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Zug Obergericht Strafabteilung 22.05.2024 S2 2023 35

22 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·10,662 mots·~53 min·3

Résumé

mehrfache wiederholte Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20240226_164900_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2023 35 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 22. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und 1. B.________, geb. tt.mm.2012, C.________, 2. D.________, geb. tt.mm.2010, C.________, beide prozessverbeiständet durch Rechtsanwalt E.________, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, gegen F.________, geb. tt.mm.1973 in G.________, von H.________ und I.________, wohnhaft in J.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend mehrfache wiederholte Tätlichkeiten (Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Privatkläger gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 10. August 2023; SE 2023 15)

Seite 2/25 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft wirft F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vor, ihren Sohn D.________ ca. ab dem Jahr 2016/2017 bis Anfang Oktober 2021 mit der flachen Hand mehrmals wöchentlich gegen den Oberschenkel, den Arm und ins Gesicht geschlagen zu haben. Einmal habe sie ihn mit einem Esslöffel, mindestens zweimal mit einem anderen, nicht näher bekannten Gegenstand sowie einmal gegen den Rücken geschlagen. Zudem habe sie ihn mehrmals an den Haaren gezogen, gekniffen und am Arm gepackt. Durch die Schläge habe D.________ an den Beinen teilweise Hämatome erlitten. Des Weiteren soll die Beschuldigte ihren Sohn B.________ ca. ab dem Jahr 2016/2017 bis Anfang Juni 2021 mehrmals wöchentlich mit der flachen Hand gegen den Oberschenkel, den Arm, ins Gesicht sowie gegen den Rücken geschlagen, ca. zehnmal mit dem Fuss gegen seinen Bauch getreten sowie mehrmals an den Haaren gezogen, gekniffen und am Arm gepackt haben. Durch die Schläge seien an seinen Beinen, Armen und dem Rücken teilweise Hämatome entstanden (SE GD 1 S. 2). 2. Am 10. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher die Beschuldigte, ihr erbetener Verteidiger und der Rechtsbeistand der Privatkläger teilnahm. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen hielt die Beschuldigte ein Schlusswort. Die Vorinstanz eröffnete gleichentags ihr Urteil mündlich (SE GD 15, 15/1). Mit Schreiben vom 17. August 2023 meldete die Verteidigung namens der Beschuldigten Berufung an (SE GD 17). Die anderen Parteien meldeten keine Berufung an. 3. Am 14. September 2023 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Die Verteidigung nahm dieses am 15. September 2023 in Empfang (SE GD 22/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte F.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit a StGB, begangen im Zeitraum ca. ab 2016/2017 bis 9. August 2020 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte F.________ wird vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von D.________ freigesprochen, soweit sich dieser auf mehrfaches Schlagen ins Gesicht, Schlagen mit einem Esslöffel und mit einem anderen Gegenstand sowie mehrfaches Kneifen bezieht. 3. Die Beschuldigte F.________ wird vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von B.________ freigesprochen, soweit sich dieser auf mehrfaches Schlagen ins Gesicht, mehrfaches Treten gegen den Bauch sowie mehrfaches Kneifen bezieht. 4. Die Beschuldigte F.________ wird der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. 5. Sie wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 1'200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen.

Seite 3/25 6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers D.________ wird abgewiesen. 7. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 836.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 300.00 gerichtliche Auslagen CHF 3'136.00 Total und werden der Beschuldigten zu 70% auferlegt. Die verbleiben 30% werden auf die Staatskasse genommen. 9. Die Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 893.35 aus der Staatskasse entschädigt. Im weiteren Umfang wird ihr entsprechender Entschädigungsantrag abgewiesen. Die gegenüber der Beschuldigten bestehenden Forderung aus den ihrerseits zu tragenden Verfahrenskosten wird mit ihrem Entschädigungsanspruch verrechnet. 10. [Rechtsmittel]" 4. Die Verteidigung erklärte am 3. Oktober 2023 namens der Beschuldigten beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil vom 10. August 2023 und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Ziff. 4, 5. und 8. des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 10. August 2023 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Untersuchungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MwSt) sowie im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'670.60 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen." 5. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Beschuldigten den weiteren Parteien und setzte diesen Frist für die Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung oder das Stellen von Nichteintretensanträgen. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit gegeben, sich zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren zu äussern (OG GD 3).

Seite 4/25 6. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 9. Oktober 2023, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Mit dem schriftlichen Verfahren sei sie einverstanden (OG GD 4). 7. Die Verteidigung erklärte am 24. Oktober 2023, dass die Beschuldigte ein mündliches Verfahren wünsche (OG GD 5). 8. Am 26. Oktober 2023 liessen die Privatkläger durch ihren Rechtsbeistand Anschlussberufung erheben und folgende Anträge stellen (OG GD 6): "1. Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte betreffend der darin erwähnten Tathandlungen schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte betreffend der darin erwähnten Tathandlungen schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte zu verpflichten, D.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 300.- zu entrichten. 4. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte zu verpflichten, B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 250.- zu entrichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen." Mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erklärten sich die Privatkläger einverstanden. 9. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Präsidialverfügung vom 2. November 2023 der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten die Anschlussberufung der Privatkläger und setzte diesen Frist, um allenfalls Nichteintreten zu beantragen (OG GD 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Nicheintretensanträge (OG GD 8) und die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 10. Mit Beschluss und Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2023 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Beschuldigten sowie den Privatklägern Frist gesetzt, um ihre Berufung bzw. Anschlussberufung schriftlich zu begründen (OG GD 10). 11. Die Verteidigung reichte am 12. Februar 2024 die Berufungsbegründung ein (OG GD 15). Am 16. Februar 2024 reichte der Rechtsbeistand der Privatkläger die Begründung der Anschlussberufung ein (OG GD 16). 12. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 wurden die Begründungen der Berufung bzw. Anschlussberufung den jeweils anderen Parteien eröffnet und Frist angesetzt, um eine (Anschluss)Berufungsantwort einzureichen (OG GD 17).

Seite 5/25 13. Die Verteidigung reichte am 26. März 2024 und der Rechtsbeistand der Privatkläger am 12. April 2024 (innert erstreckter Frist) ihre (Anschluss)Berufungsantworten ein (OG GD 18- 20). 14. Diese Eingaben wurden den Parteien am 16. April 2024 zugestellt. Sie wurde informiert, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, und aufgefordert, ihre Honorarnoten einzureichen (OG GD 21). 15. Die Verteidigung reichte am 22. April 2024 ihre Honorarnote ein (OG GD 22). Mit Schreiben vom 29. April 2024 teilte der Rechtsbeistand der Privatkläger mit, dass er auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichte (OG GD 23). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Auch die Anschlussberufung wurde fristgerecht erhoben. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung der Beschuldigten und die Anschlussberufung der Privatkläger ist einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 4., 5. und 8. des vorinstanzlichen Urteils. Indem sie eine höhere Entschädigung für ihre Aufwendungen für die erbetene Verteidigung verlangt, richtet sich ihre Berufung auch gegen Dispositivziffer 9. des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger fechten die Dispositivziffern 2., 3., 6. und 7. des vorinstanzlichen Urteils an. Über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils ist überdies von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Rechtkraft erwachsen ist somit einzig Dispositivziffer 1., was im Urteilsspruch vorab deklaratorisch festzustellen ist.

Seite 6/25 3. Nachdem die Privatkläger Anschlussberufung erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. 4. 4.1 Gegenstand des Berufungsverfahren ist der Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. Dies wird mit Busse bestraft und stellt somit eine Übertretung dar. 4.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 m.H.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3). 4.3 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je m.H.). 4.4 Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). 4.5 Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 6 m.H.). 5. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann bei einer Berufung, bei der Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt wer-

Seite 7/25 den. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger stimmten der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu. Die Beschuldigte wünschte eine Berufungsverhandlung. Es gab vorliegend keinen Grund, welcher gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens sprechen würde. Die Kognition des Gerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt und Beweisabnahmen, so auch eine Befragung der Beschuldigten, sind ausgeschlossen. Das Gericht erachtet sich daher in der Lage, in der vorliegenden Angelegenheit auch ohne Verhandlung angemessen zu entscheiden. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Verwertbarkeit der Beweise 1. Die Vorinstanz beurteilte die "Spontanäusserung" von B.________ am 6. Juni 2021 gegenüber der Polizei als nicht verwertbar. Als Folge sei auch die Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Juli 2021 unverwertbar, da sie dabei mit der Spontanäusserung konfrontiert worden sei. Weiter seien auch die Aktennotizen der Anhörungen von D.________ und B.________ im Zivilverfahren nicht (zu Lasten der Beschuldigten) verwertbar (OG GD 1 E. I.3.2-3.3). 2. Die Privatkläger rügen diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft. 2.1 Die Unverwertbarkeit der Spontanäusserung von B.________ habe die Vorinstanz damit begründet, dass sie nach der Anzeigeerstattung erfolgt sei, womit der Gegenstand des Strafverfahrens bereits festgestanden habe. Zudem habe sich B.________ nicht von sich aus an die Polizei gewandt. Dieser Begründung könne – so die Privatklägervertretung – nicht gefolgt werden, da keine förmliche Anzeigeerstattung, sondern lediglich eine Meldung erfolgt sei, was auch die Vorinstanz eingestehe, womit nicht festgestanden habe, ob ein Strafverfahren überhaupt eröffnet werde. Der Gegenstand des Strafverfahrens sei somit nicht bekannt gewesen und habe ein informelles Gespräch der Polizei mit den Anwesenden erforderlich gemacht. Sodann gehe aus dem Polizeirapport nicht hervor, dass sich B.________ nicht von sich aus an den Polizisten gewandt habe (OG GD 16 Ziff. 1-2). 2.2 Die Aktennotizen der Anhörungen habe die Vorinstanz als unverwertbar beurteilt, weil sie nur von der Protokollführerin, nicht aber von den Einvernommenen unterzeichnet worden seien. In Zivilverfahren erhobene Beweismittel könnten im Strafverfahren aber nur nicht verwertet werden, wenn dadurch insbesondere die Verteidigungsrechte der Beschuldigten eingeschränkt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beschuldigte habe die Aktennotizen

Seite 8/25 gekannt und die Gelegenheit gehabt, die Privatkläger bei deren Einvernahme mit den darin enthaltenen Aussagen zu konfrontieren (OG GD 16 Ziff. 3-4). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Protokollierung von Einvernahmen und zur Durchführung von informellen Gesprächen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. I.3.1.1 ff.). Entgegen der Ansicht des Rechtsbeistands der Privatkläger ist es für die Beurteilung der Verwertbarkeit der "Spontanäusserung" von B.________ irrelevant, ob zuvor eine förmliche Anzeigeerstattung oder nur eine Meldung bei der Polizei erfolgte. Entscheidend ist, welche Informationen die Polizei erhielt. Gemäss dem Polizeirapport vom 12. Juli 2021 teilte L.________ der Polizei bei ihrem Anruf mit, B.________ werde täglich von seiner Mutter geschlagen, er halte sich jetzt bei ihr [L.________] auf und wolle nicht mehr nach Hause gehen (act. 1/1 S. 4). Sodann hatten die Polizisten nach ihrem Eintreffen vor Ort von L.________ offenbar weitere Informationen im Rahmen eines informellen Gesprächs erhalten, wie dem Einvernahmeprotokoll vom Tag darauf zu entnehmen ist. Denn der einvernehmende Polizist befragte L.________ zu ihrer Aussage vom Vortag ihm gegenüber, wonach B.________ und D.________ von ihrer Mutter geschlagen würden (act. 2/1 Frage 9). Auch dürfte M.________ im Rahmen eines informellen Gesprächs Angaben gemacht haben. Somit bestand aufgrund der erhaltenen Informationen bereits ein Verdacht auf (wiederholte) Tätlichkeiten durch die Mutter (die Beschuldigte) zum Nachteil von B.________, als das Gespräch mit ihm durchgeführt wurde. Es ist – entgegen der Privatklägervertretung – nicht erkennbar, inwiefern es erforderlich war, in einem informellen Gespräch mit B.________ zuerst die Tatbeteiligten zu eruieren oder den möglichen Gegenstand des Strafverfahrens abzuklären. Dies war bereits klar. Eine informelle Befragung von B.________ war daher nicht zulässig; es hätte eine förmliche Befragung stattfinden können und müssen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die "Spontanäusserungen" von B.________ und die Aussagen der Beschuldigten auf die entsprechenden Vorhalte bei der Einvernahme vom 8. Juli 2021 als unverwertbar beurteilt. 4. 4.1 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Strafbehörden können somit Akten aus konnexen Zivilverfahren beziehen. Die StPO regelt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen Beweise, die in einem konnexen Zivilverfahren (oder Verwaltungsverfahren) erhoben wurden, im Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach Auffassung von Gless können Beweismittel, die in einem Zivilprozess erhoben wurden, zum Beweis eines Sachverhaltsumstandes im Strafverfahren nur verwertet werden, wenn sie unter dem Strafprozessrecht entsprechenden Bedingungen erhoben wurden, wenn also etwa Parteirechte, insb. die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, gewahrt wurden. Es sei jedoch jeder Einzelfall zu betrachten (Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 139 StPO N 47). Gemäss Schmid/Jositsch ist die Verwertbarkeit tendenziell zu bejahen, wenn das betreffende Beweismittel einerseits im Einklang mit dem anwendbaren Zivilverfahrensrecht, anderseits aber auf eine Weise erhoben wurde, welche die bei der Beweiserhebung wesentlichen Grundsätze der StPO (insbesondere Teilnahme- und Fragerechte, Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte) beachtet. Die Ergebnisse der Befragung eines Kindes im Scheidungsverfahren der Eltern könnten daher gegen diese strafprozessual nur verwertet werden, wenn das Kind auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-

Seite 9/25 kommentar, 4. A. 2023, Art. 139 StPO N 2; gl.M. Morreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. A. 2016, Art. 139 StPO N 3). 4.2 Die Aktennotiz der Anhörungen von D.________ und B.________ vom 14. Oktober 2020 vor dem Kantonsgericht Zug enthält keine die Beschuldigte belastenden Aussagen (act. 5/1/2). Es kann daher offenbleiben, ob diese zu Lasten der Beschuldigten verwertbar ist. Zu Gunsten der Beschuldigten ist die Aktennotiz auf jeden Fall verwertbar. 4.3 Bei der Anhörung vom 17. November 2021 vor dem Kantonsgericht Zug machte B.________ hingegen teilweise belastende Aussagen. Er sagte aus, die Beschuldigte habe ihn geschlagen, wobei er indessen weder die konkrete Situation, die Heftigkeit der Schläge, den von den Schlägen getroffene Körperteil noch den Zeitraum bezeichnete (act. 8/8/1). Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass B.________ von der zuständigen Zivilrichterin auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, wie dies bei der früheren Anhörung der Fall war. Dieser Umstand führt aber vorliegend nicht zur Unverwertbarkeit, da sich der anwaltschaftlich vertretene B.________, in dessen Interesse seine Aussagen erfolgten, im Nachhinein nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und auch in der Einvernahme vom 9. August 2022 erneut Aussagen machte (Art. 177 Abs. 3 StPO). Die Protokollierungsvorschriften nach Art. 76 ff. StPO mussten ferner bei der Befragung vom 17. November 2021 nicht eingehalten werden, denn es handelte sich nicht um eine Beweisabnahme in einem Strafverfahren. Gleichfalls findet Art. 147 StPO in einem Zivilverfahren keine Anwendung und den Strafverfolgungsbehörden kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt. Eine Problematik betreffend Selbstbelastungszwang bzw. von "improper compulsion" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche bspw. in einem Verwaltungsverfahren, in welchem die beschuldigte Person mit prozessualem Druck zur Aussage gezwungen wird, bestehen könnte (vgl. BGE 140 II 384 E. 3), liegt vorliegend offenkundig nicht vor. Das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde ferner gewahrt, zumal der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin das Recht zugestanden wurde, an der Einvernahme vom 9. August 2022 Fragen an die Privatkläger zu stellen. Dass B.________ sich weigerte, allfällige Fragen der Beschuldigten zu beantworten, kann nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs führen. Wie die Privatkläger zu Recht geltend machen, wäre das Protokoll der Anhörung vom 17. November 2021 somit strafprozessual als eine aus einem Zivilverfahren beigezogene Beweisurkunde verwertbar und unterlag der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Die Frage, inwiefern das Protokoll die Aussagen von B.________ korrekt und vollständig wiedergab und ob diese glaubhaft waren, wären von der Vorinstanz im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung, zu prüfen gewesen. Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat diese Schlussfolgerung indessen nicht. B.________ behauptete am 17. November 2021 einzig, dass er von der Beschuldigten geschlagen worden sei. Dies deckt sich dabei sowohl mit den Aussagen der Beschuldigten, welche teilweise Schläge mit der offenen Hand zugestand ("Klapf"; "Fuditätsch"), wie auch den Annahmen der Vorinstanz, welche auf diese Aussagen abstellte. Das Protokoll vom 17. November 2021 enthielt damit Aussagen von B.________, deren Inhalt bereits bewiesen waren und damit unerheblich sind. Hätte die Vorinstanz die Aussagen vom 17. November 2021 berücksichtigt, würde dies mithin nicht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung führen, zumal auch hier eine Beeinflussung nicht auszuschliessen ist. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung kann un-

Seite 10/25 ter dieser Prämisse abgesehen werden, da dies zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (vgl. E. II.2.4.6). II. Schuldpunkt 1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte D.________ mit der flachen Hand mehrmals gegen den Oberschenkel und den Arm geschlagen, mehrmals an den Haaren gezogen und am Arm gepackt (und alsdann die Treppe hochgezogen) hat. Weiter hielt sie es für bewiesen, dass die Beschuldigte B.________ mehrmals mit der flachen Hand gegen den Oberschenkel, den Arm sowie den Rücken geschlagen sowie mehrmals an den Haaren gezogen und am Arm gepackt hat. Die Beschuldigte habe dies stets mit der Absicht getan, die Privatkläger bei ihren heftigen Streitigkeiten voneinander zu trennen. Der (unverjährte) Tatzeitraum vom 10. August 2020 bis Ende August 2021 (D.________) bzw. 10. August 2020 bis Anfang Juni 2021 (B.________) sei unbestritten. Die körperlichen Einwirkungen durch die Beschuldigte seien sodann regelmässig, mindestens einmal im Monat, erfolgt. Nicht erstellt sei hingegen das mehrfache Schlagen ins Gesicht, das Schlagen mit einem Esslöffel und mit einem anderen Gegenstand sowie das mehrfache Kneifen zum Nachteil von D.________ und das mehrfache Schlagen ins Gesicht, das mehrfache Treten gegen den Bauch und das mehrfache Kneifen zum Nachteil von B.________ (OG GD 1 E. II.2.6). 2. Rügen der Beschuldigten 2.1 2.1.1 Die Beschuldigte bringt zunächst vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die Aussagen der Privatkläger abstellen bzw. diese nicht berücksichtigen dürfen, da eine Fremdsuggestion bestehe. Die Vorinstanz habe damit einen groben methodischen Fehler bei der Aussageanalyse begangen. Sie halte fest, dass eine Beeinflussung der Privatkläger nicht auszuschliessen sei, weshalb auf ihre Aussagen nur insofern abgestellt werden könne, als sie sich mit den nachvollziehbaren und glaubhaften Eingeständnissen der Beschuldigten decken oder hiervon nur unwesentlich abweichen würden. Trotzdem stelle die Vorinstanz bei ganz entscheidenden Punkten auf die Aussagen der Privatkläger ab, und zwar alles andere als "unwesentlich". Das vorinstanzliche Urteil sei daher rechtsfehlerhaft und willkürlich (OG GD 15 Ziff. 6 ff.). 2.1.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine direkte Beeinflussung der Privatkläger im Sinne einer Verleitung zu bewussten Übertreibungen oder aber gegebenenfalls einer Fremdsuggestion und damit einer Entstehung von (aggravierten) Scheinerinnerungen, nicht ausgeschlossen werden könne. Auf ihre Aussagen könne "in dubio pro reo" nur insofern abgestellt werden, als sie sich mit den nachvollziehbaren und glaubhaften Eingeständnissen der Beschuldigten decken oder hiervon nur unwesentlich abweichen würden (OG GD 1 E. II.2.5.6.5). 2.1.3 Zu Recht schloss die Vorinstanz eine Beeinflussung der Privatkläger bzw. gar eine Fremdsuggestion nicht aus. Es gibt zahlreiche klare Indizien dafür. Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen (OG GD 1 E. II.2.5.6.1 ff.). Ergänzend ist zu den Vorbringen der Verteidigung und der Privatklägervertretung Folgendes anzufügen:

Seite 11/25 2.1.4 Entgegen der Argumentation der Privatklägervertretung in ihrer Berufungsantwort (OG GD 20 Ziff. 3-5) folgt aus dem Umstand, wonach D.________ und B.________ spontan von sich aus ihren Vater bzw. dessen Lebenspartnerin über die Übergriffe informiert haben sollen, nicht, dass keine Beeinflussung ihrer Aussagen erfolgte. Wie aus dem E-Mail von M.________ vom 20. Mai 2021 hervorgeht, äusserte D.________ – zu einem unbekannten Zeitpunkt – gegenüber seinem Vater, er werde zu Hause in N.________ [mithin bei der Beschuldigten] u.a. geschlagen, was B.________ bestätigt habe (act. 2/2/1, E-Mail vom 20. Mai 2021). Auffallend ist dabei, dass B.________ bei dieser Gelegenheit (offenbar) von keinen Tätlichkeiten gegen ihn sprach, obwohl gemäss seinen späteren Aussagen die Tätlichkeiten in diesem Zeitraum bereits seit langem vorgekommen sein sollen. Indem B.________ nur Tätlichkeiten gegen seinen Bruder D.________ bestätigte, verneinte er offenbar solche gegen sich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ Tätlichkeiten zu seinem Nachteil hätte verschweigen sollen. Bei der Anhörung vom 14. Oktober 2020 durch den zuständigen Kantonsrichter im Zivilverfahren erwähnten weder D.________ noch B.________ irgendwelche Tätlichkeiten seitens der Beschuldigten. Dass sie nachher auf einmal entsprechende Vorwürfe erhoben, kann angesichts des offensichtlichen gravierenden familiären Konflikts auf eine Beeinflussung hindeuten. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägervertretung vorbringt, die Privatkläger hätten damals bei der Anhörung im Zivilverfahren aufgrund einer Anweisung der Beschuldigten entsprechend ausgesagt. Sie beruft sich dabei auf eine Aussage von D.________ an der Einvernahme vom 9. August 2022 (SE GD 12/1 S. 19 Ziff. 160), fast ein Jahr nach seinem Auszug bei der Beschuldigten. Darauf kann aber nicht abgestellt werden, da auch diese Aussage möglicherweise aufgrund von Beeinflussung entstanden ist. Auch beim Gespräch mit dem Beistand O.________ vom 27. Mai 2021 sprachen die Privatkläger nicht von physischer Gewalt (SE GD 15/5/5 S. 2). Die Erklärung ihres Rechtsbeistands, dass sie aus Angst vor einer Fremdplatzierung ihrem Beistand von den Gewalttätigkeiten nicht berichtet hätten (OG GD 20 Ziff. 15), überzeugt nicht, zumal nicht erstellt ist, dass die Privatkläger von einer möglichen Absicht zur Fremdplatzierung wussten. 2.1.5 Die Verteidigung macht sodann zu Recht geltend (OG GD 15 Ziff. 6.2 erstes Lemma), dass die Aussage, wonach die Tätlichkeiten genau nach dem Auszug des Vaters begonnen hätten, ein Indiz für eine falsche Anschuldigung sein kann. Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte nach dem Auszug des Vaters der Privatkläger mit der Situation überfordert hätte sein können, was zu den Tätlichkeiten hätte führen können, zumal der Vater keine Schutzmassnahmen für die Kinder hätte treffen können, wie es die Privatklägervertretung vorbringt (OG GD 20 Ziff. 9). Da aber angesichts der Gesamtumstände des Falles beides nicht ausgeschlossen werden kann, ist auf die für Beschuldigte günstigere Hypothese abzustellen. 2.1.6 Auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung und der Privatklägervertretung braucht nicht mehr eingegangen werden. Denn nur schon aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen. 2.1.7 Entgegen der Ansicht der Verteidigung führt die mögliche Beeinflussung aber nicht dazu, dass die Aussagen der Privatkläger absolut nicht berücksichtigt werden können, d.h. faktisch unverwertbar sind. Vielmehr unterliegen die Aussagen der freien Beweiswürdigung, wobei die nicht auszuschliessende Beeinflussung beim Beweiswert zu berücksichtigen ist. Genau dies hat die Vorinstanz gemacht, indem sie die Aussagen der Privatkläger nur insofern als

Seite 12/25 glaubhaft beurteilte, als sie sich mit den Eingeständnissen der Beschuldigten decken oder hiervon nur unwesentlich abweichen. 2.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschuldigte eingestanden habe, ihre beiden Söhne mehrfach an den Haaren gezogen zu haben, um sie bei Streitigkeiten zu trennen. Zudem habe sie sie mehrfach am Arm gepackt und die Treppe hinauf- und dann in ihr Zimmer befördert und ihnen "mal einen Klapf" bzw. "Füditätsch" gegeben (act. 2/6 Fragen 8-10, 15, 17, 20, 21-22; SE GD 15/1 S. 5-7). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz als erwiesen erachtete, die Beschuldigte habe die Privatkläger mehrfach an den Haaren gezogen und mehrfach am Arm gepackt und die Treppe hinauf und dann ins Zimmer befördert. Dies wird im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz auch die Schläge auf den Arm, den Oberschenkel sowie den Rücken zu Recht als erstellt ansah. Weiter wird auch zu überprüfen sein, in welcher Regelmässigkeit diese körperlichen Einwirkungen erfolgten. 2.3 Zu den Schlägen auf den Arm, den Oberschenkel sowie den Rücken hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen der Privatkläger würden diesbezüglich übereinstimmen, die Beschuldigte habe einen "Klapf" bzw. "Füditätsch" zugegeben und die Einwirkungsintensität der Schläge sei mit einem "Füditätsch" vergleichbar. Deshalb sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatkläger in diesem Punkt gelogen haben sollen (OG GD 1 E. II.2.6.2 f.). Diese Feststellung ist nach Ansicht der Verteidigung willkürlich, da sie einzig auf den Aussagen der Privatkläger basiere, auf die nicht abgestellt werden dürfe (OG GD 15 Ziff. 8.4). Wie bereits erwähnt, führt die (mögliche) Beeinflussung der Privatkläger nicht dazu, dass ihre Aussagen absolut unbeachtlich bleiben müssen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz basiert zudem – entgegen der Ausführung der Verteidigung – nicht einzig auf den Aussagen der Privatkläger, sondern auch auf den Einlassungen der Beschuldigten, worin sie eingestand, den Privatklägern einen "Klapf" bzw. "Füditätsch" gegeben zu haben. Es erweist sich nicht als unhaltbar aufgrund der vergleichbaren Eingriffsintensität eines "Füditätsch" mit einem Schlag auf den Arm, Oberschenkel oder Rücken zu schliessen, es habe für die Privatkläger keinen Grund gegeben zu lügen, zumal sowohl der "Füditätsch" als auch die angeklagten Schläge im Rahmen einer Streitintervention denkbar sind. Aus der Aussage der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Verhandlung ist zudem zu schliessen, dass sie einen "Füditätsch" eher im Sinne eines Beispiels für einen "Klapf" nannte (SE GD 15/1 S. 6). Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass der "Klapf" auch mal ein anderes Körperteil betroffen hat. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind damit nicht willkürlich. 2.4 2.4.1 Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass diese körperlichen Einwirkungen (am Arm packen, an den Haaren ziehen, schlagen auf Arm, Oberschenkel und Rücken) zwar gegebenenfalls nicht wöchentlich, jedoch regelmässig, und zwar mindestens einmal im Monat stattgefunden hätten. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die familiäre Situation in der fraglichen Zeit sehr problembehaftet gewesen sei. Die Beschuldigte habe sodann ausgesagt, die Privatkläger hätten oft heftig gestritten. Daher sei lebensnah davon auszugehen, dass die Privatkläger viel gestritten hätten und die Beschuldigte nervlich sehr angespannt und überfordert gewesen sei, was sich auf ihre Reaktionen und damit auf ihre körperlichen Einwirkungen bei diesen Streitigkeiten ausgewirkt haben werde (OG GD 1 E. II.2.6.4 zweiter Absatz).

Seite 13/25 2.4.2 Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, sich lediglich auf Vermutungen abzustützen, weshalb die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und willkürlich sei. Es treffe zwar zu, dass sich die Kinder in einem ernsthaften Loyalitätskonflikt befunden hätten und es deswegen zu schwierigen Situationen gekommen sei, in denen die Beschuldigte im Frühling 2021 den Kindern gegenüber teilweise laut geworden sei. Die vorgeworfenen Tätlichkeiten liessen sich dadurch aber weder in ihrer Art noch ihrer Dauer und Häufigkeit nachweisen. Die von der Beschuldigten eingestandenen physischen Einwirkungen zwecks Streitschlichtung seien sehr selten vorgekommen. Die vorinstanzliche Feststellung von regelmässigen, mindestens einmal pro Monat erfolgten, körperlichen Einwirkungen sei daher nicht haltbar (OG GD 15 Ziff. 7, 8, 8.1). 2.4.3 Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Überzeugung des Sachrichters muss von den mitgeteilten Beweistatsachen getragen werden. Entfernen sich die Sachverhaltsfeststellungen so weit von einer festen Beweisgrundlage, dass es sich nur noch um – wenn auch naheliegende – Vermutungen oder einen blossen Verdacht handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweisergebnis verschiedene Deutungen bzw. Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidregel zu verfahren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 2.2 m.w.H.). 2.4.4 Die Beschuldigte hat ausgesagt, die Privatkläger hätten oft heftig gestritten (SE GD 15/1 S. 8). Weiter gab sie an, die Privatkläger an den Haaren gezogen und am Arm gepackt und die Treppe hoch ins Zimmer gezogen zu haben, um sie zu trennen (SE GD 15/1 S. 5-7; act. 2/6 Fragen 6 ff.). In der Berufungsbegründung führte die Verteidigung sodann aus, im Frühling 2021 sei es zu schwierigen Situationen gekommen, in denen die Beschuldigte den Kindern gegenüber teilweise laut geworden sei (OG GD 15 Ziff. 7). Schliesslich ist unbestritten, dass eine sehr konfliktbehaftete Familiensituation bestand. Da die Privatkläger grossmehrheitlich bei der Beschuldigten waren, ist davon auszugehen, dass die Streitigkeiten zwischen Ersteren regelmässig eine Intervention der Beschuldigten erforderten. Angesichts dieser Umstände ist es im Ergebnis nicht willkürlich, dass die Vorinstanz von regelmässigen bzw. von mehr als nur seltenen körperlichen Einwirkungen der Beschuldigten auf die Privatkläger ausging, auch wenn die Beschuldigte aussagte, ihre körperlichen Interventionen seien nicht so häufig bzw. sehr selten erfolgt (SE GD 15/1 S. 7). Denn zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte ein Interesse hat, Geschehnisse in einem für sie günstigeren Licht darzustellen. Auch kann berücksichtigt werden, dass die Privatkläger von deutlich geringeren Abständen sprachen, als einmal pro Monat (bspw. SE GD 12/1 Ziff. 89, 99), und es sich bei der entsprechenden Einschätzung folglich um eine notwendige Annahme handelte, welche zu Gunsten der Beschuldigten getätigt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung basierte diese Schlussfolgerung schliesslich auch nicht auf einer reinen Vermutung bzw. einem blossen Verdacht, sondern stützte sich namentlich auf die Aussagen der Beschuldigten und die Feststellungen über die Familiensituation. 2.4.5 Wie soeben gezeigt, erachtete die Vorinstanz in willkürfreier Weise die Regelmässigkeit bzw. Nicht-Seltenheit der körperlichen Einwirkungen als erwiesen. Es gilt nun zu konkretisieren, was darunter zu verstehen ist. Die Beschuldigte bestritt, dass die körperlichen Einwirkungen

Seite 14/25 wöchentlich erfolgten, wie es die Privatkläger schilderten. Die vorinstanzliche Annahme, sie seien einmal pro Monat erfolgt, erweist sich ebenfalls im Ergebnis als nicht willkürlich. Diese Feststellung ist notwendig, um namentlich die Anzahl der Handlungen, welche u.a. für die Subsumtion und die Strafzumessung mitunter relevant ist, zu quantifizieren. Da die Privatkläger oft heftig stritten, sie die meiste Zeit bei der Beschuldigten waren und eine äusserst angespannte Familiensituation bestand, ist der Schluss der Vorinstanz, dass es einmal im Monat zu einem solchen Vorfall kam, nicht unhaltbar. Eine gewisse Schematisierung ist hier notwendig und zulässig. Es kann nicht erwartet werden, dass Geschädigte in solchen Fällen präzise Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher) führen, um die einzelnen Vorfälle später entsprechend schildern zu können. 2.4.6 Wie soeben bestätigt, musste die Beschuldigte einmal pro Monat bei einem Streit der Privatkläger physisch dazwischen gehen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich nicht ob die Beschuldigte bei jeder Streitintervention jeweils alle drei Handlungsvarianten, d.h. (1.) Schlagen, (2.) "An-den-Haaren-ziehen" und (3.) "am-Arm-packen", anwendete. Dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Ausführungen gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, da es für ihre rechtliche Würdigung nicht relevant war. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4), ist diese Frage nun aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung relevant. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO zur entsprechenden Sachverhaltsfeststellung kann verzichtet werden. Da eine solche Feststellung – wie erwähnt – für die vorinstanzliche Subsumtion nicht erforderlich war, kann darin kein wesentlicher Rechtsfehler gesehen werden. Auch wenn das Berufungsgericht vorliegend bei Tatfragen über eine eingeschränkte Kognition verfügt, kann hier eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung erfolgen. Bejaht das Berufungsgericht Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, kann es den Sachverhalt neu feststellen (und allfällige [punktuelle] Beweisergänzungen selber vornehmen; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Wenn das Berufungsgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung korrigieren kann, muss es auch eine punktuelle ergänzende Sachverhaltsfeststellung treffen können, wenn dies durch die Vorinstanz unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass es gerade bei Bagatellfällen (Übertretungen) nicht gerechtfertigt erscheint, durch eine Rückweisung zusätzlichen Aufwand zu verursachen (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 409 StPO N 8). Folglich ist durch das Gericht eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen. 2.4.7 Dass die Beschuldigte bei jeder Intervention alle drei Handlungsvarianten (d.h. Schlagen; Anden-Haaren-ziehen und am-Arm-packen) angewandt hat, geht weder aus der Anklageschrift noch aus den Aussagen der Privatkläger und der Beschuldigten hervor. Zumindest in dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht immer alle drei "Mittel" ergriff, sondern manchmal die Privatkläger am Arm packte, um sie zu trennen, sie manchmal an den Haaren zog und sie manchmal mit der offenen Hand schlug. Dies ist jedenfalls aus ihren Aussagen zu schliessen. Anderes erscheint auch wenig plausibel. Es kann jedoch nicht genau gesagt werden, welches "Mittel" die Beschuldigte wie oft anwendete. Die Privatkläger sagten nicht konkret aus, welche Handlungen wie oft erfolgten. Auch wenn ihre Aussagen primär auf die Schläge fokussieren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies auch die häufigsten Handlungen der Beschuldigten waren. Denn die Schläge sind zweifellos die schwersten Handgreiflichkeiten, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Privatkläger den Schwerpunkt darauf legten, insbesondere weil sie beeinflusst worden sein könnten. In dubio

Seite 15/25 pro reo muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte meistens das "mildeste Mittel", das Am-Arm-packen, angewandt hat und die anderen Handlungen nur vereinzelt erfolgten, wie sie es insofern auch ausgesagt hat. 3. Rügen der Privatkläger 3.1 Die Privatkläger rügen, die Vorinstanz habe betreffend die erfolgten Freisprüche die Beweise offensichtlich unrichtig gewürdigt. 3.1.1 Betreffend des Schlagens mit einem Esslöffel und des Kneifens zum Nachteil von D.________ sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, es sei nicht erstellt, dass dies im "nichtverjährten" Zeitraum geschehen sei. D.________ habe glaubhaft ausgesagt – so sein Rechtsbeistand –, dass die Übergriffe angedauert hätten, solange er bei der Beschuldigten gewohnt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass er sich an ganz spezifische Übergriffe erinnern und den Löffel erlebnisfundiert und realistisch beschreiben könne, wenn es nicht im "nichtverjährten" Zeitraum stattgefunden habe, zumal auch B.________ ausgesagt habe, er habe gesehen, wie sein Bruder mit einem Gegenstand geschlagen worden sei. Den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Schlagens ins Gesicht habe die Vorinstanz sodann damit begründet, dass die Beschuldigte dies bestritten habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem blossen Bestreiten der Beschuldigten mehr Glauben geschenkt werde als den realitätsnahen Aussagen von D.________ (OG GD 16 Ziff. 5-6). 3.1.2 Bei den Freisprüchen von den Tatvorwürfen zum Nachteil von B.________ habe die Vorinstanz erwogen, es sei aufgrund der in zeitlicher Hinsicht vagen Angaben von B.________ nicht erwiesen, dass das Kratzen (Kneifen) im "nichtverjährten" Zeitraum erfolgt sei. B.________ habe – so sein Rechtsbeistand – nicht nur glaubhaft ausgesagt, dass er gekniffen worden sei, sondern habe dies auch an seinem Arm plastisch und erlebnisfundiert vorgezeigt. Es sei auch hier nicht vorstellbar, dass er sich an diese Übergriffe dermassen anschaulich hätte erinnern können, wenn diese im "verjährten" Zeitraum und damit über zweieinhalb Jahre vor der Einvernahme stattgefunden hätten. Den Freispruch betreffend mehrfaches Treten gegen den Bauch und mehrfaches Schlagen gegen das Gesicht habe die Vorinstanz sodann primär damit begründet, dass die Beschuldigte dies bestritten habe. Auch hier sei nicht einzusehen, weshalb das Bestreiten glaubhafter sein soll als die Aussagen von B.________, zumal beide Privatkläger mehrfach glaubhaft ausgesagt hätten, die Beschuldigte habe ihnen ins Gesicht geschlagen. Die Aussagen würden sich mithin decken. Die Vorinstanz habe schliesslich festgehalten, dass keine Hinweise auf Absprachen zwischen den Privatklägern ersichtlich seien. Indem sie gleichwohl einseitig auf die Aussagen der Beschuldigten abstelle, nehme sie eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vor (OG GD 16 Ziff. 7-8). 3.2 Die Rügen der Privatkläger sind unbegründet. Die Vorinstanz hat bekanntlich – zu Recht – nur auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt, sofern sie sich mit jenen der Beschuldigten deckten bzw. nur unwesentlich davon abwichen. Wie ausgeführt kann eine Beeinflussung der Privatkläger nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher möglich, dass die Privatkläger aufgrund der Beeinflussung diese Handgreiflichkeiten erlebnisfundiert schildern konnten, obwohl sie im "verjährten" Zeitraum geschahen. Es ist daher nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf deren Aussagen abgestellt hat.

Seite 16/25 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3.1). Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig (Art. 14 StGB). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen zur Notwehr und zur Notwehrhilfe finden auch bei Übertretungen Anwendung (Art. 104 StGB). 4.2 Ob das Packen am Arm vorliegend als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Die Beschuldigte könnte dafür ohnehin nicht schuldig gesprochen werden. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit dieser Handlung eine unmittelbare Gefahr für die Privatkläger abwehrte. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die körperliche Intervention der Beschuldigten zur Streitschlichtung zwischen den Privatklägern. Die Beschuldigte sagte aus, sie habe eingreifen müssen, da es für die Privatkläger gefährlich geworden sei, weil sie sich gegenseitig geschlagen und getreten hätten; das sei ganz schlimm gewesen (vgl. act. 2/6 Ziff. 9; SE GD 15/1 S. 7). Indem die Beschuldigte die Privatkläger am Arm packte, trennte und auf ihr Zimmer verbrachte, wehrte sie die Gefahr für deren körperliche Integrität in angemessener Weise ab, da ihre mündlichen Aufforderungen keine Wirkung zeigten (act. 2/6 Ziff. 21). Sie setzte dabei eine Tätlichkeit ein, um unmittelbar drohende Tätlichkeiten zu verhindern. Ihr Eingriff war mithin proportional. Auch wären keine milderen Mittel ersichtlich. Ihre Handlung wäre daher durch Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt. 4.3 Die Vorinstanz hat das Schlagen mit der flachen Hand auf den Oberkörper, Arm und Rücken sowie das An-den-Haaren-Ziehen zurecht als Tätlichkeiten qualifiziert. Sie tat dies vor dem erstellten kontextualen Hintergrund, dass die Privatkläger sich heftig stritten und die Beschuldigte diese trennen wollte, damit sie sich nicht weh taten. Folglich kann sich die Beschuldigte auch in diesen Konstellationen grundsätzlich auf die Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB berufen. Erneut setzte sie eine Tätlichkeit ein, um unmittelbar den Privatklägern drohende, gegenseitige Tätlichkeiten abzuwehren, weswegen ihr Mitteleinsatz grundsätzlich proportional war. Die Beschuldigte sagte aus, dass sie die Privatkläger an den Haaren gezogen habe, damit sie erschrecken und mit ihren gegenseitigen Angriffen aufhörten (SE GD 15/1 S. 7). Es mag sein, dass die Beschuldigte als obhutsberechtigter Elternteil situativ davon ausging, dass ein Ziehen an den Haaren der Privatkläger notwendig ist. Allerdings ist das An-den-Haaren-Ziehen gravierender als das Packen am Arm, weshalb eine Trennung der Privatkläger, indem einem von ihnen an den Haaren gezogen wird, nicht verhältnismässig ist. Es besteht mit dem Am-Arm-Packen ein geeignetes und milderes Mittel, was der Beschuldigten auch bekannt war, zumal sie dieses teilweise anwandte. Folglich ist die Notwehrhilfe exzessiv im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Gleiches gilt auch für die Schläge mit der flachen Hand auf den Oberschenkel, auf den Arm oder auf den Rücken. Das Schlagen bezweckte einerseits nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz die Trennung und Fernhaltung der im heftigen Streit liegenden Privatkläger, hatte indessen aber bereits schon zumindest teilweise den Charakter einer Bestrafung. Grundsätzlich kann sich die Beschuldigte auch bei diesen Tathandlungen auf die Notwehrhilfe berufen, diese ist indessen als deut-

Seite 17/25 lich exzessiv im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu beurteilen, da es wie dargelegt angemessen gewesen wäre, die streitenden Privatkläger zu trennen und zum eigenen Wohl voneinander fernzuhalten, indem einer von ihnen kräftig und zielgerichtet am Arm gepackt und auf das Zimmer gebracht würde. 4.4 Die rechtliche Einordnung der Einzelhandlungen führt dazu, dass ein Teil der Tathandlungen, welche die Vorinstanz als erstellt erachtete (d.h. Packen am Arm), als straflose Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB beurteilt werden müssen. Ein weiterer Teil der Tathandlungen (Ziehen an den Haaren) muss als exzessiv eingestuft werden, d.h. die Beschuldigte handelte grundsätzlich mit der Absicht der Notwehrhilfe, überschritt dabei jedoch die Grenzen des Zulässigen. Bei einem weiteren Teil (Schläge mit flacher Hand) handelte die Beschuldigte zumindest zum Teil mit der Absicht der Notwehrhilfe, überschritt die Grenzen des Zulässigen hingegen deutlich. Bei den letzten beiden Kategorien handelte die Beschuldigte mithin zwar tatbestandsmässig, indessen aber nur im Rahmen eines (nicht gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbaren) Notwehrhilfeexzesses. Da zumindest ein Teil der Tathandlungen straflos war, lässt sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe regelmässig einmal pro Monat eine Tätlichkeit begangen, nicht mehr aufrechterhalten. Wie dargelegt, muss in Ergänzung des Urteils der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass effektiv nur ein kleinerer Teil der willkürfrei festgestellten Tathandlungen strafbar war. 4.5 Es kann dabei offenbleiben, ob die mehreren Tätlichkeiten der Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger bereits eine genügende Mehrzahl Einzeldelikte ausmachen, um als wiederholt im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB zu gelten. Denn der dahinterstehende Rechtsbegriff bestimmt sich nicht nur aufgrund der Anzahl der Tathandlungen, sondern auch aufgrund der konkreten Tatumstände und des damit verfolgten Zweckes. Bereits die Materialien zur neuen Gesetzesbestimmung sprachen von gewohnheitsmässigen, systematischen und zahlreichen Schlägen zum Nachteil von Personen unter Obhut, bei welchen die neue Bestimmung Anwendung finden solle. Zweck ist in erster Linie der Schutz von Kindern vor Misshandlung. Die Bestimmung ersetzt teilweise den aArt. 134 StGB, welcher die Misshandlung und Vernachlässigung eines Kindes unter Strafe stellte (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1032; vgl. Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 126 StGB N 9). Entsprechend führte auch das Bundesgericht aus, dass die Amtsverfolgung nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB erst dann einsetzen soll, wenn die körperliche Züchtigung der Kinder entweder erniedrigend ist oder derart regelmässig geschehe, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweise, der die Ausübung physischer Gewalt zur Methode mache (BGE 129 IV 216 E. 2 und 3). Im Zentrum der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB steht mithin das Kindeswohl, dessen Verletzung in bestimmten Fällen dazu führen soll, private Vorgänge innerhalb einer Familie von Amtes wegen und ohne Strafantrag der Eltern zu verfolgen. Es ist das Kindeswohl, welches den staatlichen Eingriff in die Autonomie der Familie, die gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich vor staatlicher Intervention geschützt werden soll, letztlich rechtfertigt. 4.6 Im vorliegenden Fall stehen die teilweise übermässigen Eingriffe der Beschuldigten gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Besorgnis der Beschuldigten über die heftigen Streitereien der Privatkläger und der Möglichkeit, dass sie sich dabei gegenseitig durch Tritte oder Schläge verletzten. Die anlassbezogenen Interventi-

Seite 18/25 onen der Beschuldigten dienten mithin jeweils der Abwehr einer Gefahr durch den eskalierenden Streit für die Privatkläger selber. Es geht damit vorliegend nicht um ein erzieherisches Züchtigungsrecht, welches auf systematischen körperlichen Disziplinierungen beruht. Es geht auch nicht um aus Gründen der Erniedrigung ausgeübte Handlungen. Verfahrensgegenständlich sind vereinzelte anlassbezogene Tätlichkeiten, welche zwar zur Trennung der streitenden Privatkläger geboten, in ihrer Ausführung aber exzessiv waren. Die Beschuldigte hatte dabei eine Obhutspflicht, welche sie wahrnehmen musste, d.h. sie war verpflichtet, die Streitereien zwischen den Kindern zu schlichten und zu schauen, dass ihnen durch die heftigen Streitereien kein Schaden entstand. Dass sie dies teilweise in Überschreitung des Zulässigen exzessiv tat, kann nicht zu einer Strafverfolgung von Amtes wegen im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB führen. Die entsprechende Motivationslage der Beschuldigten entspricht nicht den Absichten, welche der Gesetzgeber bei Art. 126 Abs. 2 StGB im Auge hatte. Der Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ist damit nicht erfüllt. 4.7 Ein möglicher Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB ist nicht näher zu prüfen. Ein solcher kann mangels Strafantrags, welcher der Vater der Privatkläger für die Privatkläger trotz Hinweis der Polizei auf die Strafantragsfrist nicht einreichte (vgl. act. 1/1 S. 5), nicht erfolgen. 4.8 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zu einer Einstellung des Verfahrens führt, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Auf den ersten Blick handelt es sich bei Art. 126 Abs. 2 StGB um eine prozessuale Erleichterung, welche einfach festhält, dass in bestimmten Konstellationen bei mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB kein Strafantrag für einen Schuldspruch notwendig ist. Diese Auffassung greift indessen zu kurz. Obwohl Art. 126 Abs. 2 StGB keine höhere Sanktion vorsieht und die mehrfache Tatbegehung auch eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StGB ist, muss dennoch von einer gegenüber der mehrfachen Tatbegehung nach Art. 126 Abs. 1 StGB eigenständigen, qualifizierten Strafnorm ausgegangen werden. Denn wie dargelegt, kann zumindest im Fall von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB eine mehrfache Tätlichkeit allein nicht ausreichen. Ausserdem beruht Art. 126 Abs. 2 StGB historisch zumindest teilweise auf dem früheren Tatbestand der Kindesmisshandlung nach aArt. 134 StGB (BBl 1985 II 1032; Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 7), was ebenfalls für einen qualifizierten Tatbestand spricht. Ferner ist Art. 126 Abs. 2 StGB ein Sonderdelikt, welches im Gegensatz zur mehrfachen Tatbegehung nach Art. 126 Abs. 1 StGB nur von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. Daraus folgt, dass die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB jeweils separat zu einer mehrfachen Tatbegehung nach Art. 126 Abs. 1 StGB materiell geprüft werden muss. Folglich hat ein Freispruch der Beschuldigten, und nicht eine formelle Einstellung mangels Strafantrags, zu ergehen. IV. Zivilklage 1. Betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben seien, da es nur zu Tätlichkeiten gekommen sei. Im Ergebnis seien auch die Voraussetzungen von Art. 49 OR nicht erfüllt, da nicht erwiesen sei, dass die Privatkläger erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten hätten (OG GD 1 E. II.2.2).

Seite 19/25 2. Die Privatkläger rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, bei Tätlichkeiten seien die Voraussetzungen von Art. 47 OR nicht gegeben. Körperverletzungen i.S.v. Art. 47 OR seien in einem umfassenderen Sinn zu verstehen. Einen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR habe die Vorinstanz verneint, weil es weder erstellt sei noch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Tätlichkeiten dermassen gravierend gewesen seien, damit die Privatkläger erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten hätten. Von Kindern im Alter der Privatkläger könne – so deren Rechtsbeistand – nicht verlangt werden, psychische Beeinträchtigungen und damit innere Vorgänge in extenso zu umschreiben. Es müsse daher ausreichen, dass D.________ glaubhaft ausgesagt habe, er habe regelrecht Angst gehabt, die Beschuldigte drehe komplett durch und schlage ihn spitalreif. Zu beachten sei, dass D.________ in dieser Zeit immer wieder geäussert habe, sein Leben sei nicht lebenswert. Auch bei B.________ sei aufgrund der langen Dauer der Übergriffe und der allgemeinen Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigung und damit ein Genugtuungsanspruch zu bejahen (OG GD 16 Ziff. 9-10). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Genugtuung grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. IV.2.1). Die Frage, ob bei Tätlichkeiten die Voraussetzungen von Art. 47 OR gegeben sind, verneinte die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190003 vom 28. Mai 2019. Das zitierte Urteil enthält keine Begründung zu dieser Frage. Landolt hält fest, es sei umstritten, ob Tätlichkeiten genugtuungsbegründet seien und die Abgrenzung, wann eine Körper- und wann eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, d.h. wann Art. 47 und wann Art. 49 OR anwendbar sei, sei letztlich nicht klar und werde von den Gerichten mitunter widersprüchlich vorgenommen (Landolt, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, 2013, N 222, 225; Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021, N 288). Die Frage wird mithin vom Einzelfall abhängen, insb. auch von den konkreten Folgen der Tatausführung auf die geschädigte Person, deren innere seelische Unbill der Genugtuungsanspruch aufwiegen soll. Diese Fragestellung ist vorliegend indessen nicht weiter zu elaborieren, da ein Genugtuungsanspruch ohnehin zu verneinen ist. 4. In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich nicht, den Privatklägern eine Genugtuung zuzusprechen. Erstellt sind von den vorgeworfenen Handlungen lediglich das Packen am Arm, das Schlagen mit der flachen Hand auf den Oberschenkel, Arm und Rücken sowie das An-den-Haaren-Ziehen. Die Handlungen erfolgten, um die Privatkläger bei ihren Streitigkeiten zu trennen. Die Beschuldigte wollte damit verhindern, dass sie sich gegenseitig verletzen. Das Packen am Arm ist durch Notwehrhilfe gerechtfertigt, sofern es eine Tätlichkeit darstellt. Das An-den-Haaren-Ziehen erfolgt lediglich vereinzelt wie auch die Schläge. Gewohnheitsmässige oder sogar systematische Gewalt der Beschuldigten in der Erziehung ist nicht erstellt. Die Aussage von D.________, er habe regelrecht Angst gehabt, die Beschuldigte drehe komplett durch und schlage ihn spitalreif, ist sodann – entgegen der Ansicht seines Rechtsbeistands – nicht glaubhaft. Angesichts des erstellten Sachverhalts ist vielmehr von einer Aggravation auszugehen, wie es die Vorinstanz zu Recht angenommen hat. Wie die Verteidigung sodann grundsätzlich zu Recht vorbringt, kann die Äusserung von D.________, dass sein Leben nicht mehr lebenswert sei, auch auf einen massiven Loyalitätskonflikt bzw. allgemein auf die äusserst schwierige familiäre Situation zurückzuführen

Seite 20/25 sein. Die Zivilklagen der Privatkläger sind daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vor- und des Hauptverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 1.3 Die Vorinstanz nahm gestützt auf Art. 417 StPO 30 % der Verfahrenskosten auf die Staatskasse, da die Staatsanwaltschaft für einen Teil der Vorwürfe die Strafuntersuchung gar nicht hätte an die Hand nehmen dürfen, da sie verjährt waren (OG GD 1 E. V.2.1.1 f.). Dies ist zu bestätigen. 1.4 Die restlichen 70 % der Verfahrenskosten auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten. Im Umfang der Schuldsprüche stützte sie den Kostenentscheid auf Art. 426 Abs. 1 StPO. Betreffend die Freisprüche und einen Teil der Einstellung begründete die Vorinstanz die Kostenauferlegung mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten der Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) bzw. mit nicht ausscheidbaren Kosten (OG GD 1 E. V.2.1.3-2.1.5). Da die Beschuldigte vorliegend vollumfänglich freigesprochen wird (soweit das Verfahren nicht bereits rechtskräftig eingestellt wurde), kann sich eine Kostenauferlegung nur auf Art. 426 Abs. 2 StPO stützen. 1.5 Insoweit das Verfahren wegen des Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, kann der Beschuldigten kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (OG GD 15 Ziff. 10.2), liegt diesbezüglich kein unbestrittener oder

Seite 21/25 klar nachgewiesener Sachverhalt vor. Denn dieser Zeitraum wurde gar nicht beurteilt. Zu beurteilen ist somit, ob im "nicht-verjährten" Zeitraum ein klares Fehlverhalten der Beschuldigten vorliegt, das kausal die Einleitung des Strafverfahrens verursacht hat. Bezüglich der bestätigten vorinstanzlichen Freisprüche scheidet eine Kostenauferlegung aus, da die entsprechenden Sachverhalte nicht erstellt sind. Soweit die Vorwürfe das Packen am Arm betreffen, kann der Beschuldigten zivilrechtlich nichts vorgeworfen werden. Denn ihr Verhalten ist gerechtfertigt. Bezüglich der mehreren erstellten Schläge und des An-den-Haaren- Ziehens besteht hingegen eine Persönlichkeitsverletzung; eine Rechtfertigung ist nicht gegeben. Dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beschuldigten machte es notwendig, zu beurteilen, ob diesbezüglich der Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt wurde. Sie hat mithin das Strafverfahren kausal verursacht. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind diesbezüglich erfüllt. Eine Ausscheidung der Kosten je Tatvorwurf ist nicht möglich. Ermessensweise sind angesichts des Beurteilungsaufwands 50 % der Kosten den vorgeworfenen Schlägen und dem An-den-Haaren-Ziehen zuzurechnen und der Beschuldigten aufzuerlegen. Der Restbetrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Entschädigungsfolgen des Vor- und Hauptverfahrens 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). 2.2 Da die Beschuldigte teilweise (nur) kostenpflichtig ist, hat sie Anspruch auf eine teilweise Entschädigung. Die Entschädigung folgt vorliegend dem Kostenspruch. Der Beizug einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers war in casu angemessen. Auch wenn es "nur" um eine Übertretung ging, waren es für die Beschuldigte schwerwiegende Vorwürfe. Im Verfahren ging es sodann primär um die Aussagewürdigung und es bestand damit eine gewisse Komplexität. 2.2.1 Im Vorverfahren wurde die Beschuldigte zunächst von Rechtsanwältin P.________ (8. Juli 2021 bis 27. Juni 2022; act. 9/1, 9/4) und anschliessend von Rechtsanwältin Q.________ (10. August 2022 bis 8. Februar 2023; act. 9/5, 9/11) erbeten verteidigt. Die Beschuldigte macht dafür eine pauschale Entschädigung von CHF 2'000.00 geltend (SE GD 15/4 S. 12). Da keine spezifizierte Aufstellung über die anwaltliche Tätigkeit vorliegt, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT). Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 2'000.00 erscheint angesichts des Aufwands angemessen. Aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht die Entschädigung (neu) der erbetenen Verteidigung zu; unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Die Ent-

Seite 22/25 schädigung ist daher je hälftig, d.h. jeweils im Betrag von CHF 500.00, Rechtsanwältin P.________ und Rechtsanwältin Q.________ zuzusprechen. 2.2.2 Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde die Beschuldigte von Rechtsanwalt K.________ erbeten verteidigt. Seine diesbezügliche Honorarrechnung beläuft sich auf CHF 6'670.00 (SE GD 15/4/1). Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt K.________ erst nach Anklageerhebung mandatiert worden ist, er somit noch nicht mit dem Prozessstoff vertraut war und damit ein höherer Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gerechtfertigt ist. Der geltend gemacht Aufwand ist daher gesamthaft angemessen. Aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) und Rechtsanwalt K.________ mit CHF 3'335.00 zu entschädigen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 2'000.00 festzulegen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege [Kostenverordnung Obergericht], KoV OG; BGS 161.7). Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich und die Privatkläger unterliegen. Die Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge. Die Kosten sind daher vollumfänglich den Privatklägern je zur Hälfte aufzuerlegen. Da sie gemeinsam prozessiert haben, ist auf solidarische Haftbarkeit zu erkennen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 4.1 Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Ficht indessen einzig der Privatkläger das erstinstanzliche freisprechende Urteil an, dann muss dieser – in Abweichung vom Gesetzeswortlaut – bei einem Unterliegen die adäquaten Verteidigungskosten im Berufungsverfahren auch dann tragen, wenn es sich um Offizialdelikte handelt. Es kommt das allgemeine Unterliegerprinzip zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2 Vorliegend haben einzig die Privatkläger das Verfahren bezüglich der Freisprüche weitergeführt. Sie sind somit gegenüber der Beschuldigten für den Aufwand, den diese Punkte verursachte, entschädigungspflichtig. Überdies sind sie dies auch betreffend die Zivilklage, da sie

Seite 23/25 damit unterliegen. Im übrigen Umfang ist die obsiegende Beschuldigte durch den Staat zu entschädigen. 4.3 Die erbetene Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 4'833.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 22). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Der Aufwand für die einzelnen angefochtenen Punkte ist nicht einzeln ausgewiesen. Aufgrund des Umfangs der Äusserungen der Verteidigung zu den einzelnen Punkten ist ermessensweise festzusetzen, dass ein Viertel des Aufwands die angefochtenen Freisprüche und die Zivilklage betraf und drei Viertel die übrigen Punkte. Entsprechend haben die Privatkläger die Beschuldigte mit je CHF 604.15 (je ein Achtel) zu entschädigen. Der Staat hat eine Entschädigung von CHF 3'624.80 (drei Viertel) auszurichten. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht die staatliche Entschädigung direkt dem erbetenen Verteidiger zu. Die Privatkläger haben hingegen ihre Entschädigung an die Beschuldigte zu leisten. Denn der Anspruch der Beschuldigten gegenüber den Privatklägern stützt sich auf Art. 432 StPO, welcher keine Bestimmung vorsieht, wonach der Anspruch direkt der erbetenen Verteidigung zusteht. 4.4 Die Privatkläger haben aufgrund ihres vollumfänglichen Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung.

Seite 24/25 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 10. August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte F.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit a StGB, begangen im Zeitraum ca. ab 2016/2017 bis 9. August 2020 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt." 2. Die Berufung der Beschuldigten wird gutgeheissen 3. Die Anschlussberufung der Privatkläger D.________ und B.________ wird abgewiesen. 4. Die Beschuldigte F.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. 5. Die Zivilklagen der Privatkläger D.________ und B.________ werden abgewiesen. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'160.00 und werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie auf die Staatskasse genommen. 7.1 Die ehemalige erbetene Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin P.________, wird für ihre Bemühungen im Vorverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Die ehemalige erbetene Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Q.________, wird für ihre Bemühungen im Vorverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.3 Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'335.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 110.00 Auslagen CHF 2'110.00Total und werden je zur Hälfte den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 9.1 Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'624.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 25/25 9.2 Der Privatkläger D.________ wird verpflichtet, die Beschuldigte für ihren Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 604.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 9.3 Der Privatkläger B.________ wird verpflichtet, die Beschuldigte für ihren Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 604.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Assistenzstaatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt K.________ (zweifach, für sich und die Beschuldigte) - Rechtsbeistand der Privatkläger, Rechtsanwalt E.________ - (ehemalige) erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin P.________ (auszugsweise, Erwägung V.2.2.1 und Dispositivziffer 7.1) - (ehemalige) erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Q.________ (auszugsweise, Erwägung V.2.2.1 und Dispositivziffer 7.2) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2023 35 — Zug Obergericht Strafabteilung 22.05.2024 S2 2023 35 — Swissrulings