen vom 14. September 2020 und 15. April 2021 wusste, dass sich die Reisetasche bzw. der Reisekoffer nicht in seinem Fahrzeug befanden, als dieses beim erwähnten Brandereignis beschädigt wurde. 3.9.2.2 Im Zusammenhang mit dem Feriengeld (EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00) machte der Beschuldigte geltend, diese Gelder hätten sich im unteren Handschuhfach befunden. Es sei aber in diesem Bereich "alles verschmolzen" gewesen (act. 21/1/106). Wie gezeigt, war im Bereich der Handschuhfächer aber nicht "alles verschmolzen". Es kam nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt werden (HD 2/2/9/R). Anders als beim Reisekoffer und der Reisetasche machte der Beschuldigte den Verlust des vorerwähnten Feriengeldes bereits mit der Liste vom 17. August 2020 geltend (HD 2/2/68). Die völlig übertriebene Darstellung der Feuerschäden im Bereich des Handschuhfaches sind ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte eine Erklärung dafür liefern wollte, weshalb das Feriengeld von der Polizei nicht im Handschuhfach vorgefunden werden konnte. Die aktenwidrige Behauptung des Beschuldigten im Bereich des Handschuhfaches, wo sich das Bargeld befunden haben soll, sei alles verschmolzen gewesen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren (act. 21/1/105; HD 2/2/9). Anzumerken bleibt, dass sich die Situation selbst dann nicht anders gestalten würde, wenn sich das erwähnte Bargeld tatsächlich im Fahrzeug befunden hätte. Denn in diesem fiktiven Szenario hätte das Bargeld nur einen "Rauchschaden" erlitten und der Beschuldigte hätte sich des Bargelds nach Freigabe des Fahrzeuges behändigen können. Der Wert des Bargeldes wäre durch den Rauchschaden nicht vermindert gewesen und die Banknoten hätten umgetauscht werden können. Mithin wäre der Beschuldigte selbst in diesem fiktiven Szenario nicht berechtigt gewesen, den Ersatz des Bargelds gegenüber der B.________ AG geltend zu machen. 3.9.2.3 Offensichtlich unwahr ist sodann die Ausführung des Beschuldigten zur Louis Vuitton Tasche, mit welcher der Beschuldigte geltend macht, er hätte diese nach der Freigabe des Fahrzeuges vorgefunden, er habe diese aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). Anders als beim iPhone X oder der Briaatore Uhr existieren keine Fotoaufnahmen der Louis Vuitton Tasche nach dem Brand. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges mehrere Gegenstände vorgefunden haben will, welche sich während des Brandereignisses zweifelsfrei nicht im Fahrzeug befunden haben, sind ein sehr starkes Indiz für eine bewusst unwahre Aussage. 3.9.2.4 Der Beschuldigte versuchte an seiner Einvernahme die Bedeutung des Umstandes herunterzuspielen, dass im Fahrzeug ein HP Envy Rove Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden wurde anstelle des von ihm angegebenen Lenovo Laptop mit einem Wert von CHF 3'850.00 (act. 21/1/106; "Ob es jetzt Lenovo oder Envy heisst, ja das war der Laptop, der schwarze"). Es erscheint äussert unglaubhaft, dass der Beschuldigte aus Versehen einen deutlich wertvolleren Laptop geltend gemacht haben soll. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte um die Existenz des HP Envy Rove Tablet wusste und darauf vertraute, dass

Seite 27/45 niemand die Marke und den genauen Wert dieses Geräts überprüfte und deshalb ein mehr als dreimal wertvolleres Elektrogerät geltend machte. 3.9.2.5 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den in der Anklage erwähnten Gegenständen keine Quittungen vorgelegt hat. Dies lässt insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich dabei grösstenteils um betriebliche Gegenstände gehandelt haben soll, Zweifel daran aufkommen, dass er diese Gegenstände vor dem Brand erworben hatte (OG GD 1/1 E. III./3.2.3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass er wider besseres Wissen angab, die vorerwähnten Gegenstände hätten sich im Fahrzeug befunden. 3.9.3 Insgesamt ist aufgrund der voranstehenden Indizien ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am 13. August 2020 nicht in seinem Fahrzeug befanden, er sie aber nichtsdestotrotz in seiner Schadensmeldung an die B.________ AG geltend machte, insbesondere mit der Liste vom 15. April 2021. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte hat gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig erklärt, das Feriengeld, der Reisekoffer, die Reisetasche, die Louis Vuitton Tasche sowie der Lenovo Laptop hätten sich in seinem Fahrzeug befunden, obwohl dies nicht der Fall war, was er wusste. Mit dieser Angabe wollte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorrufen. Diese wahrheitswidrige Angabe stellt mithin eine Täuschungshandlung dar (BGE 127 IV 163). 4.2 Die B.________ AG ist schlussendlich keinem Irrtum unterlegen und hat den vom Beschuldigten geltend gemachten Versicherungsanspruch abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die B.________ AG zwar zwischenzeitlich in Erwägung gezogen, gegenüber dem Beschuldigten einen Versicherungsanspruch anzuerkennen. Schlussendlich hat sie aber keine Versicherungsleistung ausbezahlt, sodass kein entsprechender Vermögensschaden entstanden ist (OG GD 1/1 E. III./3.3.2). In objektiver Hinsicht hat die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschungshandlung somit nicht zu einem Irrtum der B.________ AG geführt. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, was für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit ausreichend ist. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, da der Beschuldigte mit der Einreichung der Schadensliste vom 15. April 2021 seiner Vorstellung nach alles getan hatte, was für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war. 4.3 Der Beschuldigte hat gewusst, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am Abend des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden haben. Er hat das Fahrzeug nach Freigabe durch die Polizei am 21. August 2020 gesehen. Es war ihm folglich insb. bewusst, dass es im Bereich des Rücksitzes und im Fahrer- und Beifahrerbereich nur zu leichten Hitze- und Rauchschäden gekommen war. Gleichzeitig sah er auch, dass sich die vorerwähnten Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben. Mithin erfolgte die Geltendmachung der entsprechenden Versicherungsleistung im Wissen darum, dass diese Gegenstände nicht zerstört bzw. beschädigt worden sein konnten, womit der Beschuldigte die fragliche Täuschungshandlung direktvorsätzlich vornahm. Zu beachten ist ferner, dass er die abschlies-

Seite 28/45 sende Liste am 15. April 2021 erstellte und damit beinahe acht Monate nach dem Brandvorfall, sodass kein Schockzustand zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann. 4.4 Der Beschuldigte rechnete damit, dass die B.________ AG den von ihm geltend gemachte Versicherungsanspruch ohne weitere Überprüfung der Angaben anerkennen würde. Damit ist die Täuschungshandlung als arglistig zu qualifizieren, da der Beschuldigte davon ausging, dass die B.________ AG auf eine Überprüfung der vom ihm gemachten Angaben verzichten würde. 4.5 Die Verteidigung bestreitet sodann, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich allerdings zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher eine Bereicherungsabsicht vorliegt, wenn die Absicht des Täters auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist, selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält. Er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies trifft auf den Beschuldigten ohne Weiteres zu, da die ungerechtfertigte Bereicherung das Motiv seines Handelns darstellte. Er machte betreffend die fraglichen Gegenstände einen Versicherungsanspruch geltend, obwohl er wusste, dass diese Gegenstände vom fraglichen Brandereignis nicht betroffen waren. Ein anderes Motiv ist nicht ersichtlich. Mithin kann von seinem Wissen um die Unwahrheit des geltend gemachten Versicherungsanspruches ohne Weiteres auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden. 4.6 Wie gezeigt, hat die B.________ AG dem Beschuldigten keine Versicherungsleistung ausbezahlt, so dass in objektiver Hinsicht kein Schaden vorliegt. Das Vermögen der B.________ AG wurde durch die Täuschungshandlung des Beschuldigten nicht vermindert. Mit Hinblick auf die versuchte Tatbegehung ist allerdings festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag nicht auf die von der Vorinstanz festgestellten CHF 23'467.40 beläuft. Aufgrund der Beweiswürdigung ist nicht bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vermögenswerten ohne unüberwindliche Restzweifel erwiesen, dass sich diese am Tag des Brandereignisses tatsächlich nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben. Der Beschuldigte versuchte mithilfe der vorerwähnten arglistigen Täuschung, sich im Umfang von ungefähr CHF 6'821.00 zu bereichern (Reisetasche CHF 189.00, Reisekoffer CHF 252.00, Louis Vuitton Tasche CHF 980.00, Ferien Geld CHF 500.00, EUR 800.00, CHF 250.00, Lenovo Laptop CHF 3'850.00). Eine präzisere Bestimmung des Deliktsbetrages, insb. mit Blick auf den einschlägigen Euro-Wechselkurs, kann unterbleiben, zumal der Deliktsbetrag einzig für die Strafzumessung von Bedeutung ist. 4.7.1 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Wird der Beschuldigte hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln.

Seite 29/45 Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist die beschuldigte Person hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 3.2) 4.7.2 Der Beschuldigte erstellte verschiedene Schadenslisten und reichte diese zu verschiedenen Zeitpunkten bei der B.________ AG ein (vgl. E. III./3.3.5). Für die Schadensberechnung war allerdings die finale, vom Beschuldigten unterzeichnete Schadensliste vom 15. April 2021 ausschlaggebend (HD 2/2/4). Bezüglich der Erstellung und Einreichung dieser Schadensliste liegt eine Handlungseinheit vor, da es sich hierbei um einen einheitlichen, ununterbrochenen Lebensvorgang handelt. Damit ist im Rahmen des Schuldpunktes unerheblich, dass sich die (hypothetische) Deliktssumme für das vollendete Delikt auf einen tieferen Betrag beläuft als noch von der Vorinstanz angenommen bzw. in der Anklageschrift geltend gemacht. Mit einem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs wird der unter Anklageschrift 1.1.2 vorgegebene Prozessgegenstand erschöpfend erledigt. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bei welchen nicht als erwiesen gelten kann, dass sie sich im Moment der Brandereignisses nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben, hat somit kein Teilfreispruch zu erfolgen. 4.8 Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.3) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor (GD 1/1 Ziff. 1.1.3): C.________ habe am 16. Dezember 2020 um ca. 18 Uhr in der ehelichen Wohnung in N.________ seine Ehefrau O.________ mehrmals gegen eine Wand gestossen und ihr mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins versetzt. Durch diesen Schlag habe O.________ eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte erlitten. Diese Prellung sei grundsätzlich folgenlos abgeheilt und habe bei O.________ keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterlassen. 1.2 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und gelangte zu folgendem Ergebnis (SG GD 1/1 IV./3.2): 3.2.2 Es ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass C.________ O.________ am 16. Dezember 2020 ein Mal mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlug.

Seite 30/45 3.2.2.1 Aus der dargelegten Beweislage ergibt sich zwar nicht, dass O.________ dadurch derart an Körper oder Gesundheit geschädigt worden wäre, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderlich gewesen wäre oder sie erhebliche Schmerzen erlitten hätte. Die von O.________ erlittene Beeinträchtigung ist indessen ohne Weiteres als Tätlichkeit zu qualifizieren. 3.2.2.2 Wer jemandem mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlägt, hält es aber zumindest für möglich und nimmt in Kauf, die betroffene Person derart zu beeinträchtigen, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderlich ist oder sie erhebliche Schmerzen erleidet. C.________ handelte somit mit Eventualvorsatz in Bezug auf eine einfache Körperverletzung. 3.2.3 Zusammenfassend hat C.________ somit zwar nicht den objektiven, wohl aber den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Dezember 2020, im Urteilszeitpunkt vom 12. Juni 2024 bereits verjährt war (Art. 109 i.V.m. Art. 103 StGB). Folglich ist C.________ der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3 Die Verteidigung brachte diesbezüglich in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes vor (OG GD 2/7 S. 3 ff.): 1.3.1 Die Vorinstanz müsse sich eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen lassen, indem sie einzig die Aussagen von O.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft habe. Die Aussagen des Beschuldigten habe die Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber mindestens gleich glaubhaft wie jene von O.________. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" krass. 1.3.2 Gegen die wahrheitsgemässe Schilderung von O.________ spreche, dass sie bei ihrer ersten Schilderung den wahren Sachverhalt vorerst verschwiegen habe. O.________ habe die Szene verschwiegen, dass sie die Tüte mit den Weihnachtssachen nach dem Beschuldigten geworfen habe. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie bestätigt, dass sie die Unordnung gestört habe, sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle mit dem Weihnachtskram aufhören, und die Tüte mit Weihnachtssachen nach ihm geworfen habe. Der Erklärungsversuch, sie habe die Tüte nach ihm geworfen, damit er diese aufräume, sei schwer verständlich und nicht geeignet, eine Schilderung als glaubhaft erscheinen zu lassen. 1.3.3 Die Erwägung der Vorinstanz, O.________ habe die eigene Rolle nicht zu marginalisieren versucht und sie habe quasi die Schuld für den Auslöser auf sich genommen, sei falsch, da sie den wahren Auslöser, den Wurf mit der Tüte, verheimlicht habe. 1.3.4 Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten müsse für sich betrachtet ohne Weiteres als glaubhaft qualifiziert werden. Diese sei schlüssig und die Reaktion des Beschuldigten, nach dem Wurf mit der Tüte, sei nachvollziehbar und mit dem gesunden Menschenverstand vereinbar. Der Beschuldigte habe sein Verhalten nicht marginalisiert. Er habe zugegeben, überreagiert zu haben. 1.3.5 Es komme dazu, dass die dokumentierte "Tätlichkeit" nicht mit einem Schlag mit der rechten geschlossenen Hand des Beschuldigten ins Gesicht von O.________ in Einklang zu bringen sei. Ein Schlag mit der rechten Hand ins Gesicht des Gegenübers treffe auf die linke Wange

Seite 31/45 der betroffenen Person, nicht auf die rechte Wange. Die offenbar in der Notaufnahme gemachten Fotoaufnahmen würden lediglich eine Seite des Gesichts von O.________ zeigen, so dass ein Vergleich der beiden Seiten nicht möglich sei. Letztlich könne die Rötung daher stammen, dass der Beschuldigte die Tüte aus naher Distanz zurückgeworfen und dabei das Gesicht von O.________ gestreift habe, wie er es an seiner Einvernahme geschildert habe. 1.3.6 Das Verhalten des Beschuldigten könne allenfalls als Retorsion auf den Fusstritt gesehen werden. Selbst wenn die "Remplerei" als Tätlichkeit qualifiziert und die Retorsion zurückgewiesen würde, so wäre diese Tätlichkeit schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung verjährt. 1.3.7 Der Beschuldigte habe O.________ nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Das behaupte auch die Vorinstanz nicht. Sie spreche nur von einem Schlag mit der geschlossenen Hand. Die Vorinstanz komme dann ohne weitere Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zum Ergebnis, dass, wer jemanden mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlage, es für möglich halte oder in Kauf nehme, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderlich sei oder erhebliche Schmerzen zugefügt würden. Mit dieser Auswahl an reinen Spekulationen lasse sich der für einen Schuldspruch notwendige subjektive Sachverhalt keinesfalls erstellen. Selbst O.________ habe lediglich von "einem Schlag auf meine rechte Wange", nicht aber von einem heftigen, starken oder schmerzhaften Schlag gesprochen. 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung in materieller Hinsicht, dass die Vorinstanz die Aussagen von O.________ sowie diejenigen des Beschuldigten berücksichtigt habe und in der Folge beweiswürdigend zur korrekten Schlussfolgerung gelangt sei, dass auf die Aussagen von O.________ abzustellen sei (OG GD 5/3 S. 4). 1.4.2 Unnötig wortklauberisch sei der Beschuldigte, wenn er zwischen einem "Faustschlag" und einem "Schlag mit der geschlossenen Hand" unterscheiden wolle. Beide Bezeichnungen dürften nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein und denselben Sachverhalt umschreiben. Ferner sei diese Umschreibung in casu irrelevant, da die Anklageschrift gerade nicht einen "Faustschlag", sondern einen "Schlag mit der geschlossenen Hand" umschreibe. Die Vorinstanz würdige die Beweise dahingehend korrekt, dass ein Schlag mit der geschlossenen Hand erstellt sei. Nicht zu beanstanden sei die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, nach welcher ein solcher Schlag eine versuchte einfache Körperverletzung darstellen könne. Vielmehr habe das Bundesgericht bei Faustschlägen auch schon das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejaht (OG GD 5/3 S. 5). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen

S2 2024 4 — Zug Obergericht Strafabteilung 11.02.2025 S2 2024 4 — Swissrulings