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Zug Obergericht Strafabteilung 30.01.2024 S2 2023 36

30 janvier 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·7,032 mots·~35 min·3

Résumé

Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20231122_135105_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2023 36 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 30. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, geb. tt.mm.1978 in D.________, kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Drohung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 5. September 2023; SE 2022 59)

Seite 2/17 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, er habe am 24. Dezember 2021 die Metzgerei G.________ in H.________ telefonisch kontaktiert und der Mitarbeiterin B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) mitgeteilt, dass sie jeden Abend Angst haben müsse, aus dem Laden zu gehen, wenn sie nicht umgehend das Telefon dem Chef überreiche. Er werde sie und ihren Chef kaputt machen und sie abschlagen (SE GD 1/3). 2. Am 6. Januar 2022 unterzeichnete die Privatklägerin einen Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 1/2). 3. Am 14. Juli 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl betreffend Drohung gegen den Beschuldigten und bestrafte diesen mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 (act. 9/4). Am 16. Juli 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 9/8). Am 6. September 2022 erfolgte die Überweisung des Strafbefehls zwecks Anklageerhebung an das Strafgericht (SE GD 1). 4. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 stellte der zuständige Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die vom Beschuldigten am 16. Juli 2022 gegen den Strafbefehl Nr. 1A 2022 1130 der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2022 erhobene Einsprache gültig ist, die Aktenüberweisung gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gesetzeskonform erfolgt ist, die Akten ordnungsgemäss erstellt wurden, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen (SE GD 3). 5. Am 5. September 2023 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Der Beschuldigte warf keine Vorfragen im Rechtssinne auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Er stellte keine Beweisanträge, hielt keinen Parteivortrag im Rechtssinne und verzichtete auf ein Schlusswort. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und das Dispositiv ausgehändigt. Der Beschuldigte meldete mündlich zu Protokoll Berufung gegen das Urteil an (SE GD 14). 6. Das am 21. September 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 22. September 2023 zugestellt (SE GD 17; 17/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 17): "1. Der Beschuldigte C.________ wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 537.50 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 2'667.50 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt."

Seite 3/17 7. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 erklärte der am 10. Oktober 2023 vom Beschuldigten neu mandatierte erbetene Verteidiger beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. September 2023 und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Bedrohung [recte: Drohung] vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ganz auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." 8. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und Frist für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge gesetzt. Die Parteien wurden eingeladen, innert Frist Beweisanträge zu stellen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und der erbetenen Verteidigung eine Aktennotiz vom 12. Dezember 2022 sowie ein Schreiben vom 13. Dezember 2022 der Verfahrensleitung bezüglich eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem anderen, abgeschlossenen Verfahren des Obergerichts des Kantons Zug (S 2022 19; vgl. SE GD 11/1) offengelegt (OG GD 3, 3/1, 3/2). 9. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung, Nichteintretensanträge, Beweisanträge und auf eine Vorladung zur Berufungsverhandlung verzichte (OG GD 4). 10. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt haben. Es wurde zudem festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Beweisanträge gestellt haben. Die Verfahrensleitung ordnete an, dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt wird (OG GD 5). 11. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass die erbetene Verteidigung geltend gemacht habe, dass eine Entlastungszeugin den Vorfall beobachtet habe. Entsprechend wurde I.________ als Zeugin zur Berufungsverhandlung am 15. Januar 2024 vorgeladen (OG GD 10, 11). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 teilte die Privatklägerin mit, dass sie Angst habe, den Beschuldigten persönlich zu treffen (OG GD 12). Antragsgemäss wurden mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO angeordnet (OG GD 14). 12. Der Beschuldigte erschien zusammen mit seinem erbetenen Verteidiger zur Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren wurden die Privatklägerin, der Beschuldigte und die vom Beschuldigten aufgerufene Zeugin I.________ befragt. Die Befragung der Privatklägerin konnte der Beschuldigte mittels Videoübertragung in einen Nebenraum verfolgen.

Seite 4/17 Nachträglich musste festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon Videoaufzeichnungen der Privatklägerin anfertigte. Diese wurden auf Anordnung der Verfahrensleitung hin gelöscht. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Der erbetene Verteidiger beantragte in seinem Parteivortrag einen Freispruch des Beschuldigten, eventualiter eine Herabsetzung der Geldstrafe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Nach dem Parteivortrag des erbetenen Verteidigers verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort. Die erbetene Verteidigung erklärte sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 17). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten erklärte die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Dieses ist mithin in sämtlichen Punkten zu überprüfen. Da die anderen Parteien keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO betreffend die rechtliche Qualifikation der Straftat und die Sanktion. 3. Im Zusammenhang mit ihrer Anzeigeerstattung bei der Polizei unterzeichnete die Privatklägerin am 6. Januar 2022 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten bezüglich sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Vorfall vom 24. Dezember 2021 in H.________. Sie verzichtet auf eine Zivilklage und erklärte, als geschädigte Person vorerst an Verfahrenshandlungen nicht teilnehmen zu wollen (act. 1/2). Ein gültiger Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB als Prozessvoraussetzung liegt damit vor. Aus dem gültigen Strafantrag ergibt sich gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO auch die prozessuale Privatklägerstellung von B.________. 4. Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft korrekt ausführen, gilt die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 14. Juli 2022 gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO trotz seines Fernbleibens an der ordnungsgemäss angesetzten Einvernahme vom 1. September 2022 nicht als zurückgezogen. Der Beschuldigte teilte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. August 2022 sinngemäss mit, dass diese nicht legitimiert sei, eine Vorladung auszustellen, da staatliche Institutionen in privatrechtliche Kapitalgesellschaften umgewandelt worden seien (act. 9/9). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte an seiner Einsprache festhält, zumal er sinngemäss die Auffassung vertritt, dass er vom Staat nicht vorgeladen oder bestraft werden könne. Diese Meinungsäusserung des Beschuldigten vom 31. August 2022, mit welcher er ausdrückt, dass er nicht bestraft werden dürfe, widerlegt damit die gesetzliche Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO. Das vorliegende Strafverfahren ist mithin nicht mit dem Strafbefehl vom 14. Juli 2022 rechtskräftig abgeurteilt worden und es besteht hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 StPO kein Prozesshindernis.

Seite 5/17 5. Zu den im Schreiben vom 31. August 2022 (act. 9/9) sinngemäss erhobenen Unzuständigkeitseinreden des Beschuldigten: Der vorliegende Spruchkörper des Gerichts besteht aus zwei Oberrichtern und einer Ersatzrichterin gemäss § 54 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1; KV) sowie gemäss §§ 14-15, 17-18, 20 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.1; GOG). Das Gericht ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a GOG sachlich zuständig, die Berufung in Strafsachen des Beschuldigten zu beurteilen. Ferner besteht auch eine örtliche und personelle Zuständigkeit des Gerichts, strafrechtlich relevante Vorwürfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch gegen den Beschuldigten zu beurteilen (Art. 3 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 und 38 Abs. 1 StPO). Die gleichen Rechtsquellen legitimieren auch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht bzw. die dort arbeitenden Personen. Die vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft geäusserte Kritik, wonach der Kanton Zug oder die demokratisch legitimierten Organe des Kantons Zug in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden seien und demnach über keine Legitimation mehr verfügen würden (act. 9/9), ist vergleichbar mit den Argumentationslinien von sog. Reichsbürgern oder anderen Gruppierungen von Staatsverweigerern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_182/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2). Dem Beschuldigten wurde bereits im rechtskräftigen Urteil S 2022 19 aufgezeigt, dass die vorgebrachten Argumente betreffend die Umwandlung des Kantons Zug in eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft unzutreffend sind (vgl. SE GD 11/1 S. 10 f.). Darauf muss nicht zurückgekommen werden. 6. Die Privatklägerin und ihr Vorgesetzter J.________ wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 6. Januar 2022 und am 10. Januar 2022 einvernommen. Der Beschuldigte war an diesen Einvernahmen nicht anwesend. Da indessen erst polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten liefen und die Staatsanwaltschaft noch nicht über den Fall orientiert war, liegt keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). 7. Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, eine Auskunftsperson zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Entsprechende Beweisanträge wären spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Die Privatklägerin wurde von der Berufungsinstanz von Amtes wegen erneut einvernommen, sodass das konventionsrechtliche Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt wurde. Betreffend J.________, der bei seiner polizeilichen Befragung vom 10. Januar 2022 nur indirekte Wahrnehmungen über den Vorfall zu Protokoll geben konnte und dessen erneute Befragung das Gericht nicht von Amtes wegen anordnete, beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte keine Wiederholung der Einvernahme. Er hat mithin auf das Konfrontationsrecht bezüglich J.________ stillschweigend verzichtet. Die Aussagen von J.________ unterliegen somit der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Seite 6/17 8. Von der Verteidigung wurde im Schreiben vom 5. Dezember 2023 vorgebracht, dass I.________ den Beschuldigten entlasten könne. Folglich wurde I.________ als Zeugin an der Berufungsverhandlung zur Sache befragt. 9. Der Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass I.________ an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bereits habe aussagen wollen, was ihr verwehrt worden sei (OG GD 21). Entsprechendes ergibt sich indessen nicht aus dem Protokoll der Vorinstanz über die Hauptverhandlung vom 5. September 2023. Dort wurde vermerkt, dass der Einzelrichter der Begleitperson des Beschuldigten bei der Thematisierung von etwaigen Vorfragen mitteilte, dass sie sich nicht äussern könne (SE GD 14 S. 2). Während des Parteivortrags fragte daraufhin der Beschuldigte, ob seine Begleitperson etwas sagen dürfe, woraufhin er vom Einzelrichter darauf hingewiesen wurde, dass sich eine Zuschauerin ohne Parteirechte nicht äussern dürfe (SE GD 14 S. 4). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. September 2023 ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte oder die Begleitperson (vermutlich I.________) behauptet hätten, diese könne sachdienliche Aussagen zum Vorfall machen. Auch ein Beweisantrag auf Befragung von I.________ wurde vom Beschuldigten nicht gestellt und er behauptete auch während seiner Befragung nicht, dass I.________ Angaben zum Anklagesachverhalt machen könnte (SE GD 14 S. 2; SE GD 14/1). Gesamthaft gewürdigt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte oder die Begleitperson dem Einzelrichter mitteilten, dass die Aussagen von I.________ zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Der Einzelrichter hatte somit keinen Anlass, eine Zeugenbefragung von I.________ zu prüfen. Im Übrigen hat dies keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, da das Berufungsgericht, welches mit voller Kognition urteilt, die Beweisabnahme nachgeholt hat. II. Vorwurf der Drohung vom 24. Dezember 2021 zum Nachteil der Privatklägerin 1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. II.1. S. 4). Der Beschuldigte stellt dies nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. 2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 24. Dezember 2021 die Metzgerei G.________ in H.________ telefonisch kontaktierte, um sich über deren Verhalten gegenüber einer Kundin, welche während der Corona-Restriktionen in der Filiale die Gesichtsmaske nicht tragen wollte, zu beschweren. Umstritten ist, ob der Beschuldigte während des Telefongesprächs Drohungen gegenüber der Privatklägerin äusserte. 2.2 Der Beschuldigte erschien im Vorverfahren nicht zu den angesetzten Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (act. 1/1 S. 4; act. 9/10). An der Hauptverhandlung vom 5. September 2023 vor dem Strafgericht äusserte er sich erstmals zur Sache (SE GD 14/1). 2.2.1 Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts vor dem Strafgericht aus, dass er sprachlos sei, es gebe doch sicherlich eine Tonaufnahme des Telefongesprächs. Er wisse nicht, ob er mit einer Frau telefoniert habe. Er habe sicher den Chef verlangt, mit ihm habe er gesprochen. J.________ würde falsche Angaben zum Vorfall machen, weil er das Weihnachtsfest von ganz vielen Kindern zerstört habe. Er habe niemanden bedroht (SE GD 14/1).

Seite 7/17 An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (OG GD 17). 2.2.2 Da der Beschuldigte den Vorfall bestreitet, sind seine Aussagen nicht einer vertieften Aussageanalyse zugänglich. Entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung ist der initiale Hinweis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 5. September 2023, er sei sprachlos und es würde doch sicher eine Tonaufzeichnung geben, nicht als Realkennzeichen zu werten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So macht die vermeintliche Überraschung des Beschuldigten, der bereits vor der Hauptverhandlung am 5. September 2023 mehrfach mit dem Anklagevorwurf konfrontiert wurde (u.a. im Strafbefehl, gegen den er Einsprache erhoben hatte, vgl. act. 9/8), keinen authentischen Eindruck. Sein darauffolgender Hinweis, dass eine Tonaufzeichnung existierten müsste, wirkt ebenfalls einstudiert, zumal er nicht erwarten durfte, dass sein Telefongespräch mit einer Metzgerei illegal aufgezeichnet wurde und er mit seinem Hinweis wohl einzig darauf hinweisen wollte, dass keine objektiven Beweismittel existierten. Gesamthaft gewürdigt erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten am 5. September 2023 tendenziell als ausweichend. Dem Beschuldigten gelingt es trotz seinen Bestreitungen nicht, erhebliche Zweifel am Tathergang zu wecken. 2.3 Die Privatklägerin wurde am 6. Januar 2022 sowie an der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2024 zum Vorfall vom 24. Dezember 2021 befragt (act. 2/1; OG GD 17). 2.3.1 Die Privatklägerin sagte bei der Anzeigeerstattung am 6. Januar 2022 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte sie am 24. Dezember 2021 ca. 10 Minuten nach einem Vorfall mit K.________, die in der Metzgerei G.________ während der Corona-Restriktionen keine Gesichtsmaske tragen wollte, telefonisch kontaktiert habe. Er soll gesagt haben: "Gib mer de Chef, das huere Arschloch, mir hend bestellt und er will nid liefere". Der Beschuldigte habe auf ihre Nachfrage hin seinen Nachnamen genannt. Er habe daraufhin gesagt: "Gib mer de Chef. Gib mer ihn äntlich. Wenn du das nid machisch, denn muesch du jede Abig Angst ha usem Lade zgha. Ich mach dich kaputt und ich mach din Chef kaputt. Ich schlah dich ab". Der Beschuldigte habe diese Aussagen mit zahlreichen Fluchwörtern wie Arschloch, Hurensohn, Wichser untermauert und mitgeteilt, dass das (d.h. die Maskentragepflicht in Innenräumen) wie früher im Holocaust sei, das sei diskriminierend. Der Beschuldigte habe gesagt, er möchte mit dem Chef am Telefon sprechen, sonst passiere was. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass der Chef andere Kunden bedienen würde, und habe diesem dann das Telefon übergeben. Der Chef habe dann den Filialbereich verlassen, damit er ungestört mit dem Beschuldigten habe reden können. Die Privatklägerin sagte aus, sie sei zuerst verstört und wütend gewesen, im Nachhinein habe sie das Gespräch verängstigt (act. 2/1). An der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2024 sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall mit K.________ die Filiale angerufen habe. Sie habe den Anruf entgegengenommen. Der Beschuldigte sei wütend gewesen. Er habe sofort mit dem Chef reden wollen. Sie müsse sonst jeden Tag Angst haben, wenn sie den Laden verlasse. Es passiere etwas, wenn er nicht sofort mit dem Chef sprechen könne. Er mache sie zur Sau. Auf Nachfrage hin bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sinngemäss gesagt habe, dass sie jeden Abend Angst haben müssten, aus dem Laden zu gehen, wenn sie nicht umgehend das Telefon dem Chef überreichen werde. Er werde sie und ihren Chef kaputt machen und sie abschlagen (OG GD 17 Ziff. 5-9).

Seite 8/17 2.3.2 Die Privatklägerin ist eine Zufallszeugin, welche den Beschuldigten nicht näher kannte. Sie wurde vor ihrer Befragung als Auskunftsperson bei der Polizei und erneut vor der Befragung an der Berufungsverhandlung über die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung aufgeklärt. Sie hat zudem kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die These des Beschuldigten, dass J.________ und die Privatklägerin falsch gegen ihn ausgesagt hätten, weil sie das Weihnachtfest von ganz vielen Kindern zerstört hätten oder sonstige Rachegedanken hegten, ist nicht nachvollziehbar, zumal J.________ auf ein rechtliches Vorgehen gegen den Beschuldigten betreffend Beschimpfung verzichtete (act. 2/2 Ziff. 7) und den Beschuldigten nicht direkt belastete. Die Privatklägerin war ferner an dem vorher erfolgten Vorfall mit K.________ nicht beteiligt. Entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung muss über die Motivation der Privatklägerin an der Durchführung eines Strafverfahrens als Antragstellerin nicht spekuliert werden. Denn an der Befragung während der Berufungsverhandlung zeigte die Privatklägerin ihre Motivation auf. Sie legte dar, dass ein Verhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag gelegt habe, nicht toleriert werden dürfe, auch wenn es nur Worte seien; auch solche würden etwas auslösen und es würde sie jetzt noch emotional aufwühlen (OG GD 17 Ziff. 13). Diese Motivation wurde von der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung authentisch und vollumfänglich überzeugend dargelegt. Die Motivation ist auch sachlich nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin anschaulich schildern konnte, was die Worte des Beschuldigten bei ihr ausgelöst hatten. Es sind insgesamt keine Elemente erkennbar, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen könnten. 2.3.3 Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme bei der Polizei vom 6. Januar 2022 stringent und sachlich aus. Sie schilderte die Vorgeschichte mit der Verweisung von K.________ aus der Metzgerei G.________ im Zusammenhang mit der Maskentragepflicht sowie das kurz darauffolgende Telefonat mit dem unbekannten Mann. Sie legte erst im Verlauf der Befragung dar, warum sie vermute, dass es sich beim unbekannten Mann um den Beschuldigten handeln könnte (act. 2/1 Ziff. 12). Sie gab den entsprechenden telefonischen Austausch mit dem unbekannten Mann detailliert auf Schweizerdeutsch zu Protokoll. Ihre Darstellungen beinhalteten einen wechselseitigen Austausch mit dem Beschuldigten. Sie reflektierte über ihre inneren Gefühle, indem sie mitteilte, dass sie etwas verstört und wütend gewesen sei, aber denke, sie habe (aus einer fachlichen Perspektive als stellvertretende Filialleiterin) das schwierige Gespräch gut bewältigt. Sie teilte ebenfalls glaubhaft mit, dass sie das Gespräch im Nachhinein verängstigt habe. Sie habe daraufhin mit ihrem Partner darüber gesprochen, ob sie deswegen einen Pfefferspray kaufen soll (act. 2/1), was bei telefonischen Gewaltandrohungen als adäquate und plausible Reaktion erscheint. 2.3.4 Auch an der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2024 konnte die Privatklägerin ihre Feststellungen vor dem Gericht nachvollziehbar und überzeugend darlegen. Sie wiederholte die Kernelemente, insbesondere dass der Beschuldigte ihr am Telefon gesagt habe, sie müssten jeden Abend Angst haben, wenn sie den Laden verlassen würden. Es würde etwas passieren etc. (OG GD 17 Ziff. 5). Darüber hinaus bestätigte sie auch die weiteren Drohungen zumindest sinngemäss (OG GD 17 Ziff. 7). An der Berufungsverhandlung war eindrücklich erkennbar, dass das Telefonat mit dem Beschuldigten bei der Privatklägerin bis heute in emotionaler Hinsicht Folgen hinterliess und dass sie sich nach dem Vorfall innerlich damit beschäftigte (OG GD 17 Ziff. 14-16). Die Privatklägerin schilderte plausibel, wie sie zuerst eine Art Schockreaktion erlebte und alles ein bisschen unwahr schien. Es sei erst ein Schock gewesen, die Angst sei dann später gekommen, nachdem sie es sich durch den Kopf habe gehen

Seite 9/17 lassen (OG GD 17 Ziff. 14). Die Aussagen der Privatklägerin über die inneren Auswirkungen der geäusserten Worte des Beschuldigten wirken differenziert und ausgewogen. Ihre emotionalen Reaktionen an der Berufungsverhandlung hinterliessen einen sehr authentischen Eindruck. 2.3.5 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. OG GD 17 S. 21) sind die Aussagen der Privatklägerin zur Position von J.________ während des Telefongesprächs nicht widersprüchlich. Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2024 sagte die Privatklägerin aus, der Chef J.________ habe während des Telefongesprächs die Kasse bedient (OG GD 17 Ziff. 5 und 8). An der Einvernahme bei der Polizei am 6. Januar 2022 sagte die Privatklägerin aus, dass der Chef andere Kunden bedient habe (act. 2/1 Ziff. 6). Diese Aussagen widersprechen sich nicht. Warum der Beschuldigte davon ausgeht, dass die Privatklägerin und J.________ dem Telefonat zwingend zusammen zugehört haben müssen (SG GD 14/1 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Gesamthaft sind keine Widersprüche im Ablauf der Schilderung des Tathergangs in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar. 2.4 Der polizeilich als Auskunftsperson befragte J.________ konnte keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin machen. Er bestätigte jedoch ein Telefongespräch der Privatklägerin, während er Kunden bedient habe. Er habe wahrnehmen können, dass die Privatklägerin während des Telefonats immer nervöser geworden sei (act. 2/2 Ziff. 1). Dies deckt sich plausibel mit möglichen Drohungen während eines Telefonats. J.________ bestätigte zudem den äusseren Hergang der Schilderungen der Privatklägerin bezüglich der (auch seitens des Beschuldigten unbestritten gebliebenen) Vorgeschichte mit der Verweisung von K.________ aus der Metzgerei im Zusammenhang mit der Maskentragepflicht. Er konnte zudem im folgenden Telefongespräch mit dem Beschuldigten zumindest wahrnehmen, dass der Beschuldigte in einem emotional aufgebrachten Zustand war und ihn beschimpfte (act. 2/2 Ziff. 1). Die Schilderungen von J.________ sind auch gesamthaft gewürdigt glaubhaft, zumal er auf Mehrbelastungen verzichtet und sich sehr zurückhaltend über den Beschuldigten äussert. So erwähnt er bspw. die Beschimpfungen des Beschuldigten während des Telefonats, verzichtete aber auf deren Wiedergabe und unterzeichnete diesbezüglich einen Strafantragsverzicht (act. 1/3). Insgesamt passen die glaubhaften und anschaulichen Aussagen von J.________ plausibel zu den Schilderungen der Privatklägerin. 2.5 An der Berufungsverhandlung wurde zudem die Lebenspartnerin des Beschuldigten, I.________, als Zeugin befragt. 2.5.1 Die Zeugin sagte aus, dass sie das gesamte Gespräch des Beschuldigten mitgehört habe. Sie habe mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, da zuvor Frau K.________ angerufen und mitgeteilt habe, dass sie das Fleisch für das Weihnachtsessen nicht erhalten habe. Sie seien an der Veranstaltung von Frau K.________ nicht beteiligt gewesen, der Beschuldigte habe aber die Metzgerei G.________ trotzdem anrufen wollen, um sich zu beschweren. Es sei beim Telefonat zuerst eine Angestellte dran gewesen, dann der Chef. Sie habe diese Sprecher auf der Gegenseite aber nicht hören können. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon verwendet. Er sei schon laut und emotional verärgert gewesen. Sie könne das Gespräch nicht mehr Wort für Wort wiedergeben. Der Beschuldigte habe wissen wollen, was vorgefallen sei, warum Frau K.________ geweint habe, nachdem sie bei der Metzgerei gewesen sei.

Seite 10/17 Das gehe ja nicht. Und sie glaube, der Beschuldigte habe auch Kraftausdrücke verwendet, sie wisse aber nicht, welche. Sie könne nicht mehr sagen, welche Worte der Beschuldigte verwendet habe. Der Beschuldigte habe aber keine Drohungen ausgesprochen. Er sei verärgert gewesen, habe aber keine körperliche Gewalt angedroht. Sie sei seit neun Jahren mit dem Beschuldigten in einer Beziehung und habe noch nie gehört, dass er jemandem körperliche Gewalt angedroht habe. Sie sei auch schon mal in der Metzgerei G.________ gewesen und habe dort keine Maske getragen. Sie habe ein Maskenattest gehabt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie unerwünscht sei. Sie habe draussen auf die Bestellung warten und draussen bezahlen müssen. Dies sei ein paar Monate vor dem 24. Dezember 2021 gewesen (OG GD 17 Ziff. 65 ff.). 2.5.2 Die Zeugin sagte aus, dass sie die Lebenspartnerin des Beschuldigten sei. Im Gegensatz zur Privatklägerin hat sie mithin ein Interesse, Sachverhalte auf eine Weise darzustellen, welche die Handlungen des Beschuldigten in ein günstiges Licht rücken. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bis kurz vor der Berufungsverhandlung nie darauf berufen hat, dass seine Partnerin das Gespräch mit angehört hatte. Wie bereits dargelegt, ist zwar erstellt, dass I.________ an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz etwas sagen wollte. Ob dies ein allgemeines Votum für den Beschuldigten im Rahmen der Vorfragen oder des Plädoyers war, oder sie effektiv zu dessen Gunsten eine Zeugenaussage machen wollte, ist indessen unklar. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht bereits zu Beginn des Verfahrens auf die potenzielle Entlastungszeugin hinwies, hinterlässt zumindest Fragezeichen. Trotzdem wurde die Zeugin ordentlich eingeschworen und ihre Aussagen erfolgten unter der Wahrheitspflicht. Dies stärkt ihre Glaubwürdigkeit erheblich. Insgesamt kann deswegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin nur als leicht eingeschränkt qualifiziert werden. 2.5.3 Inhaltlich kann festgestellt werden, dass die Zeugin das Kerngeschehen rund um das Telefongespräch des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung kaum beschreiben konnte. Dies in deutlichem Kontrast zur Privatklägerin. Die Angaben der Zeugin zum Kerngeschehen sind in struktureller Hinsicht einerseits rudimentär, während sie andererseits lange Ausführungen zu verfahrensfremden Vorfällen rund um die Maskentragepflicht und ihrem vermeintlich in diesem Zusammenhang erlittenen Unrecht tätigte (OG GD 17 Ziff. 79). In direktem Zusammenhang zum verfahrensgegenständlichen Telefongespräch schilderte die Zeugin letztlich nur, dass der Beschuldigte habe wissen wollen, was vorgefallen sei, bzw. warum Frau K.________ geweint habe. Gerade dieser Inhalt ist indessen wenig plausibel. Da Frau K.________ den Beschuldigten kurz vorher telefonisch kontaktiert und ihm ihre Sicht der Dinge geschildert hatte, wusste der Beschuldigte bereits, was vorgefallen war. Der Beschuldigte hatte mithin keinen Grund, diesbezüglich nachzufragen, zumal er am geplanten Anlass von Frau K.________ gar nicht beteiligt war. So sagte der Beschuldigte bei der Vorinstanz auch nicht aus, dass er J.________ habe Fragen stellen wollen, sondern er wollte diesem mitteilen, dass er sich schämen solle, weil er das Weihnachtsfest von ganz vielen Kindern zerstört habe (SE GD 14/1 S. 3). Ebenfalls ist auffällig, dass weder die Privatklägerin noch J.________ erwähnten, dass der Beschuldigte betreffend den Vorfall mit Frau K.________ nachfragte oder eine Frage stellte. Nach der Darstellung der Privatklägerin schimpfte und drohte der Beschuldigte, während J.________ ausführte, dass der Beschuldigte ihn beschimpft und ihm vorgeworfen habe, was er mit Frau K.________ gemacht habe (act. 2/2 Ziff. 1). Es ist somit nicht plausibel, dass der Beschuldigte während des Telefongesprächs Fragen stellte, um herauszufinden, warum Frau K.________ geweint habe. Letztlich konnte

Seite 11/17 sich die Zeugin auch an die "Kraftausdrücke" des Beschuldigten während des Telefonats, welche die Privatklägerin wörtlich schildern konnte, nicht mehr erinnern. Angesichts der erheblichen Erinnerungslücken der Zeugin muss folgerichtig ihre Aussage, sie habe keine Drohungen gehört, stark relativiert werden. 2.5.4 Nicht relevant ist letztlich die Aussage der Zeugin, sie habe noch nie gehört, dass der Beschuldigte jemandem körperliche Gewalt angedroht habe. Dies kann sein. Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft (OG GD 16), weswegen nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zu Drohungen oder Gewalt neigt. 2.5.5 Gesamthaft gewürdigt wird die Aussage der Zeugin, der Beschuldigte habe keine Drohungen ausgesprochen, wohl aus ihrem nachträglichen Verständnis über den Vorfall entstanden sein. Dieses Verständnis ist dabei deutlich bagatellisierend. So hat der Beschuldigte die Metzgerei G.________ nicht angerufen, um nachzufragen, was mit Frau K.________ vorgefallen sei. Der Beschuldigte lehnte während den Corona-Massnahmen die Maskenpflicht kategorisch ab (SE GD 11/1). Er ist ein Staatsverweigerer (vgl. act. 9/9) mit der Neigung zu Wutausbrüchen und ungehobeltem Verhalten (act. 9/8; act. 9/6). Es ging ihm folglich primär darum, die Mitarbeitenden der Metzgerei G.________ für die Durchsetzung der staatlich angeordneten Maskentragepflicht in Innenräumen von Geschäften gegenüber Frau K.________ verbal abzustrafen. Unter diesem Aspekt verliert das Zeugnis von I.________ in erheblichem Ausmass an Überzeugungs- und Beweiskraft. 3. Im Rahmen einer Gesamtschau der Beweismittel ist festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hoch und ihre Aussagen sehr glaubhaft sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Privatklägerin keinen Grund, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Ihre Aussagen werden zudem partiell von J.________ gestützt. Auf der anderen Seite sind die Einlassungen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Gleiches gilt wie dargelegt für die Aussagen der Zeugin. Wesentlich ist zudem, dass auch seitens der erbetenen Verteidigung weitgehend unbestritten geblieben ist, dass sich der Beschuldigte in einem emotional aufgebrachten Zustand befand (OG GD 17/2 S. 16; SE GD 14/1 S. 4). So verkennt das Gericht nicht, dass ein emotional aufgebrachter Zustand nicht zwingend zu einer Drohung führen muss. Das Gericht sieht es hingegen auch als naheliegend, dass in einem emotional aufgebrachten Zustand die Selbstkontrolle herabgesetzt ist und es deswegen deutlich leichter zu Drohungen kommen kann. Dies gilt umso mehr unter der Prämisse, dass der mangelhafte persönliche Anstand des Beschuldigten und seine feindliche Einstellung gegenüber bestimmten Gruppen auch in anderen Lebenslagen dokumentiert ist (vgl. dazu bspw. act. 9/6, 9/8). Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist im Sinne des strafprozessualen Beweismassstabs nach Art. 10 Abs. 3 StPO ohne unüberwindliche Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte ihr telefonisch mitteilte, dass er sie und ihren Chef kaputt mache, dass er sie zusammenschlage und dass sie jeden Abend Angst haben müsse, aus dem Laden zu gehen. 4.1 Die erstellten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin vom 24. Dezember 2021 beinhalten die direkte Androhung, dass er sie und ihren Chef kaputt mache, dass er sie zusammenschlagen werde und dass sie jeden Abend Angst haben müsse, aus dem Laden zu gehen. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin die zukünftige Herbeiführung von für sie nachteiligen Schmerzen und gesundheitlichen Einschränkungen an. Diese angedroh-

Seite 12/17 ten Nachteile sind grundsätzlich als schwer im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. Delnon/Rüdy, Strafrecht II, 4. A. 2018, N. 23; BGE 99 IV 212 E. 1a/b ["casser la geule"]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 E. 6.3 ["fertigmachen"]). Dies auch im Kontext, dass der Beschuldigte wusste, wo die Privatklägerin arbeitete und sich seine Androhung, gepaart mit einer feindlichen Haltung, auch auf andere Mitarbeitende, insb. ihren Chef, bezog. Die angedrohten Nachteile waren ferner unrechtmässig, denn der Beschuldigte hatte kein Recht, die Privatklägerin kaputt zu machen oder zusammenzuschlagen. 4.2 Wie die Privatklägerin glaubhaft aussagte, führte dies zu einer Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls, welches sich darin äusserte, dass sie verstört gewesen sei, dann Angst bekommen und mit ihrem Partner den Erwerb eines Pfeffersprays besprochen habe. Diese von der Privatklägerin geschilderte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls ist dabei auch objektiv nachvollziehbar, zumal die Androhung von körperlicher Gewalt durch einen unbekannten Mann am Telefon mit Bezugnahme auf den Arbeitsort auch bei einer Durchschnittsperson ohne weiteres geeignet wäre, Angstgefühle hervorzurufen. Dass der Beschuldigte die angedrohte Gewalt vom Wohlverhalten der Privatklägerin abhängig machte, ist irrelevant, zumal sich die Drohungen im vorliegenden Kontext auch gegen ihren Chef richteten und die Privatklägerin nicht zwingend glauben musste, ihr passiere nichts mehr, wenn sie das Telefon weiterleite. Insgesamt versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin in Angst und Schrecken im Sinne des Wortlauts von Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist mithin erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Aus den erstellten Handlungen sowie der Vorgeschichte muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Androhung von Gewalt einschüchtern und sie in Angst versetzen wollte, um sie als Mitarbeiterin der Metzgerei G.________, welche K.________ wegen der Durchsetzung der staatlich angeordneten Maskentragepflicht nach der Auffassung des Beschuldigten ungerecht behandelt habe, verbal abzustrafen und seine unkontrollierten Wutgefühle damit zu befriedigen. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit, wie bereits durch die Vorinstanz, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion, Kosten, Entschädigungen 1. Die Vorinstanz legt die Vorgehensweise bei der Sanktionsbemessung korrekt dar (OG GD 1 E. III.1 S. 6). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass eine retrospektive Konkurrenz vorliegt (vgl. E. III. Ziff. 5). 2. Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass es sich um eine telefonische Drohung zwischen zwei sich nicht näher bekannten Personen handelte. Der Beschuldigte wusste zwar, wo die Privatklägerin arbeitete und nahm auch darauf Bezug, dass sie abends Angst haben müsse, den Laden zu verlassen. Er kannte indessen weder ihre Privatadresse noch wusste er, wer sie genau war. Auch wenn die Drohung inhaltlich die Androhung von körperlicher Gewalt zum Gegenstand hatte, entstand keine unmittelbare Notsituati-

Seite 13/17 on, welche eskalieren konnte. Eine persönliche Komponente der Drohung fehlte weitgehend. Die Drohung beinhaltete überdies eine Gewaltandrohung, welche nicht sonderlich spezifisch war. Die Drohung war gesamthaft gewürdigt nicht ausserordentlich beängstigend und die im Zusammenhang mit der Drohung objektiv bestehende Ausführungsgefahr muss als eher fraglich eingestuft werden. Entsprechend hat die Drohung die Privatklägerin zwar verunsichert, verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, jedoch nicht unmittelbar in Panik versetzt. Trotzdem muss gewürdigt werden, dass die Drohung bei der Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Schilderungen an der Berufungsverhandlung nicht unwesentliche Auswirkungen hatte. So legte sie dar, dass der Vorfall sie beschäftigte und sie bspw. an Weihnachten und auch aufgrund der Vorladung zur Berufungsverhandlung wieder daran denken musste. So hat sich die Privatklägerin aufgrund der Drohungen zwar über längere Zeit hinweg Gedanken gemacht, weitergehende Folgen auf die psychische Gesundheit oder die Lebensgestaltung, welche bei schwereren Drohungen nicht selten sind, ergeben sich aber aus den Akten nicht. Gesamthaft gewürdigt handelte es sich aufgrund dieser Begleitumstände – unter Berücksichtigung des weiten Spektrums von möglichen Drohungen und deren Auswirkungen – von der Tatschwere her um eine eher leichtere Art der Drohung. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht spricht leicht zu Gunsten des Beschuldigten, dass er sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur offenbar in emotionaler Hinsicht nicht beherrschen kann. Dies mitigiert die Tatschwere indessen nur unwesentlich. Gesamthaft gewürdigt kann das Gesamtverschulden noch als leicht taxiert werden. Dies rechtfertigt eine Sanktionsansetzung im untersten Bereich des Strafrahmens. Eine Sanktion von 60 Tagesätzen Geldstrafe ist der Tat angemessen. 3. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.1 und 3.2). An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte diesbezüglich die Aussagen (OG GD 17 Ziff. 18 ff.). Besondere persönliche Verhältnisse, welche auf die Sanktionsbemessung Einfluss haben könnten, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht des Kantons Zug mit Urteilen vom 21. September 2015 und vom 11. April 2016 wegen Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit Geldstrafen bestraft. Er gilt damit als vorbestraft. Das rechtskräftige Urteil S 2022 19 des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten betreffend Hausfriedensbruch und mehrfache Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz basierte auf Straftaten vom Februar 2021 und vom April 2021 (SE GD 11/1). Anklage in der Sache wurde im Juli 2021 erhoben. Mithin war zum Tatzeitpunkt am 24. Dezember 2021 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren vor dem Strafgericht des Kantons Zug hängig. Der Beschuldigte wurde somit während eines laufenden Strafgerichtsverfahrens erneut straffällig. Diese Faktoren, welche eine gewisse Uneinsichtigkeit des Beschuldigten gegenüber der geltenden Rechtsordnung aufzeigen, sind straferhöhend zu werten. Die Sanktion ist auf 70 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4. Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.4. Ziff. 4.1 und 4.2 S. 7). An der Berufungsverhandlung wurden keine neuen Elemente bekannt, welche eine Abweichung vom Tagessatz von CHF 30.00 rechtfertigen würden. 5. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 wurde der Beschuldigte vom Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epide-

Seite 14/17 miengesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft. Die Berufung des Beschuldigten gegen dieses Urteil wurde am 18. Oktober 2022 vom Obergericht abgewiesen (SE GD 11/1). 5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Ein Täter gilt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB als verurteilt, wenn das Urteil in erster Instanz verkündet worden ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 87 E. 2a; BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). 5.2 Der Beschuldigte hat die vorliegende Tat am 24. Dezember 2021 begangen, bevor er in anderem Zusammenhang vom Strafgericht am 2. Mai 2022 unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die am 2. Mai 2022 vom Strafgericht ausgefällte Sanktion und die vorliegende Sanktion sind betreffend die Geldstrafe gleichartig. Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, nicht schwerer bestraft zu werden, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen. 5.3 Der Hausfriedensbruch, dessen der Beschuldigten mit Strafgerichtsurteil vom 2. Mai 2022 (bestätigt mit Berufungsurteil vom 18. Oktober 2022) schuldig gesprochen wurde, basiert auf einem Vorfall vom 27. April 2021. Der Beschuldigte betrat an diesem Tag einen Supermarkt in E.________ trotz eines Hausverbots. Die entsprechende Straftat wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft und wiegt damit leichter als die vorliegend zu beurteilende Drohung. Mithin bilden die 70 Tagessätze, welche für die Drohung ausgesprochen wurden, die Einsatzstrafe, welche für die rechtskräftige Zweitverurteilung wegen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen ist. Der Vorfall vom 27. April 2021 weist dabei weder in sachlicher noch in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht einen engen Bezug zur vorliegend zu beurteilenden Drohung vom 24. Dezember 2021 auf. Es besteht höchstens ein leichter sachlicher Zusammenhang darin, dass gegen den Beschuldigten vor dem Hausfriedensbruch am 27. April 2021 ein Hausverbot ausgesprochen wurde, weil er sich weigerte, im Supermarkt eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Asperationsgrundsatz gelangt mithin nur leicht ausgeprägt zur Anwendung. Die vorliegend ausgesprochene Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe ist im Umfang von zwei Dritteln der Zweitsanktion betreffend Hausfriedensbruch zu schärfen (d.h. Schärfung um 20 Tagessätze). Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen. Davon sind 60 Tagessätze als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es indessen bei einer Zusatzstrafe von 55 Tagessätzen. 6. Betreffend die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Vorstrafen und insbesondere auch aufgrund der Delinquenz während eines laufenden strafrechtlichen Gerichtsverfahren beim Beschuldigten die Vermutung einer guten Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB widerlegt ist. Der Beschuldigte hat erhebliche Probleme damit, sich zu beherrschen und sich in einem emotional aufgebrachten Zustand an die geltenden Gesetze zu halten. Zudem lehnt er staatliche Autoritäten und das Konzept der Legitimation des Staats zur Gesetzgebung und zur Durchsetzung der Gesetze ab, was als kriminogener Faktor gegen eine gute Legalprognose spricht. Hinzu kommt dar eingeschränkte Realitäts-

Seite 15/17 sinn des Beschuldigten. Diesem hätte klar sein müssen, dass er an der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin, die gegen ihn aussagte und Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO beantragte, keine Videoaufzeichnungen machen durfte (vgl. OG GD 17 S. 13; die Videoaufzeichnungen wurden nach Anordnung durch die Verfahrensleitung gelöscht, vgl. Art. 71 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Handlung war genauso unangebracht wie der Hinweis auf die Tochter des Staatsanwalts während des Untersuchungsverfahrens (act. 9/6). Solches Verhalten des Beschuldigten ist letztlich mangels eines sachlichen Grundes geeignet, die betroffenen Menschen zu verunsichern und kann erneut als konkludente oder zumindest angedeutete Drohung verstanden werden. Dies alles führt zu einer schlechten Legalprognose. Die Sanktion ist folglich, wie bereits durch die Vorinstanz, unbedingt auszufällen. 7. Der Beschuldigte unterliegt damit mit seiner Berufung. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt zudem die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der Beweisabnahmen im Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festzulegen (§§ 24, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7; KoV OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung des Beschuldigten bzw. seines erbetenen Verteidigers im Zusammenhang mit seiner Prozessvertretung (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). 8. Der Beschuldigte wird schliesslich im Hinblick auf allfällige weitere Strafverfahren auf Art. 66abis StGB hingewiesen. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.". Die Straftaten, denen der Beschuldigten in der Vergangenheit und mit heutigem Urteil schuldig gesprochen wurde (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), gelten als Vergehen.

Seite 16/17 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte C.________ wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Oktober 2022. 4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 2'667.50 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 3'090.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 17/17 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Privatklägerin B.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2023 36 — Zug Obergericht Strafabteilung 30.01.2024 S2 2023 36 — Swissrulings